Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Juni 2016 - 11 A 802/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ‑ soweit noch anhängig ‑ beider Instanzen und die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG 1 C 29.14.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 5. Oktober 1975 in Q. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin stellte unter dem 6. November 1993 einen „Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“, über den das Bundesverwaltungsamt nicht entschied. Die Klägerin legte u. a. eine Kopie ihres am 7. September 1993 ausgestellten Inlandspasses vor, in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Die Mutter der Klägerin, Frau O. C. , war in ihrem Inlandspass ursprünglich mit russischer Nationalität geführt worden und hatte am 24. Juli 1992 einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag erhalten. Daraufhin war der Klägerin unter dem 31. August 1993 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, in der ihre Mutter mit deutscher und ihr Vater mit russischer Nationalität geführt werden.
3Die Bevollmächtigte der Klägerin, Frau M. N. gab unter dem 6. November 1993 an, die Klägerin verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Sie habe die deutsche Sprache von der Mutter erlernt. Im Antragsformular wird die Muttersprache mit „Russ.Deutsch“ und die jetzige Umgangssprache in der Familie mit „Russ.“ bezeichnet. Im Folgenden ist zur Beherrschung der deutschen Sprache „verstehen“ und „schreiben“ angekreuzt, nicht jedoch „sprechen“. In der Rubrik „In der Familie wird deutsch gesprochen“ ist nur „von den Eltern/ Elternteil“ angekreuzt, nicht jedoch „vom/von der Antragsteller/in“. Im Folgenden ist noch angegeben: „Liest deutsch, schreibt deutsch, Hat deutsch in die Schule gelernt pro Woche 2 st“.
4Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 teilte die Mutter der Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit: „Damals konte meine Tochter Deutsch wirklich nicht seher gut, wie unsere bevollmächtigte Person Ihnen schreibt“. In einem Vermerk des Landratsamts U. -P. vom 9. Juni 2000 über eine Anhörung der Mutter der Klägerin ist ausgeführt: „Frau C. bestätigte auch, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt hat. Erst ab 1996 hat sich die Tochter durch Sprachkurse mit der deutschen Sprache beschäftigt.“
5Die Klägerin erhob am 2. März 1994 Untätigkeitsklage, die das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 ‑ 4 K 1511/94 ‑ abwies. Die Klägerin legte gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter O. C. am 23. September 1998 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden war; die Mutter der Klägerin ist am 16. November 2006 verstorben. Der 2. Senat des erkennenden Gerichts stellte das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 1998 ‑ 2 A 4322/96 ‑ ein und erklärte den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 1996 für wirkungslos.
6Die Klägerin reiste am 28. März 1999 nach Deutschland ein und beantragte am 11. Mai 1999 sowohl eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin als auch nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Als Ergebnis eines am 27. Mai 1999 durchgeführten Sprachtests hielt das Landratsamt U. -P. fest, dass die Klägerin Deutsch gut versteht und spricht. Die deutsche Sprache sei durch ihre Mutter (starker Akzent) gepflegt und gesprochen worden.
7Die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG lehnte das Landratsamt des Landkreises U. -P. mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 14. April 2005 ‑ 5 K 595/03 ‑ ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin stamme bereits nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Unter dem 25. September 2007 hob das Landratsamt des Landkreises U. -P. seinen Bescheid vom 7. Dezember 2001 auf, nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren die Auffassung vertreten hatte, der Landkreis U. -P. sei für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht mehr zuständig, da die Klägerin bereits im Jahr 2002 nach Stuttgart umgezogen sei.
8Am 14. Februar 2008 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karls-ruhe unter Bezugnahme auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2001 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Sie gab u. a. an, sie habe im Passantrag die Eintragung der deutschen Nationalität eingefordert. Fehlerhafte Eintragungen im Inlandspass, die gegen ihren Willen zu Stande gekommen seien, seien baldmöglichst geändert worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe leitete den Vorgang nach Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009 an das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsamt weiter.
9Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
10Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010, zugestellt am 11. Oktober 2010, zurück.
