Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 2 A 1170/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ergeben sie, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 3, Flurstücke 90 und 91 (E. Straße 345) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 6. Mai 2014 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei nach dem hier einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 7 BauGB beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der den fraglichen Bereich als landwirtschaftliche Fläche – geeigneter Erholungsraum – darstelle. Diese Darstellung sei auch nicht durch nachfolgende Änderungen funktionslos geworden. Vielmehr würde mit einer Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals eine Fläche neu zur Bebauung freigegeben, die als landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei. Ob eine landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich möglich sei bzw. wirtschaftlich betrieben werden könne, sei unerheblich. Darüber hinaus lasse das Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Das Grundstück stelle sich nicht als Baulücke zwischen den Wohnhäusern E. Straße 339, 343 und 349 in einem Dreieck zwischen der E. Straße im Osten, dem Waldrand im Westen und dem Erschließungsweg im Norden (Flurstück 33) dar. Bei der vorhandenen Bebauung handele es sich um einzelstehende Gebäude in einem im Übrigen von Bebauung freien Bereich westlich der E. Straße. Durch das Vorhaben würde dieser Baubestand verfestigt und einer weiteren Zersiedelung Vorschub geleistet. Die vorhandenen Freiflächen seien auch so groß, dass entsprechende Genehmigungsanträge denkbar seien, selbst wenn derzeit keine konkreten Bauabsichten bestünden. Schließlich widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Landschaftsplans C. -West. Das Grundstück sei Teil des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes „C1. P. “. Der Landschaftsplan verbiete hier die Errichtung baulicher Anlagen. Eine Befreiungslage sei nicht erkennbar, wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid überzeugend dargelegt habe.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10a) Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben widerspreche in entscheidungserheblicher Weise den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes, bestehen danach nicht. Dies gilt letztlich schon deshalb, weil das Zulassungsvorbringen zu Unrecht davon ausgeht, die entsprechende Darstellung müsse dem geplanten Vorhaben „qualifiziert entgegenstehen“. Eine solchermaßen gesteigerte Anforderung an die Darstellung im Flächennutzungsplan wäre nur dann erforderlich, wenn es um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ginge. Das trifft auf ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung jedoch ersichtlich nicht zu. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass einem solchen sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegen gehalten werden können.
11Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18,247; vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287, und vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 14; Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 75.
12Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht feststellen, dass die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier ausnahmsweise deswegen unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten oder sie infolge späterer Entwicklungen funktionslos geworden wäre. Letzteres ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil – wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen zugrunde gelegt hat – seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes im fraglichen Bereich keinerlei bauliche Entwicklungen stattgefunden haben, die dessen Darstellung widersprächen. Dies legt auch das Zulassungsvorbringen zugrunde.
13Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger an anderer Stelle meint, die rechtliche Aussagekraft des Flächennutzungsplanes habe sich zwischenzeitlich erheblich abgeschwächt. Da keine baulichen Entwicklungen stattgefunden haben, ist dies auszuschließen. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags über die Gründe für diesen Befund spekuliert, ist dies irrrelevant. Maßgeblich ist allein, dass tatsächlich keine den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenlaufende und von der Beklagten hingenommen Entwicklung stattgefunden hat.
14Vgl. in diesem Zusammenhang bereits BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
15Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Annahme, bauliche Maßnahmen hätten deshalb nicht stattgefunden, weil diese im fraglichen Bereich mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks gar nicht denkbar seien, - ihre Richtigkeit unterstellt - allenfalls bestätigte, dass der Flächennutzungsplan die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend aufgegriffen und einleuchtend fortgeschrieben hat.
16Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 A 2276/13 -, BRS 82 Nr. 100 = juris.
17Unabhängig davon trifft diese Behauptung allerdings nicht zu. Sowohl auf den bereits bebauten Grundstücken (insbesondere Flurstück 32 und Flurstück 92 sowie dem Flurstück 30) als auch auf den unbebauten Flurstücken 84, 85 und 86 sowie 78 stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, die potentiell – ohne entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan – baulich genutzt werden könnten. Der Schluss von nicht ausgeübten baulichen Nutzungen auf deren tatsächliche Unmöglichkeit greift insoweit zu kurz.
18Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die hier in Rede stehende Darstellung des Flächennutzungsplanes unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten. Dass das Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit für die dargestellten Zwecke - zu denen entgegen der vom Kläger vorgenommenen Verengung nicht nur die Nutzung für die Landwirtschaft, sondern auch als „geeigneter Erholungsraum“ gehört - von vornherein ungeeignet wäre, legt der Kläger jedenfalls nicht dar. Insoweit reicht es im Übrigen nicht aus, dass allein die Nutzung des klägerischen Grundstücks für sich genommen einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht tragen könnte.
19Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom
2021. Februar 2016 – 2 A 248/15 – betreffend eine forstwirtschaftliche Nutzung.
21Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem sonstigen Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmt.
22BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - , NVwZ 1997, 899 = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 75.
23Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn eine Fläche für die Landwirtschaft in einem Bereich dargestellt wird, in dem sich bereits 15 Wohnhäuser befinden.
24BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80; vgl. auch Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 66.
25Dass dies im vorliegenden Zusammenhang bei lediglich drei vorhandenen Wohnhäusern anders zu beurteilen sein könnte, erschließt sich nicht. Dementsprechend führt es auch nicht zu dessen Funktionslosigkeit, wenn die bestehenden Nutzungen unverändert fortgeführt werden.
26Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die entsprechende Darstellung könne jedenfalls seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil die Festsetzung insoweit einer Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplanes geschuldet sei und diese Darstellung letztlich allein die Flächen auf der Ostseite der E. Straße gemeint habe, verkennt er, dass sich auch auf der westlichen Seite, auf der sich sein Grundstück befindet, von dort aus in nördlicher Richtung mit Ausnahme des Wohngebäudes E. Straße 349 ebenso großflächige unbebaute, einer landwirtschaftlichen Nutzung offenstehende Flächen befinden.
27b) Bereits dieser Befund schließt es im Übrigen aus, im Sinne des Klägers von einer „Baulückeneigenschaft“ seines Grundstücks auszugehen.
28Zum Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 26.
