Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 6 A 501/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der zum 28. Dezember 2012 in sein jetziges Statusamt (BesGr A12) beförderte Kläger habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, dass er bereits im Jahre 2011 hätte befördert werden müssen, da er beabsichtige, deshalb Schadensersatzklage gegen das beklagte Land zu erheben. Die Klage sei aber unbegründet. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die am 19. Mai 2011 ausgeschriebene Stelle des Dienstgruppenleiters (DGL) der Polizeiwache U. zu befördern. Auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen habe ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ein von ihm eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren mit der endgültigen Stellenübertragung abzuschließen. Aufgrund seines Organisationsermessens bei der Besetzung von Beamtenstellen sei er auch berechtigt, das Verfahren aus sachlichem Grund abzubrechen. Der Abbruch des im Streit stehenden Stellenbesetzungsverfahrens sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu weit gefasst gewesen sei. Das beklagte Land habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeit eines DGL einer Wache der Schutzpolizei insbesondere bei sog. „Großlagen“ ein spezifisches Fachwissen erfordere. Es habe daher annehmen dürfen, dass ein Bewerber mit entsprechenden Vorerfahrungen den Anforderungen des streitigen Dienstpostens am besten gerecht werde, und ausgehend hiervon das bereits eingeleitete Auswahlverfahren abbrechen dürfen, um es mit einem von vornherein enger gefassten Anforderungsprofil erneut einzuleiten. Es habe auch nicht etwa mit der späteren Beförderung des Klägers auf die Stelle des DGL der Polizeiwache T. die Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs zugestanden. Die für die Stellenausschreibung zuständige Kreispolizeibehörde sei im Januar 2012 noch berechtigt gewesen, die Stelle des DGL bei der Polizeiwache U. mit einem engen - auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens bezogenen - Anforderungsprofil auszuschreiben, weil erst danach die Inhalte von landesweiten Ausschreibungen durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) vereinheitlicht worden und für alle Polizeibehörden verbindlich geworden seien.
7a) Dem hält das Zulassungsvorbringen zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit der bloßen Vermutung begnügen dürfen, dass für die Tätigkeit eines DGL einer Polizeiwache der Schutzpolizei dessen Einsatz bei nicht näher definierten „Großlagen“ von so wesentlicher Bedeutung sei. Vielmehr hätte es ermitteln müssen, in welchem Verhältnis der täglichen Arbeit die mögliche Leitung eines Einsatzabschnittes im Rahmen einer „Großlage“ stehe. Zudem habe der Kläger im Einzelnen vorgetragen, dass die „Großlagen“ in mehrere unterschiedliche Einsatzabschnitte aufgeteilt würden, von denen er selbst bei seiner bisherigen Tätigkeit als DGL einer Kriminalitätswache einen Abschnitt, nämlich den Abschnitt „Ermittlungen“, geleitet habe. Diese Leitungsfunktion habe er als Angehöriger des Polizeipräsidiums C. gerade für die hier in Rede stehende Kreispolizeibehörde des S. -T1. -Kreises, die keine eigene Kriminalitätswache habe, wahrgenommen.
8Diese Einwände greifen nicht durch, da sie den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts verfehlen. Dieses hat sich auf das Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Besetzung von Beamtenstellen und dem Zuschnitt des Stellenprofils bezogen und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
9Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; vgl. auch Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185; Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, juris, Rn. 28 f.
10angenommen, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beruhe auf sachlichen Gründen. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Ermessen zu. Allerdings erfordert der Abbruch des Auswahlverfahrens einen sachlichen Grund. Er kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereit hält. So kann er etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen.
11Hieran gemessen gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Begründung, die das beklagte Land für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben hat, nicht die Anforderungen erfüllt, die an das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu stellen sind.
12Es liegt auf der Hand, dass eine „Großlage“ zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib, Leben und hochwertige Sachgüter von überragender Bedeutung ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die „Großlage“ im Einzelnen zu definieren sein mag und wie häufig sie im Verhältnis zu der routinemäßigen täglichen Arbeit auftritt. Ausgehend hiervon war es sachlich gerechtfertigt, bei der Stellenausschreibung für einen DGL, der mit solchen „Großlagen“ zu tun haben kann, Erfahrungen gerade mit einer Führungsfunktion im schutzpolizeilichen Wachdienst zu fordern, wie es im veränderten Stellenprofil unter „Sonstige Hinweise“ geschehen ist. Dort wird von dem Bewerber verlangt, dass er seit mindestens zwei Jahren eine der BesGr A12 zugeordnete DGL-Funktion „in einer Polizeiwache“ - dieser Zusatz fehlte in der ersten Stellenausschreibung - wahrnimmt. Dass das beklagte Land Erfahrungen mit der Leitung eines auf die repressivpolizeiliche Tätigkeit bezogenen Einsatzabschnitts bei „Großlagen“, nämlich des Abschnitts „Ermittlungen“, solchen Erfahrungen in der präventivpolizeilichen Tätigkeit nicht gleichgestellt hat, hält sich im Rahmen seines Organisationsermessens.
13b) Weiter beanstandet das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht ein auf einschlägige Vorerfahrungen abstellendes Stellenprofil als ermessensgerecht angesehen habe. Die Vorerfahrung sei kein leistungsbezogenes Kriterium einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung. Wäre das beklagte Land berechtigt, einschlägige Vorerfahrung zu fordern, so könnten die betreffenden Funktionen niemals von Beamten übernommen werden, die noch nicht DGL in einer Polizeiwache gewesen seien.
