Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Okt. 2015 - 3d A 1161/11.O
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 22. Mai 19 in X. geborene Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet, hat ein erwachsenes Kind aus erster Ehe und drei Kinder aus zweiter Ehe. Nach dem Erlangen des Abiturs bzw. der Matura im Jahr 1975 studierte er an der Universität X. und schloss sein Studium mit den Schwerpunkten Virologie und Humangenetik im Jahr 1984 mit der Promotion ab. In der Zeit von 1984 bis 1990 war er als Assistent am Institut für Virologie der Universität X. tätig. 1990 verzog er nach E. . Er war in der Zeit von 1990 bis Juni 1992 als Laborleiter im Blutspendezentrum E. , von Juli bis Oktober 1992 im Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken E1. und von Dezember 1992 bis Juni 1995 in der Gemeinschaftsarztpraxis für Laboratoriumsmedizin Prof. H. und Partner in S. tätig. Seit Juli 1995 war er geschäftsführerender Gesellschafter der von ihm gegründeten H3. Labormanagement GmbH (im Folgenden: H3. ) in H1. .
3Der Beklagte erhielt 2001 einen Ruf an die Fachhochschule H1. als Professor für das Fach „Angewandte Biologie, insbesondere Molekularbiologie und Labormedizin“. Er wurde mit Wirkung vom 1. März 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (Besoldungsgruppe C 3 BBesO) ernannt; am 1. März 2002 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2007 wurde der Beklagte in den Dienst der durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 verselbständigten Klägerin übernommen.
4Während seiner Tätigkeit als Professor übte der Kläger genehmigte Nebentätigkeiten aus; zum einen war er weiter als Geschäftsführer der H3. und zum anderen seit September 2004 für die M.I.T. Medizinisches Hochschulinstitut GmbH (im Folgenden: M.I.T.) in S. ebenfalls als Geschäftsführer tätig.
5Mit Haftbefehl vom 12. März 2007 ordnete das Amtsgericht Bochum wegen des Verdachts des bandenmäßigen Subventionsbetrugs und der Steuerhinterziehung die Untersuchungshaft gegen den Beklagten an. Am 13. März 2007 wurde er in Haft genommen, aus der er am 11. April 2007 entlassen wurde, nachdem das Amtsgericht Bochum den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hatte.
6Durch Strafbefehl vom 21. Juli 2008, rechtskräftig seit dem 8. August 2008, setzte das Amtsgericht S. – 32 Cs 35 Js 423/08 32 AK 341/08 - gegen den Beklagten wegen Subventionsbetrugs und Betrugs in je einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Beklagten wurde darin zur Last gelegt, im Zeitraum von 2004 bis 2006 den Aufforderungen des Dr. T. und des damaligen Pro-Rektors der Klägerin Dr. O. nachgekommen zu sein, verschiedene Scheinangebote nach deren Vorgaben abzugeben oder im Zuge von Förderanträgen unzutreffende Angaben zu machen, um auf diese Weise zu Unrecht an Fördermittel zu gelangen. Die anderweitig verfolgten Dr. T. und Dr. O. waren bereits durch Urteile des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 2007 – 2 KLs 35 Js 158/07, Teil 1 -, und vom 1. April 2008 – 2 KLs 35 Js 158/07 - zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden waren. Gegen den weiteren Tatbeteiligten Dr. L. war durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Juli 2008 - 28 Cs 35 Js 404/08 AK 287/08 – wegen Beihilfe zum Betrug sowie Subventionsbetrug in je einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
7Die Klägerin leitete unter dem 20. März 2007 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Sie konkretisierte und erweiterte die Vorwürfe mit der Suspendierungsverfügung vom 26. Juni 2007. Unter dem 8. Oktober 2007 setzte sie das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. Nach dessen Abschluss setzte sie das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 unter Hinweis auf den Inhalt des gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehls fort. Mit Verfügung vom 5. November 2008 erweiterte sie die Vorwürfe gegen den Beklagten auf Sachverhalte, die vom Strafbefehl des Amtsgerichts S. nicht erfasst worden seien. Der Beklagte wurde persönlich angehört und ergänzte schriftlich seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem unter dem 5. Oktober 2009 erstellten Untersuchungsergebnis nahm er nicht wahr.
8Am 10. Februar 2010 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor:
91a. Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Strukturhilfemitteln in Höhe von 450.000,- Euro im Jahr 2004 (= D II. der Klageschrift):
10Der Beklagte habe sich im Jahre 2004 bei der Beantragung von Strukturhilfemitteln zur Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkts „Molekularbiologische und serologische Routinediagnostik mittels Microarrays“ in Höhe von 450.000,- Euro eines Betrugs schuldig gemacht. Der Förderantrag, der den Beklagten als Sprecher des Forschungsschwerpunkts ausweise, sehe Investitions- und Anlaufkosten in Höhe von insgesamt 490.000,- Euro vor. Die Mittel hätten nach einer detaillierten Aufstellung für die Beschaffung von Geräten, für Personalkosten für das Training an den erworbenen Geräten, für Bücher und Zeitschriften sowie für Verbrauchsmaterialien, Chemikalien und sonstige Personalkosten aufgewendet werden sollen. In dem Antrag werde als Beginn des Entwicklungs- und Forschungsprogramms das 4. Quartal 2004 und bei einer geplanten Laufzeit von zweieinhalb Jahren als projektierter Endpunkt das 1. Quartal 2007 angegeben. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen habe aufgrund des Antrags für das Haushaltsjahr durch Erlass vom 11. November 2004 Mittel in Höhe von 450.000,- Euro zur Verfügung gestellt. Sie seien zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte und des Verbrauchsmaterials und in bestimmtem Umfang für Personalkosten bestimmt worden. Auf Veranlassung des Beklagten seien die verschiedenen Beschaffungen ausgeführt worden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der entsprechenden Rechnungen für die Beschaffungen sei von dem Beklagten im Einzelnen schriftlich festgestellt und bescheinigt worden. Zu einer Nutzung der erworbenen Geräte, Microarrays, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien durch die Fachhochschule sei es bis zur Aufnahme der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Frühjahr 2007 nicht gekommen. Die erworbenen Geräte seien teils nicht geliefert, teils an die Lieferanten zurückgegeben oder bei Dritten eingelagert worden. Eine Nutzung der Geräte und Verbrauchsmaterialien in der beantragten Weise sei vom Beklagten nie beabsichtigt gewesen. Ziel sei gewesen, den notleidenden Unternehmen P2. diagnostics GmbH und J. GmbH Finanzmittel zuzuführen.
11Die Feststellung im Strafbefehl, der Beklagte habe sich persönlich in keiner Weise bereichert oder bereichern wollen, könne nicht geteilt werden. Der P3. diagnostics GmbH (im Folgenden: P4. ) seien im Zuge der mit den Strukturmitteln durchgeführten Gerätebeschaffung unmittelbar 206.924,- EUR zugeflossen. Die von der P5. gekauften Geräte seien aber zu einem erheblichen Anteil nicht geliefert oder an diese zurückgegeben worden. Hinzu komme, dass der P6. erhebliche Werte durch die Weiterleitung der mit den Strukturhilfemitteln beschafften Microarrays, Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien zugeflossen seien. Dieser Mittelzufluss an die P7. habe im Interesse des Beklagten gelegen. Dies folge daraus, dass die H3. , deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte gewesen sei, mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 von Dr. T. einen Stammkapitalanteil an der P8. in Höhe von 12.500,- Euro (1/3 des Stammkapitals) erworben habe. Ein Vertrag über die Aufhebung des zugleich mit dem Kaufvertrag beurkundeten Treuhandvertrags mit demselben Datum sei zum Zweck der Verschleierung rückdatiert worden.
121b. Pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der aus Strukturhilfemitteln finanzierten Beschaffung der Geräte und Materialien (= D III. der Klageschrift):
13Sofern die Mittel nicht von vornherein in betrügerischer Absicht beantragt worden seien, seien die aus den Strukturhilfemitteln finanzierte Beschaffung der Geräte und Materialien sowie deren Verwendung als eigenständige Dienstpflichtverletzungen anzusehen.
14Die Verwendung der erworbenen Microarrays, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien, die der PCR-Systeme, der zwei Chipanalysatoren vom Typ Solas 1 sowie des Schüttelinkubators, d. h. die Rückgabe dieser Geräte und Materialien nach Lieferung oder deren Weitergabe an und Verbrauch oder Benutzung durch Dritte, stellten Pflichtverletzungen dar, die einem Subventionsbetrug gleichkämen. Außerdem ergäben sich Pflichtverletzungen aus Unterschlagungen von Eigentum der Fachhochschule. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Geräte oder Materialien an Dritte zu übereignen. Gleiches gelte für den Umstand, Dritten im Eigentum der Fachhochschule stehende Geräte zu überlassen.
15Dadurch dass der Beklagte die Rechnungen von tatsächlich nicht durchgeführten Fortbildungskursen sowie nicht durchgeführtem Personaltraining als sachlich und rechnerisch richtig gekennzeichnet und veranlasst habe, dass die Rechnungsbeträge an die J. – Institut für Chemo- und Biosensorik GmbH (im Folgenden: J. ) bzw. an die P9. gezahlt worden seien, habe er sich des Betrugs schuldig gemacht. Wegen der Verwendung des von der Computer Stamm GmbH (im Folgenden: Computer Stamm) erworbenen Sequenzierautomaten, der nicht an die Fachhochschule ausgeliefert, sondern in den Räumen der P10. verblieben und durch deren Mitarbeiter genutzt worden sei, habe sich der Beklagte ebenfalls eines Betrugs schuldig gemacht. Auch hier habe er die Rechnung über die Lieferung dieses Automaten sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und die Zahlung durch die Verwaltung der Hochschule veranlasst, obwohl dieses Gerät nicht an die Fachhochschule geliefert worden sei.
162a. Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen in Höhe von 150.000,- Euro (= D IV. der Klageschrift):
17Außerdem habe sich der Beklagte im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen zur Entwicklung eines Genchips zur Risikoabschätzung von Hypertonie unter Verwendung von speziell entwickelten Softwaresystemen für die bioinformatorische und bildverarbeitende Analyse in Höhe von 150.000,- Euro eines Betrugs schuldig gemacht. Der Beklagte habe die Ausarbeitung des Förderantrags übernommen, der Investitionen für Geräte und Software in Höhe von insgesamt 200.000,- Euro vorgesehen habe. Die beantragten Mittel hätten nach dem Antrag für den Ankauf von fünf „Chip-Microarray-Auswertegeräten vom Typ Solas 2“, für die Beschaffung einer bioinformatorischen Analysesoftware und SNP-Datenbank, von Software für Bildverarbeitung und Befunddatenbankprogramm und 600 Microarrays verwendet werden sollen. Mit Erlass vom 8. Dezember 2006 habe das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie NRW (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) auf Grund des Antrags für das Haushaltsjahr 2006 150.000,‑ Euro zur Verfügung gestellt. Auf Veranlassung des Beklagten seien von der M.I.T. fünf Solas-Geräte sowie die Analysesoftware und Datenbank bestellt worden. Die M.I.T. habe die Lieferung dieser Geräte in Rechnung gestellt. Diese sei vom Beklagten sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet, der Rechnungsbetrag sei von der Verwaltung der Fachhochschule an die M.I.T. gezahlt worden. Weiter habe der damalige Kanzler bei der P11. unter Bezugnahme auf deren schriftliches Angebot 12 „Thrombo│check“, 12 „Coro│check“ und 12 „Osteo│check“ bestellt. Die Lieferung dieser Artikel habe die P12. in Rechnung gestellt. Auch diese sei von dem Beklagten sachlich sowie rechnerisch richtig gezeichnet und der Rechnungsbetrag durch die Verwaltung an die P13. gezahlt worden. Ausweislich einer Übergabebestätigung seien die fünf Solas-Komplettsysteme der Fachhochschule am 29. August 2007 übergeben worden. Sie seien aber nicht fachgerecht montiert und verdrahtet gewesen und hätten eine elektrische Sichtprüfung voraussichtlich nicht bestanden. Die von der M.I.T. berechnete Analysesoftware und SNP-Datenbank und die von der ogham in Rechnung gestellten Materialien (Thrombo│Check, Coro│Check und Osteo│Check) seien tatsächlich nicht geliefert worden. Die Verwaltung der Fachhochschule habe versucht, eine Nachlieferung der Materialien oder eine Rückzahlung des Rechnungsbetrags zu erwirken. Dies sei wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der P14. erfolglos geblieben. Der Beklagte habe weder im Zeitpunkt seiner Mitwirkung an der Beantragung von Mittelzuweisungen noch im Zeitpunkt der Verausgabung der bewilligten Haushaltsmittel die Absicht gehabt, die erworbenen Geräte und Materialien in der beantragten Weise einzusetzen. Ziel des Antrags sowie der mit den bewilligten Haushaltsmitteln vorgenommenen Beschaffungsvorgänge sei vielmehr gewesen, der P15. sowie der M.I.T. Finanzmittel zuzuführen. So habe die Fachhochschule die Solas-Geräte zu je 15.000,- Euro von der MIT, einer 100%igen Tochter der Fachhochschul-I. , erwerben müssen. Die Geräte seien aber zuvor von der P16. und der M.I.T. für jeweils 3.000,- bis 5.000,- Euro gekauft worden. Diese überhöhte Preisfestsetzung sei offensichtlich erfolgt, um die vom Land NRW bereit gestellten Mittel vollständig abzuschöpfen.
182b. Pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Beschaffung der Geräte und Materialien aus den für 2006 bereitgestellten Mitteln (= D V. der Klageschrift):
19Sofern die Beantragung der Mittel nicht von vornherein in betrügerischer Absicht erfolgt sei, seien die aus den öffentlichen Mitteln finanzierte Beschaffung der Geräte und Materialien sowie deren Verwendung als eigenständige Dienstpflichtverletzungen anzusehen.
20Der Beklagte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er die Rechnung der M.I.T. über fünf Solas-2-Geräte sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und die Verwaltung der Fachhochschule zur Zahlung an die M.I.T. und zur Bestätigung der Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel gegenüber dem Ministerium veranlasst habe, obwohl die Geräte tatsächlich erst am 29. August 2007 und die Analysesoftware sowie die Datenbank überhaupt nicht geliefert worden seien. Gleiches gelte, soweit der Beklagte die Rechnung der ogham über jeweils 12 Microarrays (Thrombo│Check, Coro│Check und Osteo│Check) sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet habe, obwohl die Materialien tatsächlich nicht geliefert worden seien. Außerdem stelle der Kauf einen Verstoß gegen die mit Erlass des Ministeriums vom 8. Dezember 2006 bestimmte Verwendungsbeschränkung dar. Danach seien die Mittel ausschließlich für das beantragte Projekt zu verwenden gewesen. Der Förderantrag habe sich aber weder auf diese Materialien bezogen noch sei deren Verwendung im Rahmen des Projekts nachvollziehbar.
213. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit dem sog. Dreierantrag (= D VI. der Klageschrift):
22Ferner habe sich der Beklagte im Jahr 2005 eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Förderantrags der Technology & Medicine GmbH (im Folgenden: TecMedic), der M.I.T. und der P17. (sog. Dreierantrag) schuldig gemacht. Er habe für die M.I.T. einen Antrag gestellt, in den aufgrund von Scheinangeboten überhöhte Kosten eingearbeitet gewesen seien. Die diesen Vorgang betreffenden Feststellungen des Amtsgerichts S. in dem Strafbefehl vom 21. Juli 2008 könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Umstand, dass es zu einer Auszahlung der bereits bewilligten Mittel nicht gekommen sei, lasse den Vorwurf der Pflichtverletzung gegen den Beklagten nicht entfallen. Eine tätige Reue habe der Beklagte jedenfalls nicht gezeigt. Er habe die Auszahlung weder verhindert noch zu verhindern versucht.
234. Abgabe von Scheinangeboten (= D VII. der Klageschrift):
24Der Beklagte habe wiederholt auf Wunsch und Vorgabe von Herrn Dr. O. und anderen für die M.I.T. Gefälligkeitsangebote für Lieferungen und Leistungen abgegeben, die bei Beschaffungsvorgängen dazu hätten dienen sollen, ein Angebot, auf das der Zuschlag habe erteilt werden sollen, als das günstigste erscheinen zu lassen. Dadurch habe der Beklagte willentlich und wissentlich daran mitgewirkt, die Vorgabe der Fachhochschule, nach der bei Beschaffungsvorgängen drei konkurrierende Angebote einzuholen seien, zu unterlaufen.
25Durch Verfassen von Scheinangeboten habe sich der Beklagte der Beihilfe zu einem Subventionsbetrug schuldig gemacht. Die von ihm verfassten Scheinangebote, die an die TecMedic gerichtet gewesen seien sowie Leistungen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Projekten betroffen hätten, hätten allein dazu gedient, gegenüber dem Zuschussgeber die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Fördermittel nachzuweisen.
265. Geldtransfer über die Türkei (= D VIII. der Klageschrift):
27Der Beklagte habe weiter ein System initiiert und maßgeblich betrieben, welches darauf gerichtet gewesen sei, mithilfe von Scheinrechnungen Gelder deutscher Firmen in die Türkei zu transferieren und diese – nach Abzug einer „Provision“ für die türkischen Partnerunternehmen – in bar nach Deutschland zurückzuführen. Zugunsten des damaligen Pro-Rektors habe der Beklagte veranlasst, dass das in der U. ansässige Unternehmen H2. Scheinrechnungen im Umfang von 113.157,- Euro und ein weiteres türkisches Unternehmen Scheinrechnungen in Höhe von 48.750,- Euro ausgestellt hätten. Den Großteil (88 %) der in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge habe der Beklagte nach eigenen Angaben in bar nach Deutschland zurückgebracht und Herrn Dr. O. übergeben. In gleicher Weise habe der Beklagte zugunsten von Herrn Dr. T. veranlasst, dass die H2. dem Werkarztzentrum S. GmbH (im Folgenden: WAZ) Scheinrechnungen gestellt habe. Diese hätten sich nach Angaben des Beklagten auf 50.000,- bis 60.000,- Euro belaufen. Den Großteil (85 bis 88 %) des in Rechnung gestellten und bezahlten Betrags habe der Beklagte bar nach Deutschland zurückgebracht und Herrn Dr. T. übergeben. Durch diese Handlungen habe der Beklagte den hierdurch Begünstigten ermöglicht, in großem Umfang Steuern zu hinterziehen. Dieses Verhalten sei zwar als außerdienstlich zu werten, aber in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße Amtsführung des Beklagten zu beeinträchtigen.
286. Veranlassung von Scheinrechnungen der Computer Stamm GmbH an die U1. , die P. und die M.I.T. (= D IX. der Klageschrift):
29Darüber hinaus habe der Beklagte daran mitgewirkt, die Computer Stamm zur Stellung von Scheinrechnungen an die U1. , die P1. und die M.I.T. in Höhe von insgesamt 127.500,- Euro zu veranlassen, die die Computer Stamm auch absprachegemäß für nicht erbrachte Leistungen ausgestellt habe. Außerdem habe er daran mitgewirkt, die Computer Stamm zu einem fiktiven Auftrag an ein türkisches Unternehmen mit einem Volumen von 120.000,‑ Euro zu veranlassen. Auch hier seien für den in Rechnung gestellten Betrag keine Leistungen erbracht worden. Die Computer Stamm habe die Rechnung beglichen. Einen Großteil des an das türkische Unternehmen S.I.R. Global Management & Advising gezahlten Betrags - nach Aussage des Beklagten 100.000,- Euro - habe er anschließend in der U. in bar in Empfang genommen und an Herrn Dr. O. weitergegeben.