29Dies setzte insbesondere in der vorliegenden Örtlichkeit, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zumindest gewichtige Bebauungen zu beiden Seiten des Grundstücks voraus.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682.
31Hieran fehlt es jedoch. Nördlich des klägerischen Grundstücks erstreckt sich mit Ausnahme des Wohngebäudes E. Straße 349 über Kilometer freie Feldflur. Südlich befinden sich lediglich zwei an der E. Straße gelegene Gebäude, an die sich ein markantes Waldstück anschließt. Damit erscheint das Grundstück des Klägers dem unbefangenen Betrachter nicht als Baulücke, sondern als Teil eines großen und von Bebauung weitgehend freien Feld- und Waldgebietes, das ohne nennenswerte Zäsur in den U. Wald übergeht. Dass angesichts dieser Geländegegebenheiten zwei oder drei Häuser das Grundstück des Klägers dergestalt prägend könnten, dass es als Baulücke verstanden würde, liegt ebenso fern wie die Annahme, eine Bebauung dränge sich dem Betrachter förmlich auf.
32Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen. In der dem Berichterstatter bekannten Örtlichkeit und nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial spricht schon alles dafür, dass mit der Bebauung überhaupt erst die Häuser E. Straße 339 und 343 einerseits und E. Straße 349 andererseits zu einer Splittersiedlung verbunden würden. Bisher stehen diese Gebäude – auch wenn man berücksichtigt, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Auenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von vornherein weniger stark sein kann – beziehungslos nebeneinander, hinsichtlich des von der Straße etwa 50 m zurücktretenden Gebäudes E. Straße 349 fehlt es sogar überwiegend an einer Sichtbeziehung. Dieses steht – wie ausgeführt – für den unbefangenen Betrachter in einer Alleinlage im Außenbereich.
33Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 49 ff., 55.
34Dies kann im vorliegenden Fall indes auf sich beruhen, da die Verwirklichung des vom Kläger geplanten Vorhabens jedenfalls zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung einer – unterstellten Splittersiedlung – führen würde.
35Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001
36- 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = Juris Rn. 12 f.
37Zwar sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Das ergibt sich in der Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu „befürchten“ ist. Danach ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber – zumindest in Fällen der hier unterstellten bloßen Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende „Lücke“ ausgefüllt werden soll, so wird kaum jemals angenommen werden können, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet.
38Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73, und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris Rn. 25 ff.; ähnlich OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682, und vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92.
39Danach ist hier eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Zersiedlung anzunehmen. Die wiederholte Behauptung im Zulassungsvorbringen, das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung werde in der Örtlichkeit kein nennenswertes Gewicht entfalten, ist angesichts des Umstandes, dass damit zwei Wohneinheiten zu drei bestehenden Häusern hinzuträten, schon für sich genommen ohne Überzeugungskraft. Die vorhandene quantitativ und qualitativ geringfügige Bebauung ist darüber hinaus auch von vornherein ungeeignet, eine wie auch immer geartete Siedlungsstruktur in der konkreten Örtlichkeit prägend vorzugeben, in die sich das Vorhaben einfügen könnte. Dies gilt umso weniger, als die drei Wohngebäude in unterschiedlichen Abständen zueinander und - jeweils - zur E. Straße stehen.
40Unabhängig davon lässt auch das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben schon im hier jedenfalls zu betrachtenden „Dreieck“ unzutreffend sein könnte. Insbesondere stehen die Freiflächen des Flurstücks 32, ggf. gemeinsam mit dem Flurstück 78, sowie die Flurstücke 84 bis 86 angesichts ihrer Größe einer Bebauung ohne weiteres offen. Gleiches gilt für das fast 1600 m² große Grundstück des Klägers selbst bei einer „mittigen“ Bebauung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen bemüht, aus der Lage dieser Grundstücke zur E. Straße (K 20) eine Unmöglichkeit der Bebauung aus straßenrechtlichen Gründen herzuleiten, überzeugt dies nicht. Allein der Umfang der Ausführungen verdeutlicht, dass entsprechende Bauverbote nicht auf der Hand liegen, zumal sich der Kläger pauschal auf eine angeblich restriktive Verwaltungspraxis beruft, ohne auch nur im Ansatz einen Bezug zum vorliegenden Fall oder auch nur zur hier zuständigen Straßenverkehrsbehörde herzustellen. Unabhängig davon lässt der Kläger im Zusammenhang mit der Verkehrssituation unerwähnt, dass im gesamten Bereich ein Tempolimit von 50 km/h gilt, das die angeführte Gefahrenlage zumindest relativieren dürfte.
41Selbst wenn vorstehende Annahmen des Klägers aber zuträfen, führte dies jedoch nicht zum Erfolg seines Klagebegehrens. Denn auch sein Grundstück kann allein über die E. Straße erschlossen werden. Sollten die genannten Bedenken eine Bebauung auf benachbarten Flurstücken verhindern, ist nicht zu erkennen, warum dies für das klägerische Grundstück nicht in gleichem Maße gelten sollte. Zudem verdeutlicht dies, dass bei Realisierung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen auf der Hand liegen.
42c) Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als ebenfalls beeinträchtigt angesehenen Belangs des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, wonach das Vorhaben dem geltenden Landschaftsplan C. -West widerspricht, der im gesamten Bereich die Errichtung baulicher Anlagen ausschließt, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte. Es geht vielmehr begründungslos über das grundsätzlich im vorliegenden Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan bestehende Bauverbot hinweg. Gleiches gilt für den Umstand, dass dieses insbesondere im hier relevanten Bereich bisher nach Aktenlage ausnahmslos beachtet worden ist. Warum das Bauverbot des Landschaftsplans selbst bei einer unterstellten Baulücke von vornherein „nicht greifen“ sollte, erschließt sich nicht.
43Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 69 LG NRW und § 67 BNatSchG als nicht gegeben angesehen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Erhebliches entgegen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung des Bauverbotes für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Seinem Grundstück kam - soweit ersichtlich - rechtlich nie Baulandqualität, zu und der Flächennutzungsplan der Beklagten hat es hierfür auch nicht perspektivisch vorgesehen. Um ein zur Bebauung anstehendes Grundstück handelt es sich - wie ausgeführt - auch im Übrigen nicht. Unabhängig davon schützt § 35 Abs. 2 BauGB nicht den Bestand eines (bisher) bestehenden Baurechts.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80.
