Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2014 - 13 A 636/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit 1996 approbierter Zahnarzt und seit Mai 2001 in eigener Praxis tätig. Er ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und nach eigenem Bekunden ausschließlich kieferorthopädisch tätig. Ihm ist gestattet, in der Außendarstellung den Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie" zu führen.
3Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Er wies darauf hin, dass er in der Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 2001 in der Fachpraxis für Kieferorthopädie der Frau Dr. M. in Niedersachsen als Weiterbildungsassistent tätig gewesen sei. Am 17. November 2006 sei ihm von der E. -Universität L. in Österreich nach erfolgreichem Abschluss eines sechssemestrigen Studiengangs der Grad eines „Master of Science (Kieferorthopädie)" verliehen worden.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. April 2009 wegen des Fehlens des nach ihrer Weiterbildungsordnung - WO - erforderlichen Weiterbildungsjahres an einer Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ab. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 K 4925/09), mit der er die Führung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“, hilfsweise die Zulassung zur Prüfung begehrte. Dazu machte er im Wesentlichen geltend, das in der WO enthaltene Erfordernis eines Klinikjahres sei nicht sachgerecht. Er habe sich intensiv um einen Klinikplatz bemüht. Seine Bemühungen seien jedoch, wie die abgelehnten Bewerbungen aus der Zeit von Januar 1999 bis Januar 2000 zeigten, erfolglos geblieben. Sein Studium in L. genüge den wissenschaftlichen Anforderungen einer kieferorthopädischen Weiterbildung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Juni 2010 nahm der Kläger seinen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Zuerkennung der Gebietsbezeichnung (ohne Prüfung) zurück. Die Beklagte hob den Ablehnungsbescheid auf und sagte zu, den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung nach persönlicher Anhörung neu zu bescheiden. Das Klageverfahren wurde anschließend für erledigt erklärt.
5Nachdem der Prüfungsausschuss nach persönlicher Anhörung des Klägers eine Gleichwertigkeit der Weiterbildung auch unter Berücksichtigung der vom Kläger weiter vorgelegten Unterlagen (u. a. Zeugnis der Frau Dr. M. über die Tätigkeitsfelder des Klägers während der Tätigkeit in ihrer Praxis, Ausbildungsplan des Studiums in L. , Master-These, Dissertation) verneint hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2010 die Zulassung des Klägers zur Prüfung ab.
6Gegen den Bescheid hat der Kläger am 15. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen:
7Soweit nach § 8 Abs. 5 und 6 WO ein Klinikjahr erforderlich sei, fehle es im HeilBerG NRW an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Forderung nach einem Klinikjahr verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil damit seine Berufsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Dass das Klinikjahr nicht zwingend erforderlich sei, zeigten Regelungen in anderen Kammerbezirken. Nach Baden-Württemberg ermögliche auch Bayern seit 2007 die kieferorthopädische Weiterbildung allein bei einem niedergelassenen Fachzahnarzt. Dasselbe gelte für eine Weiterbildung im Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
8Für die Forderung nach einem Klinikjahr fehle es an einer sachlichen Berechtigung. Für Kliniken typische stationäre Aufenthalte führten Patienten nicht zum Kieferorthopäden, sondern allenfalls zum Kieferchirurgen.
9Die Forderung nach einem Klinikjahr sei unverhältnismäßig. Es fehle an einer ausreichenden Zahl von Weiterbildungsplätzen. Das Ableisten einer Weiterbildung in Großbritannien, auf die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verwiesen habe, sei unzumutbar. Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob die Beklagte die dortige Weiterbildung anerkenne. Unzumutbar seien auch die von den Beisitzern im Prüfungsausschuss erwähnten Wartezeiten von vier Jahren.
10Selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ableistung des Klinikjahres bestehe, habe er wegen der Gleichwertigkeit seiner Weiterbildung unmittelbar einen Anspruch auf Zuerkennung der Facharztbezeichnung. Dass ihm ein solcher Anspruch zustehe, folge insbesondere aus dem Senatsurteil vom 21. Januar 2010 - 13 A 23/08 -. Aus diesem ergebe sich, dass die Beklagte seine Berufserfahrung zu berücksichtigen habe.
11Er arbeite in seiner Praxis mit zwei kieferchirurgischen Abteilungen interdisziplinär zusammen. Während seiner Weiterbildung sei er, zumal Frau Dr. M. auch die Bewohner einer Behinderteneinrichtung behandelt habe, mit vielfältigen, auch seltenen Krankheitsbildern in Berührung gekommen, die auch Gelegenheit zu interdisziplinärer Tätigkeit geboten hätten. Was ihm ein universitäres Klinikjahr weitergehend bieten könne, habe die Beklagte nicht deutlich gemacht. Er sei deshalb zumindest zur Prüfung zuzulassen.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verpflichten, ihm zu gestatten, die Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie" zu führen,
14hilfsweise,
15ihn unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. September 2010 zur Prüfung für die Verleihung der Gebietsbezeichnung zuzulassen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat ihre Auffassung wiederholt, wonach die Weiterbildung des Klägers nicht mit der in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen regulären Weiterbildung gleichwertig sei. Das universitäre Jahr sei im Sinne der Qualitätssicherung unverzichtbar. An den Universitätskliniken werde ein breiteres Spektrum an Fällen geboten als in einer Praxis. Dort bestehe die Möglichkeit einer interdisziplinären Behandlung auf höchstem und aktuellem wissenschaftlichem Niveau.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, diese sei zulässig, aber unbegründet. Das Erfordernis eines Klinikjahres sei nicht zu beanstanden. Es verstoße auch unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Weiterbildungsplätze nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil damit das legitime Ziel der Qualitätssicherung verfolgt werde. Ein Klinikjahr könne der Kläger nicht vorweisen. Seine Weiterbildung sei auch nicht gleichwertig. Soweit es die Tätigkeit in eigener Praxis angehe, scheide eine Anerkennung als Weiterbildungszeit wegen § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW aus.
20Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholfung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein Begehren weiter.
21Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ ohne vorherige Prüfung.
22Auf ein Klinikjahr komme es nicht an. Das obligatorische Klinikjahr stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. § 8 Abs. 5 und 6 WO, aus denen letztlich folge, dass seine vierjährige Weiterbildung in der Praxis der Frau Dr. M. nur mit zwei Jahren berücksichtigt werden könne, verstoße gegen höherrangiges Recht.
23Weder in § 42 Abs. 2 HeilBerG NRW noch in § 37 Abs. 1 HeilBerG NRW finde sich eine Ermächtigung dafür, für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie zwingend ein Klinikjahr zu fordern. Auch die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 schreibe ein solches Erfordernis nicht zwingend vor.
24Das obligatorische Klinikjahr sei weder durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt noch sei es zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich. Die kieferorthopädische Behandlung erfolge stets ambulant, so dass sich die Frage stelle, warum ein Klinikjahr zur Qualitätssicherung erforderlich sei. Die Weiterbildung im klinischen Bereich beziehe sich ausschließlich auf ambulante Behandlungsmaßnahmen, die lediglich räumlich in einem Klinikgebäude erbracht würden. Das Klinikjahr lasse sich deshalb allenfalls mit einem in der Klinik sichergestellten interdisziplinären Ansatz und einer Konzentration ungewöhnlicher Fälle begründen. Diese Erfordernisse seien aus den inhaltlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 WO aber nicht herauszulesen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Hinblick auf eine selten vorkommende interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Kieferchirurgen sei nichts, was ein obligatorisches Klinikjahr rechtfertige. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. März 2011 benannten Krankheitsbilder, u.a. Lippe-Kiefer-Gaumenspalte, Morbus Down, Pierre-Robin-Sequenz seien ausnahmslos nicht dem Gebiet der Kieferorthopädie zuzuordnen. Im Rahmen der Behandlung bestehende Besonderheiten hingen nicht mit der Kieferorthopädie zusammen. Im Übrigen seien die von der Beklagten benannten Krankheitsbilder so selten, dass es ausgeschlossen sei, dass ein Zahnarzt in Weiterbildung mit einer solchen Behandlung konfrontiert werde. So liege die Häufigkeit der von der Beklagten benannten Akrozephalaosyndaktylie (Apert-Syndrom) bei 1: 160.000 bis 1: 200.000, die ektodermale Dysplasie (Christ-Siemens-Touraine-Syndrom) bei 1 – 7.100.000. Dass das Klinikjahr nicht erforderlich sei, zeige sich auch daran, dass es Zahnärztekammern gebe, in deren Bezirk die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie ausschließlich im niedergelassenen Bereich erbracht werden könne.
25Die Regelung sei wegen der begrenzten Weiterbildungsstellen, auf deren Besetzung die Beklagte - wie sie selbst einräume - keinen Einfluss habe und auch nicht haben wolle, auch nicht verhältnismäßig. Von Januar 1999 bis Oktober 2001 habe er sich bei sämtlichen Einrichtungen, die im deutschsprachigen Raum im zahnärztlichen Bereich auf dem Gebiet der Kieferorthopädie ein Klinikjahr ermöglichten, beworben. Dies sei nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch grenzüberschreitend in der Republik Österreich und der Schweiz geschehen. Im Einzelnen habe er sich beworben bei den Universitäten Dresden, Greifswald, Göttingen, Hamburg, Gießen, Frankfurt a.M., Jena, Marburg, Hannover, Köln, Düsseldorf, Bonn, Witten/Herdecke, Münster, Mainz, Berlin, Kiel, Homburg (Saar), Halle Wittenberg, Leipzig, Bern, Basel, Innsbruck und Wien. Er habe in dem vorbezeichneten Zeitraum insgesamt 51 Absageschreiben erhalten, wobei dies nur einen Teil der Bewerbungen abdecke, da er nicht selten keine Antwort auf seine Bewerbung erhalten habe. In einigen Absageschreiben sei ihm sogar angeraten worden sei, in den nächsten drei Jahren von einer neuen Bewerbung Abstand zu nehmen, weil keine entsprechenden Stellen verfügbar seien. Zu verweisen sei z.B. auf die Schreiben des Universitätsklinikums Carl Gustav Cams in Dresden vom 13. September 1999 und vom 17. Februar 2000. Bezeichnend seien auch die Schreiben des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Hochschule Hannover vom 5. Januar 1999, vom 17. August 1999 und vom 3. Januar 2000, wonach jegliche frei werdende Stelle offenbar nur intern ausgeschrieben würde. Die Beklagte als berufsständische Organisation selbst stelle keine Weiterbildungsstellen, insbesondere nicht im klinischen Bereich, zur Verfügung.
26Selbst wenn das Erfordernis eines Klinkjahres nicht zu beanstanden sei, seien im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung in einer Gesamtschau die langjährige Berufserfahrung, sein Masterstudium an der Universität L. und seine vierjährige Weiterbildung bei der Fachzahnärztin Dr. M. zu berücksichtigen.
27Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit behandele er sämtliche Fallkonstellationen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie. Im Bedarfsfall arbeite er mit Kieferchirurgen zusammen, wenn sich das Erfordernis einer interdisziplinären kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationstherapie herausstelle. Die Zusammenarbeit erfolge sowohl (fern)mündlich als auch schriftlich. Er kooperiere mit dem Team um Herrn Prof. Dr. Dr. C. vom St.-K. -Hospital in L1. -V. und mit dem Team um Herrn Prof. Dr. Dr. I. vom F. C1. -Krankenhaus N. .
28Im Rahmen seines Studiums in L. habe er eine Masterarbeit zum Thema „Manuelle Funktionsdiagnostik bei Kindern und Jugendlichen im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur Festlegung von symptomlosen temporomandibulären Dysfunktionen" vorgelegt und zehn anspruchsvolle Behandlungsfälle, die er über Jahre behandelt habe, im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation dargestellt. Das postgraduale Studium habe 750 Lehrgangseinheiten umfasst, wovon ein Drittel auf die Unterrichtszeiten (50 Tage zu je 10 Unterrichtsstunden a 45 Minuten) in L. und C2. (Präsenzzeiten), ein Drittel auf die Erstellung der Masterarbeit und ein Drittel auf das Selbststudium entfallen seien.
29Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Gleichwertigkeitsprüfung habe das Oberverwaltungsgericht NRW unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - bejaht. Im Rahmen der Klageschrift habe er auf die Fachzeitschriften, die er seit 2001 abonniere und anhand derer er sich kontinuierlich fortbilde, hingewiesen. Auch dies müsse im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau berücksichtigt werden. Sowohl das kliniktypische besondere Patientenklientel als auch die interdisziplinäre Weiterbildung habe er anhand der Bescheinigungen der Frau Dr. M. nachgewiesen. Frau Dr. M. habe die Vermittlung aller Inhalte der Weiterbildungsordnung positiv bestätigt.
30Seine Weiterbildungszeit ende schlicht durch Zeitablauf. Eines formellen Aktes, z.B. einer Abnahme oder einer Abschlussprüfung, bedürfe es nicht.
31Sofern ihm kein Anspruch auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung zustehe, sei er jedenfalls zur Prüfung zuzulassen, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
32Ohne Zuerkennung der Facharztbezeichnung bleibe ihm etwa der Zutritt zum Berufsverband der deutschen Kieferorthopäden (BDK) und die Fortbildung zum „Master of Science in Lingualorthodontics" an der Medizinischen Hochschule Hannover in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Linguale Orthodontie (DGLO) e.V. verschlossen. Sowohl bei Kostenträgern als auch bei Patienten sei er als „einfacher Zahnarzt" im Vergleich zu „Fachzahnärzten" benachteiligt. Die Bezeichnung des „Fachzahnarztes" wiege sowohl unter Kollegen als auch im Verhältnis zu den Patienten schwerer. Der Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie" genüge nicht, zumal dieser lediglich einen Anteil von ca. 30 % der Behandlungen auf dem Gebiet als genügend erfordere.
33Der Kläger beantragt,
34das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2012 zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe aus den bereits dargelegten Gründen weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Gebietsbezeichnung noch ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zu.
38Die WO normiere keine Alternative zu der Absolvierung des Klinikjahres. Dementsprechend sei die Anerkennung einer abweichenden Weiterbildung ausschließlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WO möglich. Die danach erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung erfolge nach Maßgabe der in der Weiterbildungsordnung für das Gebiet Kieferorthopädie festgelegten Weiterbildungsinhalte und - ziele im Sinne des § 8 WO. Auf dieser Grundlage würden regelmäßig auch Klinikjahre, die nicht im Kammerbezirk Nordrhein absolviert worden seien, anerkannt.
39Die Vorgaben der WO zum Erfordernis eines Weiterbildungsjahres in der kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik stünden im Einklang mit höherrangigem Recht und stellten keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Regelungen des § 8 Abs. 4, 5, 6 WO, aus denen sich die Notwendigkeit eines Weiterbildungsjahres in der kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik ergebe, seien von der Ermächtigungsgrundlage des Heilberufsgesetzes gedeckt. Den Kammern sei danach ein Ermessen zur näheren Ausgestaltung der Weiterbildung eingeräumt (§ 36 Abs. 8 HeilBerG NRW). Die Vorgaben der WO hielten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage.
40Das Erfordernis eines Klinikjahres sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Im Rahmen der Weiterbildung an kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken erfolge regelmäßig eine Krankenbehandlung in unmittelbarer Verknüpfung mit Forschung und Lehre sowie im interdisziplinären Umfeld. Wie in allen medizinischen und zahnmedizinischen Fachbereichen seien in der Kieferorthopädie in Hochschulkliniken weitaus mehr FäIle mit besonders komplexen und schwierigen Krankheitsbildern anzutreffen als in der Praxis. Durch die Weiterbildung in der Klinik werde sichergestellt, dass verschiedene Behandlungsmethoden und -systeme, Schwierigkeitsgrade und interdisziplinäre Therapien vermittelt würden. Der Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten sei unerlässlich, um die Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zu erlangen und damit die berechtigten Erwartungen der Patienten an eine besondere Qualifikation des Fachzahnarztes zu erfüllen. Diese Art der Weiterbildung könne eine Weiterbildungspraxis nicht gewährleisten.
