Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 B 822/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25.6.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Sie richtet sich gegen die Anordnung unter 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.3.2015, die unzulässige Werbung „Casino Star“ für ihre Spielhalle in D. , T.-----straße 26, an der T.-----straße sowie an der Rückseite zur L.--------straße zu entfernen, und ist unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 839/15 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.3.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6zu Recht abgelehnt.
7Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, die Fassadenwerbung an der Spielhalle mit dem Begriff „Casino Star“ zu entfernen, das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Überwiegendes spricht dafür, dass sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2015 als rechtmäßig erweist.
8Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiedergabe einer früheren Entscheidung zu einem im Wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt im Kern darauf gestützt, dass die Außenwerbung mit dem Begriff „Casino“ § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW widerspreche. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
9I. Es liegt nicht schon deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht nicht näher auf die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des Sachverhaltes eingegangen ist. Den Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es die Verfügung bereits für rechtmäßig hält, weil die Antragstellerin statt ihren Betrieb mit dem Begriff „Spielhalle“ zu bezeichnen, zu Unrecht den Begriff „Casino“ verwendet. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz durfte sich das Verwaltungsgericht, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, auf die aus seiner Sicht wesentlichen Ausführungen im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Fall beschränken und abschließend darauf hinweisen, dass der konkrete Fall keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung biete. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Verwendung eines Firmennamens anstelle einer Dachmarke und die rückwärtige Anbringung des Namens in Ausrichtung zu einem Parkplatz nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit beider Fälle und der Einschlägigkeit des Verbotstatbestandes änderten. Im Übrigen würde allein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin es nicht rechtfertigen, ihrer Beschwerde stattzugeben.
10II. Ohne Erfolg erhebt die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 26 GlüStV und 16 AG GlüStV. Weder sind diese Verbote zu unbestimmt, etwa weil verschiedene Ansichten dazu vertreten werden, wie diese im Einzelnen zu verstehen sind (dazu unten 1.), noch hat der Landesgesetzgeber seine Kompetenzen (dazu unten 2.) oder materiell-rechtliche Befugnisse (dazu unten 3.) überschritten.
111. Die Werberestriktionen in § 26 Abs. 1 GlüStV (Verbot der Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele sowie der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle) sind ebenso wie bereits die früheren Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags 2008 hinreichend bestimmt. Sie sind mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität vereinbar. Aus dem Wortlaut der Regelung lassen sich unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Staatsvertrags ihr Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen.
12Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13 u. a. –, juris, Rn. 231 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11.6.2015 – 1 B 5.13 –, juris, Rn. 189 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 –, NVwZ 2008, 1338 = juris, Rn. 26, m. w. N.
13Nichts anderes gilt für die Bestimmtheit der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen in § 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV.
142. Durchgreifende Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zeigt die Antragstellerin nicht auf.
15a) Die in Rede stehenden Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Spielhallen gehören zum „Recht der Spielhallen“, das bei der Überarbeitung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform aus dem „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen und dadurch den Ländern übertragen worden ist.
16Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13 u. a. –, juris, Rn. 227 ff., m. w. N.
17Die geregelte Frage der äußeren Gestaltung einer Spielhalle lässt das bundesrechtlich geregelte Recht zur Namensführung nach dem Namens-, Handels-, Wettbewerbs- und Markenrecht unberührt. Die glücksspielrechtlichen Werberestriktionen hindern den Betreiber einer Spielhalle nicht an der Verwendung seines Firmennamens im Geschäftsverkehr, sofern er dabei die rechtlichen Vorgaben für die äußere Gestaltung seiner Betriebsstätte einhält. Deshalb ist der Landesgesetzgeber auch nicht gehindert, aus Gründen des Spielerschutzes weiterreichende Beschränkungen an die Spielhallengestaltung einzuführen, die neben die allgemeinen bundesrechtlichen Regeln des Namens- und Firmenrechts treten, wie sie sich etwa aus § 18 Abs. 2 HGB (Verbot irreführender Angaben über wesentliche geschäftliche Verhältnisse) ergeben. So können Namenszusätze neben dem Wort „Spielhalle“ nur dann als auffällige Werbung außen an der Betriebsstätte angebracht werden, wenn sie keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere unzulässige Bezeichnungen (wie z. B. Casino) enthalten.
