Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Feb. 2016 - 2 A 248/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.