Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. März 2015 - 17 A 1047/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.
31. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.
4Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt.
5Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil verkenne, dass die streitgegenständliche Beitragserhebung gegen das Äquivalenzprinzip in der speziellen Form des in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG normierten Kostendeckungsgrundsatzes verstoße, weil die Höhe der gebildeten Rücklagen und der praktizierte Gewinnvortrag unzulässig seien. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
6a) Soweit das Vorbringen die Rücklagenbildung betrifft, mag dahinstehen, ob seiner Beachtlichkeit entgegensteht, dass nicht dargelegt ist, ob der erhobene Beitrag kalkulatorisch zumindest teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruht, was Voraussetzung für eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid sein könnte,
7so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, GewArch 2014, 482 = juris, Rdn. 45; dem von der Klägerin angeführten Urteil des BVerwG vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, GewArch 1990, 398 = juris lag ein Fall der Rücklagenbildung aus dem Beitragsaufkommen des betreffenden Beitragsjahres zugrunde (vgl. juris, Rdn. 20).
8Ob im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr 2013 eine Zuführung zu den Rücklagen vorgesehen war, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Namentlich ist der dieses Jahr betreffende Wirtschaftsplan nicht vorgelegt worden. Die Begründung des Monitums einer unzulässigen Vermögensbildung stützt sich stattdessen auf die in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene Rücklagenhöhe, die in Relation gesetzt wird zu dem in der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013 festgestellten Betriebsaufwand. Im Übrigen beschränkt sich die Antragsbegründung auf den pauschalen Vortrag, die Beklagte bilde „Jahr für Jahr“ überhöhte Rücklagen und es sei „nicht entscheidungsrelevant, auf welches Jahr bei der Rücklagenbildung abgestellt“ werde.
9Die angesprochene Frage bedarf indes keiner Vertiefung, da das die Rücklagenbildung betreffende Vorbringen schon aus anderen Gründen nicht verfängt.
10aa) Dem Vorbringen liegt die Annahme zugrunde, dass der konkrete Umfang der Ausschöpfung des durch das Finanzstatut vorgegebenen Rahmens für die Rücklagenbildung einer auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogenen Ermessensentscheidung bedürfe, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Tragfähige Gründe dafür, dass bei der Bildung der Ausgleichsrücklage über die nach dem Finanzstatut zwingend vorgegebene Untergrenze von 30 v.H. der Betriebsaufwendungen hinausgegangen worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Dieses Begründungsdefizit führe „zwangsläufig“ zu einer unzulässigen Vermögensbildung. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob vorliegend „sogar“ ein Ermessensfehlgebrauch vorliege, weil den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftsatzung möglicherweise die prozentuale Relation der Ausgleichsrücklage zu den Betriebsaufwendungen und der Umfang der Inanspruchnahme der Rücklage in den letzten Jahren nicht bekannt gewesen sei. Auch komme es nicht mehr darauf an, ob die Festschreibung einer Untergrenze für die Ausgleichsrücklage im Finanzstatut überhaupt rechtens sei.
11Diese Argumentation, die sich an Erwägungen des Verwaltungsgerichts Koblenz in seinem
12Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, GewArch 2014, 116 mit ablehnender Anmerkung Jahn = juris; inzwischen teilweise abgeändert durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014, a.a.O.,
13orientiert, beruht auf der Prämisse, die Festlegung der Rücklagenhöhe sei eine Ermessensentscheidung. Dieser Betrachtungsweise ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil entgegengetreten, indem es ausgeführt hat, dass der Beklagten in Bezug auf die Haushaltführung und damit auch auf die Rücklagenbildung ein in ihrem Selbstverwaltungsrecht gründender Gestaltungsspielraum zustehe mit der Folge, dass ihre diesbezüglichen Entscheidungen gerichtlicherseits allein auf ihre Angemessenheit und Vertretbarkeit zu überprüfen seien. Die für den Erlass von Verwaltungsakten geltenden Ermessensmaßgaben kämen demgegenüber nicht in Betracht, da die Regelungen der Wirtschaftssatzung Rechtsnormen darstellten. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Hierzu reicht die Bezugnahme auf die vermeintlich „voll auf den vorliegenden Fall (zu) übertragen(de)“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht aus, da diese ihrerseits die postulierte Überprüfbarkeit der Ausübung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums am Maßstab des auf Verwaltungsakte bezogenen § 114 Satz 1 VwGO,
14vgl. VG Koblenz, a.a.O., Rdn. 32 a.E.,
15nicht näher begründet. Der in dem Schriftsatz vom 8. September 2014 enthaltene Hinweis, der Beitragsbescheid als solcher sei ein Verwaltungsakt, verfehlt den Punkt. Denn der Beitragsbescheid regelt nicht die Rücklagenbildung, sondern die Veranlagung des einzelnen Mitglieds. Zwar erstreckt sich die diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Frage der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Rechtsnormen; dies bedeutet indes nicht, dass diese ihrerseits nach Art von behördlichen Ermessensverwaltungsakten zu beurteilen wären. Der weitere Vortrag, das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten stehe einer gerichtlichen Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht entgegen, geht ins Leere, da eine solche durch die Zubilligung eines satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums nicht ausgeschlossen wird.