45Auf die Ausführungen dazu, dass sich die Bebauung in die Landschaft organisch einfügen könnte, kommt es daher bereits nicht an. Unabhängig davon erschließt sich nicht, wie die Errichtung einer baulichen Anlage mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes in Übereinstimmung zu bringen sein könnte. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass die Errichtung der geplanten baulichen Anlage zusammen mit den weiteren naheliegenden Veränderungen des vorhandenen Geländes, die der vom Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO insoweit einbezogene Ablehnungsbescheid detailliert und lebensnah anführt, nicht mit der natürlichen Eigenart des Landschaftsschutzgebietes „C1. P. “ zu vereinbaren ist. Hierfür spricht zudem, dass von der E. Straße sowie dem gesamten nach Osten zunächst abfallenden Gelände aus über das Grundstück des Klägers eine unmittelbare Sichtbeziehung zum anschließenden Waldstück besteht, welches das sich nach Nordwesten hin zum U1. Wald erstreckt. Für den unbefangenen Betrachter gehört dieses Grundstück damit zur unberührten Landschaft, die der Landschaftsplan durch das generelle Bauverbot gerade erhalten will.
46Soweit sich der Kläger ergänzend offenbar auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen will, greift auch das nicht durch. Denn die in der Umgebung vorhandene (geringfügige) Bebauung stellt einen Altbestand dar, der nicht entgegen der Darstellung im Landschaftsplan genehmigt worden ist.
472. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 4 VwGO. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt würde, der zu einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
48Das leistet der Zulassungsantrag nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Obersätze der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits und der obergerichtlichen Rechtsprechung andererseits der Kläger im Hinblick auf die einzelfallbezogene Wertung der Darstellung des Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft im geltenden Flächennutzungsplan der Beklagten meinen könnte. Im Wesentlichen erschöpft sich der Vortrag darin, das Verwaltungsgericht habe bei einer im Sinne des Klägers ordnungsgemäßen Subsumtion zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Eine Divergenz begründet dies indes nicht. Unabhängig davon beruht der Vortrag hinsichtlich der Wirkungen der einschlägigen Darstellung im Flächennutzungsplan auf der unzutreffenden Annahme, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine „Baulücke“. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht ausgegangen und kann schon deshalb nicht von einer auf den Fall einer Baulücke bezogenen Rechtsprechung abstrakt abgewichen sein.
49Gleiches gilt für die vorgebliche Divergenz im Rahmen der Feststellung, dass das Vorhaben zur Verfestigung einer Splittersiedlung führen könnte. Der Zulassungsantrag nennt insoweit auch keine Obersätze einer konkreten obergerichtlichen Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Im Gegenteil bestätigt es eingangs der entsprechenden Ausführungen, das Verwaltungsgericht komme „Im Gleichklang mit dem Urteil vom 27. Februar 1978 – X A 1642/76 –, bestätigt durch das BVerwG mit Urteil vom 29. Oktober 1982 – IV C 31.78 – IV C 37/75 – zu dem Ergebnis, dass nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung einen Vorgang darstellt, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist“. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht diese Befürchtung auf die hier bestehende negative Vorbildwirkung gestützt. Eine entscheidungstragende Abweichung im abstrakten Rechtsanwendungsbereich ist auch deshalb ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage einer Baulücke beschäftigt, schlicht falsch (S. 7 des Urteilsabdrucks).
50Die schließlich gesehene Abweichung von einem - nicht konkret bezeichneten - Urteil des beschließenden Gerichts im Hinblick auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft übersieht, dass das Verwaltungsgericht den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB hier überhaupt nicht herangezogen hat.
513. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Eine solche Rechtsfrage ist dem Zulassungsvorbringen bereits nicht zu entnehmen.
52Die Frage,
53„ob die Darstellungen des Flächennutzungsplanes
54– auch wenn die Planziele eines Flächennutzungsplans nicht (mehr) erreicht werden können – einem Vorhaben stets und insbesondere auch dann als Konkretisierung öffentlicher Belange in diesem Bereich entgegengehalten werden können, wenn durch das Hinzutreten lediglich eines (einzigen) weiteren Gebäudes, welches entsprechend der rechtlichen Maßstäbe und Wertung als maßvolle Schließung einer eindeutig baulich vorgeprägten Lücke einzuordnen ist, beabsichtigt ist,“
55stellte sich weder dem Verwaltungsgericht noch wäre sie in einem Berufungsverfahren zu klären. Denn die Frage enthält gleich mehrere Prämissen, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Weder trifft es zu, dass die Planziele des Flächennutzungsplanes nicht (mehr) erreicht werden könnten, noch handelt es sich bei dem Grundstück des Klägers um eine baulich vorgeprägte Lücke, geschweige denn um einen insoweit eindeutigen Sachverhalt. Unabhängig davon hat die so formulierte Frage ersichtlich lediglich einen Einzelfallbezug, der nicht über den konkreten Fall hinaus greift.
56Die weitere Frage,
57„ob eine Splittersiedlung auch dann zu befürchten ist, wenn das Vorhaben lediglich ein (einziges) weiteres Gebäude beabsichtigt ist und das Vorhaben daher bloß eine maßvolle Lückenfüllung darstellt,
58und in diesem Zusammenhang insbesondere,
59wann sich ein solches maßvolles Lückenschlussvorhaben der bereits vorhandenen Bebauung hinreichend unterordnet;“
60ist vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Wie ausgeführt, kann von einem „Lückenschluss“ nicht gesprochen werden. Unabhängig davon ist diese Frage nicht allgemein, sondern allenfalls in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
61Vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris.
