Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 B 935/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.884,19 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die von der Antragstellerin erstrebte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag entsprochen wird,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den unter dem Referenzcode X ausgeschriebenen Dienstposten „Referatsleiter/in DG 20“ beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einer Mitbewerberin / einem Mitbewerber zu besetzen, bis die Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
5Das Beschwerdevorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das der streitigen Dienstpostenbesetzung zugrunde liegende Auswahlverfahren mitsamt der zugehörigen Auswahlentscheidung litten nicht an Rechtsfehlern, die zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führten, nicht durchgreifend in Frage. Zum Teil fehlt es dem Vorbringen bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Beschlusses.
6Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin bereits aus den Ergebnissen ihrer jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen ergebe, so dass es auf das Ergebnis der ferner durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche – nach dem Inhalt des Auswahlvermerks des Referats Z 10 vom 20. März 2015 lag auch insofern die Beigeladene klar vorn – nicht ankomme. Daran anknüpfend wendet sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegen die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, die über sie erteilte, hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung leide nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Vielmehr hält die Beschwerde solche Fehler sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für gegeben, so dass die betreffende Beurteilung im Ergebnis keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung über den streitigen Referatsleiterdienstposten sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Einzelnen:
7Unter Gliederungspunkt 1. der Beschwerdebegründungsschrift rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der von ihm angenommenen Vergleichbarkeit der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen evident mit zweierlei Maß gemessen. Insoweit sei hinsichtlich der Beigeladenen unter Berücksichtigung vorangegangener Beurteilungen von Leistungskonstanz ausgegangen worden, während bei ihr vorherige Beurteilungen mit Spitzenbewertungen als nicht entscheidungserheblich erachtet und ihr selbst ein Leistungsabfall attestiert worden sei, der in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe und vom Gericht auch nicht ausreichend festgestellt worden sei.
8Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es nimmt der Sache nach Bezug auf Begründungspassagen des erstinstanzlichen Beschlusses, in denen es ausschließlich darum geht, ob die Anlassbeurteilung der Antragstellerin (Beurteilungszeitraum 1.5.2012 bis 31.8.2014) und die Regelbeurteilung der Beigeladenen (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013) im Hinblick auf die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume und die divergierenden Beurteilungsstichtage (noch) miteinander vergleichbar sind. Das Verwaltungsgericht hat insofern einen rechtserheblichen Aktualitätsvorsprung einer der beiden miteinander zu vergleichenden Beurteilungen der Sache nach verneint. Es hat in diesem Zusammenhang keine belastbaren Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass sich die Leistungen der Beigeladenen nach dem Ende des Beurteilungszeitraums ihrer letzten Regelbeurteilung erheblich verschlechtert hätten. Ergänzend hat es auch das gleichlautende Ergebnis der vorletzten Regelbeurteilung der Beigeladenen herangezogen und dies als Indiz für eine bei dieser Beamtin über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg festzustellende Leistungskonstanz und davon ausgehend für ein Fortdauern dieses Leistungsbildes gewertet. Diese Vorgehensweise stellt die Antragstellerin nicht infrage. In diesem Zusammenhang war die von der Antragstellerin mit der Beschwerde auch für ihre Person beleuchtete Frage der Leistungskonstanz bzw. ‑entwicklung über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg für das Verwaltungsgericht nicht relevant. Die Antragstellerin macht ferner nicht geltend, dass ihre im Verhältnis zur Beigeladenen um eine Note schlechtere Bewertung auf einen Leistungsabfall gerade im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2014 zurückzuführen sei.
9Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 oben des amtlichen Abdrucks im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin darauf eingeht, ob vor dem Hintergrund der Ergebnisse ihrer früheren Beurteilungen Zweifel an der Plausibilität des Ergebnisses der aktuellen Beurteilung bestünden, ergeben sich daraus keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, das Gericht hätte hier mit zweierlei Maß gemessen, nämlich nur bei der Antragstellerin einen Leistungsabfall „unterstellt“. Vielmehr macht das Verwaltungsgericht an der betreffenden Stelle deutlich, dass es vor dem Hintergrund der dort näher erläuterten Definitionen der Gesamtnoten bereits nicht dem Ausgangspunkt der Antragstellerin folgt, diese sei in der in Rede stehenden Anlassbeurteilung gegenüber ihrer Vorbeurteilung in einer ins Gewicht fallenden Weise heruntergestuft worden. Davon abgesehen ergäbe sich – worauf der Senat ergänzend hinweist – allein aus dem Umstand einer gewissen Verschlechterung der Gesamtnote gegenüber derjenigen der Vorbeurteilung noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die aktuelle Beurteilung nicht maßstabsgerecht erfolgt wäre, sondern die in dem zugehörigen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen, auf welche es ausschließlich ankommt, sachwidrig bewertet hätte.
