Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 14 B 857/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.576,43 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 224/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2014 anzuordnen,
4hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.
5Es kommt somit auf Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht darauf an, wie der Antragsteller auf S. 1 seiner Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 meint, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen oder die Entscheidung an Verfahrensmängeln leidet. Das sind lediglich Gründe, die zur Zulassung der Berufung gegen ein Urteil führen können (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO).
6Soweit die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 31.7.2015 auf den Seiten 3 bis 34 aus der Klagebegründung, der erstinstanzlichen Begründung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zitiert, erfüllt das nicht die Darlegungserfordernisse einer Beschwerdebegründung. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das kann mit Zitaten aus der Entscheidung vorangehenden Schriftsätzen oder mit Zitaten aus der Entscheidung selbst nicht geschehen.
7Ob das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller auf S. 34 f. seiner Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 meint, von einem rechtsstaatswidrig verkürzten Prüfungsumfang ausgeht, ist für sich betrachtet unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob und welchen Gesichtspunkt das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, der zum Erfolg des Rechtsschutzantrags hätte führen müssen. Solche Gesichtspunkte zeigt der Antragsteller nicht auf.
8Gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuersatzung vom 16.12.2005 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 24.8.2007 (im angegriffenen Beschluss irrtümlich 25.8.) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Satzung ist mit Unionsrecht vereinbar, insbesondere auch was die unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen betrifft.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2010 ‑ 14 A 2442/08 ‑, NRWE Rn. 30 f. unter Verweis auf das Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 30 ff., insbesondere 57 ff.
10Weder das Verwaltungsgericht noch der Senat sind prozessual gehalten, längst und wiederholt Entschiedenes erneut ausführlich auszuführen. Vielmehr kann insoweit auf den Beteiligten zugängliche Entscheidungen verwiesen werden.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1990 ‑ 9 CB 5.90 ‑, juris Rn. 6.
12Von einem unzulässig verkürzten Prüfungsumfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann daher keine Rede sein, zumal der Antragsteller verkennt, dass der Prüfungsumfang im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert ist, wie das Verwaltungsgericht auf S. 2 f. des Beschlusses zutreffend ausgeführt hat.
13Im Übrigen geben die angesprochenen Gesichtspunkte, auch soweit sie Argumente über den in den genannten Entscheidungen bereits entschiedenen Umfang hinausgehen, für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts her. Die Auffassung des Antragstellers, der Umstand, dass Spielbanken in steuerrechtlicher Hinsicht verschiedentlich günstiger gestellt seien als Spielhallen, stelle eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, warum eine ‑ unterstellte ‑ steuerliche Besserstellung als unzulässige Beihilfe die Rechtsfolge auslösen soll, eine ebensolche Beihilfe zu erhalten.
14So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 ‑ 14 A 1072/13 ‑, NRWE Rn. 11.
15Auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen keine Bedenken. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑), und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m.w.N.
17Auch ist die Steuererhebung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, und zwar auch nicht in ihrer Kumulation mit den bau- und ordnungsrechtlichen Regelungen des neuen Glücksspielrechts. Dass die Steuererhebung den wirtschaftlichen Betrieb einer Spielhalle nahezu unmöglich macht, ist nicht erkennbar. Es ist aber schon nicht dargelegt, welche rechtlichen Regelungen es hier verböten, durch Einsatz von Geräten mit entsprechend hohem durchschnittlichen Kasseninhalt die Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abzuwälzen.
18Vgl. zur Bedeutung der Möglichkeit, höher profitablere Geräte einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE Rn. 57 ff.
19Im Übrigen liegt auch bei einer Berücksichtigung der Regelungen des neuen Glücksspielrechts in dem zusätzlichen Eingriff durch Steuererhebung keine rechtswidrige, insbesondere unverhältnismäßige Belastung, selbst wenn mit der Steuer ein Lenkungszweck im Sinne der Verminderung des Bestands von Geldspielgeräten verbunden sein sollte. Die glücksspielrechtlichen Beschränkungen und die Steuererhebung verstärken sich nämlich nicht. Die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 16 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, bewirken eine Ausdünnung des Spielhallenbestands und damit eine Verknappung des Angebots. Für die verbleibenden Spielhallen erhöht dies deren Auslastung und verbessert die Möglichkeit zu Preiserhöhungen im Rahmen der Spielverordnung und Umsatzsteigerungen. Von einer unzumutbaren Steuererhebung in Verbindung mit den glücksspielrechtlichen Regelungen kann daher keine Rede sein.