62Die weiter gestellte Frage,
63„ob eine zu missbilligende Vorbildwirkung auch dann angenommen werden kann, wenn etwaige weitere Bauwünsche im maßgeblichen Bereich bereits aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig sind und daher von vornherein erkennbar feststeht, dass diese nicht realisierbar sind“,
64geht ebenfalls von Annahmen aus, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Wie bereits ausgeführt, kann von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit etwaiger weiterer Bauvorhaben jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn man mit dem Kläger von der Genehmigungsfähigkeit seines eigenen Vorhabens ausgeht. Unabhängig davon ist diese Frage schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
65Die vorgenannten Erwägungen – insbesondere die fehlende Entscheidungserheblichkeit und der Umstand, dass der Kläger von Voraussetzungen ausgeht, die weder gegeben sind noch vom Verwaltungsgericht angenommen wurden - steht auch der grundsätzlichen Bedeutung der Frage,
66„ob eine maßvolle Lückenfüllung im Widerspruch zu dem Landschaftsplan stehen kann, obwohl die Landschaft bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt ist und kein weiterer Einfluss von dem Vorhaben ausgeht.“
67entgegen.
68Unabhängig davon zeigen die vom Kläger zur Erläuterung der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung angeführten Begründungselemente, dass keine dieser Fragen im Allgemeinen über den bereits in der Rechtsprechung erreichten Erkenntnisstand hinausgehenden Klärungsbedarf aufweist, da sie stets allein mit Blick auf die jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu beantworten sind.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
70Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
71Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 2 A 1170/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 2 A 1170/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 2 A 1170/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für das Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück E. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 605, gemäß seines Bauantrags vom 18. Mai 2011 unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 3. Juli 2013 dargestellten Änderungen zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben stehe § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Der Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liege, sei im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt. Die Darstellung sei nicht funktionslos geworden. Aus der von dem Forstamt M. am 13. Mai 2002 erteilten Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG NRW könne der Kläger nichts für sich herleiten. Deren Regelungswirkung sei auf das seinerzeit zur Genehmigung gestellte gastronomische Vorhaben beschränkt gewesen.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan funktionslos geworden ist.
11Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Den Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt allerdings nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechende öffentliche Belange, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen. Dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Der Flächennutzungsplan kann lediglich dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 BauGB nur dann nicht zu erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.
12Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7, vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 18, und vom 6. September 1993 - 4 B 32.93 -, juris Rn. 10, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 -, BVerwGE 48, 81 = BauR 1975, 404 = juris Rn. 30.
13Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. Juni 2013 in Augenschein genommen hat, überzeugend argumentiert, die Darstellung als Waldfläche stimme mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation auf dem Vorhabengrundstück überein. Dieses sei mit Bäumen und Büschen bewachsen sowie im Osten und Norden weiträumig von Wald umgeben. Dass im Bereich des auf dem Grundstück vorhandenen Fachwerkgebäudes seit Mitte des 19. Jahrhunderts naturgemäß keine Waldflächen mehr existierten, sei unbeachtlich. Der Lageplan zu dem Waldumwandlungsbescheid vom 13. Mai 2002 und die im Ortstermin am 18. Juni 2013 gefertigten Lichtbilder zeigten, dass der nicht unerhebliche Baumbestand verhältnismäßig gleichmäßig über das gesamte Grundstück verteilt sei. Dies gelte auch für die in Rede stehende Schotterfläche. Diese sei nur etwa 250 m² groß und damit im Verhältnis zu der Größe des Gesamtgrundstücks relativ klein.
14Dieser anhand der vorerwähnten Fotos und der verfügbaren Luftbilder unmittelbar nachvollziehbaren Würdigung der örtlichen Gegebenheiten stellt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes gegenüber. Er setzt sich mit den einzelnen von dem Verwaltungsgericht angeführten Begründungselementen zu den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen auf dem Vorhabengrundstück nicht hinreichend konkret auseinander. Sein pauschaler Vortrag, die Vorhabenfläche bestehe aus Schotter, hier sei nichts vorhanden, was als Natur und Landschaft geschützt werden müsse, ist nicht ausreichend, um eine rechtlich erhebliche Abweichung des Ist-Zustands von der Darstellung als Waldfläche im Flächennutzungsplan darzulegen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Zulassungsantrags, der Kläger habe die Fläche in den letzten 50 Jahren als betonbeschichtete Rangierfläche genutzt. Der Umstand, dass der Kläger selbst die Betonschicht entfernt und durch Schotter ersetzt habe, zeigt, dass damit kein irreversibler Zustand geschaffen war, welcher der Darstellung als Waldfläche ihre städtebauliche Steuerungskraft qualitativ und quantitativ auf Dauer hätte nehmen können.
15Der Zulassungsantrag lässt weiterhin nicht hervortreten, dass die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 als solche zur Funktionslosigkeit der Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan geführt hätte.
16Dies ergibt sich aus den geschilderten tatsächlichen Umständen auf dem Vorhabengrundstück, dem spezifischen Begriff der Funktionslosigkeit von Darstellungen eines Flächennutzungsplans, der im Ausgangspunkt auf rein tatsächlich abweichende Entwicklungen abhebt, sowie aus dem ebenso maßgeblich (auch) tatsächlich geprägten Waldbegriff der § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW. Wald ist danach - abhängig vornehmlich (auch) von den tatsächlichen Gegebenheiten - jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). Als Wald gelten auch - wiederum faktisch existierende - kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Demzufolge verleiht auch eine - für jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erforderliche - Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, den § 39 LFoG NRW näher konkretisiert, erst und lediglich das Recht, Wald zu roden und in eine andere Nutzungsart umzuwandeln. Findet die Waldumwandlung - wie hier - aber tatsächlich nicht statt, wird weder die Darstellung einer Waldfläche im Flächennutzungsplan funktionslos noch entfällt die Waldeigenschaft im waldrechtlichen Sinn allein durch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung in der Vergangenheit. Der Verlust der Waldeigenschaft tritt rechtlich-tatsächlich ein durch jede andere - genehmigte - Nutzungsart, die nicht „Wald“ im Sinne der § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW ist und in keinem Zusammenhang mit den in § 1 Nr. 1 BWaldG beschrieben Waldfunktionen steht. Bis dahin beurteilt sich das Vorliegen von Wald unverändert terminologisch nach den genannten § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW.
17Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 20 B 327/10 -, NWVBl. 2011, 17 = juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 22. August 2013 - OVG 11 N 80.10 -, juris Rn. 9, und vom 16. Juli 2009 - OVG 11 N 50.07 -, juris Rn. 6, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 9 MN 40/05 -, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 14 K 7343/09 -, juris Rn. 26.