41Die Auswahl von Weiterbildungsassistenten für das Klinikjahr erfolge in alleiniger Zuständigkeit der Hochschulkliniken. Wie viele Zahnärzte die Weiterbildung zum Kieferorthopäden in ihrem Zuständigkeitsbereich durchschnittlich jährlich anstrebten und wie lange sie durchschnittlich auf einen Klinikplatz warten müssten, sei nicht bekannt. Die Aufnahme der Weiterbildung sei nicht anzeigepflichtig. Auch erfolge keine statistische Erfassung der durchschnittlichen Weiterbildungsdauer.
42Die statistisch gleichbleibende Anzahl von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie in Nordrhein zeige, dass genügend Kapazitäten zur Ausbildung von Fachzahnärzten vorhanden seien. Auch die hohe Anzahl der jährlich durchschnittlich geführten 21 Prüfungsfachgespräche belege eine funktionierende Weiterbildung im Kammerbereich Nordrhein. Eine Anfrage bei den Klinikdirektoren der kieferorthopädischen Abteilungen der Hochschulkliniken in Nordrhein habe ergeben, dass in dem Zeitraum 1999 - 2001 in Düsseldorf 6, in Bonn 8, in Köln 6 und in Aachen 9 Weiterbildungsplätze verfügbar gewesen seien.
43Ein Mangel an Weiterbildungsstellen - bei unterstellter Richtigkeit dieser Annahme - könne nicht dazu führen, dass das Weiterbildungsniveau heruntergefahren werden müsse.
44Der Senat hat bei den Kieferorthopädischen Abteilungen der Universitätskliniken Bonn, Aachen, Düsseldorf und Köln Auskunft über die Zahl der im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein durchschnittlich jährlich verfügbaren Weiterbildungsplätze und deren Vergabe Auskunft eingeholt. Wegen des Ergebnisses und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
47Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung der Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie (I.) noch steht ihm der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb dieser Gebietsbezeichnung zu (II.), § 113 Abs. 5 VwGO.
48I. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Weiterbildung auf dem Gebiet der „Kieferorthopädie" nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 HeilBerG NRW i. V. m. § 8 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 17. Mai 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 900), die ihn zum Führen der Bezeichnung Facharzt für Kieferorthopädie/Kieferorthopäde berechtigt.
491. Die Anerkennung wird gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 1 WO Kammerangehörigen erteilt, wenn sie die vorgeschriebene reguläre Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
50Dies trifft auf den Kläger nicht zu.
51§ 8 Abs. 4 WO schreibt für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopä-die eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Die in einer Praxis von nach § 9 Abs. 1 WO ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen abgeleistete Weiterbildungszeit kann gemäß § 8 Abs. 6 WO für die Dauer von bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Nach § 8 Abs. 5 WO kann eine Weiterbildung an Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bis zu drei Jahren angerechnet werden. Da nach § 9 WO die Ermächtigung zur Weiterbildung nur einer leitenden Person einer Kieferorthopädischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder niedergelassenen Fachzahnärzten oder Fachzahnärztinnen mit der Bezeichnung nach § 8 Abs. 1 WO erteilt wird, kommt eine Weiterbildung in sonstigen Einrichtungen oder Instituten (vgl. § 4 WO) nicht in Betracht. Dies hat faktisch zur Folge, dass der weiterbildungswillige Zahnarzt stets eine mindestens einjährige Weiterbildung an einer Hochschulklinik abzuleisten hat.
52Erfolgreich abgeschlossen ist die Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW, § 6 Abs. 2 WO nach der Ablegung einer Prüfung, in welcher Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind (§ 14 WO).
53Eine reguläre Weiterbildung hat der Kläger danach - ungeachtet des fehlenden Klinikjahres - unstreitig schon deshalb nicht abgeschlossen, weil er die danach erforderliche Prüfung nicht abgelegt hat.
542. Eine Anerkennung wird gemäß § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 WO auch demjenigen erteilt, der in einem von § 36 und § 37 HeilBerG NRW (§§ 2, 3 WO) abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Einer Prüfung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW bedarf es in diesem Fall nicht.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 13 A 2815/11 -, juris, und vom 21. Januar 2010 - 13 A 23/08 -, juris.
56Ein Weiterbildungsgang ist ein Bildungsvorgang, der auf die Erlangung einer besonderen ärztlichen Qualifikation nach Abschluss der Berufsausbildung gerichtet ist und in dem in organisierter und strukturierter Form zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden (vgl. § 45 Abs. 1 HeilBerG NRW). Die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der langjährigen Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden ist, genügt deshalb nicht. Insoweit stellen auch weder § 39 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG noch § 2 Abs.1 WO auf den Nachweis eines bestimmten Kenntnisstandes, sondern auf den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung ab. Die Weiterbildung muss zeitlich komprimiert erfolgen und kann nicht unbegrenzt über Jahre hinweg ausgedehnt werden. Nur im Rahmen einer zeitlichen Komprimierung lässt sich ein gewisser qualitativ hochwertiger Wissensstand vermitteln. Bei großer zeitlicher Streckung der Weiterbildung verlieren Nachweise über erworbene (Zusatz-) Qualifikationen ihren Aussagewert.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2013 - 13 A 2254/12 -, juris, vom 12. Februar 2013 - 13 A 2851/11-, juris, und vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, juris; vgl. etwa auch § 2 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (abrufbar über die Homepage der Zahnärztekammer Baden-Württemberg), wonach Weiterbildungszeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung bei ihrem Abschluss länger als sechs Jahre zurückliegen, in der Regel nicht berücksichtigt werden können; nach § 3 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Hess. Zahnärztekammer (abrufbar über die Homepage der Hess. Zahnärztekammer) muss die Weiterbildung innerhalb von 8 Jahren abgeschlossen sein.