30Die Stellung der Scheinrechnungen sei in einer gemeinsamen Besprechung am 10. Januar 2007 vereinbart worden. Hieran hätten der Beklagte, Dr. O. , Dr. X1. , Dr. L. und Herr T1. , der Geschäftsführer der Computer T1. , teilgenommen. Die Veranlassung der Scheinrechnungen sowie der anschließende Geldtransfer über die U. hätten dem Zweck gedient, im Rahmen des sog. Dreierantrags Scheinkosten zu produzieren, die gegenüber dem Zuschussgeber hätten geltend gemacht werden sollen. Auf diese Weise hätten neben den „Provisionen“ für die Computer T1. (7.500,- Euro) und die beteiligten türkischen Unternehmen (rund 20.000,- Euro) Mittel generiert werden sollen, über die die Beteiligten bzw. Dr. O. hätten frei verfügen können. Dieses in betrügerischer Absicht ausgeführte Vorhaben habe nur deshalb nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung führen können, weil sich die Beteiligten infolge der zunächst gegen Dr. T. gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen gezwungen gesehen hätten, die Durchführung des Projekts (des sog. Dreierantrags) aufzugeben. Auch wenn das Stadium des strafbewehrten Betrugsversuchs noch nicht erreicht gewesen sei, stelle die Beteiligung des Beklagten an diesem Vorhaben eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Dem Beklagten könne auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich aus eigener Initiative bemüht habe, die Ausführung des bereits vorbereiteten Betrugs zu verhindern.
31Das dienstliche Fehlverhalten erschöpfe sich damit nicht in den durch den Strafbefehl geahndeten Taten. Es gehe insbesondere auch hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs Ende 2006 darüber hinaus. Die Strafzumessungserwägungen ließen zudem unberücksichtigt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des im Jahre 2004 vorgenommenen Beschaffungsvorgangs, durch den der P18. in rechtswidriger Weise Vermögenswerte von mehreren hunderttausend Euro zugeflossen seien, über die H3. an der P19. beteiligt gewesen sei. Er habe also ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der finanziellen Stützung dieser Gesellschaft gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte durch das System von Geldtransfers über die U. weiteren Beteiligten wissentlich die Möglichkeit eröffnet, sich rechtwidrig zu bereichern. Es sei davon auszugehen, dass das Strafmaß unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts höher ausgefallen wäre mit der Folge des gesetzlichen Amtsverlusts.
32Das betrügerische Geschehen, an dem sich der Beklagte beteiligt habe, habe das Ansehen der Fachhochschule schwer geschädigt. Zudem sei das Vertrauen der Fachhochschule als Dienstherrin nachhaltig erschüttert, sodass nicht vorstellbar sei, dass es wiederhergestellt werden könne. Der dienstliche Rang und die fachliche Überlegenheit der auf Empfängerseite tätigen Hochschulprofessoren und die Manipulationsanfälligkeit der Förderungsvorgänge erforderten ein vertrauenswürdiges Verhalten der für die Förderungsempfänger handelnden Personen. Zugunsten des Beklagten könne zwar berücksichtigt werden, dass er im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen teilweise geständig gewesen sei und zur Aufklärung beigetragen habe. Allerdings seien die Einlassungen des Beklagten im Disziplinarverfahren durch den Versuch eines Abrückens von seinen geständigen Einlassungen während der strafrechtlichen Ermittlungen geprägt.
33Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung gem. § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und den gegen den Beklagten unter D VIII. der Klageschrift erhobenen Vorwurf ausgeschieden.
34Die Klägerin hat beantragt,
35den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
36Der Beklagte hat beantragt,
37von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen und auf eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
38Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil gegen den Beklagten wegen Dienstvergehens auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt und zur Begründung ausgeführt:
39„A.
40Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist seit ihrer Verselbstständigung mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - am 1. Januar 2007 (Art. 1 und Art. 8 Nr. 11 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV. NRW. S. 474) und der Übernahme des Beklagten auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes) Dienstherrin des Beklagten.
41Vgl. zur Übernahme durch die Hochschule als neuen Dienstherrn auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 ‑ 6 A 815/09 -, juris, sowie insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 136: „Anlässlich ihrer Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die Dienstherrnfähigkeit.“
42Als Dienstherrin steht ihr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage zu (vgl. §§ 33 Abs. 3 Satz 5 HG, 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LDG) und nicht (mehr) dem Land Nordrhein-Westfalen, in dessen Dienst der Beklagte vor der Übernahme durch die Klägerin stand. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2004 bis 2006, also vor seiner Übernahme durch die Klägerin, begangen hat.
43B.
44Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel i. S. d. § 54 LDG NRW an. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage, betreffen, liegen nicht vor.
45Die hochschulrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde ist ordnungsgemäß in das Disziplinarverfahren einbezogen worden.
46Durch Schreiben vom 28. März 2007 ist mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20. März 2007 zuständige Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 LDG über die Einleitung dieses Verfahrens informiert worden. Nach dieser Vorschrift hat die dienstvorgesetzte Stelle die höhere dienstvorgesetzte Stelle unverzüglich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Weiter können die höhere dienstvorgesetzte Stelle und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HG ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW der Hochschulrat. Nach Art. 8 Nr. 2 b) Satz 5 Hochschulfreiheitsgesetz nimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bis zur Bildung des Hochschulrats dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Der Hochschulrat der Klägerin hatte sich am 20. März 2007 noch nicht gebildet,
47vgl. hierzu Mitteilung der Fachhochschule H1. , wonach sich der Hochschulrat am 5. Dezember 2007 konstituiert hat, www.fh-gelsenkirchen.eu/index.php?id=2392,
48sodass das Ministerium dessen Aufgaben wahrzunehmen hatte und damit als richtige Stelle über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten unterrichtet worden ist.
49Unabhängig von der rechtlichen Relevanz ist es nicht wahrscheinlich, dass der Hochschulrat nach seiner Konstituierung zu keinem Zeitpunkt über das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren unterrichtet worden ist und es deshalb nicht - wie der Beklagte meint - hat an sich ziehen können. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, der Hochschulrat sei nicht unverzüglich über die Erhebung der Disziplinarklage unterrichtet worden (§ 32 Abs. 5 Satz 3 LDG NRW).
50Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch, dass die Fortführung des Verfahrens zwischenzeitlich durch Ministerialdirigent Kleffner übernommen worden ist; allein entscheidend ist, dass der damalige Rektor der Klägerin das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert hat und die Disziplinarklage ordnungsgemäß, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. L1. , erhoben worden ist.
51C.
52I.
53Die Kammer geht nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und den Klarstellungen durch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die in der Klageschrift unter VII. und IX. dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen von folgendem Sachverhalt aus:
541.
55Bezüglich des Vorwurfs „des Betrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Strukturhilfemitteln in Höhe von 450.000,- € im Jahre 2004“ (II. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) legt die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht S. in dem Strafbefehl vom 21. Juli 2008 wiedergegebenen, von der Staatsanwaltschaft Bochum getroffenen Feststellungen zugrunde. Dort heißt es hierzu:
56„Als der Zeuge Dr. O. im Oktober 2004 erfuhr, dass für die FH GE kurzfristig die Möglichkeit bestand, an Haushaltsmittel zu gelangen, die beim Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung standen, beschloss er, diese Situation auszunutzen, um einen Großteil dieser Mittel versteckt zur Stärkung der P20. sowie der J. zu verwenden. Zu diesem Zweck forderte er Sie auf, einen Antrag für einen molekularbiologischen und serologischen Forschungsschwerpunkt zu erarbeiten, der den Ankauf verschiedener Geräte der P21. und J. vorsehen sollte, obwohl man diese in der behaupteten Form bei der Fachhochschule selbst jedenfalls aktuell nicht nutzen wollte. Zu diesem Zweck überprüfte der Zeuge Dr. L. das Anlagevermögen der Gesellschaften auf Anlagegüter, die bezogen auf diesen Antrag nach außen hin Sinn machten. Diese Vorschläge flossen sodann in Ihren Antrag ein. Ihnen wird dabei zugute gehalten, dass die Aktivitäten nicht von Ihnen ausgingen, sondern Sie insbesondere auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors Dr. O. handelten. Ferner mögen Sie davon ausgegangen sein, dass die Geräte, deren Ankauf geplant war, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für die Fachhochschule hätten genutzt werden können.
57Da die Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung aufgrund der im Antrag gemachten Angaben irrtümlich davon ausgingen, die aufgeführten Geräte seien tatsächlich aktuell zum Aufbau eines Forschungsschwerpunktes innerhalb der FH H4. vorgesehen, stellten sie mit Schreiben vom 11.11.2004 der FH H4. gemäß § 34 LHO Strukturhilfemittel in Höhe von 450.000,00 € zur Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte zur Verfügung. Sie wiesen darauf hin, dass diese Mittel zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte zur Errichtung eines Forschungsschwerpunktes bestimmt seien.
58Durch den anschließenden Kauf der vorgesehenen Geräte flossen der ogham 195.000,00 €, der J. 95.000,00 € und dem Zeugen Dr. T. über die Computer T1. 43.000,00 € netto zu Lasten der Haushaltsmittel zu. Da ein aktueller Einsatz dieser Geräte innerhalb der FH H4. von vornherein nicht beabsichtigt gewesen war, wurden diese nach ihrer Auslieferung aus den Räumen der FH H4. wieder entfernt und - soweit sie für die Arbeit der P22. benötigt wurden - in den Räumen der P23. oder ‑ soweit sie nicht benötigt wurden ‑ zum Zwecke der Einlagerung in die Geschäftsräume des Zeugen Dr. T. geschafft. Dort verblieben sie bis zur Aufnahme der hiesigen Ermittlungen im Frühjahr 2007, obwohl im Antrag behauptet worden war, der projektierte Endpunkt des Projekts sei das erste Quartal 2007.
59...
60Zu berücksichtigen ist, dass Sie sich persönlich in keiner Weise bereichert haben und bereichern wollten. Ihre Tätigkeiten dienten dazu, auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors der Fachhochschule, Herrn Dr. O. , daran mitzuwirken, Fördergelder, die nach den Ihnen gegebenen Informationen zur Verfügung standen, zugunsten der Fachhochschule sowie der beteiligten Firmen zu erhalten.“
61Diese dem Beklagten im Strafbefehl vorgeworfene Handlung hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung weitestgehend eingeräumt. Er hat erklärt, ihm sei klar gewesen, dass der von ihm formulierte verwaltungsinterne Antrag die Grundlage für die Mittelzuweisung habe sein sollen. Sodann hat er zwar lediglich zugestanden, die Handhabung bei der Beschaffung der Fördermittel sei „unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten“ nicht korrekt gewesen. Außerdem habe tatsächlich Forschung im Sinne des Förderantrags, nämlich u. a. im Wege der Forschungspartnerschaft mit der ogham, stattgefunden. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat er dann aber eingestanden, dass er an der „Sache“, also der Beantragung der Mittel, nicht habe mitwirken dürfen, dies aber unerwartet als Chance gesehen habe, eine Grundlage für sein Forschungsgebiet zu schaffen und durch den Erhalt der Fördermittel den weiteren Bestand der P24. , die über ein erhebliches Knowhow in seinem Fachgebiet verfügt habe, zu sichern.
62Den darüber hinausgehenden Vorwurf, der Zufluss der Strukturhilfemittel an die ogham habe auch im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten gelegen, dies folge daraus, dass die H3. , deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 von Dr. T. einen Stammkapitalanteil an der P25. in Höhe von 12.500,‑ € (1/3 des Stammkapitals) erworben habe, hat die Kammer hingegen nicht feststellen können.
63Der Beklagte hat sich insoweit glaubhaft eingelassen, der Mittelzufluss an die P26. habe nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse gelegen. Vielmehr sei Motivation für sein Handeln ein „wissenschaftliches Interesse“ gewesen. Die P27. habe über die für die molekularbiologische Forschung erforderliche Technologie und das dafür notwendige Wissen verfügt. An der Fachhochschule sei eine Ausstattung für eine molekularbiologische Forschungsarbeit hingegen nicht vorhanden gewesen. Insofern habe er ein großes Interesse daran gehabt, die P28. vor der Insolvenz zu bewahren. Er habe das ogham-System für die Errichtung des molekularbiologischen Forschungsbetriebs an der Fachhochschule nutzen wollen. Außerdem wäre dieses System im Falle der Insolvenz verloren gegangen mit der Folge, dass eine Möglichkeit zur Realisierung seines Projekts der Gendiagnostik mittels Mircoarrays nicht mehr bestanden hätte.
64Die Darlegungen des Beklagten sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wird der Umstand, dass der Beklagte mit dem Mittelzufluss an die ogham kein rein wirtschaftliches Interesse verfolgte, dadurch bestätigt, dass die H3. , deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, zwar über einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 12.500,- € an der P29. verfügte, diesen aber laut notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 für einen Kaufpreis von 1,- € erlangt hatte. Einen finanziellen Verlust hätten die H3. und damit der Beklagte durch die Insolvenz der P30. schon deshalb nicht erleiden können.
65Nachweise oder Anhaltspunkte für die begründete Annahme, der Beklagte habe die Strukturhilfemittel wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Geschäftserfolg der P31. beantragt und verausgabt, wie die Klägerin dies behauptet, sind nicht vorhanden. Objektive, für ein solches eigennütziges wirtschaftliches Interesse des Beklagten sprechende Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von der Klägerin in der Klageschrift zum Beweis dieser Tatsache angeführte Aussage des Dr. T. anlässlich einer richterlichen Vernehmung vom 2. März 2007 und die weiter benannte schriftliche Einlassung des Dr. T. gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2007 liefern keine hinreichenden Belege für diese Behauptung der Klägerin. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht schließen, die privatschriftliche Vereinbarung über die Aufhebung des mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2004 geschlossenen Treuhandverhältnisses sei zurückdatiert worden, um das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der P32. zu verschleiern. Dr. T. gibt darin an, der Treuhandvertrag sei geschlossen worden, weil der Beklagte und auch der Pro-Rektor Dr. O. befürchtet hätten, keine Nebentätigkeitsgenehmigung für das Halten der Gesellschaftsanteile zu bekommen; bei den rückdatierten Aufhebungsverträgen handele es sich nicht um Scheinverträge, eine Aufhebung des Treuhandverhältnisses sei vielmehr von vornherein beabsichtigt und deshalb erforderlich gewesen, um ein „Restrisiko“ der Fachhochschule sowie u. a. auch des Beklagten wegen des beabsichtigten Verkaufs der P33. an die Fachhochschule H1. I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: FH I. ) zu beseitigen. Dr. T. spricht mithin weder ausdrücklich von dem Bestehen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der P34. bzw. deren Geschäftserfolgs, noch lässt sich ein solches unter Berücksichtigung des Kontextes entnehmen, in dem die Äußerungen des Dr. T. stehen. Soweit dort u. a. die Rede davon ist, türkische Geschäftsfreunde des Beklagten hätten im Fall einer Weiterführung der P35. den Ankauf einer großen Anzahl von Analysemaschinen und Genchips zugesagt, kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe bei der Beantragung der Fördermittel eigennützige wirtschaftliche Motive verfolgt. Denn er hat glaubhaft erklärt, er habe insbesondere wegen des bei der P36. vorhandenen Knowhows ein großes Interesse an der weiteren Solvenz dieser Firma gehabt, die er mit Blick auf die Zusage der türkischen Geschäftsfreunde als noch weiter gestärkt angesehen haben dürfte.
66Angesichts der glaubhaften Angaben des Beklagten und den des Weiteren fehlenden Anhaltspunkten für die Annahme der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen des Beklagten bei der Beantragung der Mittel hält die Kammer eine Beweiserhebung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für nicht erforderlich. Die Klägerin hat im Übrigen zu der von ihr behaupteten persönlichen Bereicherungsabsicht des Beklagten bzw. zu eine solche begründenden Tatsachen keinen Beweisantrag nach § 57 Abs. 2 LDG gestellt.
672.
68Hinsichtlich des Vorwurfs „des Betrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen in Höhe von 150.000,- € im Jahre 2006“ (IV. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) geht die Kammer von dem in der Klageschrift vom 9. Februar 2010 dargestellten und im Tatbestand (unter 2.a. und 2.b.) wiedergegebenen Sachverhalt aus.
69Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an dem durch die Bewilligung der Mittel bewirkten Zufluss in Höhe von 125.280,- € an die M.I.T. und in Höhe von 25.056,- € an die P37. ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Die FH I. war seit dem Erwerb von jeweils 100 % der Gesellschaftsanteile an der M.I.T. im Dezember 2005 und an der P38. im Oktober 2006 Alleingesellschafterin dieser Firmen, der Beklagte war folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Gesellschafter an der P39. beteiligt. Die Annahme der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen des Beklagten bei der Beantragung der Fördermittel im Jahr 2006 ist deshalb fernliegend.
70Ferner ist dem Beklagten entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht nachweisbar, er habe weder bei der Beantragung noch der Verausgabung der Fördermittel die Absicht gehabt, die erworbenen Geräte und Materialien in der beantragten Weise einzusetzen. Insoweit hat er darauf hingewiesen, ihm sei schließlich wegen der am 12. März 2007 erfolgten Festnahme kaum Zeit zum Einsatz der im Dezember 2006 erworbenen Geräte und Materialien verblieben. Auch seine Einlassung, er habe die Materialien, die bei der P40. bestellt worden waren und deren Lieferung sowie Bezahlung der Beklagte im Dezember 2006 bestätigt hatte, wegen deren geringer Verfallszeit noch nicht im Dezember 2006 liefern lassen, weil diese erst im Sommersemester 2007 hätten eingesetzt werden sollen, dann aber bereits verfallen gewesen wären, ist ihm nicht zu widerlegen. Des Weiteren hat er auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen aus seiner damaligen Sicht weder im Antrag noch beim Verkauf an die Fachhochschule mit 15.000,- € pro Solas-Gerät überhöhte Kosten in Ansatz gebracht worden seien; es habe sich nämlich um den damaligen offiziellen Verkaufspreis gehandelt, der Herstellungspreis möge unter dem Kaufpreis gelegen haben, die Entwicklungskosten hätten jedoch deutlich darüber gelegen und sich durch den Verkauf schließlich amortisieren müssen.
71Mit Blick auf diese Feststellungen drängt sich der Kammer eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf; die Klägerin hat auch insoweit keinen Beweisantrag gestellt.
723.
73Wegen des Vorwurfs „des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem so genannten Dreierantrag der U1. , der M.I.T. und der P41. “ (VI. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) legt die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht S. in dem Strafbefehl vom 21. Juli 2008 wiedergegebenen, von der Staatsanwaltschaft Bochum getroffenen Feststellungen insoweit zugrunde, als es dort heißt:
74„Ab 2005 beteiligten Sie sich zusammen mit den Zeugen Dr. O. , Dr. T. , Dr. X1. , Dr. L. und Dr. T2. an der Vorbereitung und Stellung von Förderanträgen, mit denen die Ertragskraft der oben genannten Firmen bzw. der Fachhochschule H1. gestärkt werden sollte. Auch dabei gingen die Aktivitäten nicht von Ihnen aus.
75Während die Zeugin Dr. T2. die Aufgabe hatte, Fördermittel ausfindig zu machen und die betreffenden Förderanträge vorzubereiten, bauten die Zeugen Dr. O. und Dr. T. ein Netz von Helfern auf, um mit deren Hilfe Scheinkosten zu produzieren und Fördermittel in andere Kanäle fließen zu lassen. Der Zeuge Dr. X1. sollte diese Vorgänge mit technischen Unterlagen versehen und der Zeuge Dr. L. ... als Geschäftsführer verschiedener Firmen Scheinangebote oder Scheinrechnungen erstellen.
