Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Apr. 2014 - 14 E 210/14
Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens 4 K 836/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus N. beigeordnet
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des im Tenor genannten Verfahrens ist begründet. Das Klageverfahren der bedürftigen Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier der Fall.
3Allerdings richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Klage allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2012. Soweit die Klägerin vorträgt, die Klage habe sich ausweislich der Klageschrift auch gegen den Ausgangsbescheid vom 10. Januar 2012 gerichtet, erschüttert das nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2013 ausdrücklich die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2012 beschränkt.
4Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin für eine isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren wird in Nordrhein-Westfalen in Gestalt des Widerspruchsverfahrens gewährt. Das Widerspruchsverfahren ist mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Auf die weitere Überdenkung von im gerichtlichen Verfahren erstmalig angegriffenen Prüferkritiken besteht kein Anspruch,
5vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 858,
6unbeschadet dessen, dass materielle Bewertungsfehler grundsätzlich noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend gemacht werden können.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921.
8Dies führt nur zur ‑ beschränkten ‑ gerichtlichen Kontrolle, nicht zur erneuten Prüferentscheidung in Wahrnehmung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.
9Ob das Widerspruchsverfahren an einem zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führenden Fehler litt, ist eine schwierige Rechtsfrage und bedarf gegebenenfalls weiterer Sachaufklärung. Der Fehler könnte darin liegen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte, wenn der Klägerin keine Gelegenheit gegeben wäre, vor der Widerspruchsentscheidung Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben. Die Klägerin behauptet, solche Einwendungen am 8. Mai 2012 mittels einer persönlich abgegebenen schriftlichen Begründung erhoben zu haben. Das wird gegebenenfalls tatsächlich aufzuklären sein. Zu dieser Zeit scheint das Widerspruchsverfahren noch nicht durch Zustellung eines Widerspruchsbescheids beendet gewesen zu sein, da eine förmliche Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nicht nachweisbar ist und auch eine Heilung des Mangels bis zum 8. Mai 2012 nach Aktenlage nicht festgestellt werden kann.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.