Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 11 A 2729/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsantrag bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die erhobene Anfechtungsklage schon bei Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse fehlte. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2012 war bereits bei Klageerhebung gegenstandslos. Die Klägerin konnte daher ihre Rechtsposition in Bezug auf diese Ordnungsverfügung durch die erhobene Anfechtungsklage nicht verbessern.
4Vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, vor § 40 Rdnr. 38, m. w. N.
51. Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene „Festsetzung der Ersatzvornahme“ ging von vornherein ins Leere. Die Beklagte hatte zur Erreichung ihres Ziels, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Müllgefäße aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, zunächst ein gestrecktes Verwaltungsverfahren begonnen (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW), indem sie unter dem 5. Dezember 2012 eine auf § 22 Satz 1 StrWG NRW gestützte Grundverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme erlassen hatte. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2012 hat sie sodann die angedrohte Ersatzvornahme für den Abfuhrbezirk 1 gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt. Diese Ordnungsverfügung wurde der Klägerin zunächst am 11. Dezember 2012 per E‑Mail übermittelt; sie gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am 14. Dezember 2012 als bekannt gegeben. Die förmliche Zustellung mit Zustellungsurkunde folgte erst am 18. Dezember 2012. Damit wurde die Ordnungsverfügung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW frühestens am 14. Dezember 2012 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Abfuhrbezirk 1 jedoch bereits begonnen, indem sie am 11. Dezember 2012 mit einem um 14.45 Uhr abgegangenen Telefax die Firma C. Abfallbeseitigung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma C. ) beauftragt hatte, im Abfuhrbezirk 1 „alle im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten, gelagerten oder sonst wie auffindbaren blauen Altpapiertonnen der T. Recycling GmbH einzusammeln.“
6Damit ist die Beklagte durch die Beauftragung der Firma C. vor Wirksamwerden der Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme zum Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW übergegangen. Ein Übergang vom zunächst eingeleiteten gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug ist im nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen, aber rechtlich möglich.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1980 ‑ 11 A 2347/79 ‑, OVGE 35, 153, 155; ferner etwa Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 6 VwVG, Rdnr. 22; Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2014, § 6 VwVG, Rdnr. 291.
8Daher steht nur noch der Sofortvollzug und damit der Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 im Streit; der im vorliegenden Verfahren ergangene Bescheid war bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenstandslos und beschwert die Klägerin nicht.
9Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma C. möglicherweise nicht darüber im Klaren war, dass sie nunmehr im Rechtssinn vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug überging. Maßgebend ist allein, wie ihre Vorgehensweise objektiv rechtlich zu bewerten ist. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid ‑ hier der abschließend ergangene Kostenbescheid vom 27. Juni 2013 ‑ materiell rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 ‑ 8 C 12.09 ‑, NVwZ-RR 2010, 636, vom 21. November 1989 ‑ 9 C 28.89 ‑, NVwZ 1990, 673 f., und vom 19. August 1988 ‑ 8 C 29.87 ‑, BVerwGE 80, 96 (98); ferner OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 ‑ 11 A 2816/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 748 (749).
11Ob das Handeln der Beklagten den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW für einen Sofortvollzug entsprach, ist im Verfahren gegen den Kostenbescheid vom 27. Juni 2013 zu prüfen; er ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 2650/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden.
122. Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist schon mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbar. Es handelt sich nicht um eine „Kostengrundentscheidung“ mit „Titelfunktion“. Vielmehr liegt nur ein rechtlich nicht verbindlicher Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vor. Das folgt zum einen aus der Formulierung „werden vorläufig auf 2.400 Euro veranschlagt“, sowie aus dem weiteren Hinweis, dass ein gesonderter Kostenbescheid ergehe. Vor allem knüpft Ziffer 2 an die Festsetzung der Ersatzvornahme an, die ‑ wie soeben dargelegt ‑ von vornherein ins Leere ging.
133. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen mit dem Ziel der Feststellung, dass die angefochtene Ordnungsverfügung nichtig ist, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Nichtigkeitsgrund ersichtlich nicht vorliegt. Der von der Klägerin angeführte § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW setzt eine objektive tatsächliche Unmöglichkeit in dem Sinne voraus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, Technik usw. niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte.
14Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 44 Rdnr. 39.
15Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – die zu entfernenden Altpapiertonnen bereits entfernt worden sind. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor, weil die von Anfang an bestehende „Gegenstandslosigkeit“ der Ordnungsverfügung nicht offensichtlich im Sinne der vorgenannten Bestimmung war.
16Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene Ordnungsverfügung „mangels Wirksamkeit gegenstandslos ist“ und „rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat“, hat keinen Erfolg; ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin enthält nur noch der Kostenbescheid vom 27. Juni 2013. Gegen ihn erhält die Klägerin umfassenden Rechtsschutz im Verfahren 1 K 2650/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.