16bb) Der im Schriftsatz vom 8. September 2014 gehaltene Vortrag, der angefochtene Beitragsbescheid verstoße gegen das Willkürverbot mit der Folge, dass er auch bei Zugrundelegung einer hierauf beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit aufzuheben sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Er stützt sich auf die Annahme, der Entscheidung über die Rücklagenhöhe lägen „keine tragfähigen Erwägungen der Vollversammlung“ zugrunde und eine Auseinandersetzung mit den „Besonderheiten des streitigen Beitragsjahres“ sei gänzlich unterblieben. Diese Annahme basiert ihrerseits auf der Vorstellung, den Mitgliedern der Vollversammlung werde „das bereits vorgefertigte Ergebnis der Abstimmung von der rhetorischen geschulten Geschäftsführung auf einem silbernen Tablett serviert (…), im Bereich der Rücklagen einfach nur die absoluten Zahlen, die schon so in Ordnung seien, weil dies eben in der Vergangenheit so üblich war“. Demzufolge werde „einfach Jahr für Jahr an Rücklagen abgenickt, was in der Geschäftsführung zuvor beschlossen wurde“. Dieses Vorbringen erschöpft sich in spekulativen Mutmaßungen und ist folglich keine tragfähige Grundlage für den erhobenen Willkürvorwurf.
17cc) Soweit der Antragsbegründung das Vorbringen zu entnehmen sein sollte, die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Beklagten hätten im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr durch Entnahmen aus den – als unzulässig gebildetes Vermögen gewerteten – Rücklagen gedeckt werden müssen, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit der in dem angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung, die den Vorrang einer anderweitigen Kostendeckung vor einer Beitragserhebung normierende Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG beziehe sich allein auf anderweitige Erträge und nicht auf etwa vorhandenes Vermögen. Abgesehen davon ist auch mit der Zulassungsantragsbegründung nicht substantiiert dargetan, dass die von der Beklagten gebildeten Rücklagen unangemessen und daher als unzulässig gebildetes Vermögen zu qualifizieren wären. Hierzu reicht der Vortrag, die Beklagte habe „in den vielen Jahren seit ihrer Gründung in struktureller Hinsicht ein großes Vermögen an Rücklagen aufgebaut (…), das nicht mehr mit einem konkret begründbaren Eigenmittelbedarf zu rechtfertigen (sei)“, nicht aus. In Ansehung des Umstands, dass die Höhe der Rücklagen im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr den durch das rechtsaufsichtlich genehmigte Finanzstatut der Beklagten vorgegebenen Rahmen wahrt, bedürfte es näherer Darlegung, warum dieser seinerseits die Grenzen des Vertretbaren überschreiten sollte,
18vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 22 ZB 11.1007 –, NVwZ 2013, 236 = juris, Rdn. 25.
