Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Aug. 2015 - 14 A 1492/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Auf der Grundlage der entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 04.03.2008 zu einer Gewerbesteuer für das Jahr 2003 von 2.662,‑ € und für das Jahr 2004 von 2.127,- €. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen legte der Kläger zunächst Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung der Einsprüche erfolglos Klage beim Finanzgericht Münster. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. 05.2013 ‑ VIII B 162/11 - das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hinsichtlich der Einkommensveranlagungen auf, wies die Beschwerde hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 hingegen als unbegründet zurück. Während des laufenden finanzbehördlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens war der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 04.03.2008 in der Vollziehung ausgesetzt.
3Nachdem der BFH durch Beschluss vom 13.05.2013 - VIII S 5/12 - einen weiteren Antrag des Klägers auf Aussetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte, widerrief die Beklagte ihre Aussetzungsbescheide und setzte mit Gewerbesteuerzinsbescheid vom 24.07.2013 nach § 237 der Abgabenordnung (AO) Zinsen für den Zeitraum 08.04.2008 bis 27.08.2013 in Höhe von 1.520,- € fest. Die daraufhin vom Kläger sowohl beim Finanzamt Bielefeld-Innenstadt als auch bei der Beklagten unter Hinweis auf eine erhobene Verfassungsbeschwerde gestellten weiteren Aussetzungsanträge blieben ebenso erfolglos wie ein entsprechender Antrag beim Finanzgericht Münster.
4Am 20.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er hat vorgetragen, der Zinsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle an der endgültigen Erfolglosigkeit seiner Rechtsbehelfe gegen die Messbescheide. Der BFH habe in der Sache nur eine Teilentscheidung getroffen, weil er das Urteil des Finanzgerichts hinsichtlich der Einkommensteuer aufgehoben und insoweit zurückverwiesen habe. Das Finanzgericht müsse nunmehr Art und Höhe der Einkünfte umfassend neu prüfen. Ergebnis könne sein, dass zuvor als gewerblich eingestufte Einkünfte nunmehr anders zu beurteilen seien. Bei einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung müsse nach § 35 b Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch die Gewerbesteuer angepasst werden. Schließlich sei eine endgültige Erfolglosigkeit auch deshalb nicht festzustellen, weil er unter dem 10.07.2013 Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2071/13) erhoben habe, über die noch nicht entschieden sei.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Zinsbescheid der Beklagten vom 24.07.2013 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat vorgetragen, der Zinsbescheid sei rechtmäßig. Der BFH habe über die Gewerbesteuermessbescheide rechtskräftig entschieden. Das Finanzgericht müsse nicht mehr über die Einordnung als gewerbliche Einkünfte entscheiden, sondern nur noch über die Anerkennung von Verlusten. Überdies sei die Steuerforderung 2003/04 nicht betroffen. Eine Verfassungsbeschwerde sei kein Rechtsbehelf i. S. v. § 237 AO.
11Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
12Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugelassen, weil die Frage, ob mit Rücksicht auf § 35b Abs. 1 GewStG und § 237 Abs. 3 AO das zinsauslösende Tatbestandsmerkmal des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO für einen außer Vollzug gesetzten Gewerbesteuerbescheid, dass die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt habe, auch dann vorliege, wenn zwar die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt habe, die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründe.
13Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zinsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 aufzuheben seien bzw. geändert würden, was den bisher angenommenen Gewinn aus einem Gewerbebetrieb berühre. Mit Beschluss vom 14.10.2014 ‑ VIII B 116/13 ‑ habe der BFH klargestellt, dass eine vollumfängliche Aussetzung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide anzuordnen gewesen sei, da bereits aufgrund des Beschlusses des BFH vom 13.05.2013 - VIII B 162/11 - eine vollumfängliche anderweitige Verhandlung und Entscheidung angeordnet worden sei. Daher liege das zinsauslösende Tatbestandsmerkmal des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO mangels Abschluss der relevanten Einkommensteuerverfahren nicht vor. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der BFH mit dem genannten Beschluss vom 13.05.2013 ‑ VIII B 162/11 - die Revisionsbeschwerde gegen das Urteil des FG Münster vom 26.09.2011 - 15 K 4697/08 E.G.U - insoweit zurückgewiesen habe, als es die Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 zum Gegenstand gehabt habe. Soweit es die Frage des "Gewerbeertrages" betreffe, sei lediglich kein Verfahrensfehler des Finanzamts bei der Berechnung festgestellt worden. Hingegen fehle es an einer eigenständigen und mit Gründen versehenen Entscheidung des Gerichts. Dies habe zur Folge, dass weiterhin die Vorschrift des § 35b GewStG Anwendung finde und die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide abzuändern seien. Die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO - komme nicht zur Geltung, da über das Vorliegen von gewerblichen Einkünften in den Streitjahren in der Sache überhaupt nicht selbständig bzw. über eine bloße Tenorierung hinaus entschieden worden sei. Im Übrigen greife auch die Regelung des § 110 Abs. 2 FGO, der die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 35b GewStG unberührt lasse.
14Der Kläger beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Klägers umfasse die Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 FGO die Entscheidung des FG Münster über die streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbescheide. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils sei der Begriff "Streitgegenstand" in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO im Sinne von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen. Insoweit habe einerseits der Kläger den Gewerbesteuermessbescheid ausdrücklich zum Gegenstand seiner Klage gemacht und andererseits das FG Münster diesen Antrag sowie den entsprechenden Sachvortrag des Klägers seinem Urteil zugrunde gelegt. Das FG Münster habe inhaltlich über die Gewerbesteuermessbeträge entschieden und nicht lediglich keinen Verfahrensfehler des Finanzamts bei der Berechnung festgestellt. Auch mit der Anwendung der Entlastungsregelung des § 105 Abs. 5 FGO durch das Finanzgericht (vgl. Urteilsabdruck Seite 25) habe es inhaltlich über die Gewerbesteuermessbeträge entschieden.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne - erneute - mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig aber nicht begründet.
22Der Zinsbescheid der Beklagten vom 24.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage unter anderem gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Zinsnachteil des Steuergläubigers einerseits und den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bei der Aussetzung der Vollziehung auszugleichen.
24Vgl. Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl., § 237, Rn. 1, m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2015, § 237 AO, Rn. 1; Günther in: Pump/Leibner, AO, Stand März 2009, § 237, Rn. 1.
25Der Steuerpflichtige hat die Wahl, die Möglichkeit eines "staatlichen Steuerkredits" zu nutzen und diesen mit 6 % zu verzinsen oder auf den "Steuerkredit" zu verzichten und die Steuerschuld aus eigenem Vermögen oder einen für ihn günstigen Bankkredit zu zahlen. Mit der Entscheidung gegen den Steuerpflichtigen im Rechtsmittelverfahren steht fest, dass er die Steuerschuld zu dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten hatte. Weil ihm jedoch der Gebrauch des Kapitals bis zur rechtskräftigen Entscheidung überlassen worden ist, hat der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen als Gegenleistung zu zahlen.
26Vgl. Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juli 2015, § 237 AO, Rn. 6, m. w. N.
27Hat dagegen das Rechtsmittel Erfolg, bestand die Steuerforderung also nicht, steht die Nichtzahlung in Übereinstimmung mit der Steuerrechtslage, so dass es keine Rechtfertigung gibt, für die Nichtzahlung Zinsen zu verlangen.
28Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO in unmittelbarer Anwendung zwar bereits deswegen nicht vor, weil gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 4. März 2008 betreffend die Jahre 2003 und 2004 keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.
29Jedoch ist nach § 237 Abs. 1 Satz 2 AO Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten wird. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass - etwa für Messbescheide nach § 184 Abs. 1 Satz 4 und 182 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AO - der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheides quasi "automatisch" zur Änderung des - gegebenenfalls sogar bestandskräftigen - Steuerbescheides führt. In solchen Fällen kommt es für die Auslösung der Zinsforderung bezüglich des Aussetzungszeitraums der mit dem Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Steuerschuld darauf an, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
30Vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 237, Rn. 12.
31Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem erwähnten Urteil vom 26.09.2011 - 15 K 4697/08 EGU - hat das FG Münster die u.a. auf Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide des Finanzamts Bielefeld - Innenstadt vom 04.03.2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 gerichteten Klageanträge abgewiesen. Die gegen das Urteil des FG Münster gerichtete Revisionsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 13.05.2013 - VIII B 162/11 - insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als die Revisionsbeschwerde den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004 zum Gegenstand hatte. Mit der Zurückweisung der Revisionsbeschwerde war somit das Urteil des FG Münster in dem dargelegten Umfang rechtskräftig geworden.
32Der Annahme der "endgültigen Erfolgslosigkeit" des gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 04.03.2008 gerichteten Rechtsmittels stehen die weiterhin anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide nicht entgegen. Der Ausgang dieser Verfahren berührt die sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ergebene Rechtskraftwirkung nicht, selbst wenn die Einkommensteuerbescheide letztlich geändert werden sollten.
33Vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1979 - I S 8/79 - in: BFHE 129,11; juris, Rn. 4 und 5.
34Denn auch bei einer Änderung der Einkommensteuerbescheide kommt eine Berichtigung der Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35b GewStG nicht in Betracht. Zwar bleiben gemäß § 110 Abs. 2 FGO grundsätzlich u. a. die Vorschriften anderer Steuergesetze über die Änderung von Verwaltungsakten unberührt. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus Abs. 1 Satz 1 nichts anderes ergibt, also soweit nicht bereits über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden ist. Damit räumt die Regelung des § 110 Abs. 2 FGO dem Gesichtspunkt der sich aus der Rechtskraft von Urteilen ergebenden Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Richtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide und letztlich damit der in Rede stehenden jeweiligen Steuerforderung ein. Die Anwendbarkeit des § 35b GewStG und damit die Annahme einer noch nicht feststellbaren endgültigen Erfolgslosigkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass unter Umständen die noch im Raum stehende Entscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden im Widerspruch zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Gewerbesteuermessbetragsbescheide stehen könnte. Ergehen in beiden Sachen gerichtliche Entscheidungen, stehen sie gleichwertig nebeneinander. Widersprechen sie sich, setzt die eine Entscheidung nicht etwa die andere außer Kraft. Daraus folgt, dass die Rücknahme, Ersetzung oder Änderung eines Bescheides ausgeschlossen ist, soweit das Finanzgericht in einer der Sachen über den Streitgegenstand rechtskräftig, wie hier, entschieden hat (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO).
35Vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1979 - I S 8/79 -, BFHE 129,11 (12) = juris, Rn. 4.
36In diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht auf Entscheidungen aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH,
37vgl. Urteil vom 23.06.2004 - X R 59/01 -, BFHE 206, 449, sowie Urteil vom 16.12.2004 - X R 14/03 -, BFHE 208, 283,
38zu berufen, weil sich diese Entscheidungen zu dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht verhalten.
39Mit dem Urteil des FG Münster vom 26.09.2011 liegt hier eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die Gewerbesteuermessbetragsbescheide vor. Entgegen der Auffassung des Klägers war Gegenstand dieses finanzgerichtlichen Verfahrens nicht lediglich die Feststellung des FG Münster, es hätten keine Verfahrensfehler bei der Berechnung der Einkünfteermittlung durch das Finanzamt vorgelegen. Maßgeblich bei der Feststellung des Streitgegenstandes im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dabei, worüber das Gericht tatsächlich entschieden hat.
40Vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2015), § 110 FGO, Rn. 10; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2015), § 110 FGO, Rn. 48; jeweils m. w. N.
41Im vorliegenden Fall der Abweisung der gegen die Gewerbesteuemessbetragsbescheide gerichteten Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 FGO aus, wie sich in dem Urteil des FG Münster entnehmen lässt, materiellen Gründen, umfasst dabei die abweisende Entscheidung grundsätzlich die in den Entscheidungsgründen konkretisierte Feststellung, dass die Voraussetzungen des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen und dass der Verwaltungsakt weder rechtswidrig noch nichtig ist.
42Vgl. Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2015), § 110 FGO, Rn. 62, m. w. N.
43Dass sich, wie vom Kläger geltend gemacht, das FG Münster auf die Frage eines Verfahrensfehlers beschränkt hätte, lässt sich seinem Urteil gerade nicht entnehmen. Vielmehr hat es die zur Entscheidung gestellten Bescheide ausdrücklich als "materiell rechtmäßig" eingestuft.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
46Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.