Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 6 A 2486/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Der ablehnende Bescheid vom 26. November 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid sei nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, da dem aus § 17 Abs. 1 LGG resultierenden Mitwirkungserfordernis nach Maßgabe des § 18 LGG durch die „Mitzeichnung“ der Gleichstellungsbeauftragten vor der Absendung des Bescheides Rechnung getragen worden sei. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land habe die in seinem Ermessen stehende Entscheidung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG). Es habe seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 erneut darauf gestützt, dass die Klägerin seinerzeit nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei, was unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Es sei keine generelle, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründende Verfahrensweise des beklagten Landes feststellbar, Lehrkräfte nach – wie auch im Fall der Klägerin – erfolgreicher Entfristungsklage stets in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Schließlich könne die Klägerin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW beanspruchen, da in dem Schreiben des beklagten Landes vom 27. Juli 2009 die Feststellung, nunmehr sei die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis möglich, ausdrücklich unter den Vorbehalt der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gestellt worden sei.
4Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 26. November 2012 nicht wegen einer unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig ist. Die Klägerin meint, die Gleichstellungsbeauftragte könne nicht mehr hinreichend auf die Meinungsbildung einwirken, wenn der Bescheid – wie hier – im Zeitpunkt ihrer Beteiligung bereits schriftlich erstellt ist. Es sei „mental einfacher, Nein zu sagen“, wenn der Bescheid noch nicht fertig in Schriftform vorliege. Zwar mag diese Einschätzung zutreffen. Auch ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt daraus gleichwohl nicht. Denn § 18 Abs. 3 LGG geht davon aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch bei späterer Beteiligung noch ohne Weiteres zu einer sachgerechten, unbeeinflussten Stellungnahme in der Lage ist und lässt ausdrücklich bei nicht rechtzeitig erfolgter Beteiligung die Aussetzung der Maßnahme sowie die Nachholung der Beteiligung zu.
6Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 E 811/12 –.
7Aber auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die Klägerin geht fehl, wenn sie aus den Ausführungen des Senats in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (in 6 A 1925/11), den die Beteiligten angenommen haben, folgert, damit seien dem beklagten Land konkrete, bei einer Neubescheidung zu beachtende Vorgaben für die Ermessensausübung gemacht worden. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage befasst sich nicht mit der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung in dem damals streitgegenständlichen Bescheid (vom 11. September 2009), sondern betrifft allein die Frage, ob die Verwaltungsentscheidung (Ablehnung der Verbeamtung) „rechtlich alternativlos“ war, ob also eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Denn in diesem Fall wäre der aus der damals fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich gewesen und hätte von vornherein keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Bescheides allein wegen formeller Rechtswidrigkeit begründen können. Das war jedoch nicht der Fall. Mit Blick auf die in der Vergangenheit nicht immer ausnahmslose Handhabung der Verwaltungspraxis (betreffend die Ablehnung der Verbeamtung von nicht im landeseinheitlich geregelten Auswahlverfahren ausgewählten Bewerbern bei erfolgreicher arbeitsgerichtlicher Entfristungsklage) einiger Bezirksregierungen in frühen Jahren sowie auf den Umstand, dass dem Senat nichts über eine eventuelle Ermessenspraxis hinsichtlich „entfristeter Lehrkräfte“ in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 – 973) bekannt war, konnte keine die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin zwingend verlangende Verengung des dem beklagten Land zustehenden Ermessensspielraums festgestellt werden. Dem entsprechend kommt sowohl in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012 (6 A 1925/11) als auch in dem nachfolgenden Beschluss über die Kosten des Verfahrens vom 2. November 2012 (lediglich) zum Ausdruck, dass der Senat den Verfahrensfehler für erheblich und den damaligen Bescheid als formell rechtswidrig ansah, woraus dann auch die vorgeschlagene Neubescheidung folgte. Darüber hinausgehende konkrete Vorgaben für die Ermessensausübung im Fall einer Neubescheidung – wie von der Klägerin geltend gemacht – enthalten diese rechtlichen Erwägungen nicht.
8Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe „unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip“ die Verwaltung nicht kontrolliert, sondern die Rolle der Verwaltung übernommen, indem es nicht den Bescheid vom 26. November 2012 überprüft, sondern „selbst bescheidmäßig geprüft“ habe. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung in dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich „die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung B. über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe“. Diese begegne keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere sei es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 26. November 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11. April 2001 (erneut) darauf gestützt habe, dass die Klägerin damals als Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt und daher nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese ausgewählt worden sei (vgl. jeweils S. 12 der Urteilsabschrift). Darauf folgt eine eingehende Überprüfung, ob diese (ablehnende) Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft war, etwa weil das beklagte Land damit entgegen einer anderweitigen, bindenden (bzw. in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründenden) Ermessenspraxis gehandelt haben könnte. Für eine eigene, mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu vereinbarende Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nichts ersichtlich.
9Die Klägerin benennt auch keine durchgreifenden Zweifel, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Überprüfung zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt sein könnte, dass die streitige Ablehnungsentscheidung unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
10Der Hinweis auf die (in der Vergangenheit teilweise) fehlende Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bei der Entscheidung über Verbeamtungen nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklagen, lässt keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensfehler hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides erkennen. Der weiter erhobene Einwand der Klägerin, es sei nach dem Vergleichsvorschlag keine Einzelfallentscheidung getroffen worden, ist nicht nachvollziehbar, da sich das beklagte Land in seinem Bescheid vom 26. November 2012 erneut mit ihrem auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Begehren befasst hat. Soweit der Bescheid zur Begründung auf den früheren Bescheid vom 11. April 2004 Bezug nimmt und sich (erneut) darauf stützt, dass die Klägerin nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählt worden ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass (allein) daraus kein Ermessensfehler folgt. Nichts Abweichendes folgt aus der zwischenzeitlichen Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – beanstandeten Regelungen zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sowie dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03 -973) zur Verfahrensweise mit Verbeamtungsanträgen nach der geänderten Rechtslage. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass dadurch ein (erneutes) Abstellen auf die nicht erfolgte Auswahl der Klägerin nach dem Grundsatz der Besten-auslese ermessenswidrig wäre.
11Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Ermessenspraxis, aus der sich in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Übernahmeanspruch ergeben könnte, verneint. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, das beklagte Land sei insoweit beweispflichtig. Zwar kann aus dem Umstand, dass sich die zur Beweisführung benötigten Unterlagen allein im Verantwortungs- und Verfügungsbereich eines Beteiligten befinden, eine prozessuale Mitwirkungspflicht folgen, die unter besonderen Voraussetzungen auch die materielle Beweislast bestimmt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, juris.
13Soweit es hier allerdings um die negative Tatsache des Nichtbestehens einer von der Klägerin behaupteten (anspruchsbegründenden) Verwaltungspraxis geht, bedürfte es jedenfalls einer substantiierten Darlegung von Anhaltspunkten durch die Klägerin. Dem genügt sie mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, dem Unterzeichner seien zahlreiche Fälle der Verbeamtung nach Entfristung bekannt, nicht.
14Die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf Neubescheidung aus dem Vergleich (entsprechend dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2012) gehen ins Leere, weil das beklagte Land diesem Anspruch durch den Bescheid vom 26. November 2012 nachgekommen ist. Unter welchem Gesichtspunkt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur „Vertretungspoolproblematik“, zur „Bevorzugung von EZU-Kräften“ sowie „in Bezug auf die Folgenbeseitigungslast“ ernstlichen Zweifeln unterliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es keiner Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, ob aus den genannten Aspekten ein Verbeamtungs- oder Neubescheidungsanspruch folgen kann, ergibt sich daraus nichts für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
15Das Vorbringen zu den rechtlichen Wirkungen des Schreibens der Bezirksregierung B. vom 27. Juli 2009 ist nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin als Folge dieses Schreibens geltend gemachte „Ermessensreduzierung auf den Gesundheitsaspekt“ ist bereits deshalb nicht verständlich, weil die gesundheitliche Eignung nicht Gegenstand der Ermessensausübung ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.