18Wie dargestellt, sind jedoch auf dem Vorhabengrundstück nach den nicht ernstlich zweifelhaften Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine tatsächlichen Entwicklungen zu verzeichnen, welche die nach § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW zu bemessende Waldeigenschaft dort hätten in Wegfall geraten lassen.
19Daran anschließend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Kläger gleichfalls nicht erfolgreich einwenden kann, er beeinträchtige den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB - Darstellung des Vorhabengrundstücks als Waldfläche im Flächennutzungsplan - durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht, weil ihm die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 auf der Grundlage von § 39 LFoG NRW erteilt worden sei.
20Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde - worauf das Verwaltungsgericht verwiesen hat - gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 LFoG NRW). Die Genehmigung soll nach § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW versagt werden, wenn die Erhaltung des Walds im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
21Bei der von § 39 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW geforderten Abwägung steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Abwägungsvorgang unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Ergibt die Abwägung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu. Allerdings ist ein dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung adäquates Privatinteresse nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte, z. B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, da dies dieser Bodennutzungsart immanent ist.
22Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 14 K 7343/09 -, juris Rn. 28 ff.; siehe zu dem Abwägungserfordernis zwischen öffentlichem und privatem Interesse auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7 ff.
23Legt man diese Maßstäbe an, bestätigt sich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der beschränkten Vorhabenbezogenheit der Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 - seinerzeit gerichtet auf eine Außengastronomie mit Stellplätzen - ausgegangen ist. Sie sagt aufgrund dessen nichts darüber aus, ob das jetzt zur Entscheidung stehende Vorhaben - Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung (Prostitution) - dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspricht.
24Der spezifische Vorhabenbezug der Genehmigung vom 13. Mai 2002 folgt nicht nur rein äußerlich daraus, dass der Umwandlungsgenehmigungsbescheid hinsichtlich der Umwandlungsflächen explizit auf eine beiliegende Karte Bezug nimmt, auf der das damalige Außengastronomievorhaben bezeichnet ist. Auch davon abgesehen lässt sich der Abwägungsvorgang zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem privaten Interesse an der Waldumwandlung materiell-rechtlich ohne Bezug zu einem bestimmten konkreten Vorhaben nicht leisten. Dies limitiert die Regelungsreichweite einer Waldumwandlungsgenehmigung systemimmanent entscheidend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend betont, dass eine korrekte Gewichtung der betroffenen Privatinteressen voraussetzt, dass sich der Waldbesitzer auf konkrete Gründe beruft, die eine besondere Situation erkennen lassen, die es rechtfertigt, das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Walds nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW zurückzustellen. Diese besondere Situation hängt aber von dem jeweiligen Nutzungsinteresse - der zur Genehmigung gestellten „anderen Nutzungsart“ im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW - ab, das hinter dem jeweiligen Waldumwandlungsantrag steht. Das Gewicht des privaten Interesses an der Realisierung einer Außengastronomie mit Stellplätzen anstelle eines Walds ist nicht mit dem Interesse zu vergleichen, dieselbe Waldfläche als Schotterfläche herzurichten, um dort Wohnmobile zur gewerblichen Nutzung (Prostitution) aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Aus diesem Grund vermag die Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 mit Blick auf das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben keine Legalisierungswirkung zu entfalten.
25Um dieses klare Verständnis zu erzielen, muss man nicht auf die nachträglichen Stellungnahmen des Forstamts vom 2. Juni 2004 und vom 7. Mai 2005 zurückgreifen. Dass der Waldumwandlungsgenehmigung vom 13. Mai 2002 der allgemein gehaltene Betreff „Umwandlung von Wald zum Zwecke der Bebauung“ vorangestellt ist, erweitert ihren Regelungsumfang in Anbetracht des sonstigen Bescheidinhalts und seines materiell-rechtlichen Hintergrunds nicht. Unerheblich ist auch, ob die Umwandlungsgenehmigung zwischenzeitlich erloschen ist oder nicht.
26§ 39 Abs. 2, Abs. 3 LFoG NRW wird durch diese Sicht schließlich nicht überdehnt, sondern im Einklang mit seinem Sinn und Zweck interpretiert. Systemwidrige Ergebnisse kommen nicht zustande. Wird Wald aufgrund einer Waldumwandlungsgenehmigung in eine andere Nutzungsart faktisch umgewandelt, entfällt die Waldeigenschaft. Der Anwendungsbereich waldrechtlicher Vorschriften ist ab diesem rechtlich-tatsächlich markierten Zeitpunkt verschlossen. Nachfolgende Änderungen des Vorhabens unterliegen nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn die Umwandlung von Wald gemäß § 9 Abs. 2 BWaldG nur für einen bestimmten Zeitraum genehmigt ist und die Waldeigenschaft nach Ablauf dieses Zeitraums wieder auflebt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger den unter dem 14. Januar 2012 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flur 10, Flurstück 653, zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dort sei die Errichtung des zur Vorbescheidung gestellten Wohnhauses als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB unzulässig. Es stelle die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung dar und beeinträchtige daher den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Außerdem widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen anhand von § 34 BauGB zu beurteilen wäre.
11Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 21. März 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, die Bebauung entlang der M.-------straße sei weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit der weiteren Bebauung im Bereich des Straßengevierts M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebauung habe keine organische Siedlungsstruktur. Sie stelle sich als regellos dar, weil sie mehrfach durch unterschiedlich große, teils sehr weiträumige landwirtschaftlich genutzte Freiflächen unterbrochen werde und die Wohnhäuser im Übrigen ausschließlich entlang den Straßen errichtet seien. Dieser Streubebauung fehle auch das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zwar finde sich in F. und insbesondere in dem hier betroffenen Bereich zwischen den Ortslagen von J. und F. eine Vielzahl von Streubebauungen. Diese seien trotzdem keine typische Siedlungsform. Denn mit den geschlossenen Ortslagen von F. , H.---ringen , J. und G. befänden sich gleich mehrere Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung.
12Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehen lassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
13Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten.
14Vgl. aus neuerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4 f., insbesondere unter Hinweis auf das von dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag zitierte Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 ff.