18Hess. VGH, Beschluss vom 12.5.2015 – 8 B 718/14 –, juris, Rn. 20.
19Dementsprechend regelt § 16 Abs. 5 AG GlüStV wegen seiner Funktion, den Staatsvertrag auszuführen, ausschließlich die Bezeichnung des Unternehmens im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung einer Spielhalle, um die es in § 26 Abs. 1 GlüStV geht, nicht aber allgemein als Regelung zur Unternehmensbezeichnung, die allein dem Bundesgesetzgeber obliegt. Deshalb entstehen auch keine Konflikte mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit, weil das Auftreten im Rechtsverkehr unter einer zulässigen Firma glücksspielrechtlich nicht verhindert wird.
20b) § 16 Abs. 5 AG GlüStV steht auch nicht in Widerspruch zu § 28 GlüStV. Die weitere Konkretisierung des § 26 Abs. 1 GlüStV durch § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW liegt im Rahmen des Auftrags an die Länder in § 28 GlüStV, die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Ein rechtliches Hindernis, diese Konkretisierung der allgemeinen staatsvertraglichen Werberestriktionen durch den zuständigen Landesgesetzgeber vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.
21Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 – 4 B 309/15 –, juris, Rn. 14.
22Für derartige ergänzende Regelungen, die die allgemeinen rechtlichen Bindungen des Staatsvertrags nicht in Frage stellen, bedarf es keiner „Ermächtigung“ durch den Glücksspielstaatsvertrag. Sie liegen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Auch hat sich das Land durch Abschluss des Staatsvertrags nicht verpflichtet, derartige ergänzende Regelungen zu unterlassen, weil eine Bundeseinheitlichkeit insoweit staatsvertraglich nicht vereinbart ist. Die Notwendigkeit landesgesetzlicher Konkretisierung räumt die Antragstellerin mittelbar durch ihre Rüge ein, die Regelung in § 26 Abs. 1 GlüStV sei zu unbestimmt. Insofern erscheint der Einwand widersprüchlich, ein Landesausführungsgesetz dürfe für seinen Geltungsbereich nicht für die bessere Bestimmbarkeit des Gemeinten sorgen.
233. Die Werberestriktionen des § 26 Abs. 1 GlüStV verstoßen auch nicht gegen Grundrechte der Antragstellerin und das Kohärenzgebot.
24a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Kohärenzgebot liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darin, dass das Verbot der äußeren werblichen Gestaltung nur für Spielhallen, nicht aber für Spielbanken gilt. Der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber ist im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt im Rahmen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes für jeden Landesgesetzgeber. Die Bundesrepublik Deutschland ist weder durch den Gleichheitssatz noch unionsrechtlich dazu verpflichtet, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013– 8 C 10.12 –, juris, Rn. 52.
26Soweit die glücksspielrechtlichen Werberestriktionen verhindern sollen, dass von der äußeren Gestaltung von Spielhallen ein übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen ausgeht, besteht keine sachlich ungerechtfertigte und inkohärente Bevorzugung von Spielbanken. Der Gesetzgeber durfte Spielbanken, von denen in Nordrhein-Westfalen insgesamt mittlerweile fünf zugelassen sind und die wegen ihres besonderen Gefährdungspotentials staatlichen Veranstaltern vorbehalten sind (§§ 2 und 3 SpielbG NRW, sowie LT NRW-Drs. 16/17, S. 48), anderen gesetzlichen Regelungen unterwerfen als Spielhallen, von denen es 2010 im Lande 2.522 Standorte mit 37.649 Geldgewinnspielgeräten gab. Er durfte für den Bereich der Spielhallen einen besonderen Handlungsbedarf sehen, weil dort die Zahl der Geldspielgeräte, bei denen das Suchtpotential unter allen Glücksspielen nach allen Studien am höchsten ist, in nur fünf Jahren um knapp 43 % signifikant zugenommen hat.