14Auch diese Einwände gehen fehl. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat die Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Für das Kriterium der Eignung kann unbedenklich auf Vorerfahrungen in der betreffenden Funktion abgestellt werden.
15Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 29/14 -, juris, Rn. 20 ff.
16Aus dem Umstand, dass die Einforderung der Vorerfahrungen dazu führt, dass Beamte ohne solche Vorerfahrungen nicht berücksichtigt werden können und damit im vorliegenden Fall die schon als DGL in einer Polizeiwache tätigen Beamten gewissermaßen „unter sich bleiben“, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Eine solche Folge eines Stellenprofils, das der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens aufgestellt hat, mag der Kläger für unbefriedigend halten; seine Rechte werden dadurch aber nicht berührt.
17c) Ebenso wenig weckt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, indem es auf das Anforderungsprofil des neuen, mit der Ausschreibung vom 4. Januar 2012 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens eingeht und geltend macht, dieses sei hinsichtlich eines Bewerbers auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten gewesen. Soweit sich dieser Einwand gegen das neue Stellenbesetzungsverfahren richtet, führt dies schon deshalb nicht weiter, da dieses nicht das streitbefangene Verfahren ist. Aber auch soweit mit dem Einwand ein unsachlicher Grund für den Abbruch des ersten, hier in Rede stehenden Verfahrens aufgezeigt werden soll, verfängt er nicht. Es fehlt schon an jeglichen Ausführungen dazu, inwieweit die Tätigkeit als DGL in einer Polizeiwache ein „Alleinstellungsmerkmal“ des schließlich erfolgreichen Bewerbers gewesen sein soll. Soweit der Kläger demgegenüber von einem „negativen Alleinstellungsmerkmal“ in Bezug auf sich spricht, wird ebenfalls nicht hinreichend deutlich, was damit gemeint sein könnte. Die Anforderung „DGL in einer Polizeiwache“ unterscheidet sich - wie schon dargestellt - von der ursprünglichen Anforderung nur durch den Zusatz „in einer Polizeiwache“, der zwar eine Einengung des Anforderungsprofils mit sich gebracht hat, aber nicht so speziell oder ungewöhnlich ist, dass er sich als „Alleinstellungsmerkmal“ darstellen könnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verengung des Anforderungsprofils das Ziel verfolgt werden sollte, den Kläger aus Gründen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind, von der weiteren Auswahl auszuschließen, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
18d) Unzutreffend ist der weitere Einwand des Zulassungsvorbringens, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Auswahlverfahren schon zu Gunsten des Klägers abgeschlossen gewesen. Abgeschlossen ist ein Auswahlverfahren, wenn sämtliche Verfahrensschritte mit Ausnahme der Ernennung durchlaufen sind. Die Verwaltung bringt diesen Abschluss des Verfahrens regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des oder der Mitbewerber (sog. Konkurrentenmitteilung) zum Ausdruck.
19Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 6 A 815/11 -, juris, Rn. 65.
20Dieses Verfahrensstadium war hier noch nicht erreicht. Zuletzt hatte am 6. Juli 2011 ein Erörterungstermin mit dem Polizeipersonalrat stattgefunden, in dem die Absicht beraten wurde, die Beförderungsstelle an den Kläger zu vergeben. Nach den Einwendungen des Personalrats entschied der Landrat des S. -T1. -Kreises als
21Kreispolizeibehörde, das Auswahlverfahren abzubrechen, und teilte dies dem Kläger unter dem 11. Juli 2011 mit. Zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ist es nicht gekommen; demzufolge wurden auch keine Konkurrentenmitteilungen versandt.
22e) Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Zulassungsvorbringens ins Leere, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen eindeutigen Leistungsvorsprung gehabt und bereits bei seiner Verwendung als DGL einer Kriminalitätswache die Aufgaben einer nach BesGr A12 bewerteten Tätigkeit wahrgenommen habe. Da das Auswahlverfahren nach der mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschütterten Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig abgebrochen wurde, kommt es auf diese Gesichtspunkte nicht mehr an.
23f) Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, bereits der Umstand, dass das beklagte Land das erste Auswahlverfahren zugunsten der Einleitung eines Auswahlverfahrens mit engerem Anforderungsprofil abgebrochen habe, bei dem späteren Verfahren, bei dem der Kläger schließlich zum Zuge kam, an diesem engeren Anforderungsprofil aber nicht mehr festgehalten habe, belege, dass das seinerzeit aufgestellte engere Anforderungsprofil sachlich nicht zu rechtfertigen war.
242. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
253. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27Die von dem Zulassungsvorbringen als klärungsbedürftig angesehene Frage,
28„ob die Veränderung des Ausschreibungsprofils sich aus der wahrzunehmenden Funktion heraus rechtfertigen muss, um hierdurch Bewerber, die eben nicht dem neuen Ausschreibungsprofils erfüllen, hiervon fernhalten zu können“,
29ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
304. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht, wie es erforderlich wäre, einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Der Kläger macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (a.a.O.) geltend und führt an, dieser Entscheidung sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Ausschreibungsprofil für einen Dienstposten nicht dazu führen dürfe, dass hinsichtlich eines Bewerbers der Dienstposten auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten sei. Es wird aber nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, der zu diesem Rechtssatz in Widerspruch steht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.