11Am 10. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit in ihrer Person vorliegen.
12In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 2013 hat die Klägerin angegeben: „Wir haben nicht viel auf Deutsch gesprochen, aber trotzdem alles verstanden.“ Um ihren Pass habe sie sich mit 16 Jahren nicht gekümmert. Sie habe abgewartet, bis das Verfahren der Mutter zur Änderung ihrer Nationalität abgeschlossen gewesen sei. Ihre Großtante M. N. habe mit ihrer Familie im selben Ort gewohnt. Sie hätten sich auf Deutsch unterhalten, die Großtante habe nur schlecht Russisch gekonnt. Der Kontakt habe bis 1989 bestanden.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden und maßgebenden Fassung nicht, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige und damit nicht Spätaussiedlerin sei. Es fehle eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
19Der erkennende Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen und die Beklagte mit Urteil vom 12. Mai 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑ das Urteil des Senats aufgehoben und die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen sowie den Rechtsstreit hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
20Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, sie erfülle die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft. Insbesondere sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Sie habe von vornherein ihre deutsche Nationalität angegeben, aber keinen Pass bekommen, weil durch den Zerfall der Sowjetunion und aufgrund des Verfahrens, das die Mutter geführt habe, ein Pass nicht ausgestellt worden sei. Der 1993 ausgestellte Inlandspass sei ihr erster Pass.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie vertritt die Auffassung, auch nach Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG sei die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, auf der Grundlage der ab dem 7. September 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG zu beurteilen. § 100a Abs. 1 BVFG sei trotz Aufhebung als „rückwirkende Norm“ weiterhin auf den vorliegenden Fall anzuwenden. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe hier der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht entgegen, weil die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt habe, über den nicht entschieden worden sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 lägen in der Person der Klägerin nicht vor.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Hefter) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).
29I. Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 f., Rdnr. 37).
311. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich jedoch grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.
32Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rdnr. 38).
33Die Klägerin ist am 28. März 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Sie war in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 23. September 1998 einbezogen worden. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedereigenschaft abzustellen,
34vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296, Rdnr. 39), wonach diese Rechtslage in Fällen der Einreise im März 1999 maßgeblich „wäre“,
35nicht hingegen auf die nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) geltende Rechtslage.
36Vgl. zur Anwendung der seit dem 7. September 2001 geltenden Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.).
37Denn § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden.
382. Eine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin kann die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001
39- vgl. dazu vor der Aufhebung der Übergangsvorschrift BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.) -
40nach ihrer Aufhebung nicht mehr entfalten. Vielmehr ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft in Fällen wie dem der Klägerin (wieder) die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung dieser Personen maßgeblich. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG knüpft das Bundesverwaltungsgericht an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung an, soweit nicht der Gesetzgeber – ohne Verletzung höherrangigen Rechts – eine andere Rechtslage ausdrücklich vorgesehen hat, wie dies mit Blick auf die Übergangsregelung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 der Fall gewesen ist.
41Vgl. Berlit, Anmerkung vom 27. Juli 2015 zum Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, dort unter C. Kontext der Entscheidung, juris, S. 3.
42Nachdem der Gesetzgeber § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich aufgehoben hat, ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft von vor Inkrafttreten dieser Vorschrift übergesiedelten Spätaussiedlern keine andere Rechtslage (mehr) vorgesehen, als diejenige, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung galt, mithin das BVFG 1993.
433. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesetzgeber bei der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen hat, dass in der vorliegenden Fallgestaltung auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr wieder eine vor dem 7. September 2001 geltende Rechtslage zur Anwendung kommt, und dies von seinem Willen nicht erfasst sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich ersatzlos aufgehoben worden ist. Der Senat sieht sich daher gehindert, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 weiterhin anzuwenden.
44Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ durch den Richter sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist etwa dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder ‑ bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ‑ stillschweigend gebilligt wird.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. -, NJW 2012, 669, Rn. 45 und 56, mit zahlreichen Nachweisen.