20Vgl. zur Bedeutung der Kumulation der Belastungen OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, NRWE Rn. 16 ff.
21Dem Vortrag des Antragstellers, die Satzung sei wegen eines Vollzugsdefizits im Hinblick auf die Erwirkung der Abgabe von Steuererklärungen unwirksam, ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Tatsächlichen nicht weiter nachzugehen. Ohnehin erscheint es unwahrscheinlich, dass Schätzungen für die Automatenaufsteller günstiger sind, da sich die Behörden bei Schätzungen wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren dürfen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 1903/13 ‑, NRWE Rn. 5 f.
23Schließlich ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Unternehmen für im Haftungszeitraum gesund gehalten hat, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich. Wenn es insolvenzreif gewesen sein sollte und der Antragsteller keinen Insolvenzantrag gestellt hat, würde das lediglich zu seiner vollen Haftung ohne Quotenbeschränkung führen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2015 ‑ 14 B 393/15 ‑, NRWE Rn. 15 f.
25Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht für die Zeit nach Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung ab dem 8.10.2010 als faktischen Geschäftsführer behandeln dürfen, da es am Merkmal des Auftretens nach außen fehle. Das Verwaltungsgericht hat ‑ im Beschwerdeverfahren unwidersprochen ‑ u. a. festgestellt, dass der Antragsteller in dieser Zeit Kontovollmacht besessen und Zahlungen für die Gesellschaft veranlasst habe. Das ist das erforderliche Auftreten im Rechtsverkehr.
26Vgl. Koenig in: ders., AO, 3. Aufl., § 35 Rn. 8.
27Die Einwände gegen die Berechnung der Haftungsquote durch die Antragsgegnerin greifen nicht durch. Sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid die Gesamtsumme der im Haftungszeitraum 1.1.2010 bis 17.11.2010 bestehenden Verbindlichkeiten mit 1.285.065,32 Euro berechnet. Zu dieser Summe ist sie nach Auswertung der Kontobewegungen gekommen, aus denen sich die Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von 802.994,12 ergibt. Wie der Begründung des Bescheides auf S. 5 zu entnehmen ist, sollen nahezu alle Forderungen anderer Gläubiger als der Antragsgegnerin erfüllt worden sein. Die Forderungen der Antragsgegnerin im Haftungszeitraum berechnet sie mit bis zum 31.12.2009 rückständigen Vergnügungssteuerforderungen in Höhe von 256.544,14 Euro. Dazu kommen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 47.987 Euro. Schließlich kommen noch die mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung gestellten 147.540,06 Euro Vergnügungssteuern hinzu, die im Haftungszeitraum fällig geworden sind. Ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind und in einem gewissen Gegensatz zu der Annahme, dass alle Forderungen anderer Gläubiger befriedigt worden sein sollen, nimmt die Antragsgegnerin für den Haftungszeitraum noch weitere offen gebliebene Verbindlichkeiten in Höhe von 30.000 Euro an. Jedenfalls wird durch diese Annahme der Antragsteller nicht belastet, da sie die Summe der Gesamtverbindlichkeiten im Haftungszeitraum erhöht und somit die Haftungsquote senkt. Dem setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Vielmehr meint er unter Bezugnahme auf die Bilanz zum 31.12.2009, dass mindestens 354.346,85 Euro an Verbindlichkeiten anzusetzen gewesen wäre. Wie oben ausgeführt legt der Haftungsbescheid sogar Verbindlichkeiten über 1,285 Millionen Euro im Haftungszeitraum zugrunde. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die von ihm genannten Beträge nicht in dieser Summe enthalten sind.
28Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.9.2015 Weiteres vorträgt, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, binnen der Monatsfrist des Satzes 1 der Vorschrift darzulegen waren, hier also bis zum 3.8.2015. Im Übrigen bestätigt die zum Stichtag 31.10.2010 vorgelegte Zwischenbilanz die Annahme der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, dass an offenen Verbindlichkeiten fast nur noch Steuerforderungen vorhanden waren, also sonstige Verbindlichkeiten unter Verstoß gegen den Grundsatz gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung vollständig befriedigt worden sind. Auch sind die Privatentnahmen des Antragstellers höher als im Haftungsbescheid angegeben, so dass sich insgesamt der Eindruck verdichtet, dass der Bescheid eine zu geringe Haftungssumme gegenüber dem Antragsteller verfügt.
29Für den hilfsweise gestellten Antrag der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gibt es keine prozessuale Grundlage
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, - 2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, - 3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder - 2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, - 2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, - 3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.