10Unter Gliederungspunkt 2. der Beschwerdebegründungsschrift wiederholt die Antragstellerin einleitend sinngemäß, es sei nicht tragfähig, dass das Verwaltungsgericht zugunsten der Beigeladenen vorangegangene Beurteilungen berücksichtigt, zu ihren (der Antragstellerin) Lasten solche Beurteilungen aber unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rechtsbehauptung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat für den Qualifikationsvergleich vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Beigeladene bei einem Vergleich der den in Rede stehenden Bewerberinnen zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil einen Vorsprung von einer Note aufweist (BA, Seite 4, 2. Absatz). Letzteres wird von der Antragstellerin (als solches) auch nicht in Frage gestellt. Für eine Auswahlentscheidung nach Bestenauslesegrundsätzen kommt es zumindest in erster Linie auf einen Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dabei insbesondere der Gesamturteile an.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.; OVG NRW, z. B. Beschluss vom 5. August 2015 – 1 B 434/15 –, juris, Rn. 5.
12Daraus folgt zugleich, dass bei einem sich schon aus den aktuellen Beurteilungen ergebenden (deutlichen) Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers in aller Regel nicht auch noch ein ergänzender Leistungsvergleich anhand früherer Beurteilungen angestellt werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume die Vorbeurteilung der Beigeladenen mit angesprochen hat, erfolgte dies in einem davon zu trennenden speziellen Begründungszusammenhang (vgl. bereits zu Gliederungspunkt 1.).
13Unter Ziffer 2.a) der Gliederung rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Auffassung, die früheren Beurteilungen der Antragstellerin in dem (seinerzeitigen) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hätten einem anderen Beurteilungsmaßstab und einer anders zusammengesetzten Vergleichsgruppe unterlegen, „zu Unrecht“ „unterstellt“, dass Beurteilungen verschiedener Bundesministerien grundsätzlich nicht vergleichbar seien. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des amtlichen Urteilsabdrucks einen Vergleich der aus verschiedenen Bundesministerien stammenden Beurteilungen der Antragstellerin tatsächlich angestellt. Dieser Vergleich weicht lediglich in der Sache von den Vorstellungen ab, welche die Antragstellerin zum Begriffsinhalt der betroffenen Gesamtnoten hat. Was den Inhalt der hier zu vergleichenden – von den unterschiedlichen Beurteilungssystemen her nicht spiegelbildlichen – Notenstufen sowie deren (ggf. nur annäherungsweise möglichen) Zuordnung betrifft, stellt die Beschwerde die eigene Auffassung der Antragstellerin der Auffassung des Verwaltungsgericht einfach nur entgegen, ohne zu erläutern, welche ggf. besseren Argumente für diese Auffassung sprechen. Da es in diesem Zusammenhang im Schwerpunkt um rechtliche Würdigung und nicht allein um die Würdigung von Tatsachen geht, verfängt es nicht, nur darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Art der Zuordnung (angeblich) „unstreitig“ sei, weil der Gegner dem eigenen Vortrag nicht widersprochen habe. Ebenso wenig vermag die schlichte Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren zu genügen.
14Unter Ziffer 2.b) der Gliederung setzt die Antragstellerin ihre im (seinerzeitigen) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in den Vorbeurteilungen erhaltenen Gesamtnoten zu bestimmten Noten des Beurteilungssystems im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Beziehung, um damit aufzuzeigen, dass ihre Beurteilungen diejenigen der Beigeladenen in der Vergangenheit übertroffen hätten. So soll die Notenstufe „A“ im BMWi der Notenstufe „X“ im BMVI und die Notenstufe „X“ im BMWi der Notenstufe „Y“ im BMVI entsprochen haben bzw. entsprechen. Wie die Antragstellerin zu diesen Bewertungsergebnissen gelangt, erläutert sie im Beschwerdeverfahren aber nicht.