46Die von der Beklagten vertretene teleologische Reduktion mit dem Ziel, dass § 100a Abs. 1 BVFG 2001 trotz seiner Aufhebung in bestimmten Fallgestaltungen weiterhin Anwendung findet, scheidet danach aus. Die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 werde „aufgehoben“, ist eindeutig und einer weiteren (einschränkenden) Auslegung nicht zugänglich. Der Senat ist nicht legitimiert, diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zu ignorieren mit der Begründung, der Gesetzgeber habe (möglicherweise) eine unerwünschte Folge der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen. Es überschreitet die Grenzen zulässiger Normauslegung, eine ausdrücklich aufgehobene Gesetzesvorschrift aus für zweckmäßig gehaltenen Gründen weiterhin anzuwenden. Der Senat würde sich damit an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen.
47II. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
48Da die Klägerin, die die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraus-setzungen erfüllt, d. h. nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurde, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993).
491. Die Klägerin stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993 von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil jedenfalls ihre Großmutter Q1. C. unstreitig deutsche Volkszugehörige war. Die Beklagte hat das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der deutschen Abstammung der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 unstreitig gestellt.
502. Der Klägerin ist auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu.
51Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.).
52Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin das bestätigende Merkmal der Sprache zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
53Das Landratsamt U. -P. stellte am 27. Mai 1999 ‑ zwei Monate nach der Übersiedlung der Klägerin ‑ fest, dass diese gut Deutsch versteht und spricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache. Weiter ist in der Rubrik „Die Deutschkenntnisse wurden erlernt/vermittelt durch:“ vermerkt: „Durch die Mutter (starker Akzent) wurde die dt. Sprache gepflegt und gesprochen“. Dieser Zusatz bezieht sich auf die Mutter der Klägerin, meint jedoch den Sprachgebrauch in der Familie; anderenfalls würde das Wort „gepflegt“ keinen Sinn ergeben. Dementsprechend stellte der 12. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. März 2011 ‑ 12 A 1878/09 ‑, juris, Rdnr. 59, für den am 22. September 1980 geborenen Bruder der Klägerin, Herrn P1. C. , fest, „dass er aufgrund von familiärer Vermittlung im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch besessen hat.“
54In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 26. Februar 2013 hat die Klägerin gesagt: „Wir haben nicht viel auf Deutsch gesprochen, aber trotzdem alles verstanden.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, „wir“ (d. h. sie und ihr Bruder) haben zu Hause mit meiner Mutter immer auch deutsch gesprochen. Es sei eine „Haussprache“ benutzt worden, bei der deutsche und russische Wörter durcheinander verwendet und manches verkürzt ausgedrückt worden sei. Zudem habe man oft die Großtante M. N. besucht, wo ebenfalls deutsch gesprochen worden sei. Dies wird von den Zeugen M1. N. und B. N. (beides Kinder von Frau M. N. ) bestätigt. Nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde untereinander russisch und deutsch gesprochen. Der Zeuge B. N. hat hierzu ergänzt, dass gerade seine Mutter M. N. stets gewollt habe, dass deutsch gesprochen werde; die Klägerin habe deutsch verstanden und auch deutsch geantwortet, „aber nicht so gut“. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
55Hieraus ergibt sich insgesamt, dass die Sprachvermittlung in der Familie der Klägerin „zumindest Gewicht“ hatte. Dass auch russisch gesprochen worden ist, ist unschädlich. Deutsch muss nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Die deutsche Sprachvermittlung in der Familie der Klägerin ist auch deshalb plausibel, weil der Vater der Klägerin sich bereits 1980 von der Familie getrennt hatte, so dass seitdem kein russischer Volkszugehöriger mehr in der Familie lebte, auf den beim (deutschen) Sprachgebrauch hätte Rücksicht genommen werden müssen.
56Demgegenüber haben die Angaben von Frau M. N. im Aufnahmeverfahren der Klägerin und Äußerungen der Mutter der Klägerin in den Verwaltungsverfahren keine entscheidende Bedeutung.