58Der Weiterbildungsgang muss ferner abgeschlossen sein. Nur ein abgeschlossener Weiterbildungsgang kann Gegenstand einer nach § 39 Abs. 7 S. 1 HeilBerG NRW erforderlichen Gleichwertigkeitsprüfung sein.
59Von der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsgangs ist auszugehen, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen fach(zahn-)ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die abweichende Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede zur regulären Weiterbildung aufweist und deshalb geeignet ist, dem Weiterzubildenden die nach der regulären Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 A 2254/12 -, juris.
61Endet die reguläre Weiterbildung mit einer Prüfung, die dem Nachweis der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient, ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ebenso in Rechnung zu stellen, ob der erfolgreiche Abschluss des abweichenden Weiterbildungsgangs ebenfalls eine Kenntnisprüfung erfordert, die Gewähr dafür bietet, dass die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse erworben wurden, oder ob er lediglich mit einer Teilnahmebescheinigung endet.
62Den Nachweis eines in diesem Sinne abgeschlossenen gleichwertigen Weiterbildungsgangs hat der Kläger nicht erbracht.
63a) Mit der Bescheinigung der Frau Dr. M. vom 9. Januar 2009 sowie einer weiteren undatierten Bescheinigung wird dem Kläger nicht der erfolgreiche Abschluss eines kieferorthopädischen Weiterbildungsgangs, sondern nur die Ableistung von Weiterbildungszeiten (vgl. § 39 Abs. 7 Satz 2 HeilBerG NRW) bescheinigt. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. März 1997 bis zum 28. Februar 2001 als Weiterbildungsassistent beschäftigt war und während dieser Zeit alle Inhalte der Weiterbildungsordnung beachtet und vermittelt wurden.
64Abgesehen davon fehlt es auch an der nach § 39 Abs. 7 S. 1 HeilBerG NRW erforderlichen Gleichwertigkeit des Weiterbildungsgangs, weil die Bescheinigungen - anders als die im Rahmen der regulären Weiterbildung abzuleistende Prüfung (§ 39 Abs. 3 HeilBerG NRW, § 6 Abs. 2 WO) - keine Gewähr dafür bieten, dass dem Kläger erfolgreich sämtliche für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden.
65b) Hinsichtlich der Weiterbildung an der E. -Universität L. liegt zwar ein ‑ auch - formeller Abschluss einer Weiterbildung vor. Der Kläger hat den Grad „Master of Science Kieferorthopädie“) erworben. Die Weiterbildung ist aber nicht mit der regulären Weiterbildung gleichwertig, weil diese gemäß § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 HeilBerG NRW, §§ 2, 3 WO neben der theoretischen Unterweisung auch eine praktische Berufstätigkeit hauptberuflich und in Vollzeit voraussetzt. Diesen Anforderungen genügt die Weiterbildung an der E. -Universität in L. nicht. Die dortige Weiterbildung erfolgt weder hauptberuflich noch werden im Rahmen der Weiterbildung Patienten behandelt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 - 13 B 503/07 -, NVwZ-RR 2008, 182.
67c) Soweit der Kläger auf seine Tätigkeit in eigener Praxis verweist, ist diese gemäß § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht einmal anrechnungsfähig. Erst recht stellt die Tätigkeit wegen der fehlenden Unterweisung und des Fehlens einer geregelten Wissensvermittlung keinen Weiterbildungsgang im Sinne des § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG NRW dar.
683. Dem Kläger ist die Gebietsbezeichnung auch nicht deshalb anzuerkennen, weil er meint, in einer Gesamtschau über die für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopäde" erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Die WO verlangt für die Anerkennung den Nachweis eines abgeschlossenen gleichwertigen Weiterbildungsgangs. Das Vorhandensein der - auch nicht durch eine Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten - genügt, wie bereits ausgeführt, für die Anerkennung nicht. Die in der WO genannten Anforderungen an eine formalisierte Weiterbildung beinhalten insoweit auch keinen bloßen Formalismus, sondern stellen ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Qualität der (zahn-)ärztlichen Weiterbildung dar. Das in der Öffentlichkeit erweckte Vertrauen in die besondere Qualifikation des (Zahn-)Arztes ist auch in Ansehung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn der (Zahn-) Arzt die nach der Weiterbildungsordnung formalisierte reguläre oder eine abweichende gleichwertige strukturierte Weiterbildung durchlaufen hat.
69II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung setzt gemäß § 39 Abs. 4 S. 1 HeilBerG NRW, § 13 S. 2 WO den Nachweis der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse voraus.
70Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
711. Eine den Vorgaben des § 8 WO entsprechende reguläre Weiterbildung hat der Kläger nicht nachgewiesen. Es fehlt ihm unstreitig an dem danach erforderlichen Klinikjahr.
72Von dieser Voraussetzung ist, anders als der Kläger meint, nicht deshalb abzusehen, weil die Regelungen der WO insoweit unwirksam wären.
73a) Für das Erfordernis eines Klinikjahres fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zwar müssen die statusbildenden Regelungen des Facharztwesens durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden. Die genaue Ausgestaltung der Facharztweiterbildung kann hingegen durch das Satzungsrecht der (Zahn-)Ärztekammern vorgenommen werden.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 ‑ 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125.