15Unabhängig davon machen sämtliche Ausführungen unter den Gliederungspunkten 2. bis 2.b) nicht deutlich, wieso es auf sie in dem vorliegenden Verfahren für die Entscheidung ankommen soll. Denn – wie schon ausgeführt – bedarf es bei einem nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorliegenden Qualifikationsvorsprung für den Qualifikationsvergleich keiner zusätzlichen vergleichenden Betrachtung anhand der Vorbeurteilungen. Zwar mögen Letztere als etwaige Indizien für eine fehlende Plausibilität der aktuellen Beurteilung eine gewisse Bedeutung behalten. Für eine nicht leistungsgerechte, an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete oder objektiv von Voreingenommenheit des Erstbeurteilers oder gar beider Beurteiler getragene aktuelle Beurteilung der Antragstellerin gibt der Blick auf deren Vorbeurteilungen im BMWi aber unabhängig von der Frage der konkreten Zuordnung der Notenstufen zur Beurteilungsskala im BMVI keinen hinreichenden Anhalt.
16Unter Gliederungspunkt 3. der Beschwerdebegründungsschrift wendet sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit ihrer Anlassbeurteilung. Sie rügt dabei zunächst, dass für die „in die Zuständigkeit des BMWi fallenden“ 23 Monate des Beurteilungszeitraums kein Beurteilungsbeitrag unter maßgeblicher Mitwirkung von Frau W. -N. eingeholt worden sei. Dessen hätte es nach den Beurteilungsrichtlinien des BMWi bedurft. Frau W. -N. sei nämlich außer dem Berichterstatter und Erstbeurteiler (Herrn L. ) die einzige Person gewesen, welche ihr Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung gekannt habe.
17Dieses Vorbringen zeigt einen Rechtsfehler der in Rede stehenden Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht auf.
18Es ist schon unpräzise, soweit es sinngemäß anscheinend von einer gesplitteten Beurteilungszuständigkeit ausgeht. Die Zuständigkeit für die Erteilung der fraglichen Beurteilung lag hier allein beim BMVI, dem die Antragstellerin am Ende des erfassten Beurteilungszeitraums (31. August 2014) angehörte, und den dort zuständigen Beurteilern. Zuständigkeitsfragen auf der Ebene das BMWi interessieren hier deswegen höchstens insoweit, als es um die Zuständigkeit für die Abgabe eines etwa erforderlich gewesenen Beurteilungsbeitrages wegen des Wechsels des Ministeriums durch die Antragstellerin während des hier zu betrachtenden Anlassbeurteilungszeitraums geht. Diesbezüglich zeigt die Beschwerde aber nicht auf, dass und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage die angesprochene Frau W. -N. (seinerzeit Unterabteilungsleiterin im BMWi) ausgehend von den dort bestehenden Beurteilungszuständigkeiten, an welche die Zuständigkeit zur Zeichnung von Beurteilungsbeiträgen anknüpfte, die richtige Person für die Abgabe eines solchen Beurteilungsbeitrags gewesen wäre. Aus dem angeführten Umstand einer allein noch bei Frau W. -N. vorhandenen persönlichen Kenntnis über die im BMWi erbrachten Leistungen der Antragstellerin ergibt sich eine derartige Zuständigkeit, die sich nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen nach formalen Kriterien bestimmt hat, noch nicht.