27Vgl. LT NRW-Drs. 16/17, S. 43.
28Bei Spielbanken, in denen Zugangskontrollen und Spielersperren unter staatlicher Aufsicht zur Suchtprävention vorgesehen sind (§§ 5, 6, 9 SpielbG NRW), ist hingegen die Verfügbarkeit des Spielangebots für Spielsüchtige stark begrenzt, so dass der Normgeber von mit § 26 Abs. 1 GlüStV vergleichbaren Anforderungen an die Außenwerbung unmittelbar an der Spielstätte absehen durfte.
29Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13 u. a. –, juris, Rn. 244, zum Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV.
30Abgesehen davon unterliegen auch Spielbanken den allgemeinen Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Prüfung, ob im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 GlüStV im Einzelfall ein zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden kann, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen. Gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV gilt § 5 GlüStV auch für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen; die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 – 4 B 309/15 –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.; siehe insbesondere Bay. VGH, Beschluss vom 26.5.2014 – 22 CS 14.640 –, NVwZ-RR 2014, 684 = juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 17.12 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 = juris, Rn. 45 ff.
32b) Bei dem dargelegten Verständnis der Werberestriktionen sind diese auch als verfassungsrechtlich unproblematische Berufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
33Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11.6.2015– 1 B 5.13 –, juris, Rn. 189 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13 u. a. –, juris, Rn. 235, zu Art. 101 BV.
34Das gilt auch für die Ausführungsbestimmung in § 16 Abs. 5 AG GlüStV. Der Landesgesetzgeber war nicht daran gehindert, einer Fassadenwerbung an Spielhallen unter Verwendung insbesondere des Begriffs „Casino“ generell eine unzulässige Anreizwirkung beizumessen, die im Interesse des Spielerschutzes eine Berufsausübungsregelung rechtfertigt. Nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV ist als Bezeichnung des (Spielhallen-)Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Aus der eindeutigen Vorgabe des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW ergibt sich zugleich, dass das Führen anderer Bezeichnungen als „Spielhalle“ und damit auch des (ggf. zusätzlichen) Namens „Casino“ untersagt sein soll. Der Begriff „Casino“ ist nach Einschätzung des Gesetzgebers gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich und verzerrt damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels in übermäßig werblich anreizender Weise.
35Vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), LT NRW-Drs. 16/17 vom 1.6.2012, S. 44; ferner Begründung zu § 26 Abs. 1 GlüStV, z. B. Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 92.
36Das AG GlüStV NRW stellt damit ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 ebenso wie derjenigen zu § 26 Abs. 1 GlüStV, die beispielsweise in Bayern und Niedersachsen in die Gesetzgebungsmaterialen zu den jeweiligen Ausführungsgesetzen aufgenommen worden ist (Bay LT-Drs. 16/11995, S. 16 ff.; Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 66 ff.), beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des "Casinos" (Spielbank) ab. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Zur Verhinderung irreführender und attraktivitätssteigernder Werbung fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als "Spielhalle". Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Unternehmens an der Außenfläche der Spielhalle.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 – 4 B 309/15 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.
38Der Gesetzgeber durfte eine Verwechselungsgefahr mit staatlichen Spielbanken verhindern, zumal Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011– 9 B 52.11 – juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 12.5.2015 – 8 B 718/14 –, juris, Rn. 21.
40Mit der Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“ wird nämlich suggeriert, die üblichen Beschränkungen für Spielhallen gälten hier nicht. Das gilt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unabhängig davon, in welchem Umfang sich Spielbanken tatsächlich aktuell noch als Casinos bezeichnen. Entsprechend missverständlichen Bezeichnungen, denen zahlreiche Betreiber von Spielhallen einen positiven Werbeeffekt beimessen, darf der Gesetzgeber aus Gründen des Spielerschutzes unabhängig davon entgegentreten, ob insoweit auch wettbewerbsrechtliche Beschränkungen bestehen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass in der Rechtsprechung zu § 5 UWG eine Irreführung durch die Bezeichnung „Casino“ für eine Spielhalle gerade mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass diese Bezeichnung – zumindest inzwischen – auch im Zusammenhang mit Spielhallen gebräuchlich sei.
41Vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2007 – 3-11 O 149/07 u. a –, ZfWG 2008, 74 = juris, Rn. 27.
42Der zuständige Landesgesetzgeber durfte dieser durch häufigen Gebrauch entstandenen Begriffsverwirrung entgegen treten, weil er dem hiervon ausgehenden und von zahlreichen Spielhallenbetreibern geschätzten Werbeeffekt zur Suchtprävention Einhalt gebieten wollte.
43III. Die Werbung „Casino Star“ an der Spielhalle der Antragstellerin verstößt auch gegen § 16 Abs. 5 AG GlüStV. Da der Gesetzgeber ausschließlich die Bezeichnung „Spielhalle“ am Gebäude zulässt, weil er insbesondere der häufige Begriffsverwendung „Casino“ generell eine unzulässige Irreführung und Anreizwirkung beimisst, entfällt diese nicht dadurch, dass die großformatige Werbung mit Leuchtbuchstaben an der Außenfassade ergänzt wird durch einen deutlich kleineren einfachen weißen Schriftzug „Spielhalle“ an der Eingangstür. Es reicht nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV gerade nicht aus, dassauch der Begriff „Spielhalle“ verwendet wird. Lediglich dieser Begriff darf herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit verfassungsrechtlich zulässig eine abstrakte Regelung geschaffen, nach der gerade nicht in jedem Einzelfall Feststellungen darüber getroffen werden, ob von der Verwendung insbesondere des Begriffs „Casino“ bei der Außenwerbung an einem Spielhallengebäude eine Irreführung und ein übermäßiger Werbeanreiz ausgeht. Auch wenn den Kunden ganz überwiegend bewusst sein wird, dass sie sich in einer Spielhalle und nicht in einer der wenigen staatlichen Spielbanken befinden, ändert dies nichts an der zusätzlichen Werbewirkung des Begriffs „Casino“, der ein irgendwie besonderes Spielangebot verheißt. Dies toleriert das Gesetz auch dann nicht, wenn sich der Werbeeffekt nur gegenüber den Kunden entfaltet, die bereits den Firmenparkplatz angefahren haben. Auch diese sollen jederzeit vor Augen haben, dass nur eine Spielhalle dort angesiedelt ist, ohne dass Werbung irgendwelche besonderen Angebote suggerieren soll, was gerade suchtgefährdete Kunden besonders anspricht. Wie ausgeführt, darf die Werbung auch die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen nur zum legalen Angebot hinlenken, sie aber nicht durch attraktive Begrifflichkeiten zur aktiven Teilnahme am Spiel zusätzlich anregen.
44Die Antragstellerin ist durch § 16 Abs. 5 AG GlüStV auch nicht gehindert, unter ihrer Firma im Rechtsverkehr aufzutreten. Sofern sie den Begriff „Casino“ bzw. „Casino Star“ nicht zur Bezeichnung ihres Spielhallenbetriebs verwendet, sondern allein den Begriff „Spielhalle“ und ihren Firmennamen „Casino S. GmbH“ nur ergänzend etwa als Inhaberangabe in kleinen Lettern ohne werbliche Gestaltung am Eingang anbringt - wie bereits ihre bisherige Firmenbezeichnung „Star B. GmbH“ -, wäre § 16 Abs. 5 AG GlüStV nicht verletzt. Hierdurch bleibt auch die Unterscheidung von anderen Marktteilnehmern möglich.
