Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juni 2016 - 12 A 1502/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor-ausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet.
4Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
5Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2005 zu Recht auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen habe, weil die Klägerin wegen anzurechnenden Vermögens keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt habe. Mit der am 26. August 2003 erfolgten Überweisung eines Betrags in Höhe von 11.033,41 € an ihre Eltern habe die Klägerin eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vorgenommen mit der Folge, dass sie sich diesen Betrag als fiktives Vermögen hätte anrechnen lassen müssen.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
7Die Klägerin dringt nicht mit dem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt „unvollständig“ gewürdigt, weil es allein den Zeitpunkt der Weggabe des Vermögens als maßgeblich erachtet und damit „alle weiteren Aspekte, die gegen eine rechtsmissbräuchliche Verwendung sprechen von vornherein als unbeachtlich angesehen“ habe. Auf den Zeitpunkt der Überweisung des Geldes an die Eltern hat das Verwaltungsgericht - lediglich - für die Prüfung abgestellt, ob die Klägerin Vermögenswerte in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Beantragung der Ausbildungsförderung übertragen hat; dies hat das Verwaltungsgericht auch deshalb bejaht, weil die Klägerin nicht bereits zuvor - insbesondere im Zuge der Finanzierungsplanung ihrer Eltern im Jahre 2002 - eine rechtliche Verpflichtung zur Hingabe des Geldes übernommen habe (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks). Dass damit jegliche anderen Umstände, die für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung von Bedeutung sein könnten, ausgeblendet werden sollten, ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
8Die Klägerin zeigt im Weiteren auch keine Umstände auf, die die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit durchgreifend in Frage stellen. Soweit sie geltend macht, die „Familienimmobilie“ hätte ohne ihren finanziellen Beitrag nicht bezogen werden können, kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine familiäre Not- bzw. Zwangslage, zu deren Abwendung der Auszubildende eigenes Vermögen einsetzt, eine ansonsten gegebene Rechtsmissbräuchlichkeit der Hingabe auszuräumen vermag. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass ihre Familie zwingend auf den Erwerb der Immobilie angewiesen war, und hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Finanzierung ohne ihren - gemessen an den im Klageverfahren mit 233.000 € bezifferten Gesamtkosten - eher geringen Beitrag gescheitert wäre. Der pauschale Hinweis auf die „beengten Einkommensverhältnisse“ der Eltern, die eine Nachfinanzierung unmöglich gemacht hätten, genügt insoweit nicht, zumal die Klägerin im Verwaltungsverfahren (vgl. ihre Erklärung vom 4. Januar 2013) angegeben hatte, ihre Eltern wären „ansonsten noch auf einen zusätzlichen Bankkredit angewiesen …, welcher die finanzielle Belastung erhöht hätte“; dass diese zusätzliche Belastung nicht zu schultern gewesen wäre, hatte die Klägerin seinerzeit nicht geltend gemacht. Allein aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Eltern ergab sich nicht, dass die seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin es nicht erlaubt hätten, einen Fehlbetrag von rd. 11.000 € nachträglich etwa durch eine weitere Kreditaufnahme aufzubringen.
9Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Vermögensübertragung sei ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt und mit der Ermöglichung mietfreien Wohnens hätten die Eltern lediglich ihre der Klägerin gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt, kann die Klägerin dem nicht entgegenhalten, sie hätte ohne die „sinnvolle Investition“ in die Immobilie einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern mangels Leistungsfähigkeit „materiellrechtlich nicht darstellen und faktisch nicht durchsetzen können“. Wenn sie damit sinngemäß geltend macht, dass sie erst durch ihren finanziellen Beitrag zum Erwerb des Hauses die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, dass ihre Eltern ihr durch mietfreies Wohnen Unterhalt gewähren konnten, vernachlässigt sie, dass sie auch schon zuvor im Haushalt ihrer Eltern lebte und Natural-unterhalt erhielt. Dass die Klägerin ihren Finanzierungsbeitrag zu einer Zeit leistete, als sich die baldige Aufnahme der Ausbildung abzeichnete, führt im Übrigen keineswegs dazu, dass die für den Immobilienerwerb bestimmten Mittel „ausbildungsbezogen ausgegeben wurden“, wie die Klägerin meint. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart,
10Urteil vom 24. November 2009 - 11 K 2370/09 -, NJW 2010, 1159, juris,
11auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts anderes. Sie ist schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil ihr eine Vermögensübertragung im Geschwisterverhältnis zugrunde liegt, in dem die Bereitstellung mietfreien Wohnraums nicht als Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht angesehen werden kann.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vermag die Klägerin auch nicht mit dem Einwand zu erwecken, das Verwaltungsgericht habe „nicht in Betracht gezogen …, ob das angerechnete Vermögen nicht wegen der Entstehung einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben musste“. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit nicht geltend macht, dass eine positive Entscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG in ihrem Fall hätte getroffen werden müssen, gibt auch ihr weiteres Vorbringen nicht ansatzweise zu erkennen, dass die im Dezember 2003 und November 2004 erlassenen Bewilligungsbescheide des Beklagten ungeachtet der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung rechtmäßig waren, weil das fragliche, auf die Eltern übertragene Vermögen der Klägerin zur Vermeidung einer unbilligen Härte hätte anrechnungsfrei bleiben müssen. Dass eine Anrechnung dieses Vermögens „den Immobilienerwerb zu Fall gebracht“ hätte, hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, schon nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt - erst recht - für die vollkommen unsubstantiierte Behauptung, eine Anrechnung hätte ihre Eltern „auch in die Insolvenz getrieben“.
13Erwägungen dazu, „dass das angerechnete Vermögen verbraucht worden wäre, und zwar in Höhe des Bedarfes gemäß § 13 BAföG für einen Studierenden mit eigener Wohnung“, weil die Klägerin bei gescheiterter Finanzierung des Familienheimes eine eigene Wohnung hätte beziehen müssen, hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den „Bewilligungszeitraum 2004“ (gemeint ist offenbar der Bewilligungszeitraum 10/2004 - 9/2005) nicht anzustellen. Allerdings ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens später als rechtswidrig herausstellten, von dem Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht hat; es kann daher im folgenden Bewilligungszeitraum nicht erneut angerechnet werden.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986- 5 B 10.85 -, juris Rn. 2 ff.
15Dass ein solcher Vermögensverbrauch im Fall der Klägerin auch in Höhe der Kosten einer eigenen Wohnung eingetreten wäre, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen indes nicht. Die Klägerin hat, wie schon ausgeführt, nicht hinreichend dargetan, dass der Erwerb des Hauses ohne ihren Finanzierungsbeitrag gescheitert wäre. Sie hat im Übrigen auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb sie im Falle eines Scheiterns nicht weiterhin im (ggf. neu zu begründenden) Haushalt ihrer Eltern hätte unterkommen können. Dass sich der Wert des Vermögens der Klägerin bei einem angenommenen Einsatz für ihren Ausbildungsbedarf so weit verringert hätte, dass der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG mit Blick auf den Bewilligungszeitraum 10/2004-9/2005 auch dann unterschritten worden wäre, wenn (fiktive) Kosten einer eigenen Wohnung außer Betracht bleiben, trägt die Klägerin nicht vor.
16Schließlich vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, sie habe in den Bewilligungsverfahren zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass die Weg-gabe eines erheblichen Teils ihres Vermögens für die Bewilligung der kurz darauf beantragten staatlichen Ausbildungsförderung relevant sein könne, so dass sie zumindest hätte Erkundigungen einholen müssen (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks), wird durch den Einwand der Klägerin, sie habe „in ihrer laienhaften Vorstellung das Geld … schon im Herbst 2002 ausgegeben“, nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage, weshalb Geldmittel, die seinerzeit lediglich im beschriebenen Sinne für die Finanzierung einer Immobilie verplant wurden, nach „laienhafter Vorstellung“ damit schon als „ausgegeben“ anzusehen sein sollten, musste jedenfalls die Überweisung des Geldbetrages an ihre Eltern im August 2003 der Klägerin (wieder) vor Augen führen, dass sie bis dahin Inhaberin eines beträchtlichen Vermögenswerts war und dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung auf diesen Umstand ankommen könnte.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
18Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro, - 2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, - 2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.