75Diesen Vorgaben entsprechend werden die Grundzüge des Facharztwesens in einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise in den §§ 33 ff. HeilBerG NRW geregelt und im Übrigen die Kammern in § 36 Abs. 8, 42 Abs. 2 Nr. 4 HeilBerG NRW ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und die Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten in ihren Weiterbildungsordnungen zu regeln.
76Dass weder § 42 Abs. 2 HeilBerG NRW noch §§ 37 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 4 HeilBerG NRW verpflichtend ein Weiterbildungsjahr an einer Hochschulklinik vorsehen, führt nicht dazu, dass es der Beklagten verwehrt wäre, in ihrer Weiterbildungsordnung ein solches Weiterbildungserfordernis einzuführen. Nach § 37 Abs. 1 HeilBerG NRW wird die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Einrichtungen der Hochschule sind danach kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte zugelassen, während es hinsichtlich aller übrigen Weiterbildungsstätten einer einzelfallbezogenen Prüfung der Eignung der Einrichtung als Weiterbildungsstätte bedarf. Aus der Verwendung des Begriffs „oder" in § 37 Abs. 1 HeilBerG NRW folgt insoweit lediglich, dass die Weiterbildung nicht nur in Einrichtungen der Hochschule, sondern auch in anderen zugelassenen Weiterbildungseinrichtungen möglich ist. Dass die Kammern auf dieser Grundlage nicht berechtigt wären, auch einen in einer Hochschuleinrichtung abzuleistenden Weiterbildungsabschnitt zu fordern, ist nicht zu anzunehmen. Dies gilt auch deshalb, weil § 42 Abs. 2 Nr. 4 HeilBerG NRW es den Kammern überlässt, den Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36 HeilBerG NRW, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, in ihren Weiterbildungsordnungen zu regeln.
77b) § 8 WO verstößt mit dem Erfordernis einer mindestens einjährigen Weiterbildung an einer Hochschulklinik auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
78Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder gesetzlich zu fixieren. Ebenso darf er Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat .
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 -, BVerfGE 75, 246.
80Allerdings ist dabei darauf achten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und die Regelungen deshalb verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie ferner keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 1538/98 -, DVBl. 2000, 1050.
82§ 8 WO stellt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine zulässige Berufsausübungsregelung dar.
83Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 -, juris (Facharztbezeichnung Nuklearmediziner); Mansson, in : v.Manoldt/Klein/Stark, GG Art. 12 Rn. 54.
84aa) Die Weiterbildung an einer kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschule für Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung; damit dient sie einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut.
85Vgl. zur Volksgesundheit als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1BvR 525/99 -, juris.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 -, juris.
86bb) Zur Sicherung der hohen Qualität der zahnmedizinischen Versorgung ist das Hochschuljahr geeignet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein in einer Hochschulklinik gewährleisteter interdisziplinärer Behandlungsansatz und die Konzentration ungewöhnlicher Fälle aus den inhaltlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 WO herauszulesen ist.
87cc) Hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Klinikjahres besteht ein weites, weder durch § 37 Abs. 1 HeilBerG NRW noch durch Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55 vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132) eingeschränktes Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Die dort benannten Weiterbildungsstätten - Einrichtungen der Hochschulen und die zugelassene Einrichtungen der medizinischen Versorgung - stehen gleichberechtigt nebeneinander. Das Gestaltungsermessen der Beklagten ist infolge dessen nicht schon deshalb beschränkt, weil sich die Weiterbildung zum Kieferorthopäden in der Klinik regelmäßig auf ambulante Behandlungen beschränkt und die vorgesehenen Weiterbildungsinhalte grundsätzlich auch außerhalb einer Hochschulklinik vermittelt werden könnten.
88Dass die Weiterbildung in der Hochschulklinik jedenfalls grundsätzlich und in besonderem Maße die Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, die interdisziplinäre Diskussion, ein großes Behandlungsspektrum sowie jeweils dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlungsarten und Techniken gewährleistet, und infolge dessen eine besondere Qualität der zahnmedizinischen Versorgung verbürgt, hält der Senat nicht für zweifelhaft. Dieser Einschätzung entspricht es, dass in einer Vielzahl von Weiterbildungsordnungen für die Zuerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ ebenfalls ein Klinikjahr für erforderlich gehalten wird.
89Vgl. § 9 Abs. 5 und 6 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe; § 15 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen; § 11 der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz; § 20 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für die Bayerischen Zahnärzte in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Dezember 2012 (BZB Heft 1-2/2013, S. 84-86) i. V. m. den Richtlinien der Bayerischen Landeszahnärztekammer zum Inhalt der Weiterbildung in der Kieferorthopädie); Nr. 2.3 der Anlage 2 zur Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer (Vorstandsbeschluss vom 29. Juni 2012), Ziff. 2.3 der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen, Fachgebiet Kieferorthopädie, jeweils abrufbar über die Homepage der Kammern.