15Soweit es im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (siehe dort juris Rn. 23) auch heißt, an einer angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs fehle es bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen oder funktionslosen Bauten, ist dies ausdrücklich nur beispielsweise zu verstehen und nicht so strikt-schematisch, wie der Zulassungsantrag es tut. Das von dem Zulassungsantrag formulierte pauschale Ausschlusskriterium mit dem Inhalt, eine organische Siedlungsstruktur sei lediglich bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten und völlig regelloser und in ihrer Anordnung geradezu funktionsloser Bebauung zu verneinen, würde dagegen der in jedem Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände vor Ort widersprechen.
16Die von dem Verwaltungsgericht richtigerweise angenommene regellose Bebauung mit Wohnhäusern in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, die der Einstufung als Innenbereich entgegensteht, erschließt sich nach den im Urteil niedergelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und mit Hilfe der allgemein zugänglichen Luftbilder und Karten aber unmittelbar. Eine organische, angemessen fortentwicklungsfähige Siedlungsstruktur, die für einen Innenbereich kennzeichnend ist, ist in diesem Bereich und weder längs der M.-------straße noch in deren näherer Umgebung zu erkennen.
17Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass der in Rede stehende Bebauungskomplex nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in F. nicht mit einem hinreichenden siedlungsstrukturellen Gewicht ausgestattet ist, um einen Ortsteil bilden zu können. Dies bestätigt vor dem Hintergrund der Siedlungsstruktur F1. auch und gerade die im Zulassungsantrag angeregte Betrachtung des den Antragsunterlagen beigefügten Lageplans sowie des weiteren Kartenmaterials.
18Selbst wenn die Bebauungsdichte der näheren Umgebung derjenigen an der M.-------straße entsprechen sollte, folgt daraus nicht, dass das Vorhabengrundstück sich im Innenbereich befindet. Im Gegenteil ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich hier wie dort um Außenbereich handelt. Geschlossene Siedlungsbereiche mit Innenbereichscharakter finden sich erst in den von dem Verwaltungsgericht aufgeführten nahgelegenen Ortsteilen.
19Die von dem Verwaltungsgericht ausgemachten Freiflächen in dem Straßengeviert M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße sind ein Baustein der Gedankenführung des angegriffenen Urteils, der den Außenbereichscharakter der näheren Umgebung unterstreicht. Er lässt sich im Übrigen ersichtlich nicht nur für dieses Karree anführen, sondern für die Umgebung der M.-------straße insgesamt.
20Da das Vorhabengrundstück nach dem gerade Gesagten nicht in einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, kommt es auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zu einem Bebauungszusammenhang an der M.-------straße nicht an.
21b) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, das streitige Vorhaben lasse die städtebaulich unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Da diese Einschätzung selbständig tragend ist, kann dahinstehen, ob auch die anderen von dem Verwaltungsgericht ins Feld geführten öffentlichen Belange - einschließlich des Alternativarguments der siedlungsstrukturell missbilligten Verfestigung einer Splittersiedlung - von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
22Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
24Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung einer Splittersiedlung ist - wie von dem Verwaltungsgericht dargestellt - parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Für diese Betrachtungsweise kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist jeweils die Lage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BVerwGE 126, 233 = BRS 70 Nr. 110 = juris Rn. 13, m. w. N.
26Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung sind in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
28Davon ausgehend streitet namentlich gegen die Zulässigkeit der Erweiterung einer Splittersiedlung eine starke Vermutung. Die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres, ohne dass der positive Nachweis erforderlich ist, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung tatsächlich auch im Einzelfall besteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1999- 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn. 6 (hinsichtlich der Verfestigung einer Splittersiedlung), und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 21, Urteile vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93 = juris Rn. 7, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45.
30Im Unterschied zur Erweiterung bedarf es in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004- 4 B 74.04 -, BRS 67 Nr. 108 = juris Rn. 5 f., und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 -, juris Rn. 7., Urteile vom 13. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn. 13, vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 12, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 44.
32Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, durch das Vorhaben des Klägers werde eine Splittersiedlung erweitert und dadurch ein städtebaulich unerwünschter Zersiedlungsvorgang in Gang gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck seien das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus M.-------straße 7 sowie das südöstlich davon auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Wohnhaus M.-------straße 2 nicht mehr dem nördlich im Bereich der Kreuzung M.-------straße /M1. Straße gelegenen Siedlungssplitter zuzuordnen. Dieser Eindruck beruhe zunächst auf dem erheblichen Abstand zwischen den Gebäuden M.-------straße 7 und 9, der ca. 103 m betrage. Demgegenüber stünden die Gebäude im nördlichen Verlauf wesentlich enger zusammen. Der Eindruck der trennenden Wirkung werde dadurch bestärkt, dass westlich und östlich - jenseits der M.-------straße - jeweils weiträumige landwirtschaftlich genutzte und damit unbebaute Flächen angrenzten. Das südlich angrenzende Gebäude M.-------straße 7 stehe zudem im räumlichen Zusammenhang zu dem südöstlich nur ca. 50 m entfernt gelegenen Wohngebäude M.-------straße 2. Da dieses in dem fraglichen Abschnitt der M.-------straße das einzige Gebäude an der östlichen Straßenseite darstelle, verstärke sich die Einschätzung, dass diese beiden Gebäude einen separaten Komplex bildeten.
33Diese erneut schon nach Karten- und Luftbildlage direkt plausiblen Wertungen erschüttert der Zulassungsantrag nicht.
34Da die Umgebungsbebauung des Vorhabengrundstücks im Außenbereich liegt und damit gleichfalls den Restriktionen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterliegt, kann sie für das Vorhaben des Klägers kein maßstabsbildendes Vorbild sein, weil sie eine dem Vorhaben des Klägers entsprechende Grundstücks- und Bebauungsgröße aufweise. Ähnlich wie bei der Prüfung der (offensichtlich fehlenden) Innenbereichsqualität der näheren Umgebung kann der Kläger aus dem Charakter der Umgebungsbebauung für sich genommen nichts Günstiges ableiten. Daran anschließend lässt sich die rechtliche Bewandtnis der von dem Verwaltungsgericht festgestellten beträchtlichen Lücke zwischen den Gebäuden M2.--------straße 9 und 7 nicht unter Hinweis darauf beseitigen, in der Nähe fänden sich große Baugrundstücke.
