Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 4 A 2604/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2015 ergangene Urteil des Verwaltungs-gerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
2Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑.
5Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
6Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „aus den Augen verloren, jedenfalls nicht ernsthaft gewürdigt und erwogen“, dass er sein Asylgesuch zunächst auf erlittene Feindseligkeiten, daneben aber auch darauf gestützt habe, dass er als Ahmadi seinem Glauben schon in Pakistan sehr eng verbunden gewesen sei und diesen auch in Deutschland intensiv praktiziert habe.
7Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt.
8Das ergibt sich schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihm interner Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG (jetzt AsylG) offen stehe (vgl. Urteilsabdruck, S. 7, dritter Absatz und Satz 1 des vierten Absatzes). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die Frage des Gehörsverstoßes nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31. 90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A – und vom 21.1.2016 - 4 A 857/15.A ‑.
10Ungeachtet dessen liegt aber auch kein Gehörsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob individuelle Umstände zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger führen können, nicht nur die Ausführungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten berücksichtigt, sondern auch erwogen, inwieweit sich der Kläger religiös betätigt hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, erster Absatz). Der Umstand, dass es aufgrund der Ausführungen des Klägers davon überzeugt ist, er habe sich in Pakistan nicht in bemerkenswerter Weise religiös betätigt, sondern seine Probleme dort seien eher wirtschaftlicher Art gewesen, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Es hat damit lediglich den Sachverhalt anders bewertet als der Kläger. Insoweit erschöpfen sich die Einwände des Klägers in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 - 10 B 21.09
12u. a. - , juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑.
13Ebenso liegt in der Erwägung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß, mit Blick auf die - vom Kläger nicht in Frage gestellte - inländische Fluchtalternative in Pakistan rechtfertige allein der Umstand, dass er seinen Glauben in Deutschland aktiv praktiziere, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vierter Absatz). Der Einwand des Klägers, er habe mit dem von ihm vorgelegten Konvolut von Bildern, Teilnahmebestätigungen, Spendenquittungen und sonstigen Urkunden seine Eigenschaft als besonders religiös geprägte Persönlichkeit dargelegt, die die religiöse Freiheit in Deutschland benötige und auch entsprechend nutze, ist bereits rechtlich unerheblich, weil das Verwaltungsgericht das aktive Praktizieren des Glaubens in Deutschland (gerade) nicht angezweifelt hat. Soweit mit dem Vorbringen eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verbunden ist, begründet diese - wie dargelegt - keinen Gehörsverstoß.
14Der Kläger zeigt auch keine einen Gehörsverstoß begründende willkürliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf, indem er beanstandet, es habe seinen Vortrag, dass er eine sehr große Nähe zum Ahmadiyya-Glauben habe und diesen intensiv praktiziere, nur oberflächlich gestreift und „beiseite“ geschoben. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet - wie bereits ausgeführt - das Verwaltungsgericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
15Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass - wie der Kläger meint ‑ das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, ohne die Prüfungs- und Aufklärungsvorgaben des Bundesverwaltungsgerichts,
16vgl. Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31,
17zu beachten. Zum einen dürfte das Verwaltungsgericht die höchstrichterlichen Aufklärungsvorgaben im Ergebnis nicht verletzt haben. Die Einholung einer (weiteren) Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland zur Feststellung, ob und seit wann der Kläger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehört, dürfte mit Blick auf die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 13.2.2015, wonach der Kläger gebürtiges Mitglied der Glaubensgemeinde in Pakistan sei, entbehrlich gewesen sein. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht weder die Zugehörigkeit des Klägers zur Amadiyyah-Glaubensgemeinschaft noch das aktive Praktizieren seines Glaubens in Deutschland in Frage gestellt hat, dürfte zudem die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde nicht erforderlich gewesen sein. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung befragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser Befragung keine ausreichende Gelegenheit hatte, zur Zugehörigkeit der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, zu seinem religiösen Selbstverständnis und zu seiner Religionsausübung Stellung zu nehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum anderen begründete selbst ein Aufklärungsmangel grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑ und vom 7.11.2015 - 4 A 1439/15.A ‑, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
19Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es seinen Vortrag und seine Mittel zur Glaubhaftmachung zur Frage seiner religiösen Identität als unzureichend ansehe, so dass er weiteren Beweis hätte antreten können, zeigt eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.
21Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil bereits das Bundesamt dem Kläger in seinem Bescheid vom 17.7.2013 entgegen gehalten hat, dass er nicht habe glaubhaft machen können, seinem Glauben eng verbunden zu sein und diesen in einer ihn gefährdenden Weise ausgeübt zu haben bzw. auszuüben. Der anwaltlich vertretene Kläger musste mit einer ähnlichen Bewertung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht rechnen, da er in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen im Wesentlichen (lediglich) wiederholt hat, ohne nähere Ausführungen zu seiner religiösen Identität zu machen.
22Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Seine Ausführungen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Hierfür ist erforderlich, dass im Zulassungsantrag ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz genannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung übergeordnete Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.4.2013
24- 4 A 888/13.A ‑ und vom 5.3.2013 - 4 A 688/12.A ‑.
25Allein dem Vorwurf einer offenkundigen Geringschätzung und daraus folgende kaum wahrnehmbarer Beachtung der neuen grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, welchem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll.
26Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83 b AsylG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.