90Dass § 8 Abs. 3 WO hinsichtlich des Inhalts der Weiterbildungsinhalte keine Differenzierung für den niedergelassenen und den klinischen Bereich enthält, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
91dd) Die Forderung nach einem Klinikjahr erweist sich auch nicht wegen der begrenzten Weiterbildungsstellen, auf deren Besetzung die Beklagte keinen Einfluss hat, als unverhältnismäßig,
92Zwar bestätigt die Sachverhaltsaufklärung des Senats, dass Weiterbildungswilligen keine ausreichende Anzahl von Klinikplätzen zur Verfügung stehen. Danach dürfte es im Kammerbezirk der Beklagten jährlich durchschnittlich etwa 26 Weiterbildungsstellen an den vier Universitätskliniken Düsseldorf, Bonn, Köln und Aachen geben. Dies gebietet es jedoch nicht, die an die Weiterbildung zu stellenden Qualitätsanforderungen abzusenken.
93Das Erfordernis eines Klinikjahres erweist sich bei der in diesem Zusammenhang gebotenen generellen Betrachtung auch nicht als nahezu unüberwindbare Hürde zur Erlangung der Gebietsbezeichnung. Klinikplätze stehen - wie ausgeführt - grundsätzlich zur Verfügung. Die klinische Weiterbildung kann im Übrigen neben den im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vorhandenen vier Universitätskliniken Düsseldorf, Bonn, Köln und Aachen auch an anderen Hochschulen im Bundesgebiet oder im Ausland erfolgen.
94Die Ausführungen des Klägers zu seinen erfolglos gebliebenen Bewerbungen gebieten keine abweichende Einschätzung, da dieser seine Bemühungen bereits im Jahre 2001 eingestellt hat. Dass eine Zusammenarbeit der Zahnärztekammern mit den Hochschulen bei der Auswahl der Weiterbildungsassistenten ebenso wie eine Ausschreibung der Weiterbildungsstellen durch die Hochschulen wünschenswert wäre, mag zwar zutreffen. Eine entgegenstehende Verfahrensweise führt indes nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Klinikjahres.
95Etwaigen, durch den Mangel an Weiterbildungsplätzen an Hochschulen bedingten Härten kann die Beklagte zudem durch die Anerkennung einer abweichenden gleichwertigen abgeschlossenen Weiterbildung oder durch die Anrechnung gleichwertiger Weiterbildungsabschnitte Rechnung tragen. Anders als etwa § 9 Abs. 6 Satz 2 WO der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sieht § 8 WO der Beklagten zwar nicht die Möglichkeit der Anrechenbarkeit eines dritten Weiterbildungsjahres in einer Praxis unter den dort benannten Voraussetzungen vor. Ebenso wenig lässt er - etwa anders als Nr. 2.3. der Anlage zur Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer - ausdrückliche Ausnahmen vom Erfordernis des Hochschuljahres zu. Nach § 7 Abs. 2 WO ist aber in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 und 3 HeilBerG NRW grundsätzlich die Anrechnung eines abweichenden Weiterbildungsabschnitts möglich. Dass die Weiterbildung in einer Praxis zumindest theoretisch mit einer solchen in der Hochschulklinik gleichwertig sein kann, zeigt der aktuelle „Anforderungskatalog gemäß § 9 (6) der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen Lippe (WBO ZÄKWL) vom 16. Mai 1998 “. Dies belegt auch Ziff. 2.2.b) der Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen, Fachgebiet Kieferorthopädie, der die Anrechnung einer fachspezifischen Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren bei Ableistung der Weiterbildung in einer Praxis mit universitärer Anbindung ermöglicht.
96Darüber hinaus steht einem weiterbildungswilligen Zahnarzt aber auch die Möglichkeit offen, die Weiterbildung in einem anderen Kammerbezirk - gegebenenfalls ohne Klinikjahr - abzuschließen. Gemäß § 53 HeilBerG NRW gilt eine im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde anerkannte Bezeichnung im Sinne des § 33 HeilBerG NRW auch in Nordrhein-Westfalen.
97Die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Weiterbildungsplätze führen im Übrigen nicht dazu, dass der einzelne Zahnarzt in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird. Ihm ist auch ohne die entsprechende Weiterbildung die kieferorthopädische Behandlung seiner Patienten möglich. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 41 HeilBerG NRW ist die Tätigkeit eines Kieferorthopäden - umgekehrt - auch nicht auf die Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen beschränkt. Schließlich ist es dem Zahnarzt gemäß § 13 BO möglich, Tätigkeitsschwerpunkte auszuweisen. Dementsprechend kann er auch im Außenverhältnis hierauf werbend hinweisen und - ungeachtet der fehlenden Berechtigung, die Gebietsbezeichnung zu führen - einen auf seine fachliche Eignung gegründeten guten Ruf erwerben.
98Demgegenüber wiegen die vom Kläger benannten Nachteile - die behauptete fehlende Wertschätzung der Kollegen sowie die fehlende Möglichkeit zur Teilnahme an Masterkursen, die Kieferorthopäden vorbehalten sind - gering.
99c) Soweit - bundesweit betrachtet - nicht alle Weiterbildungsordnungen ein Klinikjahr vorsehen, stellt dies keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Da es sich beim ärztlichen Weiterbildungsrecht um Landesrecht handelt, ist es keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Einzelfragen unterschiedlich geregelt werden. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte als Satzungsgeberin in ihrem Hoheitsbereich keine gleichheitswidrigen Regelungen trifft. Das ist hier nicht der Fall.
100d) Das Klinikjahr steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Danach umfasst die fachzahnärztliche Weiterbildung ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung. Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sieht zwar nicht zwingend ein Hochschuljahr vor, steht einem solchen Erfordernis - wie bereits ausgeführt - aber auch nicht entgegen.
