Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 20 A 404/12
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Beiladung des Landes Nordrhein-
Westfalen wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 192.751,88 Euro
1
G r ü n d e
2Die Anträge haben keinen Erfolg.
31. Der Antrag des Beklagten, das Land Nordrhein-Westfalen beizuladen, ist abzulehnen.
4Die Beiladung des Landes ist nicht notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Land ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine solche Beteiligung setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, NVwZ-RR 2011, 382, m. w. N.
6Das ist nicht der Fall. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2011. Über den Antrag ist auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden (§124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine Beiladung zu einem solchen Verfahren kann nicht dem Zweck genügen, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten herbeizuführen.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 7 B 58.00 -, NVwZ 2001, 202.
8Unabhängig hiervon müsste auch die Entscheidung in einem dem Zulassungsverfahren nachfolgenden Berufungsverfahren nicht aus Rechtsgründen auch gegenüber dem Land einheitlich ergehen. Die von der Klägerin erstrebte Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 betrifft selbst dann, wenn sie entscheidungstragend auf das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten gestützt wird und dies die gerichtliche Feststellung in den Urteilsgründen einschließt, dass die sachliche Zuständigkeit bei der Bezirksregierung lag, nicht unmittelbar Rechte des Landes. Die Folgen, die eine auf mangelnder sachlicher Zuständigkeit des Beklagten beruhende Aufhebung der Ordnungsverfügung möglicherweise für Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche des Beklagten gegen das Land hat, betreffen nicht das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
9Durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung können auch nicht rechtliche Interessen des Landes im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden. Der für eine solche Möglichkeit maßgebende Inhalt der Entscheidung
10- vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2008 - 9 A 74.07 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 -
11kann die Rechtsposition des Landes nicht verbessern oder verschlechtern. Da die Zulassung der Berufung von den dargelegten und vorliegenden Zulassungsgründen abhängt, lässt die Entscheidung hierüber die Rechte eines bislang am Verfahren nicht Beteiligten unberührt.
12Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 2 N 164.07 -, juris; Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 30, jeweils m. w. N.
13Eine vom Beklagten als Grund für die Beiladung in den Blick genommene Entscheidung in der Sache, also über die Aufhebung der Ordnungsverfügung, steht im Zulassungsverfahren nicht an. Nimmt man gleichwohl an, dass eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO während des Berufungszulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen ist,
14vgl. Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 57,
15kann die Beiladung in diesem Verfahrensstadium allenfalls der Vorbereitung des bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung möglichen Berufungsverfahrens dienen. Unter diesem Blickwinkel ist die Beiladung des Landes jedenfalls nicht sachdienlich. Erst während des sich gegebenenfalls an das Zulassungsverfahren anschließenden Berufungsverfahrens kann für das Land die Funktion der Beiladung erreicht werden, den Beizuladenden in die Lage zu versetzen, seine Interessen mit potenziell entscheidungserheblichem Vorbringen in das Verfahren einzubringen und die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO zu erstrecken. Mit einer Beiladung im Berufungszulassungsverfahren ist den Interessen des Landes nicht gedient. Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren kann das Land ohnehin nach dessen Abschluss nicht mehr werden, so dass es auch durch eine nunmehr vorgenommene Beiladung nicht in die Lage versetzt werden könnte, gegebenenfalls selbst Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen.
16Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 -, juris, m. w. N.
172. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
18Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
19Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 ausgeführt: Nicht der Beklagte sei für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften betreffend das Chemikalienlager sachlich zuständig gewesen, sondern die Bezirksregierung B. . Bei dem Chemikalienlager habe es sich um eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) gehandelt. Diese Anlage habe in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Destillationsanlage gestanden, die der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung unterfallen sei, und sei von demselben Betreiber, nämlich der Klägerin, betrieben worden. Halte man das Chemikalienlager nicht für eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU, sei es eine Nebeneinrichtung der Destillationsanlage und werde die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung durch § 2 Abs. 1 ZustVU begründet.
20Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
21Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung beziehen, hier also auf die Richtigkeit der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010. Zweifel lediglich an einzelnen Begründungserwägungen reichen nur aus, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen.
22Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten.
23Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme ernstlicher Zweifel entgegensteht, dass das Verwaltungsgericht das Chemikalienlager in einer Hilfserwägung als Nebeneinrichtung der Destillationsanlage eingestuft und die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung insoweit aus § 2 Abs. 1 ZustVU abgeleitet hat. Versteht man die Hilfserwägung dahin, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung aus § 2 Abs. 1 ZustVU folgt, kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden. Im Fall einer Mehrfachbegründung mit selbständig tragenden Erwägungen kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn bezogen auf jede der Begründungen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 -, juris, m. w. N. (zur Zulassung der Revision).
25Auf eine Zuständigkeit der Bezirksregierung gemäß § 2 Abs. 1 ZustVU geht der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht ein. Er wendet sich allein gegen die Herleitung der Zuständigkeit der Bezirksregierung aus § 2 Abs. 2 ZustVU.
26Jedenfalls dringt der Beklagte mit dem auf die sachliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ZustVU bezogenen Zulassungsvorbringen nicht durch, und zwar auch dann nicht, wenn man seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einbezieht.
27Nach § 2 Abs. 2 ZustVU erfasst die Zuständigkeit nach Abs. 1 alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
28Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil - was nicht zweifelhaft ist - die Bezirksregierung B. als obere Umweltschutzbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustVU) nach § 2 Abs. 1 ZustVU in Bezug auf die Destillationsanlage sowie für den Vollzug der Rechtsvorschriften zuständig war, die der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 zugrunde liegen. In Zweifel gezogen wird vom Beklagten allein die räumliche Erstreckung dieser Zuständigkeit auf das Chemikalienlager, das sich, von der auf dem Grundstück I. 22 in J. befindlichen Destillationsanlage räumlich getrennt, auf dem Grundstück L. N. 13 in J. befand, und zwar auf den Freiflächen des Grundstücks und in der aufstehenden Halle.
29Die Erstreckung der Zuständigkeit der Bezirksregierung auf das Chemikalienlager scheitert nicht daran, dass es sich hierbei nach § 2 Abs. 2 ZustVU um eine weitere "Anlage" gehandelt haben muss. Bei dem Chemikalienlager handelte es sich um eine solche Anlage.
30Der Begriff der Anlage ist für § 2 ZustVU nicht gesondert definiert. Der für § 2 Abs. 1 ZustVU bedeutsame Katalog des Anhangs I nimmt, soweit er ausdrücklich bezeichnete Anlagen umfasst, ersichtlich Bezug auf den Anlagenbegriff in den jeweils betroffenen Rechtsgebieten. Gemeinsam ist diesen Anlagen wie den sonstigen in Anhang I genannten Objekten, dass sie aus technischen oder sonst gegenständlich verkörperten Einrichtungen bestehen, die bestimmten Zwecken dienen und hierzu betrieben werden. Überträgt man das auf § 2 Abs. 2 ZustVU, sind unproblematisch Grundstücke und Hallen eingeschlossen, die zum Lagern von Chemikalien dienen. Gleiches gilt, wenn man, was wegen des mit § 2 Abs. 2 ZustVU bezweckten "Zaunprinzips" bei besonders umweltrelevanten Anlagen und des notwendigen Zusammenhangs mit einer Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 ZustVU sachgerecht ist, auf das jeweilige fachrechtliche, hier wegen der Anknüpfung an die Destillationslage also immissionsschutzrechtliche, Begriffsverständnis von Anlagen zurückgreift. Die Begründung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), als dessen Artikel 15 die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz erlassen worden ist, verweist zur Konkretisierung des Zusammenhangs zwischen den Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 ZustVU und den weiteren Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV.
31Vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 200.