76Aufgrund dieser Umstände war Ihnen bewusst, dass man mit Hilfe von Manipulationen ein Maximum an Förderung erhalten wollte, um die Gelder anschließend teilweise für andere Zwecke nutzen zu können oder die angeschafften Geräte jedenfalls nicht aktuell für die Fachhochschule zu nutzen.
77Als sich im Laufe des Jahres 2005 die Möglichkeit bot, über einen gemeinsamen Antrag der U1. , der M.I.T. und der P42. an Fördergelder zu gelangen, erarbeiteten Sie mit den Beteiligten - wiederum auf deren Veranlassung ‑ einen entsprechenden Förderantrag. Um die erwarteten Fördergelder anschließend wie geplant nutzen zu können, wurden in diesen Antrag eine Reihe von Scheinkosten eingebaut, die später als Manövriermasse dienen sollten. Um die Vertreter des PTJ (=Projektträger Jülich), die über den Antrag zu entscheiden hatten, über die Angemessenheit und Echtheit der Kosten zu täuschen, wurden diese mit diversen Scheinangeboten unterlegt, die von befreundeten Unternehmern zur Verfügung gestellt wurden.
78Dieses Verhalten unterstützen Sie, obwohl Sie die tatsächlichen Hintergründe im Wesentlichen kannten, indem Sie ... im September 2005 namens der M.I.T. einen Förderantrag stellten, in den derartige überhöhte Kosten eingearbeitet waren.
79Die Vertreter des PTJ, die auf die Richtigkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben vertrauten, bewilligten schließlich mit Zuwendungsbescheid vom 6. November 2006 den Antrag. Ausgehend von den gemachten Angaben ging der Bescheid von Gesamtkosten in Höhe von 2.247.180,00 € für die U1. , in Höhe von 1.560.130,00 € für die M.I.T. und in Höhe von 2.287.967,00 für die P43. aus. Bei einer vorgesehenen Förderquote von 40 % errechneten sich daraus Zuwendungen in Höhe von 898.872,00 € für die U1. , in Höhe von 624.051,00 € für die M.I.T. und in Höhe von 915.186,00 € für die P44. .
80Obwohl Ihnen klar sein musste, dass mit der Vorlage der Scheinangebote sowie der unzutreffenden Angaben zu den Personal- und Sachkosten gegen die Förderbestimmungen verstoßen wurde, unterzeichneten Sie am 29. November 2006 die Ihnen vorgelegte Erklärung über die Kenntnisnahme von subventionserheblichen Tatsachen für die M.I.T. In dieser Erklärung wurde erneut auf die Subventionserheblichkeit von Angaben und Sachverhalten hingewiesen, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendungen von Bedeutung sind bzw. die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden.
81Wegen der zwischenzeitlichen Festnahme des Zeugen Dr. T. kam es letztlich zu keiner Auszahlung von Fördermitteln. Ein Schaden des Landes ist deshalb nicht entstanden.
82Zu berücksichtigen ist, dass Sie sich persönlich in keiner Weise bereichert haben und bereichern wollten. Ihre Tätigkeiten dienten dazu, auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors der Fachhochschule, Herrn Dr. O. , daran mitzuwirken, Fördergelder, die nach den Ihnen gegebenen Informationen zur Verfügung standen, zugunsten der Fachhochschule sowie der beteiligten Firmen zu erhalten.“
83Die Kammer hält es hingegen für nicht erweislich, dass der Beklagte tatsächlich Scheinangebote erstellt hat, so wie der Vorwurf in dem Strafbefehl im Zusammenhang mit dem von ihm geleisteten Tatbeitrag lautet, und die dort mit „z. B. die Angebote der W. N. vom 16. Juni 2006 über 92.625,- € bzw. 36.100,- € für den Aufbau eines QM-Systems sowie die Angebote der Fachhochschule H1. vom 10. Mai 2006 und 25. Mai 2006 über 118.000,‑ € bzw. 85.000,- € für die Anmietung eines Kühlraumlagers bzw. eines Reinraumbereichs“ bezeichnet sind.
84Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, mit den Angeboten der W. N. nichts zu tun gehabt zu haben. Dies könne u. a. die Geschäftsführerin der W. bezeugen. Die Angebote über die Anmietung eines Kühlraumlagers bzw. eines Reinraumbereichs seien keine Scheinangebote gewesen. Die von ihm genannten Beträge seien nicht überhöht gewesen. Denn die Einrichtung eines solchen Raums in einem angemieteten Gebäude hätte wesentliche höhere Kosten verursacht, als er dies in den Angeboten veranschlagt habe.
85Auch die Darlegungen des Beklagten, er habe nicht - wie die Klägerin es ihm unter IX. in der Klageschrift vorgeworfen hat - an der Erstellung von Scheinrechnungen der Computer T1. u. a. an die M.I.T. oder P45. mitgewirkt, um im Rahmen des Dreierantrags Scheinkosten zu produzieren, sind glaubhaft. Insoweit hat er erklärt, er könne sich zwar an in diesem Zusammenhang geführte Diskussionen der Beteiligten erinnern; da die Computer T1. aber für Software zuständig gewesen sei und damit nichts mit dem von ihm zu verantwortenden im Namen der M.I.T. gestellten, den molekularbiologischen Bereich betreffenden Antrag zu tun gehabt habe, habe er auch nicht an diesem Vorgang mitgewirkt.
86Die Kammer hält eine weitere Sachverhaltsaufklärung etwa durch Zeugeneinvernahme der Geschäftsführerin der W. sowie des Geschäftsführers der Computer T1. und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der vom Beklagten für den Kühllagerraum oder den Reinraumbereich veranschlagten Kosten für nicht angezeigt. Das Gericht hat ‑ erforderlichenfalls durch Beweiserhebung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW - diejenigen Tatsache festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 ‑ 2 B 62.09 -, juris, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 58 Abs. 1 BDG.
88Für den Nachweis des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Feststellung, ob der Beklagte selbst Scheinangebote erstellt hat, nicht notwendig. Der disziplinarrechtliche Gehalt des Dienstvergehens änderte sich nicht, wenn auch diese Tatsache erwiesen würde. Denn die Kammer geht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Anschuldigung im Strafbefehl davon aus, dass der Beklagte Mittäter der Straftat im Zusammenhang mit dem so genannten Dreierantrag war und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
89Die Kammer sieht seine Einlassung, er habe dem Ministerium oder dem PTJ durch die Unterzeichnung des Förderantrags im Namen der M.I.T. weder wissentlich noch willentlich falsche Tatsachen vorgespiegelt, nämlich als widerlegt an. Seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass der Dreierantrag, also auch der von ihm zu verantwortende Antrag der M.I.T., Scheinkosten enthielt, die durch Scheinangebote unterlegt waren, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht bereits die Höhe der geförderten Summe. Der Zuwendungsbescheid ging auf Grund des Antrags von Gesamtkosten 1.560.130,- € für die M.I.T aus, von denen 40 % (= 624.051,- €) gefördert werden sollten und 60 % (= 936.079,- €) von der M.I.T. aufzubringen gewesen wären. Neben dem Stammkapital von 25.000,- €, das dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG) entspricht, waren bei der M.I.T. weitere Passiva oder Aktiva nicht vorhanden. Insofern wäre der Kostenanteil, den die M.I.T. im Falle der Durchführung des Projekts „Lab on a Chip“ hätte tragen müssen, jedenfalls von dieser nicht aufzubringen gewesen. Dieser Umstand war dem Beklagten als Geschäftsführer bekannt. Damit liegt es auf der Hand, dass der Beklagte bei der Unterzeichnung des Förderantrags mindestens billigend in Kauf genommen hat, wenn nicht sogar positive Kenntnis hatte, dass in diesen überhöhte Kosten eingestellt worden waren, um an eine höhere Fördersumme zu gelangen, als diese bei Durchführung des Projekts benötigt worden wäre. Sein Erklärungsversuch, der Mehrwert - also annähernd eine Million Euro - habe durch die Forschungstätigkeit erzeugt werden sollen, hat insoweit jedenfalls nicht überzeugen können. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Beklagte in die Tatpläne der Herren Dr. O. , Dr. X1. , Dr. L. und der Frau Dr. T2. nicht eingeweiht gewesen ist. Er hat nicht nur an der Erstellung des Dreierantrags mitgewirkt, die sich seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zufolge über etwa eineinhalb bis zwei Jahre hingezogen habe, sondern nach eigenen Angaben auch an mindestens einer Besprechung mit dem PTJ teilgenommen, stand mit den genannten Personen auch ansonsten dienstlich sowie außerdienstlich in Kontakt und hatte oder nahm selbst an dem Emailverkehr zwischen diesen Personen teil. Mit Blick darauf kann ihm nicht geglaubt werden, dass ihm die geplante illegale Beschaffung von Fördermitteln verborgen geblieben ist. Dies gilt um so mehr, weil der Emailverkehr eindeutigen Aufschluss über diese Vorhaben gibt.
90Angesichts dieser dargelegten Umstände, insbesondere der in den Antrag eingestellten hohen Fördersumme, ohne dass ein für das Projekt einsetzbares Eigenkapital der M.I.T. vorhanden gewesen wäre, und dem genannten Emailverkehr ist die Kammer überzeugt, der Beklagte habe gewusst, dass Scheinkosten auch in dem von ihm zu verantwortenden Antrag eingebaut waren. Mit Blick darauf drängt es sich nicht auf, diesen bereits für einen (mindestens bedingten) Vorsatz sprechenden Sachverhalt weitergehend aufzuklären.“
91Das Verwaltungsgericht hat die verhängte Disziplinarmaßnahme wie folgt begründet:
92„Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung muss das Verhalten des Beklagten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
93Durch die innerhalb des Dienstes begangenen Straftaten des Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln in den Jahren 2004 und 2006 hat der Beklagte jeweils gegen seine innerdienstlichen Pflichten verstoßen. Er hat seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt. Die von ihm begangenen Straftaten sind geeignet, die Achtung und das Ansehen eines Professors, insbesondere auch mit Ausstrahlungswirkung auf das Ansehen der Hochschule, erheblich zu beeinträchtigen. Sie erwecken außerdem Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten, also seiner integeren Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seiner Dienstherrin. Ein Professor, der Subventionsbetrügereien begeht, bietet nicht die Gewähr der dienstlichen Zuverlässigkeit, die darin besteht, dass er seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet.
94Durch die außerhalb des Dienstes, nämlich als Geschäftsführer der M.I.T., begangene Straftat des Betrugs im Zusammenhang mit dem Dreierantrag hat er eine außerdienstliche Pflichtenverletzung begangen. Dadurch hat er die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt. Die mit (mindestens bedingtem) Vorsatz begangene Straftat des Betrugs ist geeignet, negative Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft als Professor einer Fachhochschule zu ziehen und kann, insbesondere weil er sie in engem Bezug zu seinem Dienst begangen hat, ansehensschädigende Wirkungen auslösen.
95III.
96Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
97In Ansehung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass hier wegen der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ernsthaft in Betracht zu ziehen war, aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten aber von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden konnte, weil der Beklagte noch einen Rest an Vertrauen verdient.
98Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.
99Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 ‑ 1 D 4.06 -, und vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 -, jeweils juris.
100Das festgestellte Dienstvergehen hat ein erhebliches Gewicht.
101Durch die Begehung der Straftaten des Subventionsbetrugs und des Betrugs hat der Beklagte wesentliche dienstliche Pflichten verletzt. Er hat sich in hohem Maße ansehensschädigend verhalten und das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstherrin erschüttert. Besonders schwer wiegt der hohe Vermögensschaden, den der Beklagte durch die in Mittäterschaft begangenen Subventionsbetrügereien verursacht hat. Es sind öffentliche Mittel von insgesamt 600.000,- € in nicht zweckentsprechender Weise verwandt worden. Zu seinen Lasten ist insbesondere auch zu werten, dass er seinen hohen dienstlichen Rang, sein Wissen und seine fachliche Überlegenheit genutzt hat, um die unrechtmäßige Bewilligung der Fördermittel zu erreichen. Gleichermaßen belastet den Beklagten auch sein Verhalten als Geschäftsführer der M.I.T. Er hat sich seine Stellung als Geschäftsführer eines hochschuleigenen Unternehmens insofern zu Nutze gemacht, als er durch die im Namen der M.I.T. abgegebene Unterschrift die Richtigkeit des (jedenfalls durch die Mittäter) manipulierten Förderantrags suggeriert hat.
102Die Schwere des Dienstvergehens spiegelt sich auch in der verhängten Freiheitsstrafe wieder, auch wenn der strafrichterlichen Einstufung des Falls durch das Strafmaß wegen der Eigenständigkeit des Disziplinarverfahrens keine präjudizielle Wirkung zukommt.
103Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 ‑ 1 D 15.04 -, juris.
104Zu Lasten des Beklagten ist ferner zu werten, dass er die begangenen Subventionsbetrügereien nach wie vor relativiert, indem er insoweit lediglich einräumt, die Handhabung der Mittelbeschaffung sei „unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten“ nicht korrekt gewesen. Eine tatsächliche Einsicht in das Unrecht seines Dienstvergehens lässt er damit immer noch vermissen.
105Es sind aber gewichtige Milderungsgründe gegeben, die zu einer Abmilderung der auf Grund der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Disziplinarmaßnahme führen.
106Insbesondere wirkt sich erheblich entlastend aus, dass sich der Beklagte durch die Subventionsbetrügereien und auch durch den Betrug persönlich weder bereicherte noch bereichern wollte. Er verfolgte zu keinem Zeitpunkt ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei der Begehung dieser Taten, sondern hatte vielmehr ‑ zumindest langfristig ‑ vor, einen Forschungsbereich in seinem Fachgebiet aufzubauen, der an der Fachhochschule nicht vorhanden war.
107Weiterhin führt die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens gegebenen politischen Bedingungen und auch des Umfelds, in dem der Beklagte das Dienstvergehen begangen hat, zu einer deutlich milderen Bewertung des Vergehens.
108Insbesondere das politische Klima einschließlich der Vergabepraxis der öffentlichen Mittel haben mit einem nicht unwesentlichen Anteil dazu beigetragen, dass das Dienstvergehen überhaupt begangen werden konnte. Die Förderung des Strukturwandels der Emscher-Lippe-Region im Ruhrgebiet war zu dieser Zeit nach wie vor ein besonderes politisches Anliegen. Die Strukturpolitik war darauf gerichtet, noch vorhandene Standortnachteile der Region vor allem auch im wissenschaftlichen Bereich auszugleichen; sie zielte insbesondere auch darauf ab, Wissenschaft und Forschung an der Fachhochschule H1. weiter zu fördern und zu stärken. Auf diesem Hintergrund beruhte die Bewilligung der Fördermittel in den Jahren 2004 und 2006 zu Gunsten der Fachhochschule; diese Mittel sollten für das von der Fachhochschule und „der Politik avisierte ‚Leuchtturmprojekt‘ auf dem molekularbiologischen Diagnostikfeld in der Emscher-Lippe-Region“ - so die Beschreibung des Beklagten in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 11. April 2007 - eingesetzt werden. Entsprechend diesen Vorgaben aus der Politik wurde die Vergabe der Fördermittel gehandhabt. Dem Beklagten und den übrigen Beteiligten wurde der Erhalt öffentlicher Mittel leicht gemacht. Die Entscheidungsträger regten zur Antragstellung an, gaben Hinweise und unterstützten die Antragsteller bei der Ausarbeitung der Anträge.
109So kam der Anstoß zur Beantragung der Strukturhilfemittel im Jahr 2004 aus dem Wissenschaftsministerium. Dieses signalisierte, es stünden Mittel zur Verfügung, die - bei Stellung eines sachgemäßen Antrags - von der Fachhochschule in Anspruch genommen werden könnten. Entsprechend fand laut einem in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindlichen Protokoll (Blatt 2263) am 13. Oktober (2004) im Wissenschaftsministerium vor Antragstellung eine Besprechung mit Vertretern verschiedener Ministerien (Wissenschaft-, Wirtschafts- und Finanzministerium) und dem Pro-Rektor Dr. O. statt. Gegenstand dieser Besprechung war u. a. auch die Zuwendung bestimmter Beträge an die ogham und die J. .
110Des Weiteren hat eine vor der Zuwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich erforderliche Prüfung offenbar weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2006 stattgefunden. Das wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums vom 4. August 2010 gegenüber dem Beklagten der Mittelzuweisung in Höhe von 150.000,- € im Jahr 2006 ein schriftlicher Förderantrag überhaupt nicht zugrunde lag, sondern vielmehr ein vom damaligen Rektor der Fachhochschule gestellter mündlicher Antrag für die Bewilligung ausreichte. Dafür spricht ferner, dass nach einer weiteren Auskunft dieses Ministeriums vom 12. August 2010 hinsichtlich der Mittelzuweisung in Höhe von 450.000,- € im Jahr 2004 über den vom Beklagten erarbeiteten verwaltungsinternen Antrag hinaus keine weiteren Unterlagen beim Ministerium vorhanden sind.
111Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den sog. Dreierantrag. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten, die ihre Bestätigung zudem in den in den staatsanwaltschaftlichen Akten protokollierten Aussagen der übrigen Beteiligten finden, hat der Projektträger an der Erstellung dieses Antrags, ein Prozess der sich über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren hinzog, mitgewirkt. Es haben Besprechungen sowie Veranstaltungen stattgefunden, auf Veranlassung des Projektträgers sind Antragsänderungen vorgenommen worden. Insofern hätten sich dem Projektträger Unregelmäßigkeiten aufdrängen können und müssen; denn jedenfalls hätte er als Projektträger wissen müssen, dass das für die Realisierung des Projekts notwendige Eigenkapital der M.I.T. fehlte und deshalb die eingesetzte Fördersumme von vornherein unrealistisch war.
112Weiterhin ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Beantragung der Fördermittel nicht vom Beklagten ausging, sondern dass er jeweils auf Veranlassung des Pro-Rektors Dr. O. gehandelt hat. Dieser war dem Beklagten vorgesetzt und in der Fachhochschule außerdem für den Bereich der Finanzen zuständig. Im universitären oder fachhochschulischen Bereich dürfte zwar eine Hierarchiestruktur, wie sie in Wirtschaftsunternehmen vorherrscht, nicht anzutreffen sein. Gleichwohl ist dem Beklagten zu Gute zu halten, dass er sich auch gerade wegen der Vorgesetzteneigenschaft des Pro-Rektors veranlasst sah, dessen Bitten nachzukommen und entsprechend dessen Vorgaben Förderanträge auszuarbeiten; schließlich war er, bevor er im Jahr 2001 zum Professor ernannt wurde, in der freien Wirtschaft tätig. Außerdem stand der Beklagte wegen der Zuständigkeit des Pro-Rektors für das Finanzressort insoweit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, als er nur über diesen an finanzielle Mittel für die Ausstattung seines Forschungsbereichs gelangen konnte. Er hätte mithin schon einiges an Standhaftigkeit aufbringen müssen, um sich dem Verlangen des ihm vorgesetzten und für Finanzverwaltung zuständigen Pro-Rektors zu widersetzen.
