Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 15 A 247/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat - ungeachtet der Frage, ob er nach Beendigung seines Landtagsmandats noch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist - keinen Erfolg.
3Die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag des Klägers,
7das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli 2016 zu verpflichten, seinen Antrag vom 13. Juli 2016 in vollständiger Form zu beantworten,
8zu Recht abgewiesen.
9Der Kläger hat den auf § 4 IFG NRW gestützten Informationsantrag vom 13. Juli 2016 in seiner (damaligen) Eigenschaft als Landtagsabgeordneter gestellt. Er hat den Antrag auf seinem mit dem Landeswappen versehenen offiziellen Briefbogen als Mitglied des Landtags (Mitglied des Innenausschusses, Mitglied des Ausschusses für Kommunalpolitik) verfasst. Mit diesem Zusatz hat der Kläger den Antrag auch unterzeichnet. Als Korrespondenzadresse hat er überdies nicht seine Privatanschrift, sondern das Postfach des Landtags angegeben. Entsprechendes gilt für seine Erreichbarkeit per Telefon und per E-Mail.
10Jedoch sind Abgeordnete des Landtags NRW - und damit auch der Kläger - in dieser Eigenschaft nicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt.
11Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
12Ein Landtagsabgeordneter, dem im Verhältnis zur Landesregierung (ausschließlich) organschaftliche Statusrechte zustehen, ist in dieser Eigenschaft keine „natürliche Person“ im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW.
13Vgl. zur Unterscheidung zwischen einer organschaftlichen Rechtsstellung und dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 19; ebenso Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 511 a. E.
14Dies folgt aus der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, einen umfassenden verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen zu schaffen, der als eigenständiger Bürgerrechtsanspruch charakterisiert wird. Mit ihm soll dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Informationen und dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dabei soll nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns durch den Zugang zu Informationen erhöht, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse erhöht werden. Ferner wird als Motiv für die Einführung eines Informationszugangsrechts genannt, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird.
15Vgl. die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, LT-Drs. 13/1311, S. 9.
16Diese Zielsetzung erfasst Landtagsabgeordnete in ihrer spezifischen, statusrechtlich geprägten (Innen-)Rechtsstellung nicht. Ihr Informationsbedürfnis im Rahmen ihrer parlamentarischen (Kontroll-)Tätigkeit wird durch Art. 30 Abs. 2 LVerf NRW gewährleistet, der einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung von an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen einschließt.
17Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 19. August 2008 ‑ 7/07 -, juris Rn. 244, und vom 4. Oktober 1993 ‑ 15/92 -, juris Rn. 95 ff.
18Demgegenüber betrifft das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur das Außenrechtsverhältnis des Bürgers zu den anspruchsverpflichteten öffentlichen Stellen.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 22; in diese Richtung auch Shirvani, Verhältnis zwischen Fragerechten nach IFG und Auskunftsrechten von Abgeordneten nach der Landesverfassung NRW am Beispiel des BLB NRW - Gutachten im Auftrag des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen, Mai 2015, S. 36.
20Dass dies nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund) anders beurteilt wird, weil dort der Kreis der Anspruchsberechtigten mit dem Terminus „Jeder“ weiter gefasst ist,
21vgl. für eine Fraktion eines Abgeordnetenhauses Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2016 - 5 BV 15.799 -, juris Rn. 21 ff.; sowie Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 83 (für Bundestagsabgeordnete); im Weiteren auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 19,
22beeinflusst die Interpretation von § 4 Abs. 1 IFG NRW mit Blick auf dessen engeren Wortlaut nicht.
23Entsprechendes gilt für die klägerseits in Bezug genommene Datenschutz-Grundverordnung mit ihren einem jeweils eigenen Binnenverständnis unterliegenden Begrifflichkeiten sowie für das Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - NRWDSAnpUG-EU) vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 243).
24Eine Rechtsschutzlücke entsteht infolge der Auslegung des Begriffs „natürliche Person“ in § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Dem Kläger war es unbenommen, wie er es später auch getan hat, den Informationsantrag als einfacher Bürger ‑ und nicht als Mandatsträger ‑ zu stellen. Sollte der Kläger die Beantwortung seiner (als Landtagsabgeordneter gestellten) Kleinen Anfrage an die Landesregierung als verfassungsrechtlich defizitär angesehen haben, hätte er zudem um Rechtsschutz im Wege des Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LVerf NRW, §§ 43 ff. VGHG NRW,
25vgl. insoweit etwa VerfGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, juris Rn. 63 f.
26vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nachsuchen können.
27Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21 ff., ergibt sich nichts anderes. Das dort angesprochene Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG als verfassungsrechtlicher Hintergrund der einfachgesetzlichen Informationszugangsansprüche stand dem Kläger in seiner Funktion als Abgeordneter nicht zu.
28Ob Art. 30 Abs. 2 LVerf NRW darüber hinaus als besondere Vorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren ist, kann nach alledem dahinstehen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
32Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.