57Im Aufnahmeantragsformular gab Frau M. N. als Muttersprache der Klägerin „Russ.Deutsch“ an, als jetzige Umgangssprache in der Familie (nur) „Russ.“ Die Klägerin verstehe und schreibe Deutsch, spreche es aber nicht. Weiter ist angegeben: „Liest deutsch, schreibt deutsch, Hat deutsch in die Schule gelernt pro Woche 2 st.“ In einem Ergänzungsbogen kreuzte Frau M. N. an, die Klägerin verstehe Deutsch „wenig“ und spreche „nur einzelne Wörter“. In den Aufnahmeanträgen der Mutter und des Bruders der Klägerin gab Frau M. N. jeweils bessere deutsche Sprachkenntnisse an. Abgesehen davon, dass die unterschiedlichen Angaben zum Sprachgebrauch der Klägerin einerseits sowie ihrer Mutter und ihres Bruders andererseits bereits keine eindeutige Einschätzung von Frau M. N. zum Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie erkennen lassen, lässt sich ein ausreichendes „Gewicht“ der Sprachvermittlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Ankreuzen von Kategorien wie „verstehen“, „schreiben“ oder „sprechen“ ohnehin nicht beschreiben.
58In einem Schreiben vom 20. Juni 1996 an das Bundesverwaltungsamt führte die Mutter der Klägerin aus: „Damals konte meine Tochter Deutsch wirklich nicht seher gut wie unsere bevollmächtige Person Ihnen schreibt.“ Diese Äußerung schließt ein, dass die Vermittlung der deutschen Sprache das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche „Gewicht“ hatte. Bei einer Anhörung beim Landratsamt U. -P. am 9. Juni 2000 gab die Mutter allerdings an, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt habe und dass sich ihre Tochter erst ab 1996 durch Sprachkurse mit der deutschen Sprache beschäftigt habe. Die Mutter der Klägerin hat diese Angabe jedoch später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Leipzig in den Verfahren 5 K 1379/01 und 5 K 595/03 am 14. April 2005 ausdrücklich bestritten. Zudem kann sie bei diesen Angaben ein anderes oder höheres Sprachniveau („Hochdeutsch“) als vom Bundesverwaltungsgericht gefordert zu Grunde gelegt haben.
593. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Sie hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (145).
61Die Klägerin hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgelegt. Sie wird in ihrem am 7. September 1993 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt und hat diesen Inlandspass bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets im März 1999 benutzt. Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Klägerin vor dem 7. September 1993 kein weiterer Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag ausgestellt worden ist.
62Es gibt keinen konkreten Hinweis auf einen der Klägerin bereits im Jahr 1991 ausgestellten Inlandspass; seine Existenz lässt sich allenfalls deshalb vermuten, weil die Klägerin im Oktober 1991 16 Jahre alt wurde und nach dem damals noch geltenden sowjetischen Passrecht einen Inlandspass benötigte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel erklärt, warum sie trotz behördlicher Aufforderung im Jahr 1991 keinen Inlandspass beantragt hat. Damals betrieb ihre Mutter O. C. eine Änderung ihres bislang russischen Nationalitätseintrags und erhielt am 24. Juli 1992 einen neuen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag. Daraufhin wurde der Klägerin am 31. August 1993 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in der ihre Mutter nunmehr mit deutscher Nationalität geführt wurde, so dass die Klägerin am 7. September 1993 einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag erhalten konnte. Dies wäre zuvor nicht möglich gewesen, weil ursprünglich kein Elternteil der Klägerin mit deutscher Nationalität geführt worden war. Der Senat hält diesen Ablauf auch deshalb für plausibel, weil die Sowjetunion Ende 1991 vor ihrer Auflösung stand und seit 1992 die Russische Föderation an ihre Stelle trat, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass die zuständigen Behörden in Folge dieses Umbruchs nicht darauf bestanden haben, dass die Klägerin mit Vollendung ihres 16. Lebensjahres sofort einen Inlandspass beantragte.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
64Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.