Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Aug. 1999 - 21 A 2945/96
Gericht
Tenor
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Aufarbeitung von stabförmigen Leuchtstoffröhren mit einer "Zerlegemaschine", die einen Durchsatz von bis zu 4.000 Röhren je Stunde ermöglicht.
3Auf den im Juli 1991 gestellten Antrag erteilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 17. Januar 1992 nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) die Genehmigung für die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Betrieb der Anlage. Der Genehmigung ist folgende Nebenbestimmung beigefügt:
4III.4 Als Sicherheitsleistung wird für Rekultivierungsmaßnahmen sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit eine Bankbürgschaft in Höhe von 100.000,00 DM zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen gefordert.
5Hierzu ist seitens der Beklagten im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrags vermerkt worden: Die bei der Zerlegung der Leuchtstoffröhren anfallenden Komponenten (Sockel bzw. Kappen, Leuchtstoff und Glasbruch), die mit Quecksilber verunreinigt seien, seien besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die ohne Weiterbehandlung auf einer Untertagedeponie entsorgt werden müßten. Die weitere Aufbereitung bzw. eine Entsorgung als Abfälle sei ungewiß. Auch die Klägerin habe bestätigt, daß Verwertungs- und Entsorgungsnachweise noch nicht vorlägen. Daher sei erforderlich, daß vor Inbetriebnahme der Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM und entsprechende Verwertungs- und Entsorgungsnachweise vorgelegt würden.
6Nachdem bei der Abnahme der Anlage festgestellt worden war, daß die Sicherheitsleistung nicht vorlag, forderte die Beklagte die Klägerin zur Beibringung der Sicherheitsleistung auf. Diese wandte ein, die Sicherheitsleistung bedeute eine hohe finanzielle Belastung, zumindest von 2.500,00 DM je Jahr, und eine Einschränkung des Kreditrahmens. Mit Schreiben vom 3. November 1994 beantragte sie, die Nebenbestimmung III.4 nach § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu widerrufen. Zur Begründung führte sie aus: Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz sei die Rechtslage dahin geändert worden, daß gemäß § 8 Abs. 2 AbfG eine Sicherheitsleistung bei Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen nicht mehr verlangt werden könne; auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalte dafür keine Rechtsgrundlage. Da sich die der auf Dauer wirkenden Nebenbestimmung zugrunde liegende Rechtslage in einer Weise geändert habe, daß die Nebenbestimmung nicht mehr erlassen werden dürfe, sei die Beklagte zum Widerruf verpflichtet.
7Die Beklage wertete diesen Antrag als auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtet und lehnte ihn mit Bescheid vom 11. November 1994 ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, weil die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten sei. Als Grund für ein Wiederaufgreifen sei allein in Betracht zu ziehen, daß mit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes gemäß § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) abfallrechtliche Genehmigungen als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten und daß nach diesem Gesetz eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könne. Sollte darin eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin gesehen werden können, wäre die Änderung bereits 1993 eingetreten, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Aus § 67 Abs. 7 BImSchG folge, daß die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz erteilten Genehmigungen mit dem Inhalt fortgelten, mit dem sie erlassen seien. Damit bestehe ein materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen oder Erbringenmüssen der Sicherheitsleistung nach Maßgabe der bestandskräftigen Regelung; deren Aufhebung komme für ein Vorhaben, das nunmehr dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterfalle, grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Wille des Gesetzgebers, die materielle Rechtslage für nach Abfallrecht entschiedene Fälle rückwirkend zu ändern, sei nicht zum Ausdruck gelangt.
8Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Rechtsgrundlage für die begehrte Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung sei jedenfalls § 49 Abs. 1 VwVfG. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlägen, bestünden erst Recht keine Bedenken gegen eine Rücknahme für den Fall, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung von Anfang an - etwa wegen Fehlens der Abfalleigenschaft der aufzubereitenden Leuchtstoffröhren - rechtswidrig gewesen sei oder nachträglich durch die in Rede stehende Gesetzesänderung rechtswidrig geworden sei. Gründe, die einem Widerruf entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Eine inhaltsgleiche Regelung müßte nicht erneut erlassen werden, da mit der Überführung von Abfallentsorgungsanlagen in das Immissionsschutzrecht die früher maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 AbfG nicht mehr einschlägig sei und das jetzt eingreifende Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ermächtigungsgrundlage nicht biete. Ein Widerruf sei auch nicht aus anderen Gründen unzulässig; insbesondere gebe es keine Selbstbindung der Behörden durch Weisung oder einheitliche Verwaltungspraxis, wie die Aufhebung einer entsprechenden Nebenbestimmung in einem anderen Fall durch die Bezirksregierung M. zeige. Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Beklagten verdichte sich hier zu einem Anspruch auf den Widerruf der Regelung, weil sich die ihr zugrundeliegende Rechtslage geändert habe, eine entsprechende Regelung nicht mehr getroffen werden dürfe und daher durch die nachträgliche Änderung der Rechtslage die Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff entfallen sei. Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebiete die Aufhebung der belastenden Regelung. § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift solle lediglich im Hinblick auf die Zulassung den Bestandsschutz abfallrechtlich zugelassener Anlagen sicherstellen, diese im übrigen aber den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellen; sie rechtfertige insbesondere nicht die Aufrechterhaltung einer belastenden Regelung wie die nach dem neuen Recht nicht mehr vorgesehene Forderung einer Sicherheitsleistung. Ziel der Gesetzesänderung, bei der eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht in das Bundes-Immissionsschutzgesetz übernommen worden sei, sei es gewesen, die Anlagenbetreiber solcher Entsorgungsanlagen, die sich hinsichtlich der Nachsorge nicht wesentlich von Produktionsanlagen unterschieden, durch die Abschaffung der Sicherheitsleistung wirtschaftlich zu entlasten. Daher sei kein sachlicher Grund erkennbar, Betreiber von Altanlagen von dieser Vergünstigung auszunehmen. Der Antrag sei aber auch gemäß § 51 VwVfG zulässig, weil es für die Berechnung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht auf das Kennenmüssen, sondern auf die tatsächliche Kenntnis von der geänderten Rechtslage ankomme, die sie, die Klägerin, erst in einem anwaltlichen Beratungsgespräch am 31. August 1994 erlangt habe.
9Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994, der Klägerin zugestellt am 23. Dezember 1994, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
10Daraufhin hat die Klägerin am 23. Januar 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend gemacht hat: § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG biete keinen materiellen Rechtsgrund für das Festhalten an der nach altem Recht auferlegten Sicherheitsleistung. Es sei nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen, die Altanlagenbetreiber insoweit schlechter zu stellen und Wettbewerbsnachteilen auszusetzen. Hiergegen spreche auch, daß Betreiber von Altanlagen jederzeit auf die erteilte abfallrechtliche Genehmigung verzichten und statt dessen eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragen könnten.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1994 zu verpflichten, die Nebenbestimmung unter III.4 des Genehmigungsbescheides vom 17. Januar 1992 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1994 zu verpflichten, über den Antrag vom 3. November 1994 auf Aufhebung der Nebenbestimmung unter III.4 des Genehmigungsbescheides vom 17. Januar 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und sich im wesentlichen auf die Begründung der erlassenen Bescheide bezogen.
16Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte gemäß dem Hilfsantrag verpflichtet und im übrigen die Klage abgewiesen.
17Nach Zustellung des Urteils am 8. Mai 1996 hat die Beklagte am 3. Juni 1996 hiergegen Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am 26. Februar 1997 Anschlußberufung eingelegt.
18Die Beklagte macht geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung, weil ihr, der Beklagten, kein Ermessen eröffnet sei, über den Widerruf zu entscheiden. Ein Widerruf der streitigen Nebenbestimmung wäre nämlich unzulässig. Zwar sei § 8 Abs. 2 AbfG für eine heute nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuzulassende Abfallentsorgungsanlage keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Für Altanlagen enthalte aber § 67 Abs. 7 BImSchG eine materielle Regelung, nach der die in einem abfallrechtlichen Zulassungsbescheid getroffenen Regelungen auch dann fortgelten, wenn die Abfallentsorgungsanlage nunmehr dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstehe. Zweck dieser Vorschrift sei es, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe, eine durch den Wechsel vom Abfall- ins Immissionsschutzrecht bedingte Schlechterstellung der Betreiber von Altanlagen zu verhindern und den betreffenden Anlagen Bestandsschutz zu gewähren, aber nicht, die Betreiber von Altanlagen, die nun dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterlägen, von der Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung freizustellen und sie so über das gesetzgeberische Ziel der Bestandssicherung hinaus rechtlich besserzustellen. Dies würde aber ermöglicht, könnte sich der Anlagenbetreiber im Wege einer erneuten Sachentscheidung der Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung entledigen. Daher sei auch kein Raum für Ermessenserwägungen hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsnachteile; der Gesetzgeber habe in Kenntnis möglicher Nachteile die abschließende Regelung geschaffen. Aus dem Vorstehenden folge auch, daß ein - weitgehender - Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung sich insbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergebe, weil eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin nicht eingetreten sei.
19Die Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Anschlußberufung zurückzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußberufung - unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen.
23Zur Begründung macht sie geltend: Der Anspruch auf Aufhebung der belastenden Regelung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung ergebe sich bereits aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. § 67 Abs. 7 BImSchG stehe der Annahme einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten nicht entgegen; aus der Vorschrift folge nur, daß die genehmigte Anlage gemäß der abfallrechtlich erteilten Genehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen Bestandsschutz genieße. Ein solcher Fortbestand der Zulassungsentscheidung mit dem bisherigen Gehalt trotz eingetretener Rechtsänderung werde in § 51 Abs. 1 VwVfG gerade vorausgesetzt und könne daher nicht gegen das Eingreifen dieser Regelung angeführt werden. Da die sonstigen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlägen und eine Ermächtigungsgrundlage für die streitige Anordnung nicht mehr bestehe, könne sie, die Klägerin, die Aufhebung beanspruchen. Dies gelte auch unabhängig von § 51 VwVfG bei Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte sei unter Ermessensreduzierung zum Widerruf verpflichtet, da sich bei der streitigen auf Dauer wirkenden Regelung die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnisse geändert hätten und die Anordnung nicht mehr erlassen werden dürfe. Der mit § 67 Abs. 7 BImSchG bezweckte Bestandsschutz schließe eine Besserstellung dadurch, daß Altanlagen dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt werden sollten, nicht aus. Diese Besserstellung werde durch die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte bewirkt. Jedenfalls habe die Beklagte nach Ermessen neu zu entscheiden. Ein Widerruf sei nicht unzulässig. Dafür könne § 67 Abs. 7 BImSchG nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift nicht materiell regele, daß auf die erfaßten Anlagen nach wie vor § 8 Abs. 2 AbfG anzuwenden sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte kann das mit der Berufung verfolgte Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang nicht erreichen, da ihre Verpflichtung zur Neubescheidung nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist. Die gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anschlußberufung der Klägerin ist begründet; denn sie kann nicht nur eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Nebenbestimmung verlangen, sondern weitergehend deren Aufhebung. Die Beklagte ist daher unter Zurückweisung ihrer Berufung auf die Anschlußberufung der Klägerin gemäß dem erstinstanzlichen Hauptantrag zu verpflichten (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 129 VwGO).
27Die Klägerin kann ihr Begehren auf Aufhebung der Nebenbestimmung III.4 zur Genehmigung vom 17. Januar 1992, die bestandskräftig geworden ist, auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stützen.