113Bei ihrer Entscheidung misst die Kammer auch der strafrechtlichen Einstufung der dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Straftaten Bedeutung zu. Zwar spiegelt die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Schwere des Dienstvergehens wieder, von der strafrechtlichen Einstufung der begangenen Taten geht aber gleichzeitig (insbesondere in Relation zu dem mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Pro-Rektor Dr. O. [s. rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. April 2008 ‑ 2 KLs 35 Js 158/07 -]) auch eine entlastende Indizwirkung aus. Die für Wirtschaftsstrafsachen zuständige (und deshalb in Bezug auf solche Delikte und deren Unrechtsgehaltsbewertung erfahrene) Schwerpunktstaatsanwaltschaft Bochum hat den Subventionsbetrug und den Betrug mit einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und die Einzelstrafen für diese Taten jeweils mit vier Monaten bemessen. Mit Blick darauf hätte die Einzelstrafe für den nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahr 2006 begangenen weiteren Subventionsbetrug ebenfalls höchstens vier Monate betragen, sodass eine Gesamtstrafe von acht oder neun Monaten zu bilden gewesen wäre (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch dieses Strafmaß hätte mithin nicht zum Amtsverlust kraft Gesetzes geführt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. oder § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz) und wäre zudem immer noch deutlich unter der dem Pro-Rekor verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung auch wegen des hohen Unrechtsgehalts der von diesem begangenen Straftaten nicht ausgesetzt worden ist, geblieben.
114Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte schon einige erhebliche Nachteile, nämlich die Suspendierung vom Dienst seit nunmehr vier Jahren und die Untersuchungshaft für die Dauer von fast einem Monat, hinnehmen musste.
115Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen keineswegs endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung der Klägerin, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
116Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 ‑ 21d A 2981/06 -, m. w. N.
117Angesichts des weiter bestehenden Vertrauensverhältnisses und in Abwägung aller aufgezeigten, den Beklagten belastenden und entlastenden Umstände sowie in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt das festgestellte Dienstvergehen nach Überzeugung der Kammer nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst. Mit Blick auf die Erheblichkeit des Dienstvergehens hält die Kammer eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 LDG NRW für schuldangemessen. Allerdings ist es unter Abwägung der für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände unabweisbar, den gesetzlich zulässigen Rahmen vollständig auszuschöpfen und auf eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen.
118Der Verhängung der Gehaltskürzung steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 LDG NRW schon deshalb nicht entgegen, weil der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des (einheitlichen) Dienstvergehens nicht identisch ist.“
119Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. April 2011 zugestellte Urteil am 13. Mai 2011 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:
120Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht im Zusammenhang mit der Beantragung und der rechtswidrigen Verwendung der Strukturhilfemittel über 450.000,- Euro ein eigennütziges wirtschaftliches Interesse des Beklagten. Die H3. habe in der betreffenden Zeit einen Gesellschaftsanteil von 12.500,- Euro an der P46. gehalten (1/3 des Stammkapitals). Der Beklagte sei Gesellschafter und Geschäftsführer der H3. und in dieser Eigenschaft am Erfolg der P47. auch wirtschaftlich interessiert gewesen, weil er an zukünftigen Gewinnen partizipiert hätte. Der Zufluss der Strukturhilfemittel in Höhe von 195.000.- Euro habe diesem Interesse gedient. Es komme daher nicht darauf an, dass der Gesellschaftsanteil für nur 1,- Euro erworben worden sei. Die Argumentation des Beklagten, mit dem Mittelzufluss an dieP48. habe er ein wissenschaftliches Interesse verfolgt, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Soweit er die fehlende Ausstattung der Fachhochschule für eine molekularbiologische Forschungsarbeit angeführt habe, hätte dem Mangel gerade mit den bewilligten Strukturhilfemitteln abgeholfen werden sollen. Davon abgesehen habe die P49. weder über konkurrenzfähige Technologien noch über die erforderliche Sachkenntnis verfügt. Dr. T. habe seinerzeit einem Konkurrenzunternehmen eine wesentlich bessere Bewertung zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Beklagten nur im Hinblick auf sein Interesse nachvollziehbar, unter Verwendung des Markennamens „P50. “ und unter Einsatz öffentlicher Mittel ein marktreifes Produkt zu entwickeln, mit dem Gewinne zu erwirtschaften waren. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Beklagten werde nicht durch den Vertrag in Frage gestellt, durch den der am 5. Oktober 2004 mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils geschlossene Treuhandvertrag aufgehoben worden sei. Der Aufhebungsvertrag sei erst im Jahr 2006 – im Zusammenhang mit einem weiteren Verkauf der Gesellschaftsanteile an der P51. - abgeschlossen und rückdatiert worden. Dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils an der ogham auf die Fachhochschule H1. I. GmbH u. Co KG bereits beim Ankauf durch die H3. geplant gewesen sei, habe der Zeuge Dr. T. im Strafverfahren nicht bekundet. Die Absicht, die P52. an die Fachhochschul-I. - unentgeltlich - zu veräußern, sei erst im Jahre 2006 gefasst worden, nachdem die Bemühungen, die Gesellschaft gewinnbringend zu führen, erfolglos geblieben seien. Anders wäre das Bemühen, die Beteiligung des Beklagten über eine Treuhandvereinbarung mit dem Zeugen Dr. T. zu verschleiern, nicht zu erklären.
121Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Nachweis erbracht, dass der Beklagte im Jahr 2006 Mittel in Höhe von 150.000,- Euro in Anspruch genommen habe, obwohl er weder bei der Beantragung noch bei der Verwendung die Absicht gehabt habe, die Geräte und Materialien dem im Förderantrag konkret angegebenen Zweck entsprechend und sinnvoll zu verwenden. Der Beklagte habe mit Bezug auf die Anschaffung der Solas 2– Geräte keine plausible Erklärung für die Preisgestaltung, die Anzahl der beschafften Geräte und den Lieferanten – die M.I.T. - gegeben. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei es nicht um Prototypen, sondern um marktgängige Geräte gegangen. Auch die Angaben zur Verwendung der Geräte seien nicht plausibel und nachweislich falsch, was deren Einsatz bei einer Masterarbeit betreffe. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie das geplante Forschungsprojekt hätte gestaltet werden sollen und warum zu seiner die Durchführung die beschafften Geräte und Materialien erforderlich gewesen seien. Die vorgefundenen fünf Geräte, die im Übrigen mangelhaft und unbrauchbar gewesen seien, seien im Fachbereich Informatik der Fachhochschule gebaut worden. Dies belege, dass eine Beschaffung über die M.I.T. von vornherein lediglich in betrügerischer Absicht vorgetäuscht worden sei, um Fördermittel vollständig abzuschöpfen. Der Fachbereich habe für die von ihm geleistete Arbeit von der M.I.T. kein Honorar erhalten. Von der vom Beklagten behaupteten Zahlung von 125.000,00 EUR habe die Hochschulverwaltung keine Kenntnis. Der für das entgeltliche Erbringen von Leistungen durch einen Fachbereich der Klägerin erforderliche Vertrag liege nicht vor. Die Fördermittel wären zudem nicht bewilligt worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass sie zum Teil dafür aufgewendet werden sollten, dass die Klägerin Geräte „von sich selbst“ kauft. Die M.I.T. habe keine „Bioinformatorische Analysesoftware und SNP-Datenbank“ geliefert. Die Datenbank sei von Studenten und Mitarbeitern der Fachhochschule erstellt worden.
122Die vom Verwaltungsgericht mildernd herangezogenen Umstände – ein besonderes politisches Interesse an der Förderung einer benachteiligten Region und der Umstand, dass es dem Beklagten und anderen Personen leichtgemacht worden sei – rechtfertigten keine mildere Bewertung des betrügerischen Fehlverhaltens. Der Beklagte und seine Mittäter hätten als Professoren an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes ein besonderes Vertrauen des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommen. Der Beklagte habe erheblichen Aufwand getrieben, um die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung im Jahr 2004 durch die Verwaltung der Klägerin zu vereiteln. Er habe die erworbenen Geräte zunächst aufstellen lassen und sie nach einer Besichtigung durch Bedienstete der Hochschulverwaltung an die Lieferanten zurückgegeben. Dies belege, dass dem Beklagten von Anfang an die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den damaligen Pro-Rektor Dr. O. als Vorgesetzten des Beklagten gewertet und ihn als treibende Kraft angesehen. Die Vorgesetzteneigenschaft lasse sich nicht mit dem Hochschulrecht begründen. Davon abgesehen hätten ein kumpelhaftes Verhältnis und eine vertrauensvolle, kollusive Zusammenarbeit bestanden. Dr. O1. habe als Mitglied des Rektorats auch nur begrenzten Einfluss auf die Verteilung der Mittel nehmen können.
123Einen Milderungsgrund bilde nicht, dass sich der Beklagte unter dem Druck einer erweiterten Abweisung seiner Klage verpflichtet habe, Schadensersatz in Höhe von 150.000,- Euro zu leisten. Erst recht habe sie, die Klägerin, nicht zu erkennen gegeben, dass ihr eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zumutbar erscheine. Eine persönliche Bereicherungsabsicht des Beklagten, die ohnehin vorgelegen habe, sei letztlich nicht entscheidend. Denn er habe als Mittäter zu einer zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Mittel beigetragen und einen Schaden von 600.000,- Euro verursacht.
124Den Beklagten belasteten der von ihm verursachte hohe Vermögensschaden und die Nutzung seines hohen dienstlichen Rangs, seines Wissens und seiner fachlichen Überlegenheit. Ausreichende Milderungsgründe, deretwegen gleichwohl vom Fortbestand des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden könne, fehlten. Der Annahme, der Beklagte verdiene noch einen Rest von Vertrauen, stehe auch entgegen, dass seine Dienstvergehen als haushaltsrechtliche Unkorrektheiten verharmlose und eine Einsicht in das Unrecht seines Handelns vermissen lasse.
125Die Klägerin hat beantragt,
126das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
127Der Beklagte hat beantragt,
128die Berufung zurückzuweisen,
129hilfsweise,
130zur Vermeidung einer Härte die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags angemessen zu verlängern.
131Er hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei den Umständen angemessen. Er wisse, dass er seine Dienstpflichten verletzt habe. Er habe sich daher im Wege eines Vergleichs gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet und sei bis an die Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten gegangen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe in den Ruin. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe er nicht gefunden. Er sei seit der Festnahme und Untersuchungshaft im März 2007 beruflich isoliert und finanziell äußerst eingeschränkt. Die Bereitschaft beider Seiten zu einem Vergleich zeige, dass der Klägerin die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zugemutet werden könne. Er sei zu Gesprächen über eine andere Verwendung bereit und habe der Klägerin solche Gespräche angeboten.
132Bei der Beantragung von Mittelzuweisungen im Jahr 2006 sei es ausschließlich um wissenschaftliche Zwecke gegangen. Bei der Würdigung der von ihm eingestandenen Rechtswidrigkeiten sei zu berücksichtigen, dass die Praxis der Vergabe öffentlicher Mittel generell und insbesondere im Streitfall fragwürdig sei und zu unkorrektem Verhalten verleite. Der Umstand, dass bis Jahresende ein Förderantrag gestellt, Geräte und Materialien bestellt, geliefert und auch noch bezahlt werden müssten, damit die öffentlichen Mittel nicht verfallen, führe dazu, dass die Beteiligten geneigt seien, „großzügig“ zu handeln.
133Der Zeuge Dr. O. habe ihn, den Beklagten, hinsichtlich des Vorwurfs D II. der Klageschrift aufgefordert, für ein förderungsfähiges Forschungsprojekt einen Beitrag zu leisten. Es habe mehrere Gespräche über den möglichen Inhalt eines vorstellbaren Forschungsprojekts gegeben. Er habe keine „Luftnummernpositionen“ aufschreiben wollen, sondern sei der Meinung gewesen, dass die Geräte im Rahmen des Forschungsprojekts Verwendung finden würden und der Zeitraum realistisch gewesen sei. Es sei um ein ernsthaftes Forschungsprojekt mit ernsthaften Kostenansätzen gegangen und nicht etwa darum, „irgendetwas aufzuschreiben“. Das Ministerium habe nicht getäuscht werden sollen.
134Auch mit Bezug auf den Klagepunkt D IV. habe Dr. O. ihn, den Beklagten, aufgefordert, ein Forschungsprojekt zu erstellen. Im Laufe des Jahres 2006 seien an der Fachhochschule verschiedene Gespräche geführt worden, in denen das Projekt – eine Ergänzung des Forschungsprojekts aus dem Jahr 2004 – Gestalt angenommen habe. Auch insofern sei es ihm, dem Beklagten, um ein reales Forschungsprojekt gegangen.
135Es treffe nicht zu, dass er die beschafften Geräte und Materialien nie in der beantragten Weise habe einsetzen lassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Dinge gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch die Fachhochschule hätten genutzt werden können. Zuvor hätten jedoch noch verschiedene Voraussetzungen in personeller, sachlicher und räumlicher Hinsicht geschaffen werden müssen. Dies sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, weil die Fördermittel äußerst eilig hätten beantragt und verausgabt werden müssen. Weil er am 12. März 2007 inhaftiert worden sei, habe er kaum Zeit gehabt, die im Dezember 2006 erworbenen Geräte einzusetzen. Die über die M.I.T. erworbenen Geräte seien mängelfrei gewesen. Es habe sich im Übrigen um Prototypen gehandelt. Sie seien entsprechend den Absprachen im Fachbereich Informatik zusammengebaut worden. Dieser habe dafür nach seiner – des Beklagten – Erinnerung eine Vergütung in Höhe von 5 x 15.000,- EUR oder 12.5000,- EUR erhalten. Die in Auftrag gegebenen Datenbanken seien ihm persönlich auf einer CD mit Quittung, die vom anderen Geschäftsführer der M.I.T. unterschrieben worden sei, übergeben worden. Sie seien von 5 oder 6 Studenten und zwei dafür bezahlten Angestellten der M.I.T. erstellt und deshalb von der M.I.T. zu Recht in Rechnung gestellt worden.
136Die Klägerin halte ihm zu Unrecht und im Widerspruch zum Strafbefehl vor, er habe sich wirtschaftlich bereichern wollen. Dieser Vorwurf werde nicht dadurch bestätigt, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der H3. gewesen sei und diese einen Gesellschaftsanteil der P53. gehalten habe. Geld an ihn sei nicht geflossen. Nach den Absprachen habe die P54. von Anfang an eine Tochter der Fachhochschule werden sollen. Dieses Fehlen der Absicht persönlicher Bereicherung sei für den Fortbestand des Vertrauensverhältnisses von erheblicher Bedeutung. Das politische Klima einschließlich der Vergabepraxis habe zu den Dienstvergehen wesentlich beigetragen. So habe der Antrag auf Zuweisung von 150.000,- Euro im Jahr 2006 lediglich mündlich gestellt werden müssen. Die Initiative zu den Vorgängen sei von anderen ausgegangen. Er sei untergeordneter Bestandteil des Gesamtgefüges gewesen. Er selbst habe den Fehler gemacht, Unkorrektheiten teilweise nicht zu erkennen und nicht gegen den Strom derjenigen zu schwimmen, die im Fördermittelskandal die maßgebenden Rollen bekleidet hätten. Dr. T3. und Dr. O. hätten allein Kontakt mit dem Ministerium gehabt. Was diese gesagt hätten, habe für ihn größtenteils den Anschein gehabt, dass es mit dem Ministerium ordnungsgemäß abgestimmt gewesen sei. Für längere Zeit habe ein Unrechtsbewusstsein gefehlt. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Fördermittelanträge eng mit dem Ministerium oder dem Projektträger abgestimmt gewesen seien.
137In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Vorwürfe D II. und D IV. der Disziplinarklage beschränkt.
138Mit Urteil vom 19. November 2013 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2011 geändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
139Er hat hinsichtlich der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe D II. und D IV. aufgrund der Einlassung des Beklagten und des Inhalts der vorliegenden Akten die folgenden Feststellungen zum Geschehensablauf und den hierdurch vom Beklagten verwirklichten Dienstvergehen getroffen:
140„Ende 2004 erfuhren der Rektor der Fachhochschule H1. und der Prorektor für Finanzen Prof. Dr. O. , dass beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Mittel – „knapp 500.000,00 €“ - für Investitionen des Forschungsschwerpunktes Molekularbiologie bereitstanden und abgerufen werden könnten. Der Beklagte erfuhr, dass die Mittel bis zum Jahresende 2004 abgerufen werden mussten. Prof. Dr. O. forderte den Beklagten auf, kurzfristig ein Konzept zur Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungschwerpunktes zu erarbeiten. Der Beklagte, zu dessen Gunsten unterstellt wird, dass ihm weitere Vorgaben nicht bekannt waren, und ihm lediglich mitgeteilt wurde, es ginge bei dem Projekt um eine Kooperation der Fachhochschule und mittelständischer Betriebe aus der Region, fertigte ein als „Antrag zur Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungsschwerpunktes“ überschriebenes Papier mit dem Gegenstand „Molekularbiologische und serologische Routine-Diagnostik mittels Microarrays“ (Anlage K 1 Beiakte 5). Das Deckblatt schließt mit dem Hinweis auf den Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften und der Bezeichnung des Klägers als „Sprecher des Forschungsschwerpunkts“. Der Antrag verhält sich zur Thematik, zum Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkt, zur Interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der Fachhochschule H1. und externen Partnerschaften, zum Zeitrahmen und zu Investitions- und laufenden Kosten. Der Antrag hebt die Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit mit Spezialfirmen innerhalb und außerhalb von NRW hervor und erwähnt die Firmen J. -Institut für Chemo- und Biosensorik GmbH, Münster, und P. Diagnostik GmbH, S. . Das Entwicklungs- und Forschungsprogramm sollte im 4. Quartal 2004 begonnen und im 1. Quartal 2007 abgeschlossen werden. In einer zum Antrag gehörenden Aufstellung „Investitions- und Anlaufkosten“ sind Geräte mit dem jeweiligen Lieferanten sowie Personalkosten für Gerätetraining, Anschaffungskosten für Bücher und Zeitschriften sowie Verbrauchsmaterial[i]en und Chemikalien dargestellt. Die Aufstellung endet mit einer Gesamtsumme von 490.000,- Euro. Der Beklagte war mit Prof. Dr. O. und Dr. L. , Geschäftsführer der J. , durchgegangen, welche Geräte bei den Firmen J. und P55. zur Verfügung standen, in das breit angelegte Forschungsprojekt passten und erworben werden konnten. Dem lag nach der Einlassung des Beklagten zugrunde, dass das Ministerium den Rektor der Fachhochschule „bekniet“ habe, die J. in Münster zu retten, die mit Gentechnik und Molekularbiologie befasst war. Die hoch ausgezeichnete und mit einem relativ guten Labor in Münster ausgestattete P56. (alt) hatte im August/September 2004 Insolvenz angemeldet. Der ein Werksarztzentrum betreibende Dr. T. hatte vom Insolvenzverwalter die verwertbaren Teile der Insolvenzmasse der P57. (alt) erworben und in eine umfirmierte Firma (P58. neu) eingebracht. Von dieser Firma sollten die in der erwähnten Aufstellung aufgeführten Geräte erworben werden. Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten, dass er – wie er geltend macht - als geschäftsführender Gesellschafter der H3. am 5. Oktober 2004 für diese Gesellschaft einen Geschäftsanteil der P59. (neu) erwarb, der Vertrag möglicherweise schon am gleichen Tag wieder aufgehoben wurde, jedenfalls aber der Beklagte kein eigenes wirtschaftliches Interesse mit dem Erwerbsvorgang verfolgte, sondern letztlich die Fachhochschule den Anteil übernehmen sollte. Der Beklagte rechnete damit, dass der von ihm vorbereitete und dem Rektorat zugeleitete, nicht unterschriebene „Antrag“ an das Ministerium weitergeleitet wurde. Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten, dass ihm der an die Fachhochschule adressierte ministerielle Bewilligungsbescheid vom 11. November 2004 (Anlage K 2 Beiakte 5) nicht zugänglich gemacht wurde. Nach seinem Kenntnisstand hatte das Ministerium das Papier (gemeint: den Antrag) mit einem „Haken“ versehen. Die Freigabe des Geldes kam nach dem Eindruck des Beklagten am 11. November 2004. Bis auf die Notwendigkeit, dass das Geld bis zum Jahresende ausgegeben werden musste, und die „Liste“ (gemeint: Punkt 5 des Antrags „Investitions- und Anlaufkosten“) sind dem Beklagten keine Vorgaben gemacht worden. Aus seiner Sicht ging die Verwendung der bewilligten Förderung dahin, dass die Liste abgearbeitet wurde und die Geräte – wie geplant – von den Firmen J. und P60. gekauft wurden. Er sah sich gezwungen, das Geld so, wie es in der Liste stand, auszugeben. Die Geräte wurden bis auf einen Sequenzierautomaten, der gleich bei der P61. verblieb, mit Wissen des Beklag[t]en an die Fachhochschule ausgeliefert und dort vom Kanzler und von Frau de Vries besichtigt. Die von den Lieferfirmen ausgestellten Rechnungen wurden auf Veranlassung des Beklagten von der Fachhochschule bezahlt. Der Beklagte macht geltend, in dem von ihm gestellten Antrag habe nicht gestanden, wo geforscht werde; Möglichkeiten zur Umsetzung der im Antrag dargestellten Projekte habe es Ende 2004 an der Fachhochschule nicht gegeben. Er habe sich deshalb entschlossen, einen Teil der Geräte bei Herrn Dr. T. einzulagern. Andere Geräte habe er zurückgegeben, unter anderem an die P62. . Dort sei damit auch gearbeitet worden, und zwar unter Beteiligung von Studenten der Fachhochschule. Die Geräte seien im Eigentum der Fachhochschule geblieben und teils auch an die Klägerin (seil.) zurückgegeben worden. Ein beschafftes Solas 1-Gerät sei an die Charité in Berlin verliehen worden, weil man so an klinisches Material gelangt sei. Das in Kooperation mit der P63. mit Erfolg betriebene Gemeinschaftsprojekt sei auf Aufforderung der Klägerin bei der Messe Medica in Düsseldorf vorgestellt worden. Es habe sich um drei erfolgreich entwickelte Testkits gehandelt.