19Hieran fehlt es. Namentlich ist nicht konkret dargetan, dass die Vorgaben des Finanzstatuts zur Rücklagenbildung schlechterdings nicht mehr vereinbar wären mit den Grundsätzen einer vernünftigen Wirtschaftsführung. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags im Übrigen behauptet, die Rücklagen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr beliefen sich auf 89,45 % der Betriebsaufwendungen, beruht die zugrunde liegende Berechnung auf einer unzutreffenden Einbeziehung des Gewinnvortrags in den Gesamtbetrag der Rücklagen.
20b) Soweit das Vorbringen den Gewinnvortrag betrifft, setzt es sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils nicht auseinander. Dort ist dargelegt, dass der Gewinnvortrag nach Beschluss der Vollversammlung für Aufwendungen verwendet wird und unter anderem der Gegenfinanzierung einer erfolgten Beitragssenkung dient. Die Antragsbegründung stellt dies nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf Angaben zur Höhe des Gewinnvortrags und seines prozentualen Verhältnisses zum Betriebsaufwand. Hieraus folgt indes nichts für den postulierten Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Ein durch den Gewinnvortrag bedingtes positives Gesamtergebnis des Wirtschaftsplans für das verfahrensgegenständliche Beitragsjahr, das mit der im Finanzstatut normierten Vorgabe einer ausgeglichenen Plan-GuV nicht vereinbar wäre, behauptet die Antragsbegründung nicht.
212. Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist schon nicht hinreichend dargelegt.
22Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist,
23vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32.
24Diesem Darlegungserfordernis genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Es erschöpft sich in einer Bezugnahme auf die Ausführungen, mit denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemacht werden, und postuliert, dass die Klärung der vermeintlichen Zweifel die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert.
253. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf.
26Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
27Derartige Fragen wirft die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf.
28Die Frage, „ob bei der Überschreitung der nach den IHK-Finanzstatuten vorgesehenen 30-Prozent-Mindestgrenze bei den Rücklagen eine tragfähige Begründung im Rahmen einer Ermessensentscheidung des jeweils zuständigen Organs der Industrie- und Handelskammer vorliegen muss“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Industrie- und Handelskammern in haushaltsrelevanten Fragen ein ihrem Selbstverwaltungsrecht und der damit einhergehenden Eigenverantwortlichkeit geschuldeter weiter Gestaltungsspielraum zukommt, der erst durch ein Verhalten überschritten wird, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist,
29vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, LKRZ 2010, 477 = juris, Rdn. 73, und vom 13. April 2011 – 6 A 11076/10 –, LKRZ 2011, 238 = juris, Rdn. 22; ebenso für das vergleichbare Recht der Handwerkskammern: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 136/11 –, GewArch 2014, 210 = juris, Rdn. 73; vgl. ferner zur erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Magdeburg, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 A 385/11 –, juris, Rdn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Mai 2013 – 19 K 4576/12 –, NVwZ-RR 2014, 94 = juris, Rdn. 90.
30Stellt sich danach die Entscheidung über die Rücklagenbildung als Wahrnehmung einer normativen Gestaltungsbefugnis dar, unterliegt sie nicht den rechtlichen Anforderungen an die Ausübung exekutiven Ermessens, zu denen unter anderem das in der Fragestellung angesprochene Begründungserfordernis gehört.
31Dementsprechend bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, „ob die für die Beschlussfassungen zuständigen Vollversammlungen bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausüben, sofern ihnen nur die ‚absoluten‘ Zahlen vorgelegt werden und die Industrie- und Handelskammern nicht nachweisen können, dass die Prozentsätze der Rücklagen in einer Art und Weise erläutert werden, dass den Mitgliedern der Vollversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich bewusst ist, dass sie insoweit einen Entscheidungsspielraum besitzen“. Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung nicht dargelegt, da die ihr zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich des Erkenntnisstandes der Mitglieder der Vollversammlung bei der Beschlussfassung – wie dargelegt – spekulativ sind.
32Die schließlich aufgeworfene Frage, „wo die Grenzen der Kammern bei der Bildung von Rücklagen liegen“, lässt angesichts ihrer Pauschalität einen hinreichend konkreten Fallbezug nicht erkennen und würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
33vgl. Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., Rdn. 20,
34zu entnehmen, dass die Bildung angemessener Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung gehört. Wo die Grenze der Angemessenheit verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.