Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 2 A 2761/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. März 2013 für den Neubau eines Tierheims auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 3, Flurstück 1102, aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht festzustellen. Insbesondere verletze die Baugenehmigung nicht das hier allein in Betracht zu ziehende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Er zeigt nicht auf, dass der genehmigte Betrieb des Tierheims in Bezug auf sein Grundstück voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gestalt von Geräuschimmissionen verursachen wird.
11Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann der Kläger für sein Außenbereichsgrundstück das Lärmschutzniveau entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht in Anspruch nehmen. Dies legt zudem die Nebenbestimmung UAIS 01 zur Baugenehmigung vom 11. März 2013 fest.
12Vgl. zur Einschlägigkeit der TA Lärm für Hundegebell nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 12 ff., und vom 6. Oktober 2010 - 2 A 1503/09 -, BRS 76 Nr. 190 = juris Rn 9.
13Dass die vorgenannten Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers voraussichtlich nicht hinreichend sicher eingehalten werden, lässt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht hervortreten, als die Nebenbestimmung UAIS 04 es gestattet, in einzelnen Fällen (bei sog. Zwingerhunden) die Tiere nachts nicht in geschlossenen Räumen zu halten, wenn diese Tiere dann im Bereich der Quarantänestation mit maximal vier Hunden und im Bereich des Hundehauses 1 mit maximal drei Hunden außerhalb der Gebäude untergebracht werden.
14Diesen besonderen Betriebszustand hat die ergänzende Immissionsberechnung der B. GmbH vom 8. November 2012 betrachtet, die - ebenso wie das schalltechnische Gutachten vom 18. Oktober 2012 - durch die Nebenbestimmung UAIS 02 zum Genehmigungsbestandteil gemacht worden ist. Nachdem die Prognose vom 18. Oktober 2012 für das Grundstück des Klägers - den Immissionsort I2 - Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) vorhergesagt hatte, kam die Nachberechnung vom 8. November 2012 für den Sonderbetrieb einer nächtlichen Haltung der wie vorstehend festgelegten Anzahl von Zwingerhunden im Freien zu einer - gleichfalls nachbarschaftsverträglichen - Belastung des Immissionsorts I2 von 44 dB(A) am am stärksten betroffenen Geschoss.
15Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, diese Prognose sei valide.
16Der in Ansatz gebrachte Schallleistungspegel für Hundegebell sei - so das Verwaltungsgericht - nicht zu beanstanden. Die B. GmbH habe mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erläutert, dass der Wert auf Messungen vor einem Hundezwinger mit neun Hunden basiere, die zum Zweck der Messung ständig zum Bellen animiert worden seien. Hierbei hätten sich ein Schallleistungspegel von 101 dB(A) sowie ein Impulszuschlag von 8 dB(A) ergeben. Dieses auf eigenen Erfahrungen des Sachverständigen beruhende Ergebnis werde gestützt durch die Ermittlungen der Sächsischen Freizeitlärmstudie des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie von April 2006 betreffend die Beurteilung von Lärm, der von einem Hundedressurplatz ausgehe. Mit dem dortigen, ebenfalls auf Messungen beruhenden Schallleistungspegel für die Lärmquelle „Hunde im Zwinger“ stimme der von der B. GmbH angesetzte Wert in etwa überein.
17Diese Annahme stellt der Zulassungsantrag, der auf eine Stellungnahme des Sachverständigen für Schall und Geruch Dipl.-Ing. M1. vom 18. Oktober 2013 Bezug nimmt, nicht durchgreifend in Frage. Zugleich kommt deswegen der im Zulassungsantrag angesprochene nachbarrechtsrelevante Bestimmtheitsmangel wegen fehlender Nachweiseignung der vorgelegten Immissionsprognose nicht in Betracht.
18Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es die Aussage der B. GmbH, der eingestellte Emissionswert für Hundegebell beruhe auf eigenen Messungen, ohne weitergehende Überprüfung hingenommen habe.
19Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
21Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
22Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Oktober 2013 keinen Beweisantrag gestellt. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf hinsichtlich des für das Gebell von Hunden im Zwinger in der gegebenen Genehmigungssituation zugrunde zu legenden Emissionspegels musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht anderweitig aufdrängen.
