Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2013 - 12 B 792/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e:
2Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet.
3Die Beschwerde ist nämlich unbegründet.
4Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller, der die vorläufige Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung begehrt, habe mit Blick auf monatliche Unterhaltsleistungen seiner Eltern in Höhe von 300 Euro und unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 382 Euro keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 4, 294 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
5Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.
6Vgl. auch: Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 54 RdNr. 15.1 mit Hinweis auf VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - M 15 E 11.5112 -, juris.
7Der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Betrag von zusammen 682,- Euro liegt jedoch um 12,- Euro über dem von dem Antragsgegner für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum zugrundegelegten ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 670,- Euro.
8Eine Gefährdung der Weiterführung der Ausbildung deshalb, weil der Antragsteller zusätzlich zum Studium einer Nebentätigkeit nachgeht, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ebenfalls nicht annehmen. Wenn nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des VG Dresden Arbeitseinkommen aus einer vorübergehenden, den Studienplänen und Studiennotwendigkeiten widersprechenden Arbeitsaufnahme (Nebentätigkeit) des Auszubildenden unberücksichtigt bleiben muss,
9vgl. VG Dresden, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 L 782/10 - , juris, mit weiteren Nachweisen
10wird insoweit nämlich vorausgesetzt, dass die Arbeitsaufnahme ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Leistungen nach dem BAföG zuvor in rechtswidriger Weise versagt wurden. Nur dann stellt sich die Gegenrechnung des Arbeitseinkommens als treuwidrig dar.
11Vgl. auch: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2006 - AN 2 E 05.04154 -, juris.
12Eine solche Monokausalität zwischen der Verweigerung von Ausbildungsförderung und der Arbeitsaufnahme hat der Antragsteller jedoch auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert darzulegen vermocht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem am 1. März 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Ausbildungsförderung vom 28. Februar 2013 - als dem Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eine mögliche Ablehnung des Antrags mangels Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG noch nicht gegenwärtig gewesen sein kann - die Absicht des Antragstellers, seine bisherige Nebenverdiensteinnahmen von etwa 1000 Euro im Jahr auf 2500 Euro im Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu steigern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass die Fortführung seiner Nebentätigkeit dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung zumutbar ist und sich auch eine etwas umfangreichere Tätigkeit durchaus - jedenfalls eine Zeit lang - mit seinem Studium vereinbaren lässt. Dem steht auch nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, denn eine einstweilige Anordnung dient nicht der Vorwegnahme der Erfüllung eines Anspruchs auf Förderungsleistungen, sondern lediglich der Beseitigung einer Notlage, für die der Betreffende zuvorderst Eigenmittel einsetzen muß.
13Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsaufnahme zur Erzielung der ihm im Rahmen des Anordnungsgrundes angerechneten 382,- Euro den Studienplänen und/oder Studiennotwendigkeiten widerspricht. Maßgeblich ist insoweit nicht die persönliche Planung des Antragstellers, sich auf das Studium konzentrieren zu wollen, sondern sind die zeitlichen Vorgaben, die sich aus den maßgeblichen Studien- bzw. Prüfungsordnungen in Verbindung mit dem Veranstaltungsverzeichnis für den streitigen Bewilligungszeitraum ergeben.
14Ebenso wenig stellt die Optimierung des Studienergebnisses - der bestmögliche Studienerfolg - bereits eine "Studiennotwendigkeit" dar. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes muss insoweit nicht der volle Anspruch auf Ausbildungsförderung, sondern nur der Anspruch auf das erfüllt werden, was zur Vermeidung wesentlicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile an geldlichen Mitteln erforderlich ist. Dabei hat der Auszubildende nicht nur eine vorübergehende Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen, so dass er die Höhe der staatlichen Förderung ansich gar nicht vollständig durch seine Nebentätigkeitseinnahmen ausgleichen müsste, sondern er hat - solange die Fortführung seines Bachelorstudiums im Masterstudiengang nicht gefährdet wird - auch schlechtere Prüfungsergebnisse in Kauf zu nehmen. Dass die Studienleistungen durch die vorübergehende Nebentätigkeit des Antragstellers derart beeinträchtigt würden, dass eine spätere Zulassung zum Masterstudiengang gefährdet wäre, ist vom Antragsteller indes nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt worden. Bloße Spekulationen reichen diesbezüglich nicht aus.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
- 1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, - 2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder - 3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.