Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 20 B 1104/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2795/12 VG Münster gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2012 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.
6Die Begründung der unter dem 21. März 2013 erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit der Klage angegriffenen Duldungsanordnung vom 14. September 2012 genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung einzelfallbezogen das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Herstellung und Inbetriebnahme der nach der Duldungsanordnung von der Antragstellerin zu duldenden Abwasserleitung hervorgehoben. Hierzu hat er ausgeführt, er halte eine Fortdauer der derzeit von der Beigeladenen praktizierten Form der Abwasserbeseitigung für nicht vertretbar, und die Höhe der Kosten alternativer Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers einander gegenübergestellt. Ferner ist er auf die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin eingegangen. Das ist insgesamt nicht - wie die Antragstellerin meint - nichtssagend oder formelhaft, sondern verdeutlicht, aufgrund welcher konkreten Umstände der Antragsgegner von einer besonderen Dringlichkeit der Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung ausgegangen ist. Darauf, ob die mit der Beschwerde in den Blick genommene Erwägung des Antragsgegners, am Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Kanalisation bestehe auch grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend zum Ausdruck bringt, kommt es nicht an. Des Weiteren ist unerheblich, ob die vom Antragsgegner gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich überzeugt.
7Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung daran orientiert, dass sich die Duldungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen - summarischen - Prüfung als rechtmäßig erweise und eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führe. Das hält im Ergebnis dem Beschwerdevorbringen stand.
8Allerdings bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens durchaus gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung. Diese Zweifel tragen aber nicht den Schluss, dass die Duldungsanordnung mit einem solch hohen Grad an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, der erforderlich wäre, damit die Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zugunsten der Antragstellerin ausfiele. Vielmehr spricht Manches auch dafür, dass sich die der Duldungsanordnung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen könnte.
9Das Verwaltungsgericht hat als einschlägige Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung § 128 LWG bezeichnet und die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie des nach § 128 Abs. 3 LWG sinngemäß geltenden § 125 Abs. 2 LWG als erfüllt angesehen. Außerdem hat es einen Ermessensfehler des Antragsgegners verneint.
10Die Anwendbarkeit von § 128 LWG scheidet nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen von vornherein aus. § 128 Abs. 1 LWG eröffnet die behördliche Befugnis, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten eines Unternehmens unter anderem der Fortleitung von Abwasser zur Duldung des Durchleitens von Abwasser zu verpflichten. Diese Befugnis steht dem Antragsgegner vorliegend, lässt man die mit der Beschwerde nicht thematisierte Verdrängung von § 128 Abs. 1 und 3 LWG durch die gleichgerichtete und inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 93 WHG in der geltenden Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) außer Acht, im Ausgangspunkt hinsichtlich der zu duldenden Abwasserleitung zu. Insbesondere steht § 917 BGB der Anwendbarkeit von § 128 LWG nicht entgegen. Zwar soll, was die Antragstellerin zutreffend betont, die zu duldende Abwasserleitung ausschließlich als private Kanalanschlussleitung für das Grundstück der Beigeladenen dienen und sind allein die Beigeladene sowie ihre Rechtsnachfolger im Eigentum Begünstigte aus der Duldungsanordnung. Zudem kann sich aus § 917 BGB in entsprechender Anwendung ein privatrechtliches Notleitungsrecht dahingehend ergeben, dass Abwasser eines Grundstücks über ein fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden darf.
11Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07 -, BGHZ 177, 165.
12Hier wird die Beigeladene durch die Duldungsanordnung faktisch in die Lage versetzt, Grundstücke der Antragstellerin so zu nutzen, als stünde ihr an ihnen ein Notleitungsrecht mit eben diesem Inhalt zu. Die hoheitlichen Befugnisse nach § 128 LWG bestehen aber nach Maßgabe dieser Vorschrift neben einer eventuellen privatrechtlichen Befugnis der Beigeladenen aus § 917 BGB und unabhängig von der zuletzt genannten. Die zu duldende Abwasserleitung unterfällt in ihrer Funktion, der Fortleitung von Abwasser zu dienen, den in § 128 Abs. 1 LWG genannten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmungen von Unternehmen, zu deren Gunsten eine Duldungsverpflichtung verfügt werden kann, obwohl sie nicht Teil der öffentlichen Kanalisation ist und das durch sie zu leitende Abwasser allein auf dem Grundstück der Beigeladenen anfällt. § 128 Abs. 1 LWG verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass es sich bei dem Unternehmen um ein solches eines Trägers öffentlicher Aufgaben handeln muss oder dass der Träger des Unternehmens mit ihm nicht seine eigenen privaten Interessen verfolgen darf. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken im Interesse an der Realisierung wasserwirtschaftlicher Vorhaben zu ermöglichen,
13vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -, juris,
14kann eine derartige Einschränkung nicht entnommen werden. Vielmehr kommt es für die Anwendbarkeit von § 128 LWG im Ausgangspunkt darauf an, dass das betreffende Unternehmen einen Gegenstand hat, der eine der in dieser Vorschrift bezeichneten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmungen aufweist. Eine solche Zweckbestimmung kann auch dann gegeben sein, wenn sie mit privaten Interessen einhergeht oder zusammenfällt und es dem Träger des Unternehmens darum geht, eben diese privaten Interessen umzusetzen. Ein die hoheitliche Befugnis zur Duldungsverpflichtung legitimierendes wasserwirtschaftliches Interesse kann auch im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis anzuerkennen sein.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, ZfW 1994, 294.