35Dessen ungeachtet bleibt es überdies dabei, dass die Baulichkeiten M.-------straße 7 und 2 von der übrigen Bebauung an der M.-------straße erkennbar abgesondert sind. Insofern ist der von dem Verwaltungsgericht verwertete Abstand zwischen den Gebäuden für die wertende Einordnung bedeutsam, ob es sich noch um eine Art Baulücke innerhalb der Splittersiedlung handelt oder nicht. Der große Abstand schließt es indessen nach Lage der Dinge aus, das Vorhabengrundstück als Verklammerung der angrenzenden Wohngebäude anzusehen.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten ebenso wenig auf wie eine „besondere Fehleranfälligkeit“. Die von dem Zulassungsantrag gestellte Frage, inwiefern eine Lücke in einer Splittersiedlung im Außenbereich eine bebaubare Lücke darstelle und wann wegen einer zusätzlichen Bebaubarkeit einer Lücke trotz (angeblich) abweichender Maßstäbe der typischen Umgebungsbebauung eine weitreichende Vorbildwirkung anzunehmen sei, kann auf der Basis der unter 1. zitierten Rechtsprechung ohne Probleme beantwortet werden. Darüber hinaus hängt ihre Beantwortung - wie in jedem Fall dieser Art - von den jeweiligen Einzelfallumständen ab, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41Die von ihm aufgeworfene Frage,
42„ob neben dem klägerischen Vorhaben in der unterstellten Splittersiedlung weitere Vorhaben im Außenbereich im Sinne einer „weitreichenden Vorbildwirkung“ zugelassen werden müssten und nicht verhindert werden können“,
43betrifft allein den zu entscheidenden Einzelfall. Im Übrigen sind die Maßstäbe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie unter 1. und 2. dargelegt - hinlänglich geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Seine weiteren Ausführungen zu dieser Frage kleiden seine Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung in das Gewand einer Grundsatzrüge.
44Entsprechendes gilt für die weitere Frage,
45„inwieweit sich ein Vorhaben im Rahmen einer Splittersiedlung im Außenbereich organisch in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“ muss“.
46Sie ist nicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus allgemein klärungsfähig, sondern bestimmt sich nach den wertend zu betrachtenden Einzelfallumständen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
50Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger den unter dem 14. Januar 2012 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flur 10, Flurstück 653, zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dort sei die Errichtung des zur Vorbescheidung gestellten Wohnhauses als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB unzulässig. Es stelle die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung dar und beeinträchtige daher den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Außerdem widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen anhand von § 34 BauGB zu beurteilen wäre.
11Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 21. März 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, die Bebauung entlang der M.-------straße sei weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit der weiteren Bebauung im Bereich des Straßengevierts M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebauung habe keine organische Siedlungsstruktur. Sie stelle sich als regellos dar, weil sie mehrfach durch unterschiedlich große, teils sehr weiträumige landwirtschaftlich genutzte Freiflächen unterbrochen werde und die Wohnhäuser im Übrigen ausschließlich entlang den Straßen errichtet seien. Dieser Streubebauung fehle auch das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zwar finde sich in F. und insbesondere in dem hier betroffenen Bereich zwischen den Ortslagen von J. und F. eine Vielzahl von Streubebauungen. Diese seien trotzdem keine typische Siedlungsform. Denn mit den geschlossenen Ortslagen von F. , H.---ringen , J. und G. befänden sich gleich mehrere Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung.
12Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehen lassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
13Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten.
14Vgl. aus neuerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4 f., insbesondere unter Hinweis auf das von dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag zitierte Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 ff.
15Soweit es im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (siehe dort juris Rn. 23) auch heißt, an einer angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs fehle es bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen oder funktionslosen Bauten, ist dies ausdrücklich nur beispielsweise zu verstehen und nicht so strikt-schematisch, wie der Zulassungsantrag es tut. Das von dem Zulassungsantrag formulierte pauschale Ausschlusskriterium mit dem Inhalt, eine organische Siedlungsstruktur sei lediglich bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten und völlig regelloser und in ihrer Anordnung geradezu funktionsloser Bebauung zu verneinen, würde dagegen der in jedem Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände vor Ort widersprechen.
16Die von dem Verwaltungsgericht richtigerweise angenommene regellose Bebauung mit Wohnhäusern in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, die der Einstufung als Innenbereich entgegensteht, erschließt sich nach den im Urteil niedergelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und mit Hilfe der allgemein zugänglichen Luftbilder und Karten aber unmittelbar. Eine organische, angemessen fortentwicklungsfähige Siedlungsstruktur, die für einen Innenbereich kennzeichnend ist, ist in diesem Bereich und weder längs der M.-------straße noch in deren näherer Umgebung zu erkennen.
17Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass der in Rede stehende Bebauungskomplex nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in F. nicht mit einem hinreichenden siedlungsstrukturellen Gewicht ausgestattet ist, um einen Ortsteil bilden zu können. Dies bestätigt vor dem Hintergrund der Siedlungsstruktur F1. auch und gerade die im Zulassungsantrag angeregte Betrachtung des den Antragsunterlagen beigefügten Lageplans sowie des weiteren Kartenmaterials.
18Selbst wenn die Bebauungsdichte der näheren Umgebung derjenigen an der M.-------straße entsprechen sollte, folgt daraus nicht, dass das Vorhabengrundstück sich im Innenbereich befindet. Im Gegenteil ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich hier wie dort um Außenbereich handelt. Geschlossene Siedlungsbereiche mit Innenbereichscharakter finden sich erst in den von dem Verwaltungsgericht aufgeführten nahgelegenen Ortsteilen.
19Die von dem Verwaltungsgericht ausgemachten Freiflächen in dem Straßengeviert M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße sind ein Baustein der Gedankenführung des angegriffenen Urteils, der den Außenbereichscharakter der näheren Umgebung unterstreicht. Er lässt sich im Übrigen ersichtlich nicht nur für dieses Karree anführen, sondern für die Umgebung der M.-------straße insgesamt.