19Unabhängig davon, welche Person im BMWi einen ggf. erforderlichen Beurteilungsbeitrag über die Antragstellerin hätte abgeben müssen, kam es im Übrigen für das Verwaltungsgericht aus den auf Seiten 7 Mitte bis 8 Mitte des amtlichen Beschlussabdrucks niedergelegten Gründen bereits nicht darauf an, ob ein solcher Beitrag für die Antragstellerin im BMWi überhaupt, formal ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt worden war. Das erstinstanzliche Gericht ist vielmehr der Auffassung, dessen hätte es hier wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht bedurft, weil der für die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im BMVI zuständige Erstbeurteiler (MR L. ) auch schon im BMWi betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 14. Februar 2014 unmittelbarer Vorgesetzter der Antragstellerin (und als solcher auch Berichterstatter im Beurteilungsverfahren) gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Beschaffung weiterer (unmittelbarer) Erkenntnismöglichkeiten über das Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin bezogen auf ihre frühere Tätigkeit nicht notwendig gewesen, um dem Sinn und Zweck eines Beurteilungsbeitrags zu genügen. Was die Beschwerde dem entgegenhält, ist weitgehend substanzlos und vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Der insofern dem Rechtsinstrument des Beurteilungsbeitrags von der Antragstellerin zugeschriebene „zwingend notwendige(n) Schutz vor Willkür bzw. subjektiver Beliebigkeit“ mag für den Regelfall einer nur teilweise vorhandenen oder gänzlich fehlenden eigenen Anschauung (der Person) des Erstbeurteilers vom Leistungs- und Befähigungsbild eines Beamten zutreffen. Das Beschwerdevorbringen setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht ausreichend mit der hier vorliegenden Sondersituation auseinander. Diese unterscheidet sich in den bedeutsamen Zusammenhängen nicht wesentlich von der Situation, in welcher ein bestimmter Beamter während des kompletten Beurteilungszeitraums eines zu beurteilenden Untergebenen unmittelbarer Vorgesetzter und Erstbeurteiler (bzw. Berichterstatter) dieses Untergebenen ist, ohne dass der Untergebene in dieser Zeit die Dienststelle oder den Geschäftsbereich gewechselt hat. Auch in jener Situation wäre es unter Optimierungsgesichtspunkten ggf. sinnvoll, eine weitere Person in das Beurteilungsverfahren einzubinden, welche den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. Notwendig – und damit Rechtmäßigkeitsvoraussetzung – ist solches aber grundsätzlich nicht.
20Vgl. dazu, dass § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV für den Regelfall aber immerhin das Tätigwerden von zwei Beurteilern verlangt, die Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 10, und vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 51 ff.
21Dass Frau W. -N. als Unterabteilungsleiterin im BMWi ihren „Beurteilungsbeitrag“ dem Gericht habe nachreichen müssen (Absatz 2 zu Gliederungspunkt 3.), trifft so nicht zu. Denn es handelt sich bei dem damit offenbar in Bezug genommenen Schreiben der genannten Beamtin vom 24. März 2015 (Blatt 27 der Gerichtsakte) lediglich um eine von ihr an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin adressierte Stellungnahme zu den Leistungen der Antragstellerin im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. März 2014 und ihrer in diesem Zeitraum gezeigten Befähigung. Das ist nicht gleichzusetzen mit einem (förmlichen) Beurteilungsbeitrag als Bestandteil des Beurteilungsverfahrens. Dementsprechend ist das besagte Schreiben auch nicht zur Personalakte der Antragstellerin, Teilakte C „Dienstliche Beurteilungen“, gelangt. Aber selbst unterstellt, es handelte sich bei dem Schreiben von Frau W. -N. der Sache nach um einen Beurteilungsbeitrag, hätte dies nach dem Vorstehenden keine Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Anlassbeurteilung. Letzteres gilt entsprechend auch für die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung (Absatz 3 zu Gliederungspunkt 3.), die sich darauf beziehen, ob der End-/Zweitbeurteiler (Herr T. ) Frau W. -N. in die Erstellung des letztlich erfolgten, von ihm mitunterzeichneten Beurteilungsbeitrags des BMWi vom 19. Dezember 2014/23. Januar 2015 hätte einbeziehen müssen. Dass ein mit Frau W. -N. abgesprochener Beurteilungsbeitrag des BMWi anders ausgefallen wäre und dem Zweitbeurteiler des BMVI etwa die Option eröffnet hätte, die von der Antragstellerin subjektiv wahrgenommene Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu erkennen und die Beurteilung entsprechend (zugunsten der Antragstellerin) anzupassen, bleibt dabei im Übrigen spekulativ, zumal schon die von der Antragstellerin zugrunde gelegte Voreingenommenheit ihres Erstbeurteilers L. nicht im Ansatz substantiiert wird.
22Die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4. der Beschwerdebegründung erweisen sich nicht als schlüssig, da es hier nicht um das Zusammenführen von zwei „Teilbeurteilungsbeiträge“(n) zu einer einzigen, den Gesamtzeitraum erfassenden Beurteilung geht. Soweit mit diesem Vorbringen eine in der Sache unzureichende Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des BMWi (aus Januar 2015) durch die zuständigen Beurteiler geltend gemacht werden soll, kam es darauf nach der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, welche im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet wurde, nicht an.