16Für § 93 WHG, der als mit § 128 LWG konkurrierendes Bundesrecht vorliegend richtigerweise anstelle von § 128 LWG als Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung in Erwägung zu ziehen ist und ebenfalls der Durchsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen dient, trifft das in gleicher Weise zu.
17Vgl. hierzu BT-Drucks. 16/12275, S. 78 (zu § 93); Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 93 Rn. 8, 39 f.; Weber in: Berendes/Frenz/
18Müggenborg, WHG, § 93 Rn. 18.
19Ein wasserwirtschaftlicher Bezug der hier in Rede stehenden Ableitung des auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallenden Abwassers kann nicht in Abrede gestellt werden. Das private Interesse der Beigeladenen an der Realisierung der Abwasserleitung ändert nichts daran, dass die Zuführung des Abwassers zur öffentlichen Kanalisation (auch) wasserwirtschaftliche Belange berührt. An einer rechtmäßigen Beseitigung des Abwassers, also der Beachtung der für die Abwasserbeseitigung geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen, besteht ein wasserwirtschaftliches und damit öffentliches Interesse.
20Entscheidend für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung ist vor diesem Hintergrund, ob diese der notwendigen Verhältnismäßigkeit einer derartigen Verpflichtung gerecht wird und der Antragsgegner von dem ihm zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das bedarf auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die ursprünglichen Ermessenserwägungen möglicherweise entscheidungserheblich ergänzt worden sind (§ 114 Satz 2 VwGO), näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Dabei sind mögliche Alternativen zur Abwasserleitung und zu ihrer Trasse von Bedeutung (§ 125 Abs. 2 LWG, § 92 Satz 2 WHG), vor allem solche, die ernsthaft als milderes Mittel zur Zweckerreichung in Betracht kommen.
21Ein auch nur annähernd zwingend erscheinendes Erfordernis, das auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallende Abwasser gerade mittels einer über das Grundeigentum der Antragstellerin führenden Leitung zu beseitigen, ist weder dargetan worden noch sonst erkennbar. Der Antragsgegner hat sich von Erwägungen der Zweckmäßigkeit leiten lassen.
22Die Beigeladene dürfte außerstande sein, das Abwasser mit eigenen Mitteln in Gestalt einer auf ihrem Grundstück einzurichtenden Kleinkläranlage mit anschließender Einleitung des Abwassers in ein Gewässer zu beseitigen. Die Erteilung der für die Einleitung des Abwassers erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis dürfte ausscheiden, weil die Abwasserbeseitigungspflicht nicht der Beigeladenen, sondern der Stadt J. (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) obliegt und die Stadt J. das Abwasser erforderlichenfalls - wie derzeit - durch Abfahren zur Kläranlage ("rollender Kanal") übernehmen kann. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht auf die Beigeladene übertragen worden (§ 53 Abs. 4 Satz 1 LWG). Die Voraussetzungen für eine derartige Übertragung sind nach derzeitigem Stand auch nicht erfüllt. Es fehlt schon an dem erforderlichen Antrag der Stadt J. . Ferner hat der Antragsgegner das Fehlen technischer Schwierigkeiten oder eines unverhältnismäßig hohen Aufwands für die Übernahme des Abwassers nachvollziehbar verneint. Seine Einschätzung ist zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Dass die Stadt J. nicht bereit ist, die öffentliche Kanalisation bis in die unmittelbare Nähe des Grundstücks der Beigeladenen zu verlängern, trägt insbesondere nicht die Annahme, der für die Übernahme des Abwassers zu veranschlagende Aufwand sei unverhältnismäßig.
23Als eigenes und damit milderes Mittel der Beigeladenen gegenüber der Duldungsanordnung kommt das von der Antragstellerin als vorzugswürdig betrachtete Sammeln und Abfahren des Abwassers in Betracht, weil die Beigeladene sich hierdurch unter Inanspruchnahme von Leistungen der Stadt J. gemäß deren Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 14. Dezember 2007 selbst in einer Weise helfen kann, bei der es der zu duldenden Abwasserleitung nicht bedarf. Diese Methode der Abwasserbeseitigung hat der Antragsgegner in der Duldungsanordnung nicht als wasserwirtschaftlich weniger oder nicht geeignet oder unzweckmäßig eingestuft. Anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss, das die abwassertechnischen Vorzüge eines leitungsmäßigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in den Vordergrund gerückt hat, hat der Antragsgegner in der Duldungsanordnung zumindest in erster Linie auf die der Beigeladenen zugute kommenden kostenmäßigen Vorteile eines Kanalanschlusses im Vergleich zu einer abflusslosen Sammelgrube mit Abfuhr des Abwassers abgestellt. Diese Bewertung steht im Einklang damit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin vor Erlass der Duldungsanordnung ordnungsbehördlich aufgegeben hatte, eine Sammelgrube für das Abwasser zu erstellen und regelmäßig ausfahren zu lassen, und die Duldungsanordnung ausweislich auch der Begründung der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung dazu dient, die Durchsetzung dieser - wohl nach wie vor aktuellen - Verpflichtung der Beigeladenen entbehrlich zu machen. Die Rechtsprechung, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit seinem beiläufigen Hinweis in der Anordnung der sofortigen Vollziehung, am Kanalanschluss von Grundstücken bestehe auch grundsätzlich ein öffentliches Interesse, herangezogen hat
24OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -,
25betrifft die Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Verhältnis zu einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen. Ein solcher Sachverhalt steht aber bezogen auf das Sammeln und Abfahren des Abwassers nicht in Rede. Eine Abwassersammelgrube ist keine Kleinkläranlage, sondern ein dichter Behälter für das Aufbewahren des Abwassers, bis es anderweitig beseitigt wird. Die zu duldende Abwasserleitung soll auch nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage werden, so dass für die Leitung als solche spezifische Vorzüge der öffentlichen Kanalisation nicht angeführt werden können. Die Stadt J. ist lediglich bereit, den Anschluss des Grundstücks der Beigeladenen mittels der privaten Abwasserleitung zuzulassen. Auch den Ausführungen des Antragsgegners im Klage- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind abwassertechnische oder sonst wasserwirtschaftliche Vorzüge der zu duldenden privaten Anschlussleitung gegenüber einer dichten Abwassersammelgrube mit Abfuhr des Abwassers nicht zu entnehmen. In der im Verwaltungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 hat ein Mitarbeiter des Antragsgegners ausdrücklich bestätigt, dass eine Kommune durch die regelmäßige Abfuhr des häuslichen Abwassers ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommen könne.
26Der vom Antragsgegner in der Duldungsanordnung mit ausschlaggebendem Gewicht berücksichtigte Gesichtspunkt der Kostenvorteile der Abwasserleitung läuft darauf hinaus, das Grundeigentum der Antragstellerin maßgeblich im rein privaten Interesse der Beigeladenen am Ersparen von Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Hält man das private finanzielle Interesse an einer möglichst kostengünstigen Abwasserbeseitigung in diesem Zusammenhang überhaupt für entscheidungsrelevant,
27vgl. hierzu Zöllner, a. a. O. § 93 Rn. 7 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7, 14,
28müssen die in Frage stehenden (Mehr-)Kosten jedenfalls ein ganz beträchtliches Ausmaß erreichen. Die Befugnis der Behörde zur Duldungsverpflichtung besteht zur Verfolgung wasserwirtschaftlicher und damit öffentlicher Interessen, hier des öffentlichen Interesses an geordneten Abwasserverhältnissen, nicht zur Förderung privater Interessen an einer bestimmten Methode der Abwasserbeseitigung, um einen sonst entstehenden Aufwand letztlich zum Nachteil Dritter einzusparen. Die vom Antragsgegner allein hinsichtlich der Kosten der von ihm erwogenen alternativen Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung vorgenommene Gegenüberstellung dürfte zudem zu kurz greifen, weil allein der Kostenvorteil einer Maßnahme noch nicht zu einer Unzumutbarkeit führt, die jedoch erforderlich ist, um die Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks rechtfertigen zu können. Ob der Kostenvergleich des Antragsgegners im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden ist, weil etwa die Kosten des Sammelns und Abfahrens des Abwassers unzumutbar hoch sind, bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.
29Hält man die vom Grundstück der Beigeladenen zur öffentlichen Kanalisation führende Abwasserleitung für das nach Lage der Dinge trotz der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremden Grundeigentums verhältnismäßige Mittel zur Abwasserbeseitigung, ist bislang nicht verlässlich gesichert, dass an dem Weg, in dem die Abwasserleitung verlegt werden soll, tatsächlich, wovon der Antragsgegner ausgegangen ist, Wege- und Leitungsrechte bestehen. Die Belastung des Wegs mit derartigen Rechten hat der Antragsgegner mit Gewicht in seine Erwägungen zur Trassenführung entweder über das Grundeigentum der Antragstellerin oder über dasjenige der Nachbarin F. eingestellt. Die Antragstellerin bestreitet das Bestehen von Leitungs- und Wegerechten. Ihr Bestreiten ist nicht ersichtlich haltlos. Für Leitungs- und Wegerechte dürfte es, da konkrete Anhaltspunkte für ihr Bestehen auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage fehlen, auf dingliche Belastungen der nach der Duldungsanordnung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke der Antragstellerin ankommen. Das vom Antragsgegner angesprochene dingliche Wegerecht besteht nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Grundbuchauszug am Flurstück 232, nicht (auch) am ebenfalls von der Duldungsanordnung betroffenen Flurstück 231. Es ist eingetragen zugunsten des Grundstücks Flur 9, Nr. 45/21. Die vom Antragsgegner behauptete Identität des letztgenannten Grundstücks mit demjenigen der Beigeladenen ist bislang nicht durch zur Akte gereichte aussagekräftige Unterlagen belegt. Nähere Anhaltspunkte für dingliche Leitungsrechte an dem Weg sind nicht erkennbar.
30Nach dem Vorstehenden kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Abwasserleitung wirklich, wie der Antragsgegner in der Duldungsanordnung angenommen hat, keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin sogar im Fall der von ihr beabsichtigten Abgrabung hat. Die von der Antragstellerin geltend gemachte grundlegende Verkennung der tatsächlichen Auswirkungen der Abwasserleitung auf das Abgrabungsvorhaben liegt jedoch angesichts der Randlage des für die Leitung in Anspruch zu nehmenden Wegs jedenfalls nicht nahe. Auch das von der Antragstellerin teilweise befürwortete Abfahren des Abwassers setzt voraus, dass der Weg für die hierfür benötigten Fahrzeuge standsicher vorhanden ist und in seinem Bestand erhalten bleibt. Das spricht dafür, dass die Duldungsanordnung für die Antragstellerin auch aus deren Sicht mehr eine lediglich rechtliche als eine sich auch tatsächlich auswirkende Belastung mit sich bringt. Das ändert aber nichts daran, dass auch die rechtlichen Folgen der Duldungsanordnung bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob es gegenüber der Abwasserleitung mildere - gleich wirksame - Mittel gibt.
31Die mangels eindeutiger Erfolgsaussichten in der Hauptsache von diesen losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Dem öffentlichen Interesse an der kurzfristigen Schaffung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse für das Grundstück der Beigeladenen und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Duldungsanordnung sofort Gebrauch machen zu können, ist der Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Die Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen erfordern wegen der Undichtigkeit der vorhandenen Sammelgrube unstreitig umgehende Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Abwassers. Die Beigeladene hat ein nachvollziehbares Interesse daran, solche Maßnahmen ohne für sie vermeidbare Kosten zu verwirklichen. Das Interesse der Antragstellerin, ihr Grundeigentum vor der Einbringung der Abwasserleitung zu bewahren, ist demgegenüber in rechtlicher Hinsicht wegen der Grundrechtsrelevanz zwar in besonderer Weise rechtlich schützenswert. Die tatsächliche Betroffenheit der Antragstellerin durch die Verpflichtung, die Einbringung der Abwasserleitung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, stellt sich aber als derart gering dar, dass es gerechtfertigt erscheint, bei einer Gesamtbetrachtung das Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Denn in tatsächlicher Hinsicht führt die Antragstellerin vor allem ihre Absicht an, das Gelände abgraben zu wollen. Die Abgrabung steht jedoch aktuell nicht an. Es fehlt dafür derzeit noch an einer planungsrechtlichen Grundlage; erst recht ist die Abgrabung noch nicht zugelassen. Auch ist ungewiss, ob die geplante Abgrabung durch die Abwasserleitung überhaupt nachteilig beeinflusst wird. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Abwasserleitung, wird sie in der vorgesehenen Trasse realisiert, die derzeitige Nutzung der Grundstücksfläche als Zufahrtsweg in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem kann die Abwasserleitung, sollte die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Erfolg haben, erforderlichenfalls mit überschaubarem technischen Aufwand wieder entfernt werden. Das mit einem Gebrauchmachen von der Duldungsanordnung vor Abschluss des Klageverfahrens verbundene Risiko einer Fehlinvestition und einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Beseitigung der Abwasserleitung trägt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Antragstellerin, sondern allein die Beigeladene. Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin zuzumuten, dass die Beigeladene vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung im Hauptsacheverfahren die Chance hat, die bestehenden Unzulänglichkeiten der Abwassersituation in Ausnutzung der Duldungsanordnung auszuräumen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.