32Die letztgenannte Vorschrift beruht ihrerseits auf dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff. Die insoweit heranzuziehende Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert als Anlagen unter anderem Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (Nr. 1) sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden, die Emissionen verursachen können (Nr. 3). Gesichtspunkte, die hinsichtlich des Chemikalienlagers gegen ein identisches Begriffsverständnis im Regelungsbereich von § 2 Abs. 2 ZustVU sprechen können, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Beklagte lässt sich im Ausgangspunkt gerade von den Kriterien von § 3 Abs. 5 BImSchG leiten. Die von ihm geäußerten Zweifel daran, dass das Chemikalienlager den Anlagen im Sinne dieser Regelung zuzuordnen ist, sind nicht berechtigt.
33Soweit er geltend macht, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 5 BImSchG seien beim Lagern von Stoffen auf einem Grundstück nur erfüllt, wenn das Grundstück bestimmungsgemäß und nicht nur gelegentlich zum Lagern diene, gibt es einen tragfähigen Anhaltspunkt weder für seine Annahme, das Verwaltungsgericht habe dieses Erfordernis verneint, noch für Bedenken dagegen, dass das Lagern von Chemikalien eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks L.
34N. 13 darstellte.
35Das Verwaltungsgericht hat sich zur Bestimmungsgemäßheit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien nicht ausdrücklich geäußert. Sein Schweigen zu diesem Punkt erklärt sich aber erkennbar ohne Weiteres aus den örtlichen Gegebenheiten und daraus, dass es die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks war, als (Mit-)Betreiber des Lagers betrachtet hat. Angesichts der mehr als 1.000 und damit in ganz beträchtlicher Menge auf dem Grundstück sowie in der Halle vorgefundenen Behälter mit unterschiedlichen Chemikalien und der sonstigen objektiven Gegebenheiten deutet alles darauf hin, dass das Grundstück und/oder die Halle zum Lagern von Chemikalien nicht lediglich gelegentlich, kurzzeitig, untergeordnet oder sonst in einer nicht genügend verfestigten und deshalb für die Zweckbestimmung des Grundstücks und/oder der Halle nicht ins Gewicht fallenden Art und Weise verwendet worden ist und dass außerdem diese Verwendung auf eine Zwecksetzung seitens der Klägerin zurückgeht. Gegenläufige Anhaltspunkte dafür, dass das Lagern von Chemikalien nicht wesentlicher Inhalt einer Zweckbestimmung durch die Klägerin war, sind nicht dargetan worden oder sonst erkennbar. Die Verhältnisse auf dem Grundstück wurden durch dessen Nutzung zum Lagern der Behälter mitsamt den Chemikalien geprägt. Die große Anzahl der Behälter und der Chemikalien auf dem Grundstück trägt ohne Weiteres den Schluss auf einen über längere Zeit hinweg planmäßig entstandenen, zeitlich verfestigten und auf unbestimmte Dauer angelegten Zustand des Grundstücks mitsamt der Halle. Auch der Beklagte nimmt an, dass die Nutzung des Grundstücks dem Willen der Klägerin entsprach.
36Die Bestimmungsgemäßheit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien scheitert nicht daran, dass diese Verwendung nicht genehmigt war. Vielmehr zog das Fehlen der Genehmigung die Rechtswidrigkeit der Nutzung und damit der Anlage nach sich. Maßgeblich für die Bestimmung eines Grundstücks zu einem Zweck ist im Rahmen von § 3 Abs. 5 BImSchG - und vergleichbarer Regelungen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen - die Funktion, der das Grundstück tatsächlich dient. Die Festlegung des Zwecks äußert sich typischerweise in der Nutzung des Grundstücks. Wird die Nutzung ohne eine erforderliche Genehmigung ausgeübt, führt das zu deren Rechtswidrigkeit. Das setzt notwendig voraus, dass die Zweckbestimmung das Genehmigungserfordernis auslöst und die Genehmigung nicht ihrerseits eine Voraussetzung für die Zweckbestimmung bildet.
37Soweit das Zulassungsvorbringen zum Fehlen der Genehmigung und zur Rechtswidrigkeit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien beinhaltet, dass der Beklagte die Rechtmäßigkeit der weiteren Anlage als Voraussetzung für die Erstreckung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ZustVU betrachtet, sind keine substantiierten Anhaltspunkte dargetan worden oder sonst ersichtlich, die diese Auffassung stützen können und den entgegengesetzten Standpunkt des Verwaltungsgerichts erschüttern. Die Regelung in Anhang I ZustVU, wonach hierbei auf die Anlagen abzustellen ist, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde (Anhang I 2. Spiegelstrich Satz 2 ZustVU in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), nunmehr Anhang I Abs. 2 ZustVU in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und b der weiteren Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700)), bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 2 ZustVU. Anhang I ZustVU bezeichnet im Zusammenspiel mit § 2 Abs. 1 ZustVU die Anlagen, die der originären Zuständigkeit der Bezirksregierung zugeordnet werden. Durch die Regelung soll erreicht werden, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach Anhang I ZustVU, also in den Fällen von § 2 Abs. 1 ZustVU, ausschließlich in Abhängigkeit von der Genehmigungslage greift. Bei der Zuständigkeit nach Anhang I ZustVU soll es auf den genehmigten oder angezeigten Anlagenbestand ankommen, nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort.
38Vgl. hierzu LT-Vorlagen 14/2579 (zu Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) und 15/125 (zu Art. 1 Nr. 4).
39Das betrifft nicht den Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 ZustVU. Die von dieser Vorschrift erfassten weiteren Anlagen sind, wie der Wortlaut ("weitere") und der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 ZustVU zeigen, keine Anlagen, die Anhang I ZustVU unterfallen. Bei den Anlagen nach § 2 Abs. 2 ZustVU wird die an sich bei einer anderen Behörde liegende Zuständigkeit wegen des Zusammenhangs mit einer Anlage nach Anhang I ZustVU auf die Bezirksregierung verlagert mit der Folge einer dort eintretenden Bündelung der Zuständigkeiten. Zur Abgrenzung der von der Bündelung betroffenen weiteren Anlagen enthält § 2 Abs. 2 ZustVU eigenständige Merkmale, die weder ausdrücklich noch sinngemäß auf Anhang I ZustVU oder das dort normierte Kriterium der Genehmigung bzw. Anzeige verweisen. Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz bietet keinen Ansatzpunkt für eine Auslegung von § 2 Abs. 2 ZustVU dahingehend, dass auch für die dort geregelten weiteren Anlagen die Genehmigungslage entscheidend sein soll. Das mit dieser Vorschrift bezweckte "Zaunprinzip" in der Zuständigkeit der Bezirksregierung hat bei den Überlegungen, die bei Erlass der Änderungsverordnungen vom 9. Juni 2009 und 21. Dezember 2010 für die Maßgeblichkeit der Genehmigungslage bei den Anlagen nach Anhang I ZustVU genannt worden sind, keine Rolle gespielt. Die Zielsetzung des "Zaunprinzips", für die umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, die Zuständigkeit einer einzigen Behörde zu begründen,
40vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 1, 191, 200 f.,
41bezieht die Genehmigungslage bei derartigen Anlagen nicht ein und wird bezogen auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung für von dem virtuellen Zaun umfasste Anlagen dadurch realisiert, dass die sich in Anknüpfung an die Anlagen nach Anhang I ZustVU ergebende Zuständigkeit auf andere Anlagen ausgedehnt wird. Es ist auch nicht etwa selbstverständlich, dass in Verfolgung des "Zaunprinzips" eine Zuständigkeit der Bezirksregierung nur in Abhängigkeit von der Genehmigungslage begründet werden soll. Die Entscheidungserheblichkeit der Genehmigungslage für die Bündelung der Zuständigkeiten hätte entgegen dem Sinn und Zweck des "Zaunprinzips" zur Folge, dass bei den im vorausgesetzten Zusammenhang stehenden und nach dessen Maßgabe als für eine einheitliche Zuständigkeit prinzipiell geeignet eingestuften Anlagen gerade nicht nur eine Umweltschutzbehörde zuständig wäre, wenn es an der erforderlichen Genehmigung bzw. Anzeige für die weitere Anlage fehlt.
42Die Kritik des Beklagten an der beiläufigen Bemerkung des Verwaltungsgerichts, das Genehmigungskriterium nach Anhang I ZustVU sei erst durch die Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2010 eingefügt worden, betrifft einen für das erstinstanzliche Urteil nicht tragend herangezogenen und damit vorliegend nicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Übrigen in der Sache zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Genehmigungskriterium nicht für eine weitere Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU gilt. Zudem war § 2 Abs. 2 ZustVU, auf den sich die Ausführungen des Beklagten beziehen, bislang nicht Gegenstand von nachträglichen Änderungen, sondern gilt in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. Geändert worden ist, soweit vorliegend von Belang, lediglich Anhang I ZustVU, der verknüpft ist mit § 2 Abs. 1 ZustVU. Die Bezeichnung der vom Beklagten zum Begriff der Anlage in § 2 Abs. 2 ZustVU als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Gesichtspunkte beruht hiernach auf nicht zutreffenden Prämissen.
43Das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU zwischen der Destillationsanlage und dem Chemikalienlager ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht den vom Verwaltungsgericht an einen solchen Zusammenhang angelegten rechtlichen Maßstab und verdeutlicht auch nicht, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden oder in entscheidungserheblicher Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den Sachverhalt falsch gewürdigt hat. Der Sache nach verweist der Beklagte auf die begriffliche Unschärfe des Merkmals des engen räumlichen Zusammenhangs, die bei Erlass der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz wegen der Vielfältigkeit der Fallgestaltungen in der Praxis als unausweichlich betrachtet und im Interesse des funktional ausgerichteten "Zaunprinzips" normiert worden ist,
44LT-Drucks. 14/4973, S. 200 f.,
45und hält er der verwaltungsgerichtlichen Würdigung des Sachverhalts nur seine eigene Bewertung der räumlichen Gegebenheiten entgegen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ergeben sich daraus nicht.
46Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 ZustVU gibt keinen näheren Aufschluss darüber, wann ein räumlicher Zusammenhang zwischen Anlagen eng ist. Der Vorschrift ist keine Präzisierung beigefügt, die mit § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV, der den bei gemeinsamen Anlagen erforderlichen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang konkretisiert, vergleichbar ist. Aus der unterschiedlichen Umschreibung der räumlichen Beziehungen zwischen mehreren Anlagen durch § 2 Abs. 2 und 3 ZustVU folgt jedoch, dass "eng" im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU nicht voraussetzt, dass sich die Anlagen auf demselben oder auf aneinander angrenzenden Grundstücken befinden müssen. Damit geht einher, dass nicht jede räumliche Trennung von Anlagen einen engen räumlichen Zusammenhang hindert und "eng" ein wesentlich von den jeweiligen Gesamtumständen abhängiges Verhältnis der relativen Nähe bezeichnet. Mit der Wortbedeutung von "eng" vereinbar ist, dass das Maß der Entfernung der Anlagen voneinander je nach ihrer Größe und den sonstigen Gegebenheiten kleiner oder größer sein kann bzw. muss, um bei wertender Betrachtung noch als eng zu gelten. Das fügt sich ein in das Ziel des "Zaunprinzips", durch die Bündelung von Zuständigkeiten dem Betreiber mehrerer Anlagen innerhalb eines Zauns einen einheitlichen behördlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte trägt in Übereinstimmung hiermit im Anschluss an ministerielle Erläuterungen (www.umwelt.nrw.de/umwelt/zustaendigkeitsverordnung/ index.php), dort Frage-Antwort-Katalog (A.III.3, S. 5), selbst vor, dass mit dem engen räumlichen Zusammenhang eine im Einzelfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten und des "Zaunprinzips" zu findende sinnvolle Lösung gemeint ist.
47Das Verwaltungsgericht hat eine derartige wertende Entscheidung getroffen. Es hat sich von der Lage beider Anlagen in demselben Industriegebiet leiten lassen, den Abstand zwischen den Anlagen als gleichsam "um die Ecke liegend" gewürdigt und einbezogen, dass das Lager betrieblich zur Destillationsanlage gehört. Diese Erwägungen stehen ersichtlich im Einklang mit der Zielsetzung des "Zaunprinzips", ohne dass eine Fehlgewichtung deutlich würde. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht, was unvertretbar wäre, "jede noch so weit entfernte Anlage des Betreibers in den Zaun" einbezogen hat. Nimmt man mit dem Beklagten an, dass in Zweifelsfällen die Entscheidung zu Gunsten einer einheitlichen Zuständigkeit getroffen werden soll, ist erst recht nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat, zumal der Beklagte im Verwaltungsverfahren ursprünglich selbst von der Zuständigkeit der Bezirksregierung unter anderem auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 ZustVU ausgegangen ist.
48Soweit der Beklagte die für den Zusammenhang in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV entwickelten Kriterien auf § 2 Abs. 2 ZustVU überträgt, bleibt die unterschiedliche Zielrichtung beider Vorschriften unberücksichtigt und fehlt es an einer Grundlage für die Gleichsetzung der Voraussetzungen beider Vorschriften. Während gemeinsame Anlagen aus Anlagen derselben Art wegen des sich aus ihrem Zusammenhang ergebenden Gefährdungspotentials für die Umwelt gebildet werden,
49vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4. BImSchV, § 1 Rn. 21, 25,
50beruht § 2 Abs. 2 ZustVU auf dem Gesichtspunkt der Bündelung von Zuständigkeiten für Anlagen allgemein, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass es sich um Anlagen desselben Betreibers handelt. Darüber hinaus bringt der Beklagte selbst vor, dass der Zaun des "Zaunprinzips" weiter gesteckt ist als der Zusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.
51Die Annahme des Beklagten, dass die Entfernung zwischen den beiden Anlagen von - nach seinen Angaben - 200 m Luftlinie gegen das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs spricht, verdeutlicht angesichts der Bandbreite, die dem Begriff "eng" im gegebenen Regelungszusammenhang beigelegt ist, nicht, dass die gegebene räumliche Distanz zwischen den Anlagen trotz der sonstigen Umstände im Wortsinn oder bei sachgerechter Wertung nicht mehr als "eng" eingeordnet werden kann. Sein Hinweis darauf, dass die räumliche Entfernung mit einer räumlichen Trennung der Anlagen einhergeht, ist, weil nicht aneinander grenzende Anlagen zwingend räumlich getrennt sind, unergiebig. Warum der Zusammenhang zwischen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU für Außenstehende äußerlich erkennbar sein muss, um als "eng" eingeordnet werden zu können, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass der Betrieb der Destillationsanlage, wie der Beklagte vorträgt, nicht auf das Chemikalienlager angewiesen war, trägt keinen Zweifel daran, dass das Chemikalienlager tatsächlich dem Betrieb der Destillationsanlage gedient hat. Die bloße Behauptung des Beklagten, es habe kein enger betriebstechnischer und organisatorischer Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen bestanden, ist angesichts der anderslautenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur betrieblichen funktionalen Verbindung zwischen den Anlagen unsubstantiiert.
52Die Erwägungen des Beklagten zum "Zaunprinzip" einerseits und der Grundzuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörde nach § 1 Abs. 3 ZustVU andererseits beschreiben gegensätzliche Zielsetzungen, die bei der Bewertung der räumlichen Situation zu bedenken sind, führen aber nicht entscheidend weiter. Richtig ist, dass die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (auch) die Kommunalisierung des Umweltrechts bezweckt und hierzu durch § 1 Abs. 3 ZustVU die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden festgelegt wird.
53Vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 1, 199.
54Die Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden wird aber durch die Regelungen begrenzt, die hinsichtlich der Zuständigkeit anderes bestimmen. Anderes bestimmt wird, soweit vorliegend entscheidungserheblich, nicht zuletzt durch das "Zaunprinzip" nach § 2 Abs. 2 ZustVU für Anlagen, die - gemessen an § 2 Abs. 1 ZustVU und den übrigen Regelungen der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - eigentlich dem kommunalen Zuständigkeitsbereich unterfallen würden. Das "Zaunprinzip" gehört ebenfalls zu den Grundgedanken für die Zuordnung der Zuständigkeiten. § 1 Abs. 3 ZustVU legt regelungstechnisch im Sinne einer Grundzuständigkeit fest, dass eine von der Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden abweichende Zuständigkeit vom Eingreifen besonderer Vorschriften abhängt. Dadurch wird der Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden kein Vorrang vor anderweitigen Zuständigkeiten eingeräumt. Die Zuständigkeiten werden insgesamt aufgabenbezogen festgelegt, so dass der Umschreibung der jeweiligen Aufgabe für die Abgrenzung der Zuständigkeiten entscheidendes Gewicht zukommt.
55Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe anstelle eines "engen" räumlichen Zusammenhangs einen "hinreichenden" räumlichen Zusammenhang ausreichen lassen, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen ausdrücklich anhand des Merkmals "eng" geprüft und gewürdigt; es hat das Vorliegen dieses Merkmals bejaht. Die vom Beklagten aufgegriffene Formulierung des hinreichenden räumlichen Zusammenhangs findet sich bei den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Entscheidungserheblichkeit des Genehmigungskriteriums im Rahmen von § 2 Abs. 2 ZustVU. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht ausschlaggebend auf einen dem Begriff "eng" genügenden räumlichen Zusammenhang abstellt.
56Die Bedenken des Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht in seine Bewertung des räumlichen Zusammenhangs eingestellte betriebliche Funktion des Lagers für die Destillationsanlage verfangen nicht. Unrichtig sind die vom Verwaltungsgericht dabei berücksichtigten tatsächlichen Gegebenheiten nicht. Der Umstand, dass mehr Flüssigkeiten angekauft worden sind, als in der Destillationsanlage verarbeitet werden konnten, stützt nicht die vom Beklagten gezogene Folgerung, das Chemikalienlager sei von der Destillationsanlage unabhängig gewesen, und deutet nicht auf das Fehlen betrieblicher Beziehungen zwischen dem Chemikalienlager und der Destillationsanlage hin. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Tatbestand des angefochtenen Urteils steht in Rede, dass in dem Lager jedenfalls auch Stoffe untergebracht waren, die in der Destillationsanlage behandelt worden waren oder behandelt werden sollten. Soweit der Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht sei ohne weitere Sachaufklärung dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, auf dem Grundstück des Chemikalienlagers hätten Destillate der auf dem Grundstück der Destillationsanlage tätigen X. -E. -GmbH gelagert, sind keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Geschehens tragen und zumindest auf die Erforderlichkeit einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts hindeuten können. Den im Tatbestand wiedergegebenen Aktenvermerken zur Herkunft und zum Zweck der gelagerten Chemikalien tritt der Beklagte nicht konkret entgegen. Danach haben der Beklagte und andere Behörden vorprozessual übereinstimmend angenommen, dass es sich bei den Chemikalien um Stoffe handelt, die zur Behandlung in der Destillationsanlage vorgesehen oder dort bereits behandelt worden waren. Es sind keine substantiellen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Einschätzung dargetan worden oder sonst ersichtlich.
57Soweit der Beklagte die Aussage im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beanstandet, die X. -Solvent-Vertriebs GmbH habe zuletzt unter der Anschrift L. N. 13 firmiert, ist anhand der Entscheidungsgründe des Urteils nicht festzustellen, dass sich ein diesbezüglicher Irrtum des Verwaltungsgerichts auf seine entscheidungstragenden Erwägungen ausgewirkt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Klägerin als Betreiberin der Destillationsanlage und des Chemikalienlagers angesehen sowie die X. -E. -GmbH und die X. -T. -Vertriebs GmbH als kaufmännischen Rahmen der Betätigung der Klägerin, also lediglich als juristische Konstruktion, betrachtet. Eine potenzielle Intensivierung des räumlichen Zusammenhangs zwischen der Destillationsanlage und dem Chemikalienlager durch das Grundstück L. N. 8, das der Beklagte als Betriebsanschrift der X. -T. -Vertriebs GmbH benennt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen. Entscheidungserhebliche Fehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken liegen ebenfalls nicht vor.
58Bezieht man die Ausführungen des Beklagten zu einer unzulänglichen Differenzierung zwischen der Klägerin, der X. -E. -GmbH und der X. -T. -Vertriebs GmbH auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Identität der Betreiber des Chemikalienlagers und der Destillationsanlage, ergeben sich auch in diesem Punkt keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat durchaus die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Insbesondere ist es vom Eigentum der Klägerin unter anderem am Grundstück des Chemikalienlagers ausgegangen.
59Hiernach liegen auch die vom Beklagten geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Es gehört zum üblichen gerichtlichen Aufgabenspektrum im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten, die sachliche Zuständigkeit von Ordnungsbehörden zu beurteilen und dabei auch räumliche Beziehungen zu bewerten.
60Die Rechtssache hat ferner nicht die aus der Sicht des Beklagten gegebene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
61Soweit der Beklagte es als entscheidungserheblich bezeichnet, ob er selbst oder die Bezirksregierung nach den Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz für den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung zuständig war, gibt das ersichtlich für einen grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausreichenden Klärungsbedarf nichts her. Ein solcher folgt auch nicht aus den vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen "rechtlichen Aspekten".
62Der erste Aspekt ist schon sprachlich unverständlich. Soweit sich aus ihm ebenso wie aus dem zweiten Aspekt ergibt, dass es dem Beklagten auf den Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG ankommt, erschließt sich bereits ein konkreter Klärungsbedarf nicht. Dies gilt auch, soweit der Beklagte im Rahmen des ersten Aspekts auf die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks eingeht. Die in ersten beiden Aspekten (wohl) zum Ausdruck kommende Auffassung des Beklagten, der Anlagenbegriff des § 2 Abs. 2 ZustVU habe zum Inhalt, dass es sich um eine Anlage handeln müsse, die genehmigt oder angezeigt worden sei oder für die eine Genehmigung beantragt worden sei, trifft nach dem Vorstehenden weder zu noch ist dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass es zu einer entsprechenden Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
63Die mit dem dritten Aspekt aufgeworfene Frage, wann ein enger räumlicher Zusammenhang von zwei Anlagen anzunehmen ist, ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Soweit sich die Frage auf die vorliegend maßgeblichen Gesichtspunkte bezieht, ist sie, weil sie einzelfallbezogen zu beantworten ist und die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gegebenheiten keinen konkreten Ansatzpunkten für Bedenken begegnet, nicht weitergehend fallübergreifend klärungsfähig. Der Beklagte geht, wie ausgeführt, selbst vom Erfordernis einer maßgeblich einzelfallbezogenen Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Situation sowie der Ziele des "Zaunprinzips" aus.
64Versteht man das Vorbringen des Beklagten zu Mängeln der verwaltungsgerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts dahin, dass der Beklagte sich insofern auf einen Verfahrensmangel beruft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher nicht dargelegt. Soll ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gerügt werden, muss unter anderem dargetan werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sie sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
66Das Zulassungsvorbringen enthält keine substantiierten Angaben in dieser Richtung.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.