28Die Beklagte ist für dieses Verwaltungshandeln zuständig. Aus § 51 Abs. 4 VwVfG folgt der Rechtsgedanke, daß zur Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts die jetzt zur Entscheidung in der Sache, d.h. zum Erlaß des betroffenen Verwaltungsakts berufene Behörde zuständig ist. Zuständig zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, also zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag in bezug auf eine Anlage der von der Klägerin betriebenen Art ist die Beklagte. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 in der zur Zeit maßgeblichen Fassung (SGV 282) in Verbindung mit Nr. 10.1.1 Unterziffer 1. der Anlage. Die Anlage der Klägerin ist eine nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der jetzt maßgeblichen Fassung genehmigungsbedürftige Anlage, die ganz oder teilweise einer Umweltsverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu unterwerfen ist. Nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG in Verbindung mit Nr. 27 des Anhangs zu dieser Anlage gilt dies für die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, wenn für sie ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist; dies betrifft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 4. BImSchV solche Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt sind. Die Anlage der Klägerin unterfällt Nr. 8.10 a) Spalte 1 des Anhangs. Sie ist eine Anlage zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Anwendung finden. Die in der Anlage der Klägerin aufbereiteten Leuchtstoffröhren sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV - vom 10. September 1996, BGBl. I 1366, weil sie unter Ziffer 20 der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit dem Abfallschlüssel 20 01 21 aufgeführt sind. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Anlage der Klägerin eine Anlage mit einem Durchsatz von 10 Tonnen je Tag oder mehr ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der durch die erteilte Genehmigung zugelassene Betriebsumfang. Dieser ist nicht ausdrücklich auf eine bestimmte tägliche Durchsatzleistung beschränkt. Eine Beschränkung auf einen Durchsatz von weniger als 10 Tonnen je Tag ergibt sich auch nicht aus der Kapazität der genehmigten Anlage. Nach Angaben in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zugrunde zu legen, daß die "Zerlegemaschine" eine Durchsatzkapazität von 4.000 Leuchtstoffröhren entsprechend 1 Tonne je Stunde hat. Eine Beschränkung der Betriebszeiten regelt die erteilte Genehmigung nicht, und auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der bestimmungsgemäße Betrieb einen Vollastbetrieb von 10 Stunden nicht zuläßt. Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zum tatsächlichen Betriebsumfang davon auszugehen, daß der zugelassene Betrieb die zuständigkeitsbestimmende Durchsatzmenge erreicht.
29Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor. Die der Genehmigung vom 17. Januar 1992 zugrundeliegende Rechtslage hat sich in bezug auf die streitige Nebenbestimmung nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift die für den Erlaß des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt, also dessen entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffend ändert; das ist, wenn die ändernde Rechtsvorschrift nicht rückwirkend in Kraft tritt, der Fall, wenn sie einen Sachverhalt betrifft, der in einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist.
30Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1995 - 6 B 15.95 -, Buchholz 421.0 (Prüfungswesen), Nr. 351; Klappstein in Knack (Hrsg.), VwVfG, 4. A., § 51 Rdnr. 5.2; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. A., § 51 Rdnr. 94.
31Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung III.4, die der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, BGBl. I, 1410 in der bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993, BGBl. I, 466 zum 1. Mai 1993 geltenden Fassung für die Errichtung und den Betrieb der als ortsfeste Abfallentsorgungsanlage aufgefaßten Anlage der Klägerin erteilten Plangenehmigung beigefügt worden war, war § 8 Abs. 2 AbfG. Nach dieser Vorschrift konnte die zuständige Behörde in der Planfeststellung oder in der Genehmigung verlangen, daß der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet. Durch Art. 6 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz ist § 7 AbfG dahin geändert worden, daß die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nicht aber einer weiteren abfallrechtlichen Zulassung bedürfen (Abs. 1). Ferner ist § 8 Abs. 2 AbfG dahin gefaßt worden, daß eine Sicherheitsleistung nur noch vom Inhaber einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie) verlangt werden kann. Entsprechende Bestimmungen finden sich nun in § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG. Schließlich ist durch Art. 8 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in § 67 BImSchG ein Absatz 7 angefügt worden, nach dessen Satz 1 eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz als Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz fortgilt. Folge dieser Rechtsänderung ist, daß die für eine Aufnahme der streitigen Nebenbestimmung geltende und in Bezug genommene Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Anlagen der hier in Rede stehenden Art weggefallen ist.