141Der Senat wertet den festgestellten Sachverhalt[en] als Betrug des Beklagten zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 263 Abs. 1 StGB). Weil er in amtlicher Eigenschaft als an der Fachhochschule tätiger Hochschullehrer – damals im Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen – tätig wurde, handelt es sich um eine innerdienstliche Verfehlung. Um einem anderen, nämlich der Fachhochschule H1. als einer gegenüber dem Land selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat er, wie er erkannte, einen Förderantrag konzipiert und gegenüber dem Land auf den Weg gebracht, der gemessen an dem von ihm erkannten Subventionszweck im wesentlichen auf eine „Luftnummer“ gerichtet war und damit der Fachhochschule Mittel verschaffen sollte, die ihr auch nach dem Kenntnisstand des Beklagten ganz eindeutig nicht zustanden. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 11. November 2004 waren die bereitgestellten Mittel zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der unter Punkt 5 „Investitions- und Anlaufkosten“ des Antrages aufgeführten Geräte bestimmt. Diese Zweckbestimmung besagt überaus deutlich, dass die Mittel nicht etwa in der Emscher-Lippe-Region oder sogar in N1. (J. , Labor der P64. ), C. (Charité) und M. (CLONDIAG GmbH) „verteilt“ werden sollten. Sie dienten dazu, die begünstigte Fachhochschule als Adressatin der Bewilligung mit dem Erwerb der in der „Liste“ dargestellten Geräte und Materialien in die Lage zu versetzen, selbst den im Antrag dargestellten Forschungsschwerpunkt zu verwirklichen. Wenn es dem Subventionsgeber nur darum gegangen wäre, der J. und der P65. Geld zur Verfügung zu stellen, um diese Firmen zu „retten“, hätte es der in der „Liste“ dargestellten und im Bewilligungsbescheid ausdrücklich aufgegriffenen Beschaffungsvorgänge nicht bedurft. Der Beklagte, zu dessen Gunsten der Senat unterstellt, dass ihm der Bewilligungsbescheid nicht zugänglich gemacht wurde, hat den Zweck der Bewilligung im Lichte der von ihm verfassten „Liste“ (Punkt 5 „Investitions- und Anlaufkosten“) aber zutreffend wahrgenommen und ausdrücklich anerkannt, die Verwendung der bewilligten Förderung sei aus seiner Sicht dahin gegangen, dass die Liste abgearbeitet wird und die Geräte wie geplant bei den Firmen J. und P66. gekauft wurden (Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2013 Seite 13). Der Beklagte hat auch nach seiner eigenen Einlassung wahrgenommen, dass die auf seine Veranlassung beschafften Geräte angeliefert und vom Kanzler sowie der Haushaltsdezernentin de Vries in den Räumen der Fachhochschule besichtigt wurden. Der weitere Verlauf, die Einlagerung eines Teiles der Geräte im Verantwortungsbereich des Dr. T. und die Rückgabe eines weiteren Teiles der Geräte an die P67. , zeigt, dass es dem Beklagten von Anfang an darum ging, Geld zur freien Verfügung der Fachhochschule „abzugreifen“, ohne dass der in dem Förderungsantrag von ihm selbst formulierte und vom Ministerium, wovon er ausging, akzeptierte Subventionszweck – Etablierung eines Entwicklungs- und Forschungsschwerpunktes an der Fachhochschule – auch nur annähernd, noch dazu in dem im Antrag formulierten Zeitrahmen verwirklicht werden sollte. Dazu passt, dass es nach der eigenen Darstellung des Beklagten an der Fachhochschule Ende 2004 keine Möglichkeiten zur Umsetzung des Projekts gab. Den Beklagten entlastet nicht, dass nach seiner Auffassung in dem von ihm als Konzeptpapier bezeichneten, von ihm verantworteten Antrag nichts davon gestanden habe, wo geforscht werde. Weil die ihm insoweit grundsätzlich bekannte Bewilligung gerade auf die Beschaffung gebrauchter Geräte durch die Fachhochschule unter anderem bei der P68. gerichtet war, konnte er keinen Zweifel daran haben, dass der Zuwendungsgeber keine verschleierte Subventionierung der im Antrag erwähnten Partner einer Zusammenarbeit beabsichtigte, um die es sich aber gehandelt hätte, wenn diese „Partner“ sowohl über den Kaufpreis als auch – unterstellt: als Leihgabe – auf unbestimmte Zeit über die gerade erst von ihnen an die Fachhochschule verkauften Geräte hätten verfügen sollen und dies alles nach einer überflüssigen vorübergehenden Verlagerung der erworbenen Geräte in Räumlichkeiten der Fachhochschule zur „Präsentation[“] gegenüber den Verantwortlichen der Hochschule, die nach Ansicht des Senats ein sicheres Indiz für die Absicht des Beklagten darstellt, die wahren Zusammenhänge (auch) diesen gegenüber zu verschleiern. Wenn die Zuwendungsempfängerin aus Sicht des Beklagten die volle Freiheit gehabt hätte, die Forschungsaktivitäten gänzlich auf Außenstehende, etwa die im Antrag aufgeführten Kooperationspartner, zu verlagern, hätte nichts nähergelegen, als diesen Außenstehenden unmittelbar Geld zu überweisen. In diesem Sinne hat der Beklagte den Subventionszweck aber – wie schon ausgeführt wurde – selbst nicht verstanden. Der von ihm formulierte Antrag konnte nach seinem eigenen verlautbarten Verständnis nur besagen, dass die Kooperation mit den im Antrag erwähnten Außenstehenden darin bestand, von diesen für den an der Fachhochschule geplanten Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkt hochwertige gebrauchte und praktisch erprobte Geräte und Verbrauchsmaterial zu erwerben und Schulungsmaßnahmen in Auftrag zu geben, z.B. von der J. (Punkt b der „Liste“). Weil der Beklagte einräumt, dass eine Verwirklichung des Forschungs- und Entwicklungsschwerpunktes an der Fachhochschule Ende 2004 nicht möglich war und er dies bei der Formulierung des Antrags wusste, hat er im Blick auf die unverhoffte Information „Da ist Geld“ und in der Einsicht, dass ohne eine groß angelegte „Luftnummer“ dieses Geld nicht für die Fachhochschule „gesichert“ werden konnte, das für die Bewilligung zuständige Ministerium mit der von ihm verantworteten Formulierung des Antrags getäuscht. Er handelte in der Absicht, der Fachhochschule einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, den diese dazu nutzen sollte, Geld in der Region zu verteilen. An der von vornherein feststehenden Verfehlung des Subventionszwecks und der Verwirklichung des Betrugstatbestands ändert es nichts, dass der Beklagte damit gerechnet haben mag, dass die subventionswidrig Begünstigten auf dem Forschungsgebiet würden Erfolge erzielen können. Dies betrifft im wesentlichen die ogham, die über einen Teil der (nicht eingelagerten) Geräte verfügte und, wie der Beklagte geltend macht, im Verlauf des Jahres 2005 drei neue Testkits entwickelt hat. An der Verfehlung des Subventionszwecks ändert auch nichts, dass ihn nach seinen Angaben die PR-Abteilung der Klägerin aufgefordert hat, die Testkits auf einer bekannten Messe (Medica, Düsseldorf) unter Hinweis auf die Kooperation mit der P69. vorzustellen. Ferner lässt sich die Realisierung der ‑ beantragten – Errichtung eines Forschungsschwerpunktes der Fachhochschule nicht damit begründen, dass bei der ogham auch Angehörige der Hochschule Zugang zu den durch die Hochschule erworbenen Geräten und eine Nutzungsmöglichkeit hatten. Hierzu hätte es der Anschaffung der Geräte nicht bedurft. Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte neben der Fachhochschule (und den durch die Erwerbsvorgänge einbezogenen Dritten) auch sich selbst bereichern wollte. Weil es für die Disziplinarmaßnahme auf ein möglicherweise zusätzlich bestehendes Eigeninteresse des Beklagten nicht ankommt, waren Feststellungen in dieser Hinsicht entbehrlich.
142Soweit es den Vorwurf betrifft, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen an die Fachhochschule im Jahr 2006 (150.000,- Euro) den Tatbestand des Betruges verwirklicht (§ 263 Abs. 1 StGB) und damit innerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, trifft der Senat aufgrund der Einlassung des Beklagten, die im Einklang mit den behördlichen Ermittlungen steht und deshalb glaubhaft ist, folgende Feststellungen:
143Der Beklagte bekam Ende 2006 von Prof. Dr. O. die Information, das Ministerium habe 150.000,- Euro. Prof. Dr. O. äußerte die Bitte: „Überleg dir, was wir damit machen können“ und wandte sich am 5. Dezember 2006 mit einer E-Mail an den Beklagten, er brauche bis Mittag ein Konzept. Der Beklagte antwortete noch am gleichen Tag, wobei ihm klar war, dass in dieser kurzen Zeit kein fundierter Forschungsantrag gestellt werden konnte, sondern nur eine „Ideenskizze“ möglich war. Bei dieser „Ideenskizze“ handelte es sich um ein als „Förderantrag“ überschriebenes Papier (Anlage K 6 Beiakte 5) mit dem Gegenstand „Entwicklung eines Genchips zur Risikoabschätzung von Hypertonie unter Verwendung von speziell entwickelten Softwaresystemen für bioinformatische und bildverarbeitende Analyse“. Dieser auf den 5. Dezember 2006 datierte Antrag bezog sich auf die Fachhochschule H1. , Prof. Dr. Tuma, der auch als Ansprechpartner angegeben war. Neben einer zweiseitigen Begründung enthält dieser Antrag eine „Kostenaufstellung“, in der unter den Überschriften „Investitionen, Geräte und Software“ und „Verbrauchsmaterialien“ der „Ankauf von 5 Solas 2 Chip Microarray Auswertegeräten“, die „bioinformatorische Analysesoftware und SNP Datenbank“, die „Software für Bildverarbeitung und Befunddatenbankprogramm“ und „600 Microarrays = 60 Kits (Kit a 10 Stück)“ aufgeführt sind. Als „potentielle Auftragnehmer/Dienstleister“ sind die P70. und die M.I.T. aufgeführt. Die Kostenaufstellung beläuft sich auf insgesamt 200.000,- Euro. Zugunsten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass ihm der an die Fachhochschule gerichtete Bewilligungsbescheid des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2006 nicht bekannt war, durch den der Fachhochschule 150.000,- Euro für das Projekt Microarrays „Lab on a chip“ zur Verfügung gestellt wurden (Anlage K 7 Beiakte 5). Der Beklagte wusste nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung aber jedenfalls, dass die „150 Riesen“ bis zum 31. Dezember 2006 – innerhalb von etwa 10 Tagen – auszugeben waren und dies nach seinen bisherigen Erfahrungen „zeitlich relativ schwierig“ war. Zugunsten des Beklagten unterstellt der Senat weiter, dass für ihn an dem Vorgang interessant war, dass sowas überhaupt möglich ist, dass alle an der Fachhochschule der Meinung gewesen seien, das sei „O.K.“, dass das Land, bevor das Geld „weg ist, es lieber der Fachhochschule gibt“. Wichtig war ihm, „das sonst verfallende Geld für das beschriebene Vorhaben zu sichern“. Dem Beklagten war aber auch klar, dass die U1. , eine Tochter der Fachhochschule, die Solas 2-Geräte Ende 2006 nicht fertiggestellt haben würde und damit die Geräte nicht mehr im Dezember geliefert werden konnten. Gleichwohl gab er die Bestellung in Kenntnis der haushaltsrechtlichen Vorgabe auf, dass das Geld noch im Laufe des Jahres 2006 ausgegeben werden sollte. Ungeachtet der ihm dem Grunde nach bekannten Fördervorgaben wirkte er nicht nur im Dezember 2006 an der Bestellung der fünf Solas 2-Geräte (je 15.000,- Euro) mit, er gab auch die diese Geräte betreffende Rechnung der M.I.T. vom 18. Dezember 2006 noch im Dezember 2006 frei, weil – wie er zutreffend erwartete – sonst das Geld verfallen wäre. Tatsächlich wurden die Solas 2-Geräte erst Anfang 2007 an die Fachhochschule geliefert, waren aber selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht funktionsfähig zusammengebaut. Dazu war es erforderlich, was der Beklagte wusste, dass Restarbeiten unter der Verantwortung des Prof. Dr. O. geleistet wurden. Insbesondere war dem Beklagten eigenen Angaben nach klar, dass für den erfolgreichen Zusammenbau der Geräte noch die Erfahrung verschiedener Professoren erforderlich war. Der Beklagte hält es für möglich, dass die Geräte, wie die Klägerin meint, nicht ihrem gedachten Zweck entsprechend eingesetzt werden konnten. Er führt dies darauf zurück, dass im März 2007 verschiedene Hochschullehrer in Untersuchungshaft genommen wurden und damit ihren für notwendig erachteten Beitrag zum Aufbau der Geräte vorübergehend nicht leisten konnten. Der Beklagte wollte die erworbenen Solas 2-Geräte ohnehin erst im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit im Sommersemester 2007 nutzen und war deshalb nicht „hinterher“, d.h. er interessierte sich nicht weiter für Einzelheiten des Zusammenbaus.
144Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt ebenfalls den Schluss auf die Verwirklichung des Tatbestandes eines Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB). Weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als beamteter Hochschullehrer, damals noch im Dienst des Landes, im Interesse der Fachhochschule, seiner Dienststelle, handelte, geht es um eine Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Der Beklagte hat, um der Fachhochschule als einer gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen selbständigen Körperschaft einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen (Bewilligung von Haushaltsmitteln für ein Projekt, das nicht den Subventionsbestimmungen entsprechend umgesetzt werden konnte, so dass der Subventionsgeber in Kenntnis des Sachverhalts den Förderantrag abgelehnt hätte), unter Beteiligung anderer Hochschulbediensteter an einer Täuschungsaktion gegenüber dem Ministerium mitgewirkt oder als Einzeltäter gehandelt, indem er in der Erwartung, dass andere von dem Papier Gebrauch machen würden, den beschriebenen Förderantrag entworfen hat. Eine Täuschung des Ministeriums scheitert nicht daran, dass die maßgebenden Personen im Ministerium von den wahren Hintergründen gewusst hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser des Bewilligungsbescheides in das Geschehen verwickelt war, sind nicht ersichtlich. Dazu bietet auch die Einlassung des Beklagten keinen Anhaltspunkt.
145Der Beklagte hat sich nicht dazu durchringen können, ausdrücklich ein Geständnis abzulegen. Seine Ausführungen blieben, was die Einräumung einer Verfehlung betrifft, eher allgemein gehalten. Davon unabhängig hat sich der Beklagte aber schon im behördlichen Verfahrensteil, erst recht im Berufungsverfahren zu einer Darstellung bereitgefunden, die, soweit ihr gefolgt werden kann, mit dem Inhalt der Akten übereinstimmt und deshalb mit der erforderlich Sicherheit ohne weitere Beweisaufnahme die oben getroffenen Feststellungen und – nach der erfolgten Beschränkung - eine Entscheidung zulässt.