23Abgesehen davon, dass die B. GmbH den von dem Kläger eingeforderten Messbericht zwischenzeitlich mit seiner neuerlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 nachgereicht hat, welcher der Kläger nicht entgegengetreten ist, bestand für das Verwaltungsgericht - und besteht für den beschließenden Senat - kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche (Emissions-)Ansätze eines fachlich anerkannten und aus zahlreichen Verfahren bekannten Gutachterbüros wie der B. GmbH ohne substantiellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen. Es entspricht weiterhin guter fachlicher Praxis, Emissionsquellen, zu denen - wie zu Hundegebell im Zwinger - noch nicht so viele Erfahrungswerte vorliegen wie zu anderen gängigen Emissionsquellen wie z. B. Parkplätzen oder bestimmten Anliefervorgängen und/oder die sich wegen heterogener Lärmcharakteristik nicht ohne Weiteres mathematisch-technisch greifen lassen, anhand eigener gutachterlicher Erfahrungen abzubilden oder dazu anderes verfügbares Datenmaterial - insbesondere von Fachbehörden wie Landesumweltämtern - heranzuziehen, um darüber ein möglichst realistisches Betriebsgeschehen ableiten zu können.
24Vgl. zu dieser genehmigungsrelevanten Anforderung: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 51, vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30 ff.
25An diese Vorgaben hat sich die B. GmbH - und mit ihr die Beklagte - gehalten. Verbleibende Unsicherheiten hat die B. GmbH - wie das Verwaltungsgericht richtig gewürdigt hat - durch eine möglichst pessimale Vorgehensweise aufgefangen, um auf diese Weise eine Prognose zu erstellen, die auf der sicheren Seite liegt.
26Wie die B. GmbH auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2014 hervorhebt, hat sie ein kontinuierliches Gebell der Hunde - also eine Bellzeit aller sieben Hunde im Zwinger von 100 % - in ihrer Berechnung unterstellt, um dadurch die Stresssituation der Hunde im Zwinger nach Möglichkeit realistisch zu modellieren. Dabei hat sie außer Acht gelassen, dass die Zwinger der Quarantänestation und der Hundehäuser so aufgebaut sind, dass sie teilweise überdacht sind und durch die Quarantänestation und das Hundehaus in nördlicher Richtung - und damit in Richtung des Wohnhauses des Klägers - abgeschirmt sind. Des Weiteren trifft der Hinweis des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der genehmigten Betriebsbeschreibung das mitgenehmigte Wohnhaus von einer Tierpflegerin genutzt wird, damit die Betreuung und Überwachung der Tiere sowie ein Notdienst über 24 Stunden gewährleistet sind. Daran durfte das Verwaltungsgericht die lebensnahe Erwartung knüpfen, das geschulte Personal, das nach der Baugenehmigung ständig vor Ort sei, werde regelmäßig dazu in der Lage sein, anschlagende Hunde innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums zu beruhigen, als er als Bellzeit in das schalltechnische Gutachten eingegangen ist.
27Sieht man die Abschirmwirkung der Gebäude der B. GmbH zufolge bei >= 5 dB(A), was der Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel zieht, ist es aufgrund all dieser Rahmenbedingungen nachvollziehbar, dass die B. GmbH den Beurteilungspegel von 44 dB(A) als hinreichend sicher für den Befund erachtet, dass der für das klägerische Grundstück maßgebende Nachtrichtwert von 45 dB(A) beim genehmigte Betrieb des Tierheims nicht überschritten wird. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn man zusätzlich die Vergabe eines Zuschlags für Ton- bzw. Informations-haltigkeit nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm von 3 dB(A) für geboten hielte.
28Dem Zulassungsantrag ist schließlich nicht darin zuzustimmen, dass die Geräuschimmissionsprognose für den Kläger nicht überprüfbar ist. Das schalltechnische Gutachten vom 18. Oktober 2012 und die ergänzende Berechnung vom 8. November 2012 sind Bestandteil der Baugenehmigungsakte. Der Gutachter Dipl.-Ing. M1. etwa hätte - mit oder ohne eingezeichnete Isophonenverläufe - eigene Berechnungen mit ggf. abweichenden Emissionseingaben oder divergierenden Einschätzungen zur Größenordnung der Abschirmwirkung erstellen und der Prognose der B. GmbH entgegenhalten können. Dies hat er indessen nicht getan.
292. Daran anschließend greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht ein. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO liegt - wie unter 1. dargelegt - nicht vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
33Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.