Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Juli 2014 - 17 A 1874/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.225,70 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
3I. Da die fristgerecht eingegangene Antragsbegründung einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benennt, jedoch erkennen lässt, dass sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Das Antragsvorbringen führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
41. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in § 2 Abs. 1 IHKG normierte Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
5vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 – 1 BvR 541/57 –, BVerfGE 15, 235 = juris,
6bezogen und ausgeführt, die dieser Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommende Bindungswirkung entfiele nur bei einer Änderung der Verfassungswirklichkeit. Eine solche liege jedoch bis heute nicht vor. Unbeschadet des Umstands, dass die Situation von Industrie und Handel einem gewissen Wandel unterworfen sei und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ständig entwickelten, habe sich an der Aufgabe der Beklagten, die Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten, nichts geändert. Da die Aufgabenwahrnehmung über die reine Interessenvertretung von Fachverbänden hinauszugehen habe, sei unerheblich, ob einzelne Aufgaben der Industrie- und Handelskammer alternativ durch private Organisationen wahrgenommen werden könnten.
7a) Hiervon ausgehend wäre in Anbetracht der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 – 1 BvR 541/57 – gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ‑ möglicherweise ‑ ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wären.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 – 1 C 32/97 –, BVerwGE 107, 169 = juris, Rdn. 12 m.w.N. (betreffend IHK-Pflichtmitgliedschaft); BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69 und 18/71 ‑, BVerfGE 33, 199 = juris, Rdn. 20, vom 13. Mai 1996 – 2 BvL 33/93 –, BVerfGE 94, 315 = juris, Rdn. 30 und vom 16. November 1992 – 1 BvL 31/88 und 10, 11/92 –, BVerfGE 87, 341 = juris, Rdn. 16.
9Die Begründung des Zulassungsantrags legt nicht hinreichend dar, dass dies der Fall ist. Hierzu reicht der einfache Vortrag, das Verwaltungsgericht verkenne, „daß politische Willensbildungsprozesse keine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfordern“ und sogar „unzulässig sind“, offensichtlich nicht aus. Denn damit wendet sich die Klägerin der Sache nach gegen die vom Bundesverfassungsgericht in seinem vorerwähnten Beschluss vertretene Auffassung, dass es zur sachgemäßen Erfüllung der den Industrie- und Handelskammern übertragenen Aufgaben notwendig sei, ihre Organisation auf dem Prinzip der Pflichtzugehörigkeit aufzubauen. Sie legt jedoch nicht dar, dass seit Ergehen dieser Entscheidung rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung stattgefunden hat. Hierzu reicht auch nicht der pauschale Hinweis: „Eine Entlastung der staatlichen Verwaltung tritt auch durch die Existenz der IHK nicht ein.“
10Gleiches gilt für die Kritik, die Annahme eines Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft sei ein „Phantom“. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, das Bundesverfassungsgericht „hätte“ eine bestimmte Frage „prüfen müssen“, dokumentiert anschaulich die Verkennung der Bindungswirkung jener Entscheidung.
11Die in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, die Vertretung der Industrie- und Handelskammern durch den DIHK sei unzulässig, lässt einen Bezug zur Frage des Fortbestands der Bindungswirkung ebenfalls nicht erkennen.
12Der Einwand in der Antragsbegründung, das IHK-Gesetz sei bei Anwendung des Art. 9 GG „verfassungswidrig“, weil in dieses Grundrecht anders als im Fall des Art. 2 Abs. 1 GG der „Einfach-Gesetzgeber“ nicht eingreifen könne, lässt außer Acht, dass, wovon das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen ist, nach der bindenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Vereinigungen, die wie die Industrie- und Handelskammern ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken, von vornherein nicht dem Vereinigungsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG unterfallen.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962, a.a.O., Rdn. 18; vgl. auch Beschluss vom 07. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, NVwZ 2002, 335 = juris, Rdn. 38.
14Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung „nicht mehr aufrecht erhalten werden“ kann und damit insoweit die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG entfiele, macht die Antragsbegründung nicht hinreichend deutlich. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Randnummer 47 der Kommentierung von Maunz/Dürig/Herzog/Scholz zu Art. 9 GG hilft ohne nähere Erläuterung nicht weiter, da sie die Verortung des grundrechtlichen Schutzes von Nicht-Deutschen im Feld des Vereinigungsrechts betrifft. Im Übrigen würde eine einzelne Kommentarstelle keinen Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung belegen. Auch ansonsten zeigt die Antragsbegründung keine Gesichtspunkte auf, die eine Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 GG auf öffentlich-rechtliche Pflichtmitgliedschaften geboten erscheinen lassen.
15b) Der in der Antragsbegründung erhobene Einwand, der Gesetzgeber sei der ihm vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Pflicht zur ständigen Prüfung, „ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch vorliegen“,
16vgl. Nichtannahmebeschluss vom 07. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, NVwZ 2002, 335 = juris, Rdn. 38,
17„seit Entscheidung des BVerfG im Jahre 2001“ nicht nachgekommen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Antragsvorbringen lässt insoweit unberücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht offen gelassen hat, in welcher Weise, wie oft und in welcher Intensität der Gesetzgeber seiner Prüfpflicht nachzukommen hat. Wie das Bundesverfassungsgericht zu Nachbesserungspflichten des Normgebers unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ausgeführt hat, kann deren Verletzung gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob eine solche Evidenz vorliegt.
18Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 22 ZB 11.1518 –, juris, Rdn. 24 unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 –, juris, Rdn. 14.
19Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte hierzu hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.
20c) Die Kritik an den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Vereinbarkeit des IHK-Gesetzes mit dem Demokratieprinzip verfängt nicht.
21aa) Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang das Fehlen „einer Übertragung der Selbstverwaltungszuständigkeit an die IHK aufgrund einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Anordnung“ bemängelt, ist deren Erforderlichkeit nicht näher dargelegt. Namentlich fehlt es in diesem Zusammenhang an einer Auseinandersetzung mit der von der Klägerin selbst angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach erlaubt es das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG, durch Gesetz – also durch einen Akt des vom Volk gewählten und daher klassisch demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers – für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen, wobei erforderlich ist, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in dem Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 –, BVerfGE 107, 59 = juris, Rdn. 144, 148.
23Die Antragsbegründung enthält keinen Anhalt dafür, dass das IHK-Gesetz dem genannten Erfordernis nicht Rechnung trüge.
24bb) Der Hinweis darauf, dass die Industrie- und Handelskammern keiner Fachaufsicht unterliegen, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Demokratieprinzip gewahrt sei, ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Nach der vorerwähnten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Wahrnehmung der den Kammern übertragenen Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.
25Vgl. BVerfG, a.a.O., Rdn. 148.
26Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass sich die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern auch auf die Fachebene zu erstrecken hat. Insoweit reicht die Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002, a. a. O., nicht aus, da die den Bezugspunkt jenes Verfahrens bildenden Selbstverwaltungskörperschaften mit ungleich weiter reichenden Eingriffsbefugnissen – auch Dritten gegenüber – ausgestattet sind als die Klägerin.
27cc) Gleiches gilt für die von der Klägerin in der Antragsbegründung für unzulässig gehaltene „Bildung von Wahlgruppen bei der Wahl zur Vollversammlung“. Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip erfordert für die unmittelbare und die kommunale Staatsverwaltung eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Außerhalb dieses Bereichs, namentlich in der funktionalen Selbstverwaltung, der die Industrie- und Handelskammern zuzuordnen sind, ist das Demokratieprinzip hingegen offen für andere, insbesondere vom Erfordernis der lückenlosen personellen demokratischen Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Es erlaubt, durch Gesetz für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. In diesem Falle darf der Gesetzgeber keine Ausgestaltung vorschreiben, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre. Deshalb sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich, damit die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht Interessen Einzelner oder bestimmter Gruppen bevorzugt werden.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, a. a. O., juris Rdn. 143 ff.
29Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung nicht dar, dass und warum die Bildung von Wahlgruppen bei der Wahl zur Vollversammlung der Beklagten mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren ist. Der Hinweis darauf, dass die Stimmen der Wahlberechtigten „nicht das gleiche Gewicht“ haben, reicht angesichts der Zulässigkeit unterschiedlicher Organisationsformen gerade nicht aus, um die Verfassungswidrigkeit dieses Wahlverfahrens begründen zu können.
302. Die geltend gemachte Unvereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist schon nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn – wie die Klägerin ausweislich der Klagebegründung im Parallelverfahren 17 A 1760/13 meint – die Pflichtmitgliedschaft gegen Art. 14 Nr. 2 RL 2006/123/EG verstoßen sollte, hätte dies lediglich zur Folge, dass sie auf den betroffenen Personenkreis nicht anwendbar wäre; dass die Klägerin diesem angehört, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
31Der von der Klägerin mit der Antragsbegründung zu den Gerichtsakten gereichte „Vermerk aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 13.11.2012 an einen Kollegen“ rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil es sich dabei lediglich um einen „Auszug“ handelt, der keine Unterschrift enthält, sich auf ein nicht vorgelegtes und deshalb nicht bekanntes Schreiben bezieht und die einfache Behauptung, die Pflichtmitgliedschaft in Handelskammern sei in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit mit EU-Recht vereinbar, mit der Dienstleistungsfreiheit jedoch „unvereinbar“, ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar ist.
323. Schließlich führt die Antragsbegründung auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur Höhe der Beiträge getroffenen Beurteilung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. In Ansehung dessen, dass der den Industrie- und Handelskammern gemäß § 3 Abs. 2 IHKG vorgeschriebene Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen ist, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem hierzu von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerk nicht ohne Weiteres zu entnehmen sei, dass die jeweils gebildeten Rücklagen nach ihrem Zweck und ihrer Höhe den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG und des Finanzstatuts der Beklagten nicht entsprochen hätten. Es hat festgestellt, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung durch Überschreiten der nach dem Finanzstatut zulässigen Obergrenzen der jeweiligen Rücklagen vorgenommen habe. Weshalb diese Obergrenzen aus Rechtsgründen als überhöht anzusehen seien oder die Bildung weiterer zweckgebundener Rücklagen zu beanstanden wäre, habe die Klägerin nicht dargelegt.
33Eine solche Darlegung ist auch mit der Antragsbegründung nicht erfolgt. Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht behauptet, dass die für die Rücklagen der Beklagten vorgeschriebenen Obergrenzen in den hier maßgeblichen Beitragsjahren überschritten worden sind. Vielmehr lässt die Antragsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beklagten zum Verhältnis der Rücklagen zu ihrem Gesamtaufwand, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, vermissen. Der in der Antragsbegründung genannte Prozentsatz von 48 % der Gesamtaufwendungen ist ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Gerichtsakten gereichten Zahlen stimmen mit den Angaben der Beklagten zur Höhe der jeweiligen Rücklagen nicht überein. Da die Klägerin ihre Zahlen in der Antragsbegründung schlicht wiederholt, ohne den Widerspruch zu den ihr bekannten Angaben der Beklagten auch nur ansatzweise aufzulösen, ist ihr Vortrag nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wecken. Namentlich ist ohne weitere Erläuterungen nicht erkennbar, warum ein Prozentsatz der Gesamtrücklagen von 48 % der Gesamtaufwendungen „nicht mehr sparsam“ sein soll. Die Antragsbegründung legt insbesondere nicht dar, dass etwa eine Liquiditätskrise der Beklagten von vornherein ausgeschlossen und eine allgemeine Rücklage deshalb grundsätzlich entbehrlich ist.
34II. Aus der Antragsbegründung ergibt sich ferner nicht, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geltend gemacht wird. Dieser Zulassungsgrund wird an keiner Stelle der Antragsbegründung ausdrücklich oder sinngemäß dargelegt. Deshalb ist der nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 17. April 2014 erfolgte Vortrag zur aus Sicht der Klägerin gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mehr verwertbar.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
- a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen; - b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält; - c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.