Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Okt. 2014 - 12 A 1507/14
Gericht
Tenor
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. G. aus L. beigeordnet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
G r ü n d e :
2Dem Kläger ist für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach Maßgabe von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO der Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er gemessen an der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Juni 2014 sowie der dieser beigefügten Belege nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aus seinem verwertbaren Einkommen oder Vermögen aufzubringen.
3Mit seinem Berufungszulassungsantrag dringt der Kläger nämlich insofern durch, als die der Sache nach aufgeworfene Frage, welche Anforderungen hier an eine plausible Darlegung von zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommensverhältnissen zu stellen sind, i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten begründet, die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind.
4Wenn Miete nach § 9 Abs. 1 WoGG das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund etwa von Mietverträgen ist, stellt sich für die fiktive Einberechnung von Wohngeld in die Kontrollberechnung vorliegend z. B. die Frage, ob dazu auch die anteiligen Kosten für einen - ansonsten zweifelsfrei nicht i. S. v. § 2 WoGG der Unterkunft dienenden - Stellplatz gehören, wenn die Wohnung nur mit dem Stellplatz zusammen anmietbar gewesen ist, lediglich eine einheitliche - noch unterhalb der Höchstbeträge nach § 12 WoGG liegende - Grundmiete einschließlich Stellplatz geschuldet wird (wie es das Amtsgericht L. hier in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 - C /13 - abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts festgestellt hat), und eine Untervermietung nach dem Mietvertrag grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte, indes für eine derartige getrennte Verwertung des Stellplatzes - soweit sich dies nachweisen lässt - kein Markt bestanden hat.
5Vgl. insoweit zu angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen von Arbeitslosengeld nach dem SGB II: SG Reutlingen, Urteil vom 17. März 2008 - S 12 AS 2364/06 -, juris.
6Ungeachtet dessen ist auch zu überprüfen, ob die Deckung der Ausgaben des Klägers durch seine nachgewiesenen Einnahmen im Kontrollzeitraum März 2012 bis April 2013 dadurch in Frage gestellt werden kann, dass anstelle des tatsächlich bezogenen Wohngeldes von monatlich 96,- Euro das vermeintlich zustehende in Höhe von nur 88,- Euro in den Blick genommen wird. Insofern bedarf es zumindest der Klärung, ob bei der Prognoseentscheidung auf der Grundlage der finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2013 eine zukünftige Entwicklung nicht wenigstens insoweit hätte eingestellt werden müssen, als bei fehlender Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von vornherein mit einem intensiveren Vermögensverzehr, d. h. einem weiteren Rückgriff des Klägers auf sein verfügbares Vermögen, zu rechnen war. Die Plausibilitätsprüfung hat sich auf die faktisch und real dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu beziehen,
7vgl. etwa: VG München, Urteil vom 18. April 2013
8- M 22 K 11.3070 -, juris,
9und keine Wertung vorzunehmen. Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Berechnung, wie der Kläger seinen Bedarf decken kann, rechnerisch schlüssig ist.
10Vgl. zur Maßgeblichkeit der Schlüssigkeit der Berechnung etwa: BayVGH, Beschluss vom 29. Sep-tember 2009 - 12 CE 09.2039 -, juris.
11Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es daher nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrundegelegt wird.
12Darüber hinaus stellt sich angesichts der Individualität der Lebensgestaltung des Einzelnen auch die Frage, inwieweit sich eine schlüssige Darlegung unter Anlegung der nach § 5 RBEG regelmäßig zu berücksichtigenden Verbrauchsausgaben für einen Einpersonenhaushalt nachvollziehen lassen muss. Die prozentualen Anteile der einzelnen Posten (Abteilungen) an den Gesamtausgaben vermögen nämlich nur wiederzugeben, welcher Anteil des Regelsatzes durchschnittlich in einem Monat für welchen Einzelbedarf aufgewendet zu werden pflegt. Unberücksichtigt bleiben sowohl die individuelle Bevorzugung bestimmter Bedarfsposten zulasten anderer Abteilungen als auch eine einmalige Bedarfsdeckung für mehrere Monate im Voraus.
13Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es müsse im Rahmen der Prognoseentscheidung auch berücksichtigt werden, dass in der Vergangenheit erfolgte Einsparungen im Bereich der Renovierungskosten sich künftig nicht mehr fortführen ließen, wie der vom Vermieter angestrengte Rechtsstreit zeige, dürfte diesem Ansatz - ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits - schon deshalb nicht beizupflichten sein, weil er dem ansonsten hervorgehobenen Prinzip der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung widerspricht; es ist keine Grundlage dafür erkennbar, dass sich anstehende Renovierungskosten im März 2013 abgezeichnet hätten.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
- 1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, - 2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, - 3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind, - 4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge, - 5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.