23Soweit es im Rahmen der Ausführungen unter Gliederungspunkt 5. der Beschwerdebegründung um Tatsachenfragen in Bezug auf das bzw. ein Eröffnungsgespräch über die Beurteilung geht, ist dieses Vorbringen gemessen an der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf Seite 8 unten des amtlichen Beschlussabdrucks unter Hinweis auf eine Entscheidung des beschließenden Senats die Auffassung vertreten, auf eine förmliche Eröffnung der Beurteilung komme es nicht an, wenn dem/der zu Beurteilenden ein vollständiges, von Erst- und Zweitbeurteiler unterzeichnetes Exemplar bekannt gegeben worden sei, wie es hier die Antragstellerin selbst zu den Gerichtsakten gereicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Sie stellt auch nicht (als solches) in Frage, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in den Besitz der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung (im Original) gelangt ist. Das insoweit zu den Gerichtsakten gereichte „Augenscheinsobjekt“ trägt auch die Unterschrift beider Beurteiler. Dass Teil F des Beurteilungsformulars („Eröffnung und Beurteilungsgespräch“) nicht ausgefüllt ist, berührt die Wirksamkeit der Bekanntgabe der Beurteilung nicht.
24Der ebenfalls unter Gliederungspunkt 5. (wiederholend) angebrachte Manipulationsvorwurf betreffend die Beurteilungsurkunde entbehrt jeder Grundlage. Das von der Antragstellerin dem Gericht zu Beweiszwecken überlassene „Augenscheinsobjekt“ (Original der Beurteilung) lässt zwar erkennen, dass im Teil D der Beurteilung der an dieser Stelle ursprünglich vorhanden gewesene Satz „Frau Dr. T1. ist bedingt für Führungsaufgaben geeignet“ geweißt wurde, der sich in dem seinerzeit von beiden Beurteilern noch nicht unterzeichneten Beurteilungsentwurf (vgl. die Fassung auf Blatt 104 ff., 108 der Gerichtsakte = Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2015) befand. Das ist als solches aber kein Vorgang, der als Indiz für eine der Antragsgegnerin anzulastende Manipulation gewertet werden könnte. Die Antragstellerin behauptet schon nicht ausdrücklich, dass sie die Beurteilung einschließlich der geweißten Stelle erhalten hätte, sondern nur, dass das ihr ausgehändigte Original eine nicht erklärbare Veränderung aufweise (vgl. den Schriftsatz vom 7. Mai 2015 unter Ziffer 4.; Bl. 25 d.A.). Selbst wenn die Beurteilung vor Aushändigung an die Klägerin geweißt worden sein sollte, bestehen aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieses Weißen ohne Wissen und Einverständnis der beiden Beurteiler erfolgt wäre.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
26Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 und des Umstandes, dass sich die Besoldung (erst) am 1. März 2015 erhöht hat, ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert, welcher (innerhalb derselben Streitwertstufe) die Festsetzung in dem erstinstanzlichen Beschluss nur geringfügig unterschreitet.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 B 935/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 B 935/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.379,19 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Unterabteilungsleitung R II im Bundesministerium der Verteidigung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht die Antragsgegnerin über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
5Sie stellen nicht durchgreifend in Frage, dass es für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz an dem (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihn die Entscheidung der Antragsgegnerin, er müsse für die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens unter Leistungsgesichtspunkten hinter dem Beigeladenen zurückstehen, in seinem grundrechtsgleichen Recht (Art. 33 Abs. 2 GG) auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt hat.
6Der hiernach für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
8Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils aktuelle Regelbeurteilungen erstellt wurden, an dessen Ergebnissen die Auswahlentscheidung ausschlaggebend orientiert wurde, soweit sie zwischen den genannten Beamten erging (vgl. den Besetzungsvermerk vom 22. Oktober 2014, Gliederungspunkt III., Rn. 11). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei schon im Gesamturteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten des Beigeladenen aus. Letzterer erhielt das Prädikat „S – herausragend“; dabei handelt es sich um die Spitzennote in dem zur Anwendung gelangten (in Bezug auf die Leistungsbeurteilung und das Gesamturteil) siebenstufigen Bewertungssystem. Der Antragsteller wurde innerhalb dieses Systems demgegenüber (nur) mit der drittbesten Gesamtnote „2 – gut“ beurteilt.