146Die Einstellung des Beklagten zum Forschungsprojekt 2004 (Klagepunkt D II der Klageschrift) zeigt sich an folgenden Vorgängen und Einlassungen:
147Im Anwaltsschriftsatz vom 18. Juni 2007 (Bl. 22 f. BA I) ließ der Beklagte vortragen, dass „die Verwendung der Gelder keinesfalls schädlich, sondern jedenfalls mittelfristig sinnvoll für die Fachhochschule und die Forschungszwecke sein würde“. Bereits mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 hatte er vortragen lassen, er sei im November 2004 von Prof. Dr. O. darüber unterrichtet worden, dass die Mittel – „knapp 500.000,00 €“ – zweckgebunden „für Investitionen des Forschungsschwerpunktes Molekularbiologie“ zur Verfügung standen und bis zum Jahresende abgerufen werden müssten. Bereits in diesen Schriftsätzen zeigt sich die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 wiederholte Einstellung des Beklagten, vor allen Dingen zu verhindern, dass Mittel verfielen, die das Land der Fachhochschule zukommen lassen, nicht aber in der Region verteilen wollte. Auch wenn es im Anwaltsschriftsatz vom 14. Januar 2009 heisst, dem Beklagten sei bedeutet worden, die „Fördermittel seien für Projekte in Zusammenarbeit mit kleinen und mittelständischen Unternehmen aus der Region zu verwenden“, wusste er, dass es um den „Aufbau eines molekularbiologischen Schwerpunktes an (Hervorhebung nicht im Original) der Fachhochschule H1. “ ging. Nach seiner eigenen Darstellung zeigte sich die von ihm erkannte Zweckbestimmung auch daran, dass er die von ihm selbst als Teil des Antrags konzipierte „Liste“ (Punkt 5 „Investitions- und Anlaufkosten“) in dem – zutreffenden – Bewusstsein, sie nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides abarbeiten zu müssen, auch abarbeiten wollte. Nach seiner eigenen Wahrnehmung der vom Subventionsgeber begründeten Zweckbestimmung musste er dazu die in der Liste aufgebotenen Geräte und Verbrauchsmaterialien für die Fachhochschule – und nicht etwa für Dritte - zu Eigentum erwerben und Dienstleistungen für die Fachhochschule entgegennehmen. Im Widerspruch zu der von ihm erkannten Zweckbindung wusste der Beklagte aber – so der Anwaltsschriftsatz vom 11. Mai 2007 und die Einlassung in der mündlichen Verhandlung – dass die beschafften Geräte „kurzfristig im Rahmen des Forschungsprojekts noch nicht zum Einsatz kommen konnten und der Platz im Labor der Fachhochschule beschränkt war“. Im Anwaltsschriftsatz vom 14. Januar 2009 heißt es, dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, „wie schnell das von ihm konzipierte Projekt realisiert werden konnte und musste“, „wann es genau zur Nutzung der angeschafften Geräte kommen konnte, da für die Durchführung des Projekts auch noch andere Voraussetzungen, unter anderem personelle Voraussetzungen, geschaffen werden mussten“. Kurz und bündig ist auf Seite 6 (unter 3.3) dieses Schriftsatzes vermerkt: „ ... zur Nutzung der Geräte und zur Aufnahme der Forschungstätigkeit (waren) weitere Schritte und weitere finanzielle Mittel erforderlich ... Unter anderem waren auch der Einsatz neuen Personals und die Anschaffung von Verbrauchsmaterialien erforderlich“. Angesichts des Zeitrahmens, der seit der Erarbeitung des Projekts im November 2004 bis zum Jahresende zur Verfügung stand, und des weiteren Verlaufs der Ereignisse drängt sich der Schluss auf, dass der Beklagte dies alles wusste, als er den Antrag erstellte. Insbesondere war dem Beklagten schon wegen des fehlenden Platzes im Labor der Fachhochschule und fehlender personeller Voraussetzungen klar, dass der von ihm im „Antrag“ beschriebene Zeitrahmen, wonach das Entwicklungs- und Forschungsprojekt im vierten Quartal 2004 aufgenommen und voraussichtlich im ersten Quartal 2007 abgeschlossen werden sollte, mit der Wirklichkeit nichts gemein hatte. Die zu Lasten des Subventionsgebers erworbenen Geräte wurden, soweit sie überhaupt – vorübergehend „zur Ansicht“ - geliefert wurden, unstreitig nicht an der Fachhochschule genutzt. Nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Klägerin wurden die Geräte zum Teil im Werksarztzentrum S. eingelagert. Dies betrifft z.B. den von der J. erworbenen DNA-Chipreader, das ebenfalls von dieser Firma erworbene Antikörpernachweisgerät und den von der P71. erworbenen Chip-Spotter. Das PCR-System, ein Solas 1-Gerät mit der zugehörigen Auswertungssoftware und ein Schüttelinkubator kehrten nach einem „Schaulaufen“ in der Fachhochschule an die P72. zurück, ein Solas 1-Gerät wurde der Charité in C. überlassen. Der Senat unterstellt, dass es sich jeweils um Leihgaben handelte. An diesen Verhältnissen hat sich, wie der Beklagte im Anwaltsschriftsatz vom 11. Mai 2007 eingeräumt hat, bis zur Aufdeckung des Geschehens im März 2007 nichts geändert („Die Geräte sind ... nach wie vor in den Räumlichkeiten eingelagert“.). Soweit der Beklagte im Anwaltsschriftsatz vom 14. Januar 2009 und auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt behauptet hat, ihm sei nicht bekannt gewesen, „wie schnell das von ihm konzipierte Projekt realisiert werden konnte und musste“, wird dies durch den Punkt 4 des von ihm selbst erstellten Antrags widerlegt, bei dem der Beklagte damit rechnen musste und auch damit gerechnet hat, dass er unverändert an das Ministerium weitergeleitet und Grundlage der Bewilligung werde. Insbesondere musste dem Beklagten klar sein und war ihm angesichts des Bildungsstandes klar, dass das Ministerium der Fachhochschule keine Mittel zur Verwendung noch im Kalenderjahr 2004 bereitstellen würde, damit die Fachhochschule die beschafften Geräte teils nutzlos und für unbestimmte Zeit einlagerte oder sie Dritten als Leihgabe überließ.
148Soweit es den Antrag vom 5. Dezember 2006 (Punkt D IV der Disziplinarklage) betrifft, kann auf die entwaffnende Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 Bezug genommen werden, die durch den weiteren Ablauf der Ereignisse bestätigt worden ist und deshalb im wesentlichen glaubhaft ist. Nimmt man die bereits zitierte Äußerung des Beklagten, glaubte er selbst nicht daran, dass die erforderlichen Beschaffungen noch im Laufe des Jahres 2006 würden abgeschlossen werden können, wie dies aber nach den ihm grundsätzlich bekannten haushaltsrechtlichen Vorgaben notwendig war. Dies lag nicht nur an der fortgeschrittenen Zeit, sondern auch daran, dass die gekauften Solas 2-Geräte – was der Beklagte wusste, als er bei der Antragstellung und der späteren Auftragsvergabe mitwirkte - ganz eindeutig nicht mehr in den verbleibenden etwa 10 Tagen des Jahres 2006 beim Lieferanten oder in dessen Auftrag wo auch immer zusammengebaut und betriebsfähig bereitgestellt werden konnten. Nach den Angaben des Beklagten, die sich mit den Ermittlungen der Klägerin decken, waren bei der Auslieferung der Teile noch Restarbeiten erforderlich, durch die erst der vertraglich vereinbarte betriebsfähige Zustand hergestellt werden sollte. Dass die insoweit in Frage kommenden Hochschullehrer der Fachhochschule wegen der Verhaftungswelle im März 2007 nicht mehr dazu kamen, die Anfang 2007 ausgelieferten, auf Veranlassung des Beklagten aber schon 2006 bezahlten „Bausätze“ zu komplettieren, wirft ein bezeichnendes Licht auf den technischen Zustand der ausgelieferten Ware. Da die Lieferung betriebsfähiger Geräte mit einem entsprechenden Kaufpreis vereinbart worden war - in der Rechnung der M.I.T. vom 18. Dezember 2006 ist die Rede von „Komplettsysteme(n)“ - , war dem Beklagten von vornherein klar, dass er die ihm bekannten haushaltsrechtlichen Vorgaben nicht einhalten konnte. Dazu passt, dass er auch Verbrauchsmaterial (Microarrays) bestellen und noch im Jahr 2006 bezahlen ließ, obwohl er schon bei der Erarbeitung des Antrags wusste, dass diese Ware erst im Jahr 2007 bei der Lieferantin, der P73. , abgerufen werde, weil sie nur begrenzt haltbar war und ohnehin erst im Sommersemester 2007 benötigt wurde.
149Die den Beklagten bei diesem Geschehen beherrschende Vorstellung war, die vom Ministerium in Aussicht gestellten Mittel zu sichern, und zwar unabhängig davon, dass sich dies nicht mit den Verpflichtungen gegenüber dem Subventionsgeber in Einklang bringen ließ.
150Der Senat braucht den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 beantragten Beweis nicht zu erheben, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Wie die benannten Zeugen Dres. O. , L. und X1. die hier zu würdigenden Beiträge des Beklagten zum Zustandekommen der Förderanträge wahrgenommen haben, ist für die entscheidungserheblichen Feststellungen und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ohne Belang. In diese Richtung zielt das vom Beklagten formulierte Beweisthema. Sollten die Zeugen entgegen der Beweisbehauptung des Beklagten erkannt haben, dass es ihm im Jahr 2004 um eine „Luftnummer“ zur Beschaffung von Haushaltsmitteln ging und im Jahr 2006 die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Bewilligung nicht eingehalten werden konnten, würde dies den Beklagten nicht entlasten, sondern nur offenbaren, dass es Mittäter eines gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander begangenen Betruges gab. Selbst wenn aber die Zeugen den Eindruck gewonnen hätten und dies bei einer Befragung bekräftigten, dass es dem Beklagten um ernsthafte, reale Forschungsprojekte gehe und der Zeitrahmen realistisch gewesen sei, besagte dies nicht, dass der Beklagte durch seine Beiträge das Ministerium nicht hätte täuschen wollen. Dann wäre es ihm lediglich gelungen, neben dem Ministerium auch die benannten Zeugen über seine Absichten zu täuschen. Die Zeugen Dr. O. und Prof. Dr. T3. , die, was der Senat zugunsten des Beklagten unterstellt, im wesentlichen die Gespräche mit dem Ministerium geführt haben, hätten dann hinsichtlich der wahren Beweggründe des Beklagten arglos gehandelt.
151Mit dem vom Senat festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwer wiegenden - einheitlichen - Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 57 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) schuldig gemacht hat.
152Das in dem hier interessierenden Umfang strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) geahndete Verhalten des Beklagten ist als innerdienstliche Pflichtverletzung i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. zu bewerten. Er hat schuldhaft, und zwar jeweils vorsätzlich, die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auszugehen ist insofern von der Sach- und Rechtslage bei Begehung des Dienstvergehens, weil das nunmehr geltende Recht gegenüber der früheren Rechtslage keine materiell-rechtliche Veränderung zum Vorteil des Beklagten gebracht hat.
153Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303, vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2011 - 3d A 2670/09.O - und vom 17. März 2010 - 3d A 467/09.O -.
154Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, a.a.O.
156Hier handelt es sich um eine innerdienstliche Verfehlung. Die vom Beklagten begangenen beiden Straftaten waren in sein Amt als Hochschullehrer im Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen eingebunden. Zum Pflichtenkreis eines Hochschullehrers gehört die Mitwirkung bei der Verwaltung der Hochschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz). Die Aufgabe des Beklagten als beamteter Hochschullehrer, der an der Fachhochschule H1. Dienst verrichtete, bestand unter anderem darin, bei Verwaltungsverfahren mitzuwirken, in denen sich die Fachhochschule als eine gegenüber dem Land selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung um Fördergelder bemühte. Es versteht sich, dass er im Verhältnis zum Land zur Wahrhaftigkeit verpflichtet war und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzte, wenn er zu einem täuschenden Förderantrag beitrug, um der Fachhochschule einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der Beklagte hat durch die in den Jahren 2004 und 2006 verübten Straftaten gegen seine Pflicht zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 S. 3 LBG NRW a. F.) verstoßen.“
157Auf dieser Grundlage ist der Senat zu der Bewertung gelangt, der Beklagte sei gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe sich aufgrund der Schwere der verübten Betrugsdelikte unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe.
158Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sei wegen des Gewichts des Fehlverhaltens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer Gesamtabwägung lägen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte.
159Besonders falle der vom Beklagten angerichtete Gesamtschaden ins Gewicht, der sich zu Lasten der öffentlichen Fördergelder auf das 120-fache des Schwellenwertes von 5.000,- EUR belaufe, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem innerdienstlichen Betrug die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Den Beklagten belasteten ferner die Anzahl der Taten und die von ihm entfaltete kriminelle Energie. Besonders schwer wiege, dass er als Hochschullehrer versagt habe, der eine besondere Vertrauensstellung innehabe und von dem absolute Zuverlässigkeit im Umgang mit zugewiesenen Mitteln und die Abwehr des Fehlverhaltens anderer Hochschulangehöriger erwartet werde.
160Hinreichende Milderungsgründe, denen angesichts der Tatschwere überragendes Gewicht zukommen müsse, um von der Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Sie ergäben sich weder aus der Nutzbarkeit der angeschafften Geräte für Forschungszwecke noch daraus, dass dem Beklagten die Taten leichtgemacht worden und sie von ihm nicht initiiert worden seien. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten führe nicht zu einer Maßnahmemilderung; anerkannte Milderungsgründe fehlten. Bei einer Gesamtbewertung habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; er sei im Beamtenverhältnis untragbar geworden.
161Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2015 das Urteil des Senats vom 19. November 2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat habe das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, indem er den Status des Beklagten als Hochschullehrer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend berücksichtigt habe, ohne darauf zuvor hinzuweisen. Der Senat habe zum Nachteil des Beklagten darauf abgestellt, von einem Hochschullehrer werde erwartet, dass er mit den Mitteln der Hochschule absolut zuverlässig umgehe und dem Fehlverhalten anderer Hochschulangehöriger entgegentrete, mit der Folge, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch Straftaten in besonderer Weise erschüttert werde. Hiermit habe der Beklagte nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens nicht rechnen müssen; die Würdigung sei „überraschend“. Dies gelte umso mehr, als in der bisherigen Disziplinar-Rechtsprechung ein „Hochschullehrer-Malus“ für innerdienstliche Delikte nicht angenommen worden sei. Mit dem in der Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Gesichtspunkt bezogenen Vorbringen des Beklagten, er verstehe seine Stellung als Hochschullehrer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eher wissenschaftsrechtlich als beamtenrechtlich, es fehle an Rechtsprechung zur Maßnahmebemessung, die sich auf das Statusamt eines Professors an einer Fachhochschule beziehe, und er sei bloßer „Mitläufer“ gewesen, der die Taten auf Veranlassung der Leitungskräfte der Hochschule begangen habe, habe sich der Senat noch nicht auseinander gesetzt.
162Die Klägerin macht geltend:
163Sie halte daran fest, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Angesichts der Größenordnung des vom Beklagten verursachten Schadens müsse etwaigen Milderungsgründen ein überragendes Gewicht zukommen, um eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Solche lägen nicht vor. Es komme daher nicht darauf an, ob es ein weiterer Erschwerungsgrund sei, dass der Beklagte als Hochschullehrer versagt habe. Ungeachtet dessen sei dies zu bejahen. Der Beklagte habe als Hochschullehrer ein besonderes Vertrauen der Studenten und Bediensteten sowie der die Förderung bewilligenden Stellen in Anspruch genommen. Im Bereich der Finanzierung von Forschungsvorhaben sei die Überwachung der zweckentsprechenden Mittelverwendung mangels Sachkenntnis vielfach nicht möglich. Hochschulverwaltung und Bedienstete der Förderungsgeber müssten sich deshalb in besonderer Weise auf die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch Hochschullehrer verlassen können. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 sei nicht zu entnehmen, dass die erschwerende Berücksichtigung der Stellung als Hochschullehrer unzulässig sei. Abgesehen davon stelle es einen Erschwerungsgrund dar, dass der Beklagte das Dienstvergehen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen habe, aufgrund derer er die Lieferungen und Leistungen der beauftragten Unternehmen und die diesbezüglichen Rechnungen zu überprüfen gehabt habe und Zahlungen trotz unterbliebener Leistung habe veranlassen können. Der als Hauptakteur benannte Dr. O. sei nicht Vorgesetzter des Beklagten gewesen. Dass dieser noch weit größeren Schaden verursacht habe, mildere das Vergehen des Beklagten nicht. Der Beklagte habe die Absicht einer persönlichen Bereicherung verfolgt. Die zwischenzeitliche Verpflichtung des Beklagten zum Schadenersatz stelle keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Geschädigter sei der damalige Dienstherr des Beklagten, das Land, gewesen. Dem Beklagten fehle nach wie vor die Unrechtseinsicht. Seine Verschleierungshandlungen im Zusammenhang mit den Fördermitteln aus 2004 belegten, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei.
164Die Klägerin beantragt,
165das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
166Der Beklagte beantragt,
167die Berufung zurückzuweisen,
168hilfsweise,
169zur Vermeidung einer Härte die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages angemessen zu verlängern.
170Er macht geltend, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es keinen „Hochschullehrer-Malus“ für innerdienstliche Vermögensdelikte. Deshalb dürfe seine Stellung als Hochschullehrer nicht erschwerend berücksichtigt werden. Falle dieser Gesichtspunkt weg, sei nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände eine mildere Disziplinarmaßnahme personen- und tatangemessen. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht bereichert habe, sondern im Gegenteil alles ihm Mögliche getan habe, eine Schadenswiedergutmachung herbeizuführen. Dabei sei er über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinausgegangen. Er habe zudem vermeintlich im Interesse seines Dienstherrn gehandelt, indem er mitgewirkt habe, dass dieser Mittel der EU oder des Bundes erhalten habe, um diese letztlich zu Forschungszwecken zu verwenden. Dabei habe jeweils zum Jahresende erheblicher Zeitdruck bestanden. Er habe praktisch auf Anweisung seiner Vorgesetzten gehandelt und davon ausgehen dürfen, dass die Mittelbeantragung in Abstimmung mit dem Ministerium erfolgt sei. Er sei nicht Initiator, sondern Mitläufer oder „Zahnrad“ im großen Getriebe des Gesamtprozesses gewesen. Von einer hohen kriminellen Energie könne nicht gesprochen werden.
171Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die in der Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2015 aufgeführt sind.
172E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
173Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
174A. Wegen der Feststellungen zum Tatgeschehen hinsichtlich der Vorwürfe gemäß Punkten D II. und D IV. der Disziplinarklageschrift sowie dessen Bewertung als Dienstvergehen wird auf die im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 19. November 2013 verwiesen. Der Senat hält hieran nach aktueller Überzeugungsbildung aufgrund des Inhalts der Gerichtsakten, der vorliegenden Strafakten und Verwaltungsvorgänge, der Einlassungen des Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 17. Juli, 9. Oktober und 19. November 2013 fest. Diesen Feststellungen und Bewertungen hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
175Soweit sich der Beklagte auf angebliche Kenntnisse über sein Verhalten und dessen Billigung bei Angehörigen der Klägerin beruft, kommt dem für Einstufung seines Verhaltens als Dienstvergehen schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil ihm Betrugshandlungen zu Lasten seines früheren Dienstherrn, des Landes, vorgeworfen werden, mit denen er die rechtswidrige Bereicherung der Klägerin beabsichtigte. Daher ist es auch unerheblich, dass er, wie er vorbringt, zu Gunsten der Klägerin habe handeln wollen. Auch die Behauptungen des Beklagten zu einer Kenntnis von oder gar Beteiligung des Ministeriums an dem Geschehen führt zu keiner abweichenden Beurteilung seines Verhaltens als derjenigen des Dienstvergehens eines doppelten Betruges:
176Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 klargestellt, dass sich sein Vorbringen über eine intensive Abstimmung mit dem Ministerium mit mehrfachen von dort initiierten Änderungen auf den sogenannten „Dreierantrag“ bezog. Dieses Geschehen ist nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch Beschluss des Senats vom 19. November 2013 nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens. Ist demzufolge der behaupteten Abstimmung zwischen Klägerin und Ministerium nicht weiter nachzugehen, so bedurfte es auch nicht der vom Beklagten hierzu angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung des Dr. O. als Zeugen. Hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Förderanträge aus den Jahren 2004 und 2006 beschränkte sich die Mitwirkung des Ministeriums nach Darstellung des Beklagten auf eine von dort ausgehende Initiative durch die Mitteilung an die Führung der Klägerin, es stünden Gelder zur Verfügung, mit denen „etwas Sinnvolles“, möglichst in der Region bzw. zu Gunsten eines „Leuchtturmprojekts“ gemacht werden sollte. Dieses Vorbringen steht mit den oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen in Einklang, nach denen den Förderanträgen jeweils Mitteilungen des Ministeriums über das Vorhandensein von Fördermitteln an die Klägerin vorausgingen. Es rechtfertigt aber weder die Schlussfolgerung, das Ministerium habe das hier in Rede stehende Vorgehen des Beklagten „so gewollt“, noch steht es der Bewertung entgegen, dem Beklagten fielen zwei Betrugsdelikte zu Lasten des Landes und damit ein Dienstvergehen zur Last.
