Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 13 B 839/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Die von der Bezirksregierung E. vorgenommene Auswahlentscheidung leidet nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten des K. -F. Krankenhauses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Antragstellerin fehle es bereits an der erforderlichen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, sodass es in die Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen gewesen sei.
31. Der Senat lässt offen, ob, weil ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Auswahlentscheidung nur besteht, wenn gleichzeitig die eigene Planaufnahme begehrt wird,
4vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2012 -13 A 811/12 -, juris, Rn. 5,
5und für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
6vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 -13 A 1725/14 -, juris, Rn. 46 ff. m.w.N.,
7dieser Zeitpunkt aus Gründen des materiellen Rechts auch in einem Drittanfechtungsverfahren zu Grunde zu legen ist.
8Verneinend OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris, Rn. 38.
9Dahinstehen kann dies deshalb, weil die Antragstellerin die Leistungsfähigkeit des K. -F. Krankenhauses aus den nachfolgenden Erwägungen auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend dargetan hat.
102. Ein Krankenhaus ist im Grundsatz dann leistungsfähig, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind und die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 -3 C 67.85 -, juris, Rn. 69, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris, Rn. 66; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris, Rn. 12 ff.
12Im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung müssen hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann.
13Vgl. OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris, Rn. 41; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 -13 LA 10/15 -, juris, Rn. 11.
14Ferner muss der Krankenhausträger nachweisen, dass er die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet.
15Vgl. OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13, juris, Rn. 40; Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 43.
16An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle der Antragstellerin. Diese beabsichtigt die aus den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 folgenden Anforderungen an die personelle Struktur eines geriatrischen Angebots (vgl. 5.3.1.3 c) ac)) sicherzustellen, in dem sie das in N. ansässige geriatrische Personal des Krankenhauses O. „N1. W. E. B. “ gGmbH ergänzend heranzieht. Gegen die Zulässigkeit eines Wechsels des erforderlichen geriatrischen Personals an das K. -F. Krankenhaus in O1. bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings ist in der hier vorliegenden Konstellation ungewiss, ob ein Wechsel tatsächlich stattfinden wird, da das Krankenhaus O. „N1. W. E. B. “ gGmbH seinerseits eine Planaufnahme erstrebt und das benannte Personal für die Errichtung einer eigenen geriatrischen Fachabteilung benötigt. Die Antragsgegnerin hat das dort vorhandene Personal entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit dieses Krankenhauses berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin wiederholt darauf verweist, nur eines ihrer Krankenhäuser solle eine geriatrische Abteilung erhalten, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Vorbringen folgt nicht, dass das Personal im Falle einer positiven Auswahlentscheidung tatsächlich dem K. -F. Krankenhaus zur Verfügung stünde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Begehren auf Planaufnahme parallel für das Krankenhaus O. „N1. W. E. B. “ gGmbH gerichtlich weiter betrieben wird und der Erfolg dieses Verfahrens ungewiss ist. Wie lange die Planaufnahmebegehren gleichberechtigt für beide Krankenhäuser aufrechterhalten bleiben, ist gegenwärtig völlig ungewiss.
17Dass der zu Gunsten des Krankenhauses O. „N1. W. E. B. “ gGmbH gestellte Antrag auf Planaufnahme jederzeit zurückgenommen werden oder das personelle Konzept für das Krankenhaus K. -F. nachgebessert werden kann, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, alle in Betracht kommenden Optionen der Antragstellerin in den Blick zu nehmen und hierfür denkbare alternative Planungskonzepte vorzuhalten. Auch mit Blick auf die Interessen konkurrierender Krankenhäuser darf sie von der Antragstellerin eine verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage beanspruchen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.