9Dementsprechend rügt der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren vor allem Fehler bzw. aus seiner Sicht noch aufklärungsbedürftige Unklarheiten in Bezug auf das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilungsverfahren, welches in die über ihn und den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilungen von September 2014 mündete. Nachdem das Verwaltungsgericht die betreffenden Einwände im Rahmen des angefochtenen Beschlusses allesamt nicht für begründet oder durchgreifend erachtet hat, hat der Antragsteller seinen abweichenden Rechtsstandpunkt im Beschwerdeverfahren bekräftigt und vertieft. Die vorgebrachten Argumente führen allerdings nicht auf einen Erfolg des Rechtsmittels.
10Im Einzelnen :
11Es unterliegt zunächst keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass die erst aufgrund Erlass vom 8. Januar 2014 erfolgte Einbeziehung der Beamten der Besoldungsgruppen A 16 bis B 4 in das System der Regelbeurteilungen zur Folge hatte, dass sich der vom Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 zurückreichende Beurteilungszeitraum für diese Beamten – im Übrigen auf eine Zeitdauer von nur 13 Monaten begrenzt – in die Vergangenheit hinein erstreckte. Der Antragsteller beklagt, dass sich die Betroffenen wie auch die Beurteiler hierauf nicht zeitgerecht hätten einstellen können. Die zu Beurteilenden durften in diesem Zusammenhang aber nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine solche Regelung unterblieb. Dies galt namentlich für solche Beamte, wie den Antragsteller, welche eine höherwertige Verwendung bzw. ein höheres Statusamt anstrebten. Diesen musste von vornherein klar sein, dass sie sich hierfür nach Maßgabe der zu dem fraglichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen einem aktuellen Bewerbervergleich nach den Kriterien der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) stellen mussten. Insbesondere für den in diesem Rahmen erforderlichen Leistungsvergleich unter den (potenziellen) Bewerbern macht es dabei keinen bedeutsamen Unterschied, ob dieser Vergleich im Rahmen einer Regelbeurteilung oder aber als Bestandteil einer Anlassbeurteilung erfolgen würde. Es gelten in diesem Zusammenhang prinzipiell keine anderen Beurteilungsmaßstäbe. Das lässt zudem nicht erwarten, dass die Beurteiler durch die in Rede stehende Umstellung im Beuteilungssystem überrascht bzw. überfordert sein könnten.
12Dass – möglicherweise auch der rückwirkenden Einbeziehung des o.g. Personenkreises geschuldet – für die in den Blick zu nehmende Beurteilungsrunde keine Berichterstattergespräche zu Beginn der Zusammenarbeit sowie erneut in der Mitte des Beurteilungszeitraums, wie sie in Nr. 3 BeurtBest BMVg vorgesehen sind, stattgefunden haben, ist unstreitig. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen erstellten dienstlichen Beurteilungen wegen des Fehlens derartiger Gespräche keinen Bestand haben könnten. Die Gründe hierfür hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Personalführungs- oder Beurteilungsgesprächen, die während eines laufenden Beurteilungszeitraums durchzuführen sind,
13vgl. hierzu etwa auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = juris, Rn. 29 ff., insb. 32, m.w.N.,
14also zu Gesprächen, um die es sich ihrer Art nach trotz der anderen Bezeichnung auch hier handelt,
15vgl. demgegenüber zu solchen „Berichterstattergesprächen“, die am Ende eines Beurteilungszeitraums zu Beginn des darauf bezogenen Beurteilungsverfahrens als Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz zu führen sind, OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 –, juris, m.w.N.,
16in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt; darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die vom Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang angesprochene Gefahr von Fehlbeurteilungen ist jedenfalls in ihrem Kern nicht hinreichend nachvollziehbar, da die angeführte Selbsteinschätzung des zu Beurteilenden für das vom zuständigen Beurteiler eigenverantwortlich abzugebende Werturteil (gleich ob der Beurteiler bzw. hier der Berichterstatter die Selbsteinschätzung kennt oder nicht) letztlich unmaßgeblich ist. Allerdings könnte der Betroffene beim Fehlen der in Rede stehenden Gespräche ggf. die Chance verpassen, Leistungen und dienstliches Verhalten den Erwartungen seiner Vorgesetzten anzupassen. Auch insoweit ist der Antragsteller aber jedenfalls gegenüber anderen vergleichbaren Beamten, mit denen in dem Beurteilungszeitraum ebenfalls keine Berichterstattergespräche in dem hier interessierenden Sinne geführt wurden, nicht benachteiligt worden.