177Das Vorbringen des Beklagten, die Fördermittel seien zweckentsprechend verwendet worden, greift nicht durch. Seine Darstellung, für die Mittelvergabe sei ein konkretes Forschungsprojekt nicht erforderlich gewesen, die „grobe Forschungsrichtung“ habe ausgereicht, steht bereits im Widerspruch zu den von ihm selbst formulierten Förderanträgen. Diese waren im Jahr 2004 auf die Errichtung eines näher beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkts und im Jahr 2006 auf die Entwicklung eines näher spezifizierten Genchips gerichtet und führten zur – antragsgemäßen - Bewilligung der Fördermittel. Sein auf den Antrag von 2004 bezogener weiterer Vortrag, man habe gemäß der dem Antrag beigefügten und bewilligten Einkaufsliste „alles Mögliche“ eingekauft, das „Grundlage hätte[ ] sein sollen, um verschiedene Forschungsrichtungen auszuprobieren“, widerspricht neben dem von ihm selbst formulierten Förderungszweck sowohl seinen oben im Einzelnen wiedergegebenen und belegten früheren Eingeständnissen zum kurzfristig nicht möglichen Einsatz der Geräte und fehlenden Platz im Labor der Klägerin als auch deren späterer Einlagerung oder Rückgabe an den Verkäufer und dem Unterbleiben der Nutzung an der Fachhochschule innerhalb des im Antrag für das Vorhaben benannten Zeitrahmens. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die pauschale Behauptung des Beklagten, „einschließlich des Ministeriums“ hätten es „alle so gewollt“. Selbst wenn Beteiligte davon ausgegangen sein sollten, dass es im Rahmen kurzfristiger Mittelvergaben zum Jahresende zu Verstößen gegen Haushaltsvorschriften kommen würde, spricht nichts dafür, dass sich diese Vorstellung auch darauf bezog, dass der Verfasser eines Förderantrags hinsichtlich des angeblich verfolgten Förderziels bewusst unwahre Angaben macht. Wie bereits ausgeführt gibt es keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verfasser des Bewilligungsbescheides des Ministeriums von der Unwahrheit der Angaben des Beklagten Kenntnis besaß und deshalb nicht getäuscht wurde. Hinsichtlich des Förderantrags von Ende 2006 gilt Entsprechendes; auch hier unterblieb die Verwendung der Fördermittel zum beantragten Zweck. Die Berechtigung des Betrugsvorwurfs gegen den Beklagten stünde insofern auch dann nicht in Frage, wenn er davon ausgegangen sein sollte, die Solas 2-Geräte und Microarrays könnten im Verlaufe des Jahres 2007 fertiggestellt bzw. abgerufen und sodann für Forschungszwecke genutzt werden: Der Beklagte benannte in seinem Förderantrag die Solas 2-Geräte und Microarrays als für das Forschungsvorhaben erforderliche Investitionen. Dies geschah in Kenntnis dessen, dass Beschaffungen im Fall der Mittelzuweisung noch bis zum Ablauf des Jahres abgewickelt werden mussten. Nach Bewilligung der Fördermittel gab er noch im Dezember die Bezahlung der Materialien unter Vorspiegelung dessen frei, es seien „Solas 2 Komplettsysteme“ und die Microarrays tatsächlich geliefert worden. Dabei wusste er zum einen, dass die Solas 2-Geräte, die er im Berufungsverfahren als Prototypen bezeichnet hat, noch gar nicht existierten, sondern unter maßgeblicher fachlicher Beteiligung von Professoren in der Fachhochschule erst noch zusammengebaut werden mussten. Zum anderen war ihm bekannt, dass die P74. als Lieferantin der Microarrays, die sie wegen der begrenzten Haltbarkeit für das Forschungsvorhaben ebenfalls erst noch würde produzieren müssen, seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Diese hatten ihn bereits Ende 2004 veranlasst, ihr betrügerisch Finanzmittel zukommen zu lassen, um sie „am Leben zu halten“. Damit aber handelte er in dem Bewusstsein derjenigen Risiken für die Erreichung des Förderungszwecks, die sich in der Folgezeit realisierten und dazu führten, dass die Solas 2-Geräte nicht für die angeblich verfolgten Forschungszwecke verwendet wurden und die Microarrays wegen Insolvenz der P75. weder geliefert noch diesbezügliche Rückzahlungsansprüche realisiert werden konnten. Aufgrund dessen ist dem Beklagten ungeachtet seiner eventuellen Vorstellungen über die weitere Entwicklung jedenfalls ein mindestens bedingter Vorsatz bezüglich einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bei seinem Dienstherrn, dem Land, zur Last zu legen.
178Das Vorbringen der Klägerin gibt ebenfalls keinen Anlass zu abweichenden oder weitergehenden Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen sowie dessen Bewertung als Dienstvergehen. Ihrem Vortrag, der Beklagte habe bei seinem Handeln zu Punkt D II. der Disziplinarklage seine eigene Bereicherung als Gesellschafter der H3. bezweckt, muss nicht – gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme – nachgegangen werden, weil diese subjektive Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
179B. Der Beklagte hat sich eines sehr schwer wiegenden - einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 57 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) schuldig gemacht. Ihm fällt hinsichtlich der Vorwürfe unter D II. und D IV. der Disziplinarklage strafrechtlich Betrug in zwei Fällen gem. § 263 StGB zur Last. Durch die in den Jahren 2004 und 2006 verübten Straftaten hat er gegen seine Pflicht zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 S. 3 LBG NRW a. F.) verstoßen. Wegen dieses Dienstvergehens ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm sei bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des Falles noch ein Rest an Vertrauen zuzubilligen mit der Folge, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden könnte, vermag der Senat nicht zu teilen.
180I. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.
181BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 25, vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 31 m.w.N. zur st. Rspr., und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 11, 18.
182Letzteres ist hier der Fall.
1831. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
184Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346 = juris Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 22; Beschluss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 -, juris Rdn. 10.
185Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Sie beurteilt sich zum einen nach objektiven Handlungsmerkmalen (Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und Umstände der Tatbegehung), zum anderen nach subjektiven Handlungsmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten) sowie nach den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe des entstandenen Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild, etwa zum Vorliegen von Entlastungsgründen, und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
186Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 26, vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29, vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rdn. 20, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 24; Beschlüsse vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 -, juris Rdn. 8; und vom 2. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14 = juris Rdn. 10.
1872. In Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Beklagte mit seinem vorliegend zu beurteilenden Verhalten eines Dienstvergehens von solchem Gewicht schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfanges der Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat.
188a. Ein innerdienstlich begangener Betrug führt für sich gesehen allerdings nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf das Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen eines innerdienstlich begangenen Betrugs erkennt die Rechtsprechung in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minder schwereren Fällen in der Regel eine geringere Disziplinarmaßnahme als ausreichend angesehen wird.
189Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 = juris Rdn. 8.
190In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht.
191BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 – 1 D 30.03 - juris Rdn. 69, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 = juris Rdn. 28, und vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 = juris Rdn. 29; Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 -, juris Rdn. 12, vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 = juris Rdn. 8, und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 = juris Rdn. 14.
192b. Das Dienstvergehen des Beklagten besitzt nach den hier festzustellenden Einzelfallumständen ein derartiges Gewicht, dass als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist.
193aa) Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten wird besonders geprägt durch den vom Beklagten angerichtete Gesamtschaden. Der zu Lasten der öffentlichen Fördergelder in den beiden zu betrachtenden Fällen angerichtete Schaden beläuft sich auf 450.000,- Euro (Punkt D II. der Klageschrift) und 150.000,- Euro (Punkt D IV. der Klageschrift), insgesamt mithin auf 600.000,- EUR. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem innerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
194Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2006 -, 1 D 8.05 -, juris Rdn. 86, vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rdn. 61, und vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 -, juris Rdn. 29; Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 -, juris Rdn. 12, und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 – juris Rdn. 8.
195Der vom Beklagten angerichtete Schaden beträgt das 120-fache dieses Schwellenwerts.
196Die Schadenssumme beläuft sich ferner auf das 12-fache des Betrags von 50.000,‑ EUR, bei dem nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung -
197vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03 -, wistra 2004, 262 = juris Rdn. 13 und vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03 -, BGHSt 48, 361 = juris Rdn. 13, 21; siehe hierzu Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rdn. 188c -
198das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls eines Betruges nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB wegen Herbeiführung eines Vermögensverlusts „großen Ausmaßes“ verwirklicht ist. Für einen Betrug in einem besonders schweren Fall sieht das StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor, während sich derjenige für Betrug auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beläuft. Dies zeigt, dass die Herbeiführung eines Vermögensschadens, der weit unter dem vom Beklagten verursachten Schaden bleibt, schon für sich genommen gewichtiges Unrecht darstellt -
199vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03 -, BGHSt 48, 361 = juris Rdn. 13 -,
200mit dem der Gesetzgeber ein besonderes Unwerturteil verbindet. Das kann bei der Maßnahmebemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
201bb) Neben der Schadenshöhe, die allein schon, wie ausgeführt, dem Dienstvergehen des Beklagten ein herausgehobenes Gewicht verleiht, sind noch weitere erschwerende Umstände in die Bewertung einzubeziehen.
202Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zwei Betrugsstraftaten zur Last fallen, die etwa zwei Jahre auseinanderliegen. In dieser Zeit hätte er hinreichende Gelegenheit gehabt, sich des Unrechts seiner Taten bewusst zu werden.
203Den Beklagten belastet ferner, dass er seine Betrugstaten im Bereich der Beantragung von Finanzmitteln für – angeblich – geplante Forschungsprojekte und damit in engem Bezug zu ihm als Hochschullehrer hauptamtlich obliegenden Aufgaben begangen hat. Zu den Voraussetzungen einer sinnvollen Forschungsarbeit gehört, dass der einzelne Professor über Einsatz, Benutzung und Verwendung von Sachmitteln in gewissem Umfang allein entscheiden kann.
204Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 = juris Rdn. 114.
205Dies bedingt, dass Dienstherr und Allgemeinheit ihm insofern vertrauen (können) müssen. Abgesehen hiervon kommt bei einem Antrag auf Wissenschaftsförderung wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers über die von ihm – tatsächlich - verfolgten Zielsetzungen und deren voraussichtliche Realisierbarkeit deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil eine Überprüfung Kenntnisse auf dem jeweiligen wissenschaftlichen Fachgebiet erfordert, über die die für die Mittelbewilligung Verantwortlichen regelmäßig nicht verfügen. Aus diesem Grunde ist der Dienstherr in besonderem Maße auf Vertrauen in die Redlichkeit der um Förderung ihrer Vorhaben nachsuchenden Hochschullehrer angewiesen. Dieses Vertrauen hat der Beklagte mehrfach missbraucht.
206In diesem Zusammenhang entlastet den Beklagten nicht wesentlich sein Vorbringen im Revisionszulassungsverfahren, er habe sich als Professor in erster Linie als Wissenschaftler und weniger als Beamter gesehen. Zwar wird dem Beklagten betrügerisches Verhalten gegenüber seinem früheren Dienstherrn gerade im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für – angebliche – Vorhaben mit Bezug auf den Bereich von Forschung und Lehre vorgeworfen, in dem er sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann. Auch in diesem Bereich ist er aber den Dienstpflichten als Beamter unterworfen, die sich aus dem – ebenfalls im Grundgesetz verankerten (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) – öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis ergeben. Die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers wird auch durch sein konkretes Amt und die mit diesem verbundenen Pflichten geprägt.
207Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 = juris Rdn. 65.
208Dass der Beklagte die Inhalte und Methoden seiner Forschung und Lehre eigenverantwortlich ohne staatliche Einflussnahme bestimmen kann, befreit ihn deshalb nicht von den ihm als Beamten obliegenden Pflichten im Übrigen, etwa derjenigen zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
209Weiter erschwerend sind die Aktivitäten zu bewerten, die der Beklagte entfaltet hat, um den der Klägerin bzw. mittelbar der P76. betrügerisch verschafften Vermögensvorteil zu sichern. Hierbei handelt es sich zum einen um die bereits als „Schaulaufen“ bezeichnete Aktion, bei der die im Jahr 2004 erworbenen Gerätschaften dem Kanzler der Klägerin und Frau de Vries präsentiert wurden, um gegenüber der Hochschulverwaltung den Anschein einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung für die Errichtung eines Forschungsschwerpunkts „an“ der Klägerin zu erwecken, bevor die beschafften Geräte dann entweder nutzlos eingelagert oder als Leihgabe der Verkäuferin wieder zur Verfügung gestellt wurden. Zum anderen bestätigte der Beklagte im Dezember 2006, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, die ordnungsgemäße Lieferung von Waren und veranlasste so deren Bezahlung, obwohl sie nicht mehr vor dem Jahresende angeliefert worden waren. Es steigert das Gewicht des dem Beklagten zur Last fallenden Fehlverhaltens, dass er bei der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen die ihm zuerkannte Anordnungsbefugnis und damit seine dienstliche Stellung ausnutzte.
210cc) Das durch die vorgenannten Umstände bestimmte ganz erhebliche Gewicht des Dienstvergehens ist nicht in solchem Maße durch für den Beklagten sprechende Umstände der Deliktsschwere gemindert, dass die indizielle Wirkung für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entkräftet würde.
211Soweit es den Betrug im Jahr 2004 betrifft, ist mildernd in Betracht zu ziehen, dass die vom Ministerium bereitgestellten öffentlichen Mittel (450.000,- EUR) zwar den Zuwendungszweck verfehlt haben, aus der Perspektive eines „Allgemeininteresses“ aber nicht völlig wertlos verausgabt wurden. Der Beklagte hat die Mittel nicht etwa an sich gebracht. Die in dem vom Beklagten entworfenen „Antrag“ dargestellten Geräte sowie die Fachliteratur sind im Wesentlichen zu Eigentum der Fachhochschule erworben worden. Insofern ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass die Geräte zu einem Teil bis zur Aufdeckung des Geschehens im März 2007 eingelagert und damit gänzlich nutzlos waren. Nach den unbestrittenen Feststellungen in der Disziplinarklage betrifft dies Geräte mit einem Kaufpreis von insgesamt 107.648,- EUR, die in den Räumen des Werkarztzentrums eingelagert wurden, dass der „High density chip reader – Kaufpreis 18.908,- EUR – überhaupt geliefert worden ist, war nicht festzustellen. Aus den Fördermitteln bezahlte Schulungen mit Kosten in Höhe von 30.276,- EUR wurden nicht erbracht. Auch der angekaufte Bibliotheksbestand ist eingelagert und nicht genutzt worden. Demzufolge wurden mindestens 130.000,- EUR der Fördergelder ohne jeglichen Nutzen verausgabt. Ein gewisser Nutzen im Sinne des nach dem Förderantrag geplanten Forschungsschwerpunkts, der allerdings an der Fachhochschule hätte eintreten sollen, konnte demgegenüber dadurch erzielt werden, dass die P77. durch den Verkauf gebrauchter Geräte an die Fachhochschule wieder über finanzielle Mittel verfügte und gleichzeitig mit den ihr leihweise zurück überlassenen Geräten arbeiten konnte; dies betrifft Geräte mit einem Kaufpreis von 218.872,- EUR. Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten, dass die P78. ohne die letztlich an sie weitergeleitete finanzielle Zuwendung und ohne die geliehenen Geräte im Jahr 2005 nicht die drei vom Beklagten erwähnten Kits hätte entwickeln können. Die P79. und die Fachhochschule hätten auf der Messe Medica im Herbst 2005 somit auf dem hier in Rede stehenden Forschungsgebiet keinen Erfolg vorweisen können. Abgesehen davon, dass hiervon allenfalls zwei Drittel der gesamten Fördersumme betroffen ist, vermag dieser mittelbare „Nutzwert“ der „Zuführungen“ an die P78. mit dem Ziel, diese „am Leben“ zu halten, den beim Land eingetretenen Schaden nicht in einem Maße auszugleichen, dass die Schwere des Dienstvergehens grundlegend vermindert würde.
212Mit Bezug auf den Vorwurf unter Punkt D IV. der Disziplinarklage (Antrag 2006) mag man dem Beklagten zugutehalten, dass er hoffte, es werde gelingen, die bestellten und bezahlten Geräte mit Unterstützung verschiedener Hochschullehrer bis zum Beginn des Sommersemesters 2007 betriebsfähig herzurichten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Solas 2-Geräte für eine vom Beklagten betreute Diplomarbeit eingesetzt werden sollen. Der Beklagte mag sich auch vorgestellt haben, dass die – im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Bindungen – auf seine Veranlassung bereits im Jahr 2006 bezahlten Microarrays nach der Fertigstellung der Solas 2-Geräte im Laufe des Sommersemesters bei der P80. nach und nach würden abgerufen werden können. Auch diese Gesichtspunkte vermögen allerdings das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten nicht durchgreifend zu mindern. Dies ergibt sich daraus, dass es nicht etwa lediglich um eine nur geringfügige Überschreitung des Haushaltsjahres 2006 ging.
213Für den Beklagten ist ferner ins zu Feld führen, dass ihm sein Missbrauch wohl leichtgemacht worden ist und führende Amtsträger bei der Klägerin, soweit sie nicht ohnehin in das missbräuchliche Geschehen verstrickt gewesen sein sollten, auf das Geschehen Einfluss genommen haben. So hatte sich nach – unbestrittenen - Angaben des Beklagten der Rektor gegenüber dem Beklagten im Jahr 2004 für die J. in N1. verwandt. Es fällt auch auf, dass sich andere – der Rektor und Dr. O. z.B. -, sollten sie nicht ohnehin an den Straftaten beteiligt sein, im Jahr 2004 anscheinend keine weiteren Gedanken gemacht haben, um die Plausibilität des vom Beklagten entworfenen Antrags trotz fehlender Räumlichkeiten und fehlender personeller Voraussetzungen zu prüfen.
214Das Gewicht des Fehlverhaltens mildert weiter, dass die Initiative zu den Betrugsstraftaten nicht vom Beklagten ausging, sondern der Pro-Rektor für Finanzen, Dr. O. , maßgeblichen Einfluss genommen hat. Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser dem Beklagten beamtenrechtlich nicht vorgesetzt war, sodass dieser sich der Einflussnahme hätte entziehen können, ohne gravierende Nachteile befürchten zu müssen. Bei objektiver Betrachtung wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, Dr. O. gegenüber – wahrheitsgemäß – einzuräumen, dass die Vorbereitung eines Forschungsvorhabens in seinem Fach in der bis zum Jahresende verbleibenden Zeitspanne eben jeweils nicht gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben zu bewerkstelligen war, weil, wie er hervorhebt, die Ankündigung des Vorhandenseins von Fördermitteln seitens des Ministeriums erfolgte, ohne dass zuvor ein förderfähiges Forschungsvorhaben konzipiert worden war. Es mag zwar sein, dass dies ein gewisses Maß an Standfestigkeit gegenüber dem Zeugen Dr. O. und möglicherweise auch gegenüber dem Rektor erfordert hätte, weil hierdurch eine „Geldchance“ für die Klägerin vertan wurde. Diese Standfestigkeit gegen das Ansinnen, auch um den Preis der Begehung von gravierenden Straftaten zur Verfügung stehende Fördermittel für die Klägerin „zu sichern“, war dem Beklagten bei seiner Qualifikation, seiner Lebens- sowie beruflichen Erfahrung in der Privatwirtschaft und in seiner Stellung als Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C3 im Status eines Beamten auf Lebenszeit jedoch abzuverlangen. Eine nachhaltig mildere Bewertung rechtfertigt dies nicht.
215Auch der vom Beklagten ins Feld geführte Zeitdruck zum Jahresende führt nicht zu einer erheblich milderen Bewertung. Bei dem Antrag von 2004 stand dem Beklagten in der Zeit bis zur Fertigstellung des Förderantrags ein ohne weiteres ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um sich über das Kriminelle seines Handelns klarzuwerden und sich in dieser Erkenntnis dem Ansinnen zu verweigern, einen Betrug zu begehen. Im Jahr 2006 stand für die Formulierung des Antrags zwar deutlich weniger Zeit zur Verfügung. Nach der Begehung eines gleichartigen Delikts zwei Jahre zuvor war dem Beklagten die Entscheidungssituation, in der er sich befand, jedoch bekannt. Er hatte in der Zwischenzeit hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Überlegung gehabt, als er sich zur erneuten Begehung einer gleichartigen Straftat entschied.