1012. Hat der Kläger den Nachweis einer den Vorgaben des § 8 WO entsprechenden Weiterbildung wegen des fehlenden Klinikjahres nicht erbracht, kann von einer abgeschlossenen Weiterbildung auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil abweichende Weiterbildungszeiten hierauf gemäß § 39 Abs. 7 Satz 2 HeilBerG NRW, § 7 Abs. 2 WO anrechenbar wären.
102Nach § 39 Abs. 7 Satz 2 und 3 HeilBerG NRW kann eine von den §§ 36, 37 HeilBerG NRW abweichende abgeschlossene aber nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige (Zahn-)Ärztekammer.
103a) Eine Anrechnung der Weiterbildung an der E. -Universität in L. auf das Klinikjahr scheidet aus den oben bereits genannten Gründen wegen des fehlenden Patientenkontaktes aus. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass eine in der kieferorthopädischen Abteilung der Hochschulklinik gewährleistete unmittelbare Verknüpfung von theoretisch vermitteltem Wissen und praktischer Tätigkeit stattgefunden hat.
104b) Eine Anrechnung der über zwei Jahre hinausgehenden Tätigkeit des Klägers in der Praxis der Frau Dr. M. kommt ebenfalls nicht in Betracht.
105Die WO enthält zwar hinsichtlich der Behandlungsfälle, des Patientenguts, der Fortbildung, des wissenschaftlichen Arbeitens, der Dokumentation sowie insbesondere der Behandlungsarten und Behandlungstechniken keine Vorgaben zur Anrechnung. Aber selbst wenn deshalb auf den Anforderungskatalog des § 9 Abs. 6 WO der Zahnärztekammer Westfalen Lippe zur Anrechnung eines dritten Weiterbildungsjahres zurückgegriffen würde, hätte der KIäger die dort benannten Voraussetzungen im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Praxis der Frau Dr. M. nicht nachgewiesen.
106Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen verhalten sich auch ansonsten weder zur Ausstattung der Praxis noch zum Patientengut. Sie lassen nicht erkennen, inwieweit eine universitätsadäquate Weiterbildung (Möglichkeiten eines ausführlichen Literaturstudiums, interdisziplinäre Diskussionsmöglichkeiten, Kontakte zu klinischen und Grundlagenfächern der Medizin) stattgefunden hat. Ebenso wenig geben sie Aufschluss über die fachlichen Qualitäten der Frau Dr. M. . Diese verfügt zwar über eine Weiterbildungsermächtigung. Dass sie aber in vergleichbarer Weise wie eine ermächtigte leitende Person einer kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik (§ 9 Abs. 1 WO) mit neusten Entwicklungen aus Forschung und Lehre vertraut ist und entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten auch an ihre Weiterbildungsassistenten vermitteln kann, ist nicht dargelegt.
107c) Anders als der Kläger meint, scheidet eine Anrechnung der Tätigkeiten in eigener Praxis auf das Klinikjahr aus. § 39 Abs. 6 HeilBerG NRW steht einer solchen Anrechnung entgegen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil eine Weiterbildung im Sinne der §§ 33 ff. HeilBerG NRW zur Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung auf den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung abzielt. Deshalb muss die Weiterbildung zum Facharzt nicht nur in zugelassenen Einrichtungen, sondern in einer strukturierten Form unter Anleitung erfolgen. Dies entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36, wonach die fachzahnärztliche Ausbildung ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung umfasst. Die Tätigkeit in eigener Praxis genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
108Die Berücksichtigung in eigener Praxis erworbener individueller Berufserfahrung ist deshalb - soweit Vorschriften des Heilberufsgesetzes nicht ausnahmsweise deren Berücksichtigung erlauben (vgl. für die Tierärzte § 50 Abs. 7, 8 HeilBerG NRW, für die psychotherapeutische Weiterbildung § 49 Abs. 3 HeilBerG NRW) - nur geboten, wenn diese als Weiterbildung zu qualifizieren ist. Insoweit ist das Senatsurteil vom 21. Januar 2010 - 13 A 23/03 - klarzustellen.
109Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - zu § 3 BÄO kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten. Danach ist es bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung als Arzt erforderlich, neben einem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge die individuelle Qualifikation und der Berufserfahrung zu berücksichtigen. § 39 Abs. 7 HeilBerG NRW - ebenso wie § 7 WO stellen aber - anders als § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO - für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht auf den Ausbildungsstand, sondern auf die Gleichwertigkeit der Weiterbildung bzw. des Weiterbildungsgangs ab. Ob Wissen oder Fähigkeiten nach Abschluss des abweichenden Weiterbildungsgangs ergänzt wurden, ist dementsprechend irrelevant.
110Für eine „Anrechnung“ der individuellen Berufserfahrung besteht auch keine Berechtigung. Die in den Weiterbildungsordnungen vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für (Zahn-)Ärzte dienen letztlich dem Schutz des Patienten. Dieser kann mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere, durch eine regelhafte Weiterbildung erworbene medizinische Qualifikation des Arztes in diesem (Teil-)Gebiet/Bereich (vgl. §§ 33, 36 HeilBerG NRW) verbinden und erwarten. Demgegenüber bietet die individuelle Berufserfahrung als maßgebendes Kriterium keine Gewähr für eine solche Erwartung.
111Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung individueller Kenntnisse - anders als im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO - europarechtlich geboten wäre.
112d) Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass es auch in einer Gesamtschau an einer abweichenden, auf das Klinikjahr anrechenbaren Weiterbildung fehlt.
113Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
115Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.