Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 A 2565/12.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Kosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
4Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, juris.
6Eine solche Frage legt der Kläger nicht dar.
7Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
8„ob die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG für einen über Griechenland in die EU eingereisten Asylbewerber schon deshalb abgelehnt werden darf, weil er zuletzt über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder ob es auf den EU-Staat der Ersteinreise (hier Griechenland) ankommt“,
9ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn der Kläger ist jedenfalls auf dem Landweg - nach eigenen Angaben von Griechenland über Frankreich kommend - über mindestens einen oder mehrere sichere Drittstaaten i. S. d. § 26a AsylVfG eingereist, so dass er Asylrecht nicht beanspruchen kann. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat er dabei eingereist ist, ist insoweit nicht erforderlich.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23; OVG NRW; Urteil vom 3. September 2001 - 8 A 4347/97.A -.
11Die vom Kläger formulierte Frage,
12„ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und/oder des Art. 15c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, in der afghanischen Provinz Nangahar und/oder in dem dortigen Distrikt Hisarak vorliegen“,
13ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Denn selbst wenn in der Provinz ein innerstaatlicher Konflikt vorliegen würde - so hat es das Verwaltungsgericht ebenfalls unterstellt - würde die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG voraussetzen, dass sich dieser im Falle des Klägers zu einer erheblichen individuellen Gefahr verdichtet hat. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich.
14Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
15„ob die Definition des Grades willkürlicher Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des BVerwG in seinem Urteil vom 27.02.2010 - 10 C 4.09 - mit Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von rittstaatsangehörigen oder Staatenloser als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 30.09.2004 (Qualifikationsrichtlinie EU), im folgenden QRL, vereinbar ist“.
16Die Frage der willkürlichen Gewalt ist in der Rechtsprechung geklärt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Mit einer solchen Auslegung wird dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU) Rechnung getragen, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen. Hiernach verlangt eine dennoch erfolgende Berücksichtigung eine Ausnahmesituation mit einem hohen Gefahrengrad. Hingegen kann der zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Betroffene zu belegen vermag, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände in besonderem Maße hierdurch betroffen ist.
17Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 Elgafaji -, Rn. 35 bis 39.
18Für die Annahme einer entsprechenden Bedrohung ist dabei auch nach nationalem Recht erforderlich, dass sie durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgelöst wird. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Richtlinie 2011/95/EU) ist auch Bestandteil der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geworden. Von willkürlicher Gewalt ist auszugehen, wenn sich die in Frage stehende Gewalt auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.
19Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 34.
20Hiernach ist dann ein besonders hohes Maß willkürlicher Gewalt erforderlich, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Liegen solche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung, sich in Gefahrennähe aufzuhalten. Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 −, juris.
22Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits erforderlich, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 -, juris.
24Der Senat sieht - auch angesichts der Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren - keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf.
25Mit der vom Kläger formulierten Frage,
26„ob die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für Personen im kriegstauglichen Alter zwischen 14 und 40 Jahren ein gefahrerhöhender Umstand i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bzw. Art. 15c QRL sein kann“,
27hält er es (wohl) für klärungsbedürftig, ob in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG infolge einer Zwangsrekrutierung droht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Gefahr der Zwangsrekrutierung junger Männer durch die Taliban kann auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneint werden. Entsprechende Erkenntnisse für landesweite Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Milizen, Warlords oder kriminelle Banden Soldaten zwangsrekrutieren.
28Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 4. Juni 2013, S. 11.
29Hinweise auf Zwangsrekrutierungen sind dem Senat jedenfalls hinsichtlich Kabul aber nicht bekannt geworden.Der beschließende Senat hat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht,
30vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A -; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 -, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27,
31und dass bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 13 A 2579/12.A -, juris; Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 A 1057/12.A -; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 8 A 2011/ 10.A -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris, Rn. 22.
33Auch hat der Kläger eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul - wohin ihm ein Ausweichen auch zumutbar ist - bzw. in Nangarhar (seiner Herkunftsregion) mit seinen auf die Provinz Paktia bezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dargelegt.
34Weiterhin stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage,
35„ob die inländische Fluchtalternative des Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzt, dass dort ein normales Leben mit Zugang zur Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse gewährleistet, also sichergestellt ist und ein normales Leben ohne unangemessene Härte mit Garantie der Achtung der grundlegenden enschenrechtsstandards „einem gewissen Maß an Stabilität und effektiven staatlichen Strukturen und zivilen Schutzstrukturen, die effektiven Schutz vermitteln und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum ohne ein Leben in Not und mit Entbehrungen auf Dauer gewährleistet, also sichergestellt ist“,
36im vorliegenden Verfahren nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Annahme, dass der Kläger nach Kabul ausweichen könne, nicht bloß die Gewährleistung eines Existenzminimums dort zugrundegelegt, sondern vielmehr festgestellt, dass dem Kläger grundsätzlich Mittel und Wege offen ständen, seinen Lebensunterhalt in Kabul durch legale Erwerbstätigkeit zu erlangen. Dies schließe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit ein, dass er mit den hieraus erlangten Mitteln einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Lebensstandard einschließlich einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend angemessenen Unterkunft erlangen könnte. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
372. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
38Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9.
40Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A – und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.
42Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seinen behaupteten Belästigungen durch die Polizei und die Taliban zur Kenntnis genommen und in dem Urteil umfassend gewürdigt. Die nach Auffassung des Klägers unzutreffende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass nach alldem eine politische Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft gemacht worden sei, ist mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts angesichts des Vortrags des Klägers willkürlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt, ist nicht ersichtlich.
43Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die (hilfsweise) gestellten Beweisanträge zu 1. bis 4. abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich nicht feststellen. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch einem substantiierten Beweisantrag zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von seinem Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschluss vom 20. Juni 1998 ‑ 9 B 10.98 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 8 A 3008/00.A -.
45Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen umfassend dargelegt.
46Die Ablehnung der Beweisanträge zu 5. bis 7., mit der das Verwaltungsgericht nicht nur die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sondern - so ist der Kontext der Ablehnung nur zu verstehen - auch eines sachverständigen Zeugnisses über die Situation in der Provinz Nangarhar abgelehnt hat, findet im Prozessrecht ebenfalls eine Stütze. Ein Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 5 A 4010/06.A -; vom 18. Juni 2007 - 5 A 1427/07.A -, und vom 9. Mai 2005 - 5 A 1485/05.A -.
48Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Zitierung konkreter Erkenntnismittel dargelegt, woher es seine Sachkenntnis bezieht.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris.
51Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - ab. Allein aus dem Umstand, dass abstrakte Rechtssätze im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen, ergibt sich keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 10 B 2.12 -, juris.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
54Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.