216Der Beklagte mag sich bei dem Geschehen als „kleines Zahnrad im Getriebe“ angesehen haben. Auch diese Eigenwahrnehmung entlastet den Beklagten indes nicht maßgeblich. Hinsichtlich der hier betroffenen Vergehen widerspricht sie schon dem objektiven Geschehensablauf. Der Kläger hat eigenverantwortlich beide Anträge – die er auch als solche bezeichnet hat – ausgearbeitet. Hinsichtlich des Antrags aus 2004 hat er ausdrücklich eingeräumt, ihm sei klar gewesen, dass dieser von ihm formulierte Antrag „die Grundlage für die Mittelzuweisung sein würde“. Bei lebensnaher Bewertung gilt für den zweiten Antrag nichts Anderes. In beiden Anträgen hat der Beklagte zudem (ausschließlich) sich als persönlich Verantwortlichen bzw. Ansprechpartner („Sprecher“) für das jeweilige Forschungsprojekt benannt. Dem entspricht es, dass der Zeuge Dr. L. , mit dem zusammen der Beklagte die „Geräteliste“ des Antrags im Jahr 2004 zusammengestellt hatte, durch Strafbefehl nur wegen Beihilfe zum Betrug belangt worden ist, während der gegen den Beklagten ergangene Strafbefehl diesem täterschaftlichen Betrug zur Last legt.
217Die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015, sein Handeln sei auch vom Ministerium gewollt gewesen, entlastet den Beklagten nicht. Für diese Annahme ist schon keine objektive Grundlage ersichtlich, weil er nach eigenen Angaben keine Kontakte mit dem Ministerium hatte. Im Übrigen sprechen schon seine wahrheitswidrigen Angaben in den Förderanträgen dagegen, er könnte angenommen haben, dass das Ministerium die von ihm mit der Antragstellung tatsächlich verfolgten Ziele gebilligt habe, weil sie auch von diesem für „sinnvoll“ gehalten worden wären. Dies spräche auch gegen seine Darstellung, er habe getan, was „die da oben“ gewollt hätten, soweit diese auf das Ministerium bezogen sein sollte.
218Keine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt ferner die Tatsache, dass das Amtsgericht S. wegen eines mit den hier betroffenen Vorwürfen teilidentischen Sachverhalts gegen den Beklagten durch Strafbefehl vom 21. Juli 2008 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hat, sodass der Beklagte seinen Beamtenstatus nicht bereits kraft Gesetzes verloren hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), wobei sich die Einsatzstrafe für den Betrug im Jahre 2004 auf vier Monate Freiheitsstrafe belief. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Anders als das Strafverfahren, das Straftaten von „jedermann“ ahndet, dient das Disziplinarverfahren dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten.
219Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 -1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 = juris Rdn. 70.
220Aufgrund dessen kann die Beurteilung des Gewichts von Straftaten im Straf- und Disziplinarverfahren je nach Dienstbezug unterschiedlich ausfallen. Hat ein Beamter wegen seiner Straftat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine ordnungsgemäße Dienstausübung unwiderruflich verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Dies ist die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, sich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes von einem auf Lebenszeit ernannten Beamten zu trennen. Dies ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch geboten bei der Begehung von Straftaten durch einen Beamten, für die die Strafgerichte Strafen unterhalb von 1 Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen halten. Namentlich bei innerdienstlichen Straftaten kommt der Bewertung durch die Strafgerichte kein maßgeblicher Aussagegehalt für die disziplinarrechtliche Bewertung der Schwere einer Straftat als Dienstvergehen zu. Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts führt dazu, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss.
221Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2008 -1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 = juris Rdn. 70, und vom 8. März 2005 – 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rdn. 44; siehe demgegenüber zur Indizwirkung des Strafmaßes bei außerdienstlich begangenen Straftaten BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37.
222Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere an dem Geschehen Beteiligte mit deutlich höheren Kriminalstrafen belegt worden sind. Dies ist für den ihm zur Last gelegten Vorwurf ohne Bedeutung.
223In subjektiver Hinsicht ist dem Beklagten indes zugute zu halten, dass er – was der Senat unterstellt - sich mit seinen Betrugstaten nicht selbst bereichern wollte, sondern die finanzielle „Stützung“ jedenfalls der P81. veranlasste, um deren Know-how für die weitere Forschung zu sichern. Auch diesem Gesichtspunkt kommt jedoch nicht die Wirkung zu, dass das Gewicht des Dienstvergehens entscheidend gemindert würde. Für die Betrugsstrafbarkeit des Beklagten kommt es nicht auf die Absicht eigener Bereicherung an. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Täter – wie hier – die Bereicherung eines Dritten beabsichtigt. Von daher ist eine grundlegend mildere Bewertung der Taten des Beklagten nicht angezeigt. Ungeachtet dessen spricht es für den Beklagten und mindert das Gewicht seines Fehlverhaltens, dass sein Vergehen von dem „üblichen“ Bild eines innerdienstlichen Betruges aus materiell eigennützigen Motiven abweicht.
224Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 = juris Rdn. 17; zum Vorhandensein materiell eigennütziger Motive als Erschwerungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 1 D 32.00 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 = juris Rdn. 33.
225Allerdings ist insofern zu berücksichtigen, dass der Beklagte sehr wohl im Eigeninteresse handelte -
226vgl. zur Eigennützigkeit i.S.v. § 54 S. 2 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 -, 1 D 4.06 -, juris Rdn. 29, vom 19. Mai 1998 -1 D 20.96 -, BVerwGE 113, 221 = juris Rdn. 19, und vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 = juris Rdn. 35 -,
227da er nach seinem Eingeständnis mit seinem Handeln eigene, wenngleich wissenschaftliche Zwecke verfolgte. So bezweckte er mit der betrügerischen „Stützung“ der P82. , einer ungeachtet einer beabsichtigten späteren Übertragung auf die Fachhochschul-I. im wirtschaftlichen Wettbewerb agierenden GmbH, ersichtlich auch einen Nutzen gerade in dem von ihm vertretenen Forschungsbereich, d.h. auch einen Vorteil für sich selbst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er bekundet, es habe in seinem wissenschaftlichen Interesse gelegen, die P83. „am Leben“ zu erhalten, weil das - von ihm verfolgte – Projekt einer Diagnostik mittels Microarrays bei deren Scheitern nicht mehr zu realisieren gewesen sei; die Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten, sei ihm deshalb „natürlich sehr recht“ gekommen. In anderem Zusammenhang erläuterte er dort, er sei in der Folgezeit – während der 1 ½ bis 2 Jahre der Ausarbeitung des „Dreierantrags“ - „mit Forschungstätigkeit bei der P84. “ beschäftigt gewesen.
228dd) Bei zusammenfassender Bewertung sämtlicher die Schwere des Dienstvergehens bestimmenden Umstände vermögen es die genannten für den Beklagten sprechenden Aspekte einer Minderung der Tatschwere - bei weitem – nicht, die Gesichtspunkte auszugleichen, die für die Einstufung seines Fehlverhaltens als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen sprechen, insbesondere den beim Land verursachten ganz erheblichen Vermögensschaden. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme indiziert.
229c. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten führt nicht zu der Bewertung, dass gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden könnte.
230Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
231Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 25, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rdn. 14.
232aa) Persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zwingend zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen müssten, greifen nicht ein.
233(1) Die nach der Inhaftierung gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren abgelegte weitgehend geständige Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gravierenden Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.
234Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011- 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 36 f., und vom 9. Mai 1990 - 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 = juris Rdn. 16.
235Demgegenüber fand der Beklagte sich zu einer geständigen Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erst bereit, nachdem er wegen der ihm im Haftbefehl vom 12. März 2007 eröffneten Vorwürfe am 13. März 2007 in Untersuchungshaft genommen worden war.
236(2) Aus demselben Grund ist auch die – erst weit nach Tatentdeckung erfolgte – vergleichsweise Verpflichtung des Beklagten zum - lediglich teilweisen - Ausgleich des verursachten Schadens ohne ausschlaggebende Bedeutung.
237Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 = juris Rdn. 15 m.w.N.; Beschlüsse vom 3. Juli 2007 – 2 B 18.07 – , Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr 1 = juris Rdn. 11, und vom 28. August 2007 - 2 B 26.07 -, juris Rdn. 13.
238(3) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies setzte voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
239Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50 = juris Rdn. 29, m.w.N.
240Hiervon kann schon wegen der Zweimaligkeit der Verfehlung des Beklagten nicht die Rede sein.
241(4) Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Straftaten über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
242Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D
2435.02 -, juris Rdn. 17.
244Abgesehen davon hat der Beklagte bestritten, dass das Geld ihm hätte zugutekommen sollen, um eine Notlage zu beheben. Auch der Senat unterstellt dies nicht.
245(5) Schließlich steht dem Beklagten auch nicht der entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten zur Seite. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in seiner Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit zumindest so eingeschränkt gewesen sein könnte, dass es ihm schwerer als gewöhnlich gefallen wäre, seine Dienstpflichten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen nicht. Sie werden auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen.
246bb) Stehen dem Beklagten demnach keine anerkannten Milderungsgründe zur Seite, die zwingend eine Maßnahmemilderung zur Folge haben müssten, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
247Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25, vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196 = juris Rdn. 32, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 29; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21.
248Zugunsten des Beklagten ist zu unterstellen, dass er in den etwa sechs Jahren zwischen seiner Ernennung im Februar 2001 bis zu seiner Inhaftierung im März 2007 seinen innerdienstlichen Verpflichtungen - abgesehen von den hier betroffenen Betrugshandlungen - korrekt und engagiert nachgekommen ist. Damit hat er allerdings ein selbstverständliches und jedem Beamten abverlangtes Verhalten gezeigt. Beanstandungsfreies Verhalten ist regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten.
249Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rdn. 13 m.w.N.
250Der Beklagte mag sich vorgestellt haben, dass die vom Ministerium bereitgestellten Mittel letztlich dem Umfeld der Fachhochschule, mindestens aber irgendwie der Region zugutekämen und dies – auch aus Sicht „des Landes“ - besser sei, als sie verfallen zu lassen. Hierbei handelt es sich aber letztlich um eine bloß innere und daher nicht ausschlaggebende Einschätzung des Beklagten. Insbesondere ist dessen Hinweis, die Haushaltsmittel wären „verfallen“, wenn er nicht mit betrügerischen Mitteln die Leistungsgewährung an die Klägerin veranlasst hätte, die Selbstverständlichkeit entgegenzuhalten, dass die fraglichen Gelder sich bei Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres nicht etwa „in Luft aufgelöst“, sondern auch nach diesem Zeitpunkt – wenngleich für andere Zwecke, und wenn nur zur Ermäßigung von Haushaltsdefiziten öffentlicher Kassen – zur Verfügung gestanden hätten.
251Entlastende Wirkung kommt ferner dem vom Beklagten nach seiner Inhaftierung gezeigten geständigen und kooperativen Verhalten im Straf- und Disziplinarverfahren und der Verpflichtung zum Ersatz eines Teils von 150.000,- EUR des verursachten Schadens in dem im Anfechtungsprozess gegen den Haftungsbescheid der Klägerin geschlossenen Vergleich zu. Wenngleich der Beklagte von Rechts wegen zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet ist und mit dem Vergleich die Abweisung der Klage und die Bestandskraft des Haftungsbescheides verhindert hat, hat er glaubhaft erklärt, sich für den Schadensausgleich finanziell verausgabt zu haben; nach eigenen Angaben hat er ein Darlehn aufgenommen, um zwei Drittel der Vergleichssumme zu zahlen, von der 50.000,- EUR noch offen sind. Hiermit hat er Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen. Positiv zu bewerten ist ferner die im Disziplinarverfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. Oktober 2015, gezeigte Reue des Beklagten.
252cc) Die vorgenannten mildernden Persönlichkeitsaspekte besitzen nach der Bewertung durch den Senat auch in ihrer Gesamtheit allerdings nicht ein solches Gewicht, dass ihretwegen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden müsste. Wie oben ausgeführt besitzt das Vergehen des Beklagten auch unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Deliktsschwere bereits ausführlich abgehandelten mildernden Gesichtspunkte noch ein im Vergleich mit anderen innerdienstlichen Betrugstaten herausgehobenes Gewicht. Demzufolge bedürfte es ganz erheblicher mildernder Aspekte des Persönlichkeitsbildes des Beklagten, wenn ihretwegen eine mildere als die durch die Deliktsschwere indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen sollte. Hieran fehlt es. Die beim Beklagten festzustellenden mildernden Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes erreichen auch zusammen bei weitem nicht das Gewicht eines der anerkannten Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung zwingend zu einer Maßnahmereduzierung führen und die als Vergleichsmaßstab für die Bedeutung anderer Milderungsgründe heranzuziehen sind. Weder hat sich der Beklagte schon vor Aufdeckung seiner Taten aus freien Stücken von seinen Machenschaften distanziert noch befand er sich auch nur annähernd in einer Situation, in der ihm ein pflichtgemäßes Handeln aus von ihm nicht zu vertretenden oder zu beeinflussenden Gründen so erheblich erschwert erschiene, dass dem bei der Maßnahmebemessung Rechnung getragen werden müsste. Vielmehr weichen die dem Beklagten zugute zu haltenden Umstände seiner Persönlichkeit nicht in solchem Maße von dem Bild eines einer „gewöhnlichen“ innerdienstlichen Betrugstat schuldigen Beamten ab, dass dies zur Verhängung einer milderen als der durch die erhebliche Schwere des Dienstvergehens indizierten Maßnahme führen müsste.
253d. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) erwartet wird. Sie erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
254Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr 3 = juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26; Beschlüsse vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 -, juris Rdn. 16, und vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rdn. 14.
255Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
256Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26; Beschluss vom 22. März 2012 – 2 B 8.11 - juris Rdn. 15 f.
257Auch dieses Kriterium bietet keinen Ansatz für die Bewertung, dass auf eine mildere als die durch die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indizierte Disziplinarmaßnahme einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden kann.
258Dem Beklagten ist ein besonders schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Er beging dieses Dienstvergehen in Ausübung seiner Aufgaben als nach der Besoldungsgruppe C3 besoldeter Hochschullehrer, dem die selbstständige Vertretung des Faches „Angewandte Biologie, insbesondere Molekularbiologie und Labormedizin“ an der Klägerin und die Wahrnehmung hiermit verbundener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben übertragen worden war. Mit der Übertragung der Selbstständigkeit in seinem Aufgabenbereich wurde dem Beklagten ein erhebliches Maß an Verantwortung auferlegt; er genoss das Vertrauen seines Dienstherrn, der Fachhochschulverwaltung und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße, insbesondere nicht strafbare oder dienstpflichtwidrige Aufgabenerfüllung. Dieses Vertrauen hat der Beklagte mit den hier in Rede stehenden Betrugshandlungen gegenüber seinem Dienstherrn schwerwiegend verletzt. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, aus dem im Hinblick auf Aspekte der Beeinträchtigung des Vertrauens von Dienstherrn und Allgemeinheit in den Beklagten von der durch das Gewicht seines Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme abgewichen werden müsste. Auf die vom Beklagten nachdrücklich verneinte Frage, ob seine Stellung als Hochschullehrer (überhaupt) erschwerend Berücksichtigung finden darf oder ob dem der zurückverweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, kommt es dabei nicht an.
259e. Die vom Senat vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) führt nicht dazu, dass den Beklagten möglicherweise entlastende Persönlichkeitsmerkmale aus dem Blick geraten wären. Sämtliche weiteren Vorwürfe wären, sollten sie zu Recht erhoben worden sein, geeignet, das Persönlichkeitsbild des Beklagten in ein noch ungünstigeres Licht zu rücken. Dies gilt selbst dann, wenn sich bei einer Aufklärung sämtlicher Vorwürfe herausgestellt hätte, dass andere Hochschullehrer bei dem gesamten von der Disziplinarklage erfassten Geschehen die treibende Kraft waren und der Beklagte eher Mitläufer war. Hätte sich dagegen herausgestellt, dass diese weiteren Vorwürfe unberechtigt sind, weil z.B. der Beklagte beim sogenannten Dreier-Antrag arglos gehandelt und nicht an der Erstellung von Scheinrechnungen mitgewirkt hätte, wäre dies für das beschriebene Persönlichkeitsbild des Beklagten ohne Bedeutung: Die Tatsache, dass ein Wiederholungstäter nicht noch weitere Verfehlungen begangen hat, derer er verdächtig war, ist kein Milderungsgrund.
260f. Die gebotene abschließende prognostische Gesamtabwägung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte führt zu der Bewertung des Senats, dass die für den Beklagten sprechenden Aspekte auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, die ganz erhebliche Schwere seines Fehlverhaltens in einem solchen Maße aufzuwiegen, dass von der hierdurch indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Der Beklagte hat bei seinem seinerzeitigen Dienstherrn durch zwei Betrugstaten im Abstand von zwei Jahren einen deutlich sechsstelligen Schaden angerichtet, der die Grenze, bei der eine Dienstentfernung ohne weitere Erschwernisgründe in Betracht kommt, um ein Vielfaches übersteigt. Zur Sicherung des Taterfolges hat er zu den benannten Verschleierungshandlungen gegenüber der Hochschulverwaltung gegriffen und seine dienstlichen Befugnisse missbraucht. Auch nach Abwägung mit den entlastenden Umständen der Taten ist das Dienstvergehen von herausgehobener Schwere, sodass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Demzufolge bedürfte es entlastender Umstände von Gewicht, um von der indizierten Disziplinarmaßnahme abzusehen. Dies ist bei den bereits im Einzelnen ausgeführten, den Beklagten entlastenden Aspekten, auch des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung, nicht der Fall. Sie sind nach abschließender zusammenfassender Abwägung durch den Senat auch in ihrer Gesamtheit nicht von solchem entlastenden Gewicht, dass sie die Schwere des Dienstvergehens aufwiegen und die Bewertung rechtfertigten, die von dem Beklagten zu verantwortende Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums könnte auch ohne seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wiedergutgemacht werden. Vielmehr hat er durch sein zweifaches erhebliches Versagen in seinem dienstlichen Aufgabenbereich bei objektiver Betrachtung das Vertrauen seines Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung als Hochschullehrer unwiderruflich zerstört. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und in seine korrekte Dienstausübung hat er verloren. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden.
261Angesichts der Schwere der Taten ist auch ein anderer Einsatzbereich des Beklagten weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Denn das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinarisch in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben.
262Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rdn. 17, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 19; Beschluss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 -, juris Rdn. 17.
263Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten bei prognostischer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, so ist auch die Dauer des Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht.
264Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 40; Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 -, juris Rdn. 7.
265Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot gilt auch bei Disziplinarmaßnahmen. Die dem Einzelnen auferlegte Belastung muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nach seiner Intensität nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Derartiges ist nicht unverhältnismäßig.
266Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 = juris Rdn. 49, und vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rdn. 49.
267Hat nach alledem der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unabweisbar, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
268Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. Sie sind auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages soll dem Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung erleichtert werden.
269Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -, juris Rdn. 9 m.w.N.
270Der Beklagte hat dazu, dass ihm eine solche anderweitige Existenzsicherung gegenüber dem von § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erfassten üblichen Bereich außergewöhnlich erschwert wäre, nichts vorgebracht. Unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Erfahrungen vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ist selbst mit Blick auf sein Alter anzunehmen, dass er seine Lebenssituation innerhalb des Regelzeitraumes ordnen kann.
271Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
272Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.
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Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.