45Die gegenüber der Antragstellerin verfügte Entfernung der unzulässigen Werbung „Casino Star“ ist nicht deshalb unangemessen, weil sie nicht das mildeste Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes darstellt. Erweist sich die Bezeichnung „Casino“ als unzulässig, gilt dies auch für den Zusatz „Star“, weil er die missverständliche Bezeichnung noch verstärkt. Die Formulierung „Star“ erhöht die übermäßig werblich anreizende Wirkung des unzulässigen Begriffs „Casino“. Auch das beigefügte Wort „Star“ vermittelt durch Anspielung auf die Sterne den Eindruck, als verfüge das „Casino“ der Antragstellerin über ein besonderes Spielangebot. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Anschreiben vom 2.9.2014 deutlich gemacht, ihr würde sogar genügen, den Schriftzug „Casino Star“ so zu verändern, dass der Begriff „Casino“ an der Außenfassade der Spielhalle nicht mehr auftaucht. Aus der anschließend ergangenen Ordnungsverfügung vom 12.3.2015 ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Veränderung nun nicht mehr als ausreichend betrachten würde, um dem Gebot nachzukommen, die unzulässige Werbung „Casino Star“ zu entfernen. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin annimmt, sie würde dem Gebot nicht entsprechen, wenn sie den Werbeschriftzug lediglich bis zum Ende des Verfahrens unkenntlich machte, statt ihn gänzlich zu entfernen. Der Antragsgegnerin geht es ersichtlich nur darum, dass die Antragstellerin nicht mehr mit dem Schriftzug „Casino Star“ wirbt. Diese Werbung ist daher schon dann im Sinne der Verfügung als entfernt anzusehen, wenn die Werbung unkenntlich gemacht wird. Insofern ist die Antragstellerin nicht daran gehindert, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die unzulässige Werbung zunächst durch ein zulässiges Provisorium zu verdecken, bevor sie vor einer endgültigen Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren ihre aufwändige Werbung vollständig demontiert.
46Erweist sich die Anordnung, die Werbung „Casino Star“ zu entfernen, danach voraussichtlich als rechtmäßig, geht insoweit die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es steht ihr frei, die voraussichtlich unzulässige Bezeichnung „Casino Star“ vorübergehend mit der Bezeichnung „Spielhalle“ zu überdecken, bis sie über den Ausgang des Klageverfahrens letzte Klarheit hat. Ein Überdecken dürfte trotz der beachtlichen Größe des Schriftzugs mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand, etwa durch ein vorläufig anzubringendes Schild, zu erreichen sein. Angesichts einer solchen (noch) zumutbaren Übergangslösung einerseits und der aufgrund der auffälligen Werbung mit dem Schriftzug „Casino Star“ ausgehenden erheblichen Anreizwirkung andererseits überwiegt das Gewicht des durch §§ 26 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV NRW beabsichtigten Schutzes vor Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV). Diese überragend wichtigen Gemeinwohlziele haben besonderes Gewicht, weil von Spielhallen eine besonders starke Suchtgefahr ausgeht. Das Suchtpotential bei Geldspielgeräten ist unter allen Glücksspielen am höchsten wie sämtliche Studien belegen. Bei der weit überwiegenden Zahl der pathologischen Glücksspieler (86,8 %) konnte eine Abhängigkeit aufgrund ihres Spiels an Geldspielautomaten in einer Spielhalle diagnostiziert werden. Aus zahlreichen Forschungsprojekten konnte die Erkenntnis gewonnen werden, dass pathologische Glücksspieler durchschnittlich jeden zweiten Tag zumeist bis zu fünf Stunden spielen und insgesamt hohe Geldbeträge verlieren.
47Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), LT NRW-Drs. 16/17 vom 1. Juni 2012, S. 43 m. w. N.
48Das Spielen dieses Glücksspiels hat nach einer Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung trotz rigiderer gesetzlicher Regelungen in letzter Zeit erneut zugenommen. Die Ergebnisse korrespondieren mit der Entwicklung der Umsatzzahlen auf dem Glücksspielmarkt. Danach hat der gewerbliche Geldspielautomatenmarkt weiter zugenommen. Automatenhersteller und -aufsteller haben offenbar Mittel und Wege gefunden, die Umsätze in den Gaststätten, Spielhallen und anderen Orten weiter zu steigern.
49Vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, http://www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/?sub=81.
50Vor diesem Hintergrund erscheint die baldige wirksame Umsetzung der rechtlich wenig zweifelhaften Regelungen zum Spielerschutz und zur Verhinderung irreführender Werbung durchaus dringlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, legt zu Grunde, dass die streitgegenständliche Verfügung nur eine Spielhalle betrifft, und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
53Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.