32Der nachträgliche Wegfall der Ermächtigungsgrundlage berührt die streitige Nebenbestimmung unmittelbar, weil diese eine Regelung mit Dauerwirkung ist. Eine solche ist dadurch geprägt, daß der Sachverhalt, der ihr zugrundeliegt und für den sie Rechtsfolgen begründet, nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert ist, sondern für einen bestimmten Zeitraum zugrundegelegt wird, sie mithin ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert.
33Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1983 - 2 S 299/81 -, NuR 1984, 102, 104, zu einer naturschutzrechtlichen Sicherheitsleistung.
34Die Nebenbestimmung III.4 ist auf Rechtswirkungen jedenfalls für die Dauer des genehmigten Anlagenbetriebs angelegt. Sie erschöpft sich nicht in der einmaligen Handlungspflicht, die Bankbürgschaft beizubringen, sondern begründet für die Dauer des Betriebes und gegebenenfalls darüber hinaus auch die Verpflichtung der Klägerin, eine Vertragsgestaltung mit einer Bank beizubehalten, der ein Dauerrechtsverhältnis in Gestalt eines Bürgschaftsverhältnisses zwischen der Bank und dem Land Nordrhein-Westfalen als Sicherungsnehmer entspricht. Diese auf Dauer angelegte Rechtswirkung der streitigen Anordnung entspricht Sinn und Zweck der Befugnis aus § 8 Abs. 2 AbfG und der abfallrechtlichen Sicherheitsleistung. Diese zielt auf die Pflichten des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage, auch nach deren Stillegung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die beispielsweise von abgelagerten oder entsorgten Abfällen bzw. von Rückständen der Abfallbehandlung oder von in der Anlage zurückgelassenen, noch nicht behandelten Abfällen ausgehen können, zu verhindern oder zu beseitigen. Die Sicherheitsleistung soll sicherstellen, daß der Verpflichtete die notwendigen Schutzvorkehrungen nach Einstellung des Betriebes auch wirklich auf seine Kosten trifft und das Risiko einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf nach Stillegung erforderliche, oft erheblich kostenaufwendige Abwehrmaßnahmen den Verursacher trifft und nicht zu Lasten der Allgemeinheit geht.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6.91 -, BVerwGE 89, 215, 218; Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2.A., 1992, § 8 Rdnr. 32; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 32 Rdnr. 77 f.
36Sie erfüllt ihren Sinn daher nur, wenn der Zeitraum bis zum möglichen Zeitpunkt der Realisierung der abzusichernden Pflichten abgedeckt wird.
37Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (NVwZ 1997, 820 ff.) steht § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG einer Wirkung des Wegfalls der Ermächtigungsgrundlage für die streitige Nebenbestimmung nicht entgegen. Mit dieser Vorschrift werden die genehmigungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Wegfall des abfallrechtlichen Zulassungserfordernisses für die von der Rechtsänderung betroffenen Anlagen und aus der Unterstellung dieser Anlagen nur unter das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis gezogen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung ist, wie auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gelangt ist
38- vgl. BT-Drucks. 12/4208 S. 27 und 12/4340 S. 28 -,
39"sicherzustellen, daß Anlagen, die künftig zulassungsrechtlich dem Bundes- Immissionsschutzgesetz unterfallen, aber noch nach dem Abfallgesetz genehmigt oder planfestgestellt wurden, insoweit Bestandsschutz genießen, im übrigen aber dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt werden." Der bezweckte Bestandsschutz ist auf das Zulassungsrecht bezogen; er bedeutet, daß der Betreiber einer genehmigten Anlage keiner neuen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, die Anlage vielmehr als danach zugelassen gilt. Mangels einer abweichenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung zum fortgeltenden Genehmigungsinhalt erfaßt die Fortgeltung die Altgenehmigung unverändert, also mit dem zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung gegebenen Inhalt einschließlich beigefügter Nebenbestimmungen; dies gilt auch für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 8 Abs. 2 AbfG oder für eine Befristung.
40Vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht Band I, § 67 BImSchG Anmerkung 11; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand: 15.3.1999, § 67 BImSchG Rdnrn. 10 und 44; Jarass, BImSchG, 2.A., § 67 Rdnr. 30.
41Die durch die gesetzliche Übergangsbestimmung bewirkte Fortgeltung auch der die Sicherheitsleistung anordnenden Nebenbestimmung hat aber nicht gleichsam aus sich selbst zur Folge, daß die belastende auf Dauer angelegte Nebenbestimmung einer fortdauernden materiell-rechtlichen Grundlage nicht mehr bedarf oder die Ermächtigungsgrundlage für die von § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG erfaßten Anlagen in das nunmehr einschlägige Immissionsschutzrecht gleichsam hinübergezogen wurde. Ersteres würde die allgemeinen Grundsätze für die Betrachtung und zu den rechtlichen Voraussetzungen von Dauerverwaltungsakten in einer Weise durchbrechen, daß es insofern einer - fehlenden - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte. Gegen ein Hinüberziehen der Ermächtigungsgrundlage, die für die abfallrechtlich geprägte Nebenbestimmung maßgeblich war, spricht schon deren mit der Rechtsänderung einhergehende Beschränkung auf Deponien und damit das Fehlen einer - ansonsten in der Technik der Gesetzgebung bei Übergangsbestimmungen gegebenenfalls praktizierten - ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung alten Rechts. Die Unterstellung der nach dem Abfallgesetz zugelassenen Anlagen unter das "Regime" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bewirkt, daß für diese Anlagen nunmehr nur die materiell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts maßgeblich sind.
42Der vorbezeichnete Wegfall der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 AbfG würde sich auf die streitige Nebenbestimmung nur dann nicht auswirken, wenn diese in einer Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Entsprechung fände. Das ist aber nicht der Fall. Eine Ermächtigungsgrundlage dafür, daß - was in Bezug auf die streitige Nebenbestimmung allein in Betracht zu ziehen ist - zur Gewährleistung der Pflichten zur Nachsorge nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung gefordert werden kann, gibt es nicht. § 5 Abs. 3 BImSchG trifft hier zu keine Aussage. Auch § 12 Abs. 1 BImSchG, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 des Gesetzes genannten Genehmigungsvoraussetzungen, wozu auch die Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 des Gesetzes ergebenden Nachsorgepflichten gehört, sicherzustellen, bietet, obschon der Wortlaut nicht entgegensteht, für die Forderung einer Sicherheitsleistung keine Ermächtigungsgrundlage. Die Unzulässigkeit dieses Instruments zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten folgt im Umkehrschluß zu § 15 a Abs. 3 BImSchG, § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz und § 8 Abs. 2 AbfG; nach diesen Vorschriften ist die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigt, zur Sicherstellung von Betreiberpflichten eine Sicherheitsleistung zu fordern. Dies zeigt, daß der Gesetzgeber diesem Instrument ein erheblich belastendes Gewicht beimißt und es lediglich nach seiner Entscheidung besonders bedeutsamen Fallgestaltungen zuweisen will. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift zur Pflicht aus § 5 Abs. 3 BImSchG ist zu schließen, daß für den Bereich der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten dieses Instrument nicht zugelassen ist. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bewußt davon Abstand genommen, der Behörde die Befugnis zu geben, die Genehmigungserteilung mit der Forderung einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen, nachdem zu einem entsprechenden Vorschlag im Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß der inhaltlichen Wiedergabe bei Vallendar in UPR 1991, 91, 93 im Rahmen einer Sachverständigenanhörung Zweifel an der Praktikabilität und Kritik daran vorgebracht worden waren, daß den Unternehmen durch eine Sicherheitsleistung Geldmittel in beträchtlichem Umfang und für lange Zeit entzogen würden und sich dies vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sehr belastend auswirke.
43Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß aus der in § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG angeordneten Fortgeltung einer Genehmigung nach Abfallrecht als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kein Grund herzuleiten ist, der dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die streitige Nebenbestimmung durch die mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in Kraft getretenen Rechtsänderungen entgegengehalten werden kann. Damit steht fest, daß sich die Änderungen zu Gunsten der Klägerin auswirken. Nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die streitige, auf Dauer angelegte Nebenbestimmung ist die Beklagte entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen an der Änderung der Genehmigung durch Aufhebung der Nebenbestimmung III.4 gehindert; insbesondere folgt aus § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG nicht, daß eine nach dieser Vorschrift fortgeltende Nebenbestimmung von vornherein einer Aufhebung oder Änderung entzogen wäre. Die auch durch sonstige Bestimmungen des nunmehr maßgeblichen Immissionsschutzrechts nicht ausgeschlossene Aufhebung beurteilt sich allein nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts.
44Liegen somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, hat die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 3. November 1994 unter Durchbrechung der Bestandskraft über die Änderung der Genehmigung vom 17. Januar 1992 durch Aufhebung der Nebenbestimmung III.4 zu entscheiden. Denn der Antrag der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen, § 51 Abs. 3 VwVfG, gewahrt. Es spricht nichts dafür, daß die Klägerin früher als drei Monate vor der Antragstellung Anfang November 1994 von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat; vielmehr ist das Vorbringen, erst aus Anlaß eines umfassenden Beratungsgesprächs mit einem Rechtsanwalt am 31. August 1994 von der für die streitige Nebenbestimmung erheblichen Änderung der Rechtslage erfahren zu haben, nachvollziehbar. Denn der Grund für das Wiederaufgreifen schließt über die Kenntnis vom Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes und der rechtlichen Folgen für das Zulassungsverfahren hinaus auch ein, daß mit dem Eingreifen allein des Immissionsschutzrechts keine Ermächtigungsgrundlage für die streitige Nebenbestimmung mehr besteht. Daß die Klägerin jedenfalls auch darauf bezogene Rechtskenntnisse bereits vor dem anwaltlichem Beratungsgespräch erlangte, ist angesichts der Komplexität der Zusammenhänge nicht anzunehmen.
45Für die im danach wiederaufzugreifenden Verfahren zu treffende Sachentscheidung ist nicht auf §§ 48, 49 VwVfG zurückzugreifen, vielmehr ist - schon im Hinblick auf § 51 Abs. 5 VwVfG, wonach die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG unberührt bleiben, die Entscheidungswege nach den genannten Vorschriften und nach § 51 VwVfG also nebeneinander und unabhängig voneinander gegeben sind - allein die für den Verwaltungsakt jetzt geltende materielle Rechtslage maßgebend.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 -, NJW 1982, 2204, 2205 sowie Klappstein, a.a.O. § 51 Rdnr. 4.3; Sachs, a.a.O. § 51 Rdnr. 29 ff.; Kopp, VwVfG, 6.A., § 51 Rdnr. 10; Schwabe, JZ 1985, 545, 552.
47Nach dieser ist, wie sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt, eine Ermächtigungsgrundlage für die streitige, eine belastende Regelung darstellende Nebenbestimmung nicht mehr gegeben. Schon aus diesem Grund hat die Beklagte die Nebenbestimmung aufzuheben.
48Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung unmittelbar aus § 49 Abs. 1 VwVfG oder aus § 48 Abs. 1 VwVfG unabhängig von und neben dem durch § 51 VwVfG eröffneten Weg begründet ist, bedarf keiner Entscheidung.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.