20Da das Vorhabengrundstück nach dem gerade Gesagten nicht in einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, kommt es auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zu einem Bebauungszusammenhang an der M.-------straße nicht an.
21b) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, das streitige Vorhaben lasse die städtebaulich unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Da diese Einschätzung selbständig tragend ist, kann dahinstehen, ob auch die anderen von dem Verwaltungsgericht ins Feld geführten öffentlichen Belange - einschließlich des Alternativarguments der siedlungsstrukturell missbilligten Verfestigung einer Splittersiedlung - von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
22Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
24Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung einer Splittersiedlung ist - wie von dem Verwaltungsgericht dargestellt - parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Für diese Betrachtungsweise kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist jeweils die Lage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BVerwGE 126, 233 = BRS 70 Nr. 110 = juris Rn. 13, m. w. N.
26Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung sind in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
28Davon ausgehend streitet namentlich gegen die Zulässigkeit der Erweiterung einer Splittersiedlung eine starke Vermutung. Die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres, ohne dass der positive Nachweis erforderlich ist, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung tatsächlich auch im Einzelfall besteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1999- 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn. 6 (hinsichtlich der Verfestigung einer Splittersiedlung), und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 21, Urteile vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93 = juris Rn. 7, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45.
30Im Unterschied zur Erweiterung bedarf es in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004- 4 B 74.04 -, BRS 67 Nr. 108 = juris Rn. 5 f., und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 -, juris Rn. 7., Urteile vom 13. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn. 13, vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 12, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 44.
32Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, durch das Vorhaben des Klägers werde eine Splittersiedlung erweitert und dadurch ein städtebaulich unerwünschter Zersiedlungsvorgang in Gang gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck seien das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus M.-------straße 7 sowie das südöstlich davon auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Wohnhaus M.-------straße 2 nicht mehr dem nördlich im Bereich der Kreuzung M.-------straße /M1. Straße gelegenen Siedlungssplitter zuzuordnen. Dieser Eindruck beruhe zunächst auf dem erheblichen Abstand zwischen den Gebäuden M.-------straße 7 und 9, der ca. 103 m betrage. Demgegenüber stünden die Gebäude im nördlichen Verlauf wesentlich enger zusammen. Der Eindruck der trennenden Wirkung werde dadurch bestärkt, dass westlich und östlich - jenseits der M.-------straße - jeweils weiträumige landwirtschaftlich genutzte und damit unbebaute Flächen angrenzten. Das südlich angrenzende Gebäude M.-------straße 7 stehe zudem im räumlichen Zusammenhang zu dem südöstlich nur ca. 50 m entfernt gelegenen Wohngebäude M.-------straße 2. Da dieses in dem fraglichen Abschnitt der M.-------straße das einzige Gebäude an der östlichen Straßenseite darstelle, verstärke sich die Einschätzung, dass diese beiden Gebäude einen separaten Komplex bildeten.
33Diese erneut schon nach Karten- und Luftbildlage direkt plausiblen Wertungen erschüttert der Zulassungsantrag nicht.
34Da die Umgebungsbebauung des Vorhabengrundstücks im Außenbereich liegt und damit gleichfalls den Restriktionen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterliegt, kann sie für das Vorhaben des Klägers kein maßstabsbildendes Vorbild sein, weil sie eine dem Vorhaben des Klägers entsprechende Grundstücks- und Bebauungsgröße aufweise. Ähnlich wie bei der Prüfung der (offensichtlich fehlenden) Innenbereichsqualität der näheren Umgebung kann der Kläger aus dem Charakter der Umgebungsbebauung für sich genommen nichts Günstiges ableiten. Daran anschließend lässt sich die rechtliche Bewandtnis der von dem Verwaltungsgericht festgestellten beträchtlichen Lücke zwischen den Gebäuden M2.--------straße 9 und 7 nicht unter Hinweis darauf beseitigen, in der Nähe fänden sich große Baugrundstücke.
35Dessen ungeachtet bleibt es überdies dabei, dass die Baulichkeiten M.-------straße 7 und 2 von der übrigen Bebauung an der M.-------straße erkennbar abgesondert sind. Insofern ist der von dem Verwaltungsgericht verwertete Abstand zwischen den Gebäuden für die wertende Einordnung bedeutsam, ob es sich noch um eine Art Baulücke innerhalb der Splittersiedlung handelt oder nicht. Der große Abstand schließt es indessen nach Lage der Dinge aus, das Vorhabengrundstück als Verklammerung der angrenzenden Wohngebäude anzusehen.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten ebenso wenig auf wie eine „besondere Fehleranfälligkeit“. Die von dem Zulassungsantrag gestellte Frage, inwiefern eine Lücke in einer Splittersiedlung im Außenbereich eine bebaubare Lücke darstelle und wann wegen einer zusätzlichen Bebaubarkeit einer Lücke trotz (angeblich) abweichender Maßstäbe der typischen Umgebungsbebauung eine weitreichende Vorbildwirkung anzunehmen sei, kann auf der Basis der unter 1. zitierten Rechtsprechung ohne Probleme beantwortet werden. Darüber hinaus hängt ihre Beantwortung - wie in jedem Fall dieser Art - von den jeweiligen Einzelfallumständen ab, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41Die von ihm aufgeworfene Frage,
42„ob neben dem klägerischen Vorhaben in der unterstellten Splittersiedlung weitere Vorhaben im Außenbereich im Sinne einer „weitreichenden Vorbildwirkung“ zugelassen werden müssten und nicht verhindert werden können“,
43betrifft allein den zu entscheidenden Einzelfall. Im Übrigen sind die Maßstäbe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie unter 1. und 2. dargelegt - hinlänglich geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Seine weiteren Ausführungen zu dieser Frage kleiden seine Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung in das Gewand einer Grundsatzrüge.
44Entsprechendes gilt für die weitere Frage,
45„inwieweit sich ein Vorhaben im Rahmen einer Splittersiedlung im Außenbereich organisch in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“ muss“.
46Sie ist nicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus allgemein klärungsfähig, sondern bestimmt sich nach den wertend zu betrachtenden Einzelfallumständen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
50Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.