Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Feb. 2014 - 12 A 2838/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger dringt mit seinen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig, nicht durch.
4Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil die Gefahr einer Wiederholung der streitigen behördlichen Maßnahme gegeben sei. Ein Feststellungsinteresse kann nur dann auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie in dem für die Beurteilung der (erledigten) Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt bestehen.
5Vgl. die st. Rspr. d. BVerwG, z. B. Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, NVwZ 2013, 1550, juris, m. w. N.
6Daran fehlt es hier indes, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich wesentlich dadurch geändert, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten betreffend den Betrieb des Jugendzentrums in C. -P. endete. Hiernach ist nicht mehr erkennbar, welche greifbare Veranlassung die Beklagte haben sollte, in Bezug auf den Kläger erneut an die Presse zu treten. Allein der Umstand, dass der Kläger „nach wie vor Verträge mit der Beklagten auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe anstrebt“, gibt für eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nichts her. Die angesprochene Möglichkeit, dass die Beklagte überhaupt - also auch im Verhältnis zu Dritten - „erneut Gegenstände nicht-öffentlicher Ausschussberatungen zum Inhalt vom Pressemitteilungen macht“, vermag ein individuelles Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu begründen. Denn die Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 A 3343/08 -; HessVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 7 A 2550/08 -, LKRZ 2009, 457, juris, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 270; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rn. 141; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 113 Rn. 93.
8Das weiter geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse hat das Verwaltungsgericht dem Kläger ebenfalls zu Recht abgesprochen. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, a. a. O., und vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, juris; Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36, juris; OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, DVBl. 2013, 1267, juris, vom 7. Mai 2009
10- 20 A 4452/06 -, juris, und vom 1. Oktober 2008
11- 1 A 4543/06 -, juris; Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696, juris (jeweils m. w. N.).
12Der Kläger zeigt nicht auf, dass die hier begehrte Feststellung einen solchen Effekt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts noch haben könnte. Dass die streitige Presseinformation der Beklagten unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Werturteile seine Person betreffend beinhaltet habe, von denen fortwährend eine diskriminierende Wirkung ausgehe, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert dar. Insbesondere tritt er der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, der Hinweis in der Pressemitteilung auf „Unkor-rektheiten des Trägers bei den Nachweisen zur Mittelverwendung“ beruhe auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. In der Sache zielen die Einwendungen des Klägers vielmehr darauf, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, Vertrauliches in die Öffentlichkeit zu tragen. Jedoch lässt der Zulassungsantrag offen, in welcher Weise eine darauf beruhende Feststellung der Rechtsverletzung des Klägers dazu angetan sein könnte, abträglichen Nachwirkungen der - nun einmal veröffentlichten - Pressemitteilung zu begegnen.
13In diesem Zusammenhang führt auch der Verweis des Klägers auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen effektiven nachträglichen Rechtsschutz gegen tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die typischerweise vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung enden,
14vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 -, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, NStZ-RR 2013, 225, juris; Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris,
15nicht weiter. Denn diese Rechtsprechung knüpft an die Überlegung an, die Anforderungen an das Gewicht eines Grundrechtseingriffs dürften bei der Darlegung eines Feststellungsinteresses nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013
17- 2 BvR 612/12 -, a. a. O.
18Dass in vergleichbarer Weise auch beim Rechtsschutz gegen behördliche Pressemitteilungen oder sonstige Veröffentlichungen von Hoheitsträgern systematische Schutzlücken drohen könnten, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht mehr hinzunehmen wären, zeigt das Zulassungsvorbringen - auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wegen des Inhalts solcher Veröffentlichungen - nicht hinreichend auf.
19Der Kläger legt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Soweit besondere Schwierigkeiten des Falles darin erblickt werden, dass das angefochtene Urteil auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingehe oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantworte, erfordert die Darlegungslast, dass der Rechtsmittelführer diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.
20Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2013
21- 1 A 827/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. März 2010 - 14 ZB 08.1564 -, juris (jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, juris).
22Hiervon ausgehend genügt es zur Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht, dass der Kläger die Frage aufwirft, „ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Feststellungsinteresse bei erledigten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auf die hier im Streit stehende Problematik des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übertragbar ist“. Die Fragestellung lässt schon unberücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht einen tiefgreifenden und fortwirkenden Grundrechtseingriff (im Sinne seiner Leitlinien zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes) im Einzelfall bereits an Beeinträchtigungen festgemacht hat, die durch den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst werden,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2010
24- 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, 3360, juris,
25und zeigt im Übrigen auch nicht konkret auf, aus welchen Gründen sich besondere Schwierigkeiten bei einer Übertragung dieser Leitlinien auf den vorliegenden Fall ergäben.
26Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch nicht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
28Daran fehlt es hier. Die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Frage, „ob Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde die Annahme eines Feststellungsinteresses gebietet, um gegenüber Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts angemessenen Rechtsschutz zu gewähren“, würde sich nach Zulassung der Berufung so nicht stellen, weil sie die im Vordergrund stehende Voraussetzung des Vorliegens eines tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs außer Acht lässt.
29Die weiter formulierte Frage, ob „die Nichtöffentlichkeit von Ausschussberatungen einer Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde im Vorfeld der nicht-öffentlichen Ausschussberatungen entgegensteht und wegen des mangelnden Berichterstattungsinteresses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der durch die Äußerungen negativ Betroffenen begründet“, erscheint nach dem Zulassungsantrag nicht entscheidungserheblich; sie wäre allenfalls auf der Begründetheitsebene zu beantworten, zu der der Kläger indes nicht durchdringt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
31Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.