17Der Antragsteller beanstandet bezüglich des Beurteilungsverfahrens weiter die in Nr. 18 BeurtBest BMVg vorgesehene, aus seiner Sicht für die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils maßgebliche Einbeziehung von Beurteilungskonferenzen in dieses Verfahren. In der praktizierten Rechtsanwendung komme diesen Gremien die Aufgabe zu, die in den jeweiligen Abteilungen des BMVg zur Beurteilung anstehenden Beamten nicht nur nach ihren miteinander verglichenen Leistungen zu reihen, sondern ihnen im Gefolge dessen auch schon konkrete Gesamturteile, die in der Regel abschließend sind, zuzuteilen. Diese einzelfallbezogen erfolgenden Festlegungen durch die Konferenz hätten Beurteiler und Berichterstatter im Anschluss lediglich noch vollziehend umzusetzen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Es entspreche der Sache nach einer Festlegung konkreter Beurteilungsergebnisse durch eine „Maßstabskonferenz“, wie sie etwa das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 – (RiA 2009, 179 = juris, Rn. 10 f.) als rechtswidrig qualifiziert habe.
18Diese Sichtweise weist der Beurteilungskonferenz nach Nr. 18 Abs. 1 BeurtBest BMVg eine maßgebende Bedeutung zu, welche sie auf der Grundlage der dafür einschlägigen Regelungen wie auch der Erläuterungen, welche die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise gegeben hat, hier letztlich nicht hat. In der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Hamburg ging es im Wesentlichen darum zu verhindern, dass die höchstpersönliche Bewertung der Leistung und Befähigung durch die Beurteiler in unzulässiger Weise durch eine Entscheidung der Maßstabskonferenz der Beurteiler ersetzt wird. Denn das hätte zur Folge, dass die Verantwortung für die Richtigkeit und Maßstabsgerechtigkeit der konkreten Beurteilung nicht mehr beim jeweils zuständigen Beurteiler liege. Vielmehr verschöbe sich diese Verantwortung letztlich auf ein Gremium, in dem Personen mitwirkten, die zu der konkreten Beurteilung nicht berufen seien und die auch nicht über die erforderlichen Kenntnisse über den zu Beurteilenden und seine Leistung und Befähigung verfügten (vgl. Rn. 11 der juris-Fassung). Nicht zu beanstanden sei dagegen, wenn der Beurteiler die durch eine Maßstabskonferenz gewonnenen (vergleichenden) Erkenntnisse selbst überdenke und aufgreife, um davon ausgehend die eigene Bewertung an das in der Konferenz entwickelte Bewertungsgefüge anzupassen (vgl. sinngemäß ebd., Rn. 12).
19Die hier konkret im Blick stehende Einbeziehung einer auf Abteilungsebene stattfindenden Beurteilungskonferenz (Nr. 18 Abs. 1 BeurtBest BMVg) in das Beurteilungsverfahren – zu der im Verfahren weiter vorgesehenen Abschlusskonferenz (Nr. 18 Abs. 3 BeurtBest BMVg) ist es hier wegen fehlenden weiteren Abstimmungsbedarfs nicht mehr bzw. nur noch im schriftlichen Verfahren gekommen – lässt sich der Sache nach am ehesten der letztgenannten Fallgruppe zuordnen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Einbindung dieser Konferenz in das Verfahren zu einer maßgebenden Verschiebung der Beurteilungskompetenz führt.
20Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest BMVg benennt als Ziel der in den Abteilungen/Stäben durchzuführenden Beurteilungskonferenzen, die zu beurteilenden Beamten ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert zu vergleichen. Dem korrespondiert der nachfolgende Satz 2, wonach die Beurteiler auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes hinzuwirken haben. Teilnehmer der Beurteilungskonferenzen sind nach dem nachfolgenden Satz 3: Der Beurteiler als Konferenzleiter; die nächsthöheren Vorgesetzten (soweit vorhanden); alle Berichterstatter, soweit Angehörige ihres Referats zu beurteilen sind; die Fachvorgesetzten, soweit ein Beurteilungsