Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 A 3004/11
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche ernstlichen Zweifel sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 615/10 -, juris.
5Derartige Zweifel bestehen hier nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Festsetzung der streitgegenständlichen Zwangsgelder erfüllt seien. Insbesondere liege mit der auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bezogenen Untersagungsanordnung in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 8. August 2008 ein nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV sofort vollstreckbarer, mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es - anders als die Klägerin meint - bei der Beurteilung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen nicht an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris; OVG NRW; Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 12 B 1339/12 -, juris, vom 20. Januar 2012 - 4 B 1425/11 -, juris, und vom 19. Januar 2011 - 13 B 1290/10 -, juris.
7Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus unionsrechtlichen Vorschriften. Das Unionsrecht enthält keine speziellen Vorgaben für die Ausgestaltung des nationalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wenn sich jemand auf die Unionsrechtswidrigkeit eines nationalen Verwaltungsaktes beruft. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dem Bürger eine Prüfung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht ermöglichen. Es muss lediglich nach dem System der nationalen Rechtsordnung einen Rechtsbehelf geben, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der Rechte gewährleistet werden kann, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris, und Beschluss vom 20. Januar 2012 - 4 B 1425/11 -, juris m. w. N.
9Ebenso wenig kann aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des EuGH hergeleitet werden, dass im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nochmals zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes Verbot, das durch eine individuell-konkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung eingeführt wurde, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe unangewendet bleiben.
10Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C-224/97 (Ciola), juris.
11Eine Zwangsgeldfestsetzung ist keine solche Sanktion, sondern ein Beugemittel, das den Betroffenen zur Befolgung des Verwaltungsakts veranlassen soll.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 ‑ 13 B 696/11 -, juris, und vom 20. Januar 2012 - 4 B 1425/11 -, juris.
13Kann demnach ein bestandskräftiger oder vollziehbarer Grundverwaltungsakt grundsätzlich lediglich dann nicht Grundlage von Vollstreckungshandlung sein, wenn der Grundverwaltungsakt nichtig ist,
14so auch: Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 2210/12 -, juris,
15bestehen hierfür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Diese folgen schon nicht aus der von der Klägerin gerügten Unzuständigkeit des Beklagten für den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt, die allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit führen kann. Auch wird von der Klägerin mit der Untersagungsverfügung vom 8. August 2008 weder rechtlich oder tatsächlich Unmögliches noch Unzumutbares verlangt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei der Geolokalisation um eine taugliche und technisch umsetzbare Methode zur Ermittlung des Aufenthalts der Besucher der Internetseite der Klägerin innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens handelt.
16So zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris m. w. N.
17Die von der Klägerin weiter angeführte mangelnde Eignung der Verfügung vom 8. August 2008 zur Durchsetzung des Internetverbots führt nicht zur Nichtigkeit des Grundverwaltungsakts. Aus den vom Beklagten grundsätzlich bestätigten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Internetverbots gegenüber im Ausland ansässigen Veranstaltern kann die Nichtigkeit einer Verbotsverfügung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil sie jedenfalls einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Ziels leisten kann.
18Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 44 Rn. 28.
19Dies reicht für die Eignung aus. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich seriöse Anbieter rechtstreu verhalten und dem Verbot Folge leisten werden. Zum anderen sind auch etwa erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein als aussichtslos einzuordnen. Den Ordnungsbehörden stehen neben den allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten durchaus wirkungsvolle Mittel zur Verfügung, um ein glücksspielrechtliches Veranstaltungsverbot durchzusetzen (z.B. die Inanspruchnahme der an der Zahlungsabwicklung beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute).
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
21Die Festsetzung vom 13. Januar 2010 ist auch nicht ohne eine zuvor ergangene Zwangsgeldandrohung erfolgt. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass die Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 18. November 2009 die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Untersagungsanordnung vom 8. August 2008 lediglich bestätigte, so dass nach deren Aufhebung mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 es an einer selbständigen Zwangsgeldandrohung fehlte. Dieser Einwand greift nicht durch. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 13. Januar 2010 lag eine solche mit der Zwangsgeldandrohung vom 18. November 2009 vor. Ihr kam auch ein eigenständiger Regelungsgegenstand zu, nachdem der Beklagte die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Untersagungsverfügung vom 8. August 2008 bereits am 9. Dezember 2009 aufgehoben hatte und sie die in Ziffer 1 der Untersagungsverfügung angeordnete Einschränkung des Spielbetriebs im Internet für Spieler in Nordrhein-Westfalen erzwingen sollte, während sich die Zwangsgeldandrohung vom 8. August 2008 nicht auf das zu vollstreckende Handlungsgebot, sondern auf die in Ziffer 4 der Klägerin zur Befolgung der Untersagung eingeräumte Frist bezog.
22Da sich die Zwangsgeldandrohung vom 18. November 2009 ausdrücklich allein auf eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Untersagungsverfügung vom 8. August 2008 bezog, war es für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar, dass diese der Durchsetzung der von der Klägerin geforderten Einschränkung des Spielbetriebs für Spieler aus Nordrhein-Westfalen und nicht den weiteren in den Ziffern 2. und 3. genannten Handlungspflichten diente.
23Letztlich unterliegt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung der Klägerin vor den Zwangsgeldfestsetzungen noch im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Zwangsgelder ernstlichen Zweifeln. Der Beklagte hat sinngemäß vorgetragen, dass im Falle der Klägerin weitere Anhörungen nicht als notwendig angesehen würden. Dass dies angesichts des Umstands, dass kurz vor den streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen noch die isolierte Zwangsgeldandrohung erfolgt ist, eine ermessensfehlerhafte Begründung für die unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW) darstellt, hat die Klägerin nicht dargelegt.
24Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1982 - 17 A 10398/81 -, juris.
25Der Vortrag der Klägerin begründet auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen insbesondere ihrer Höhe nach. Der Beklagte konnte aufgrund des fortgesetzten Verstoßes gegen seine Untersagungsverfügung die angedrohten Zwangsgelder sowohl auf den Höchstbetrag (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) als auch wiederholt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) festsetzen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris.
272. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Dies ergibt sich nicht aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die förmliche Zustellung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 13. Januar 2010 an die Klägerin im Ausland völkerrechtlich zulässig ist und ob ein solcher Zustellungsmangel geheilt werden kann. Der Bescheid vom 13. Januar 2010 ist wirksam zugestellt worden. Er ist der Klägerin persönlich am 20. Januar 2010 in N. gegen Einschreiben mit Rückschein zugegangen. Selbst wenn in dieser Zustellung auf fremdem Hoheitsgebiet mangels völkerrechtlicher Zulässigkeit ein Zustellungsmangel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW begründet sein sollte, so ist er jedenfalls gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden. Gemäß § 8 LZG NRW gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Zwar findet sich die Regelung über die Auslandszustellung in § 9 LZG NRW erst hinter der Heilungsvorschrift des § 8 LZG NRW. Allein die systematische Stellung gebietet jedoch keine den Wortlaut des § 8 LZG einschränkende Auslegung dahingehend, dass dieser für die Sonderarten der Zustellung in §§ 9 bis 11 LZG NRW nicht gilt. Vielmehr ist § 8 LZG NRW auf alle Zustellungsarten einschließlich der Sonderarten anwendbar.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/11 -, juris m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 20/12 -, juris.
29Der Zustellungsmangel ist auch dann gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden, wenn die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 13. Januar 2010 nicht an die Klägerin persönlich, sondern aufgrund der am 8. Februar 2008 vorgelegten - uneingeschränkten - Vollmacht vom 25. Januar 2008 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW zwingend an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen war, so dass auch nur dieser als „Empfangsberechtigter“ im Sinne von § 8 LZG NRW anzusehen ist.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris m. w. N.; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Auflage 2011, § 8 Rn. 3.
31Dass die Klägerin das ihr am 20. Januar 2010 übermittelte Schriftstück an ihrem Anwalt weitergeleitet hat,
32vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - II B 113/12 -, juris, und Urteil vom 8. Dezember 1988 - IV R 24/87 -, juris,
33und es ihm damit tatsächlich im Sinne von § 8 LZG NRW zugegangen ist, wird von ihr nicht bestritten und ist durch die fristgerechte Klageerhebung am 5. Februar 2010 belegt.
343. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Fall eines unionsrechtlichen Bezugs der Streitigkeit die Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung auf jeder Ebene des Vollstreckungsverfahrens erneut zu prüfen ist. Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, was auch bei der Frage der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens erneut zu prüfen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht (mehr). Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es bei der Beurteilung der Zwangsgeldfestsetzungen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris.
36Einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
37Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die (erneute) Klärung im Interesse der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung geboten wäre. Eine anders lautende Entscheidung stellt insbesondere nicht der von der Klägerin vorgelegte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2012 - 6 S 3168/11 - dar, weil mit einem Beschluss, der - wie hier - ein Rechtsmittel wegen grundsätzliche Bedeutung zulässt, die angesprochene Rechtsfrage nicht entschieden wird.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 - 2 B 70.98 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 168.
394. Letztlich ist die Berufung nicht aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig erforscht und nicht überprüft, wie sich die teilweise Erfüllung der Untersagungsanordnung durch Einrichten eines Disclaimers auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Zwangsgeldfestsetzungen und Zwangsgeldandrohungen ausgewirkt habe. Damit hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Soll ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gerügt werden, muss unter anderem dargetan werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sie sich dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 A 404/12 -.
41Das Vorbringen der Klägerin enthält hierfür keine substantiierten Angaben. Es richtet sich im Kern gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie - obschon sie zwischenzeitlich ein Disclaimer eingerichtet hatte - zum jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide der Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E. vom 8. August 2008 zuwidergehandelt habe, weil sie die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet in Nordrhein-Westfalen nicht (vollständig) eingestellt habe. Damit wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sie weiterhin gegen die Untersagung des Beklagten verstieß, was die Festsetzung weiterer Zwangsgelder rechtfertigte. Eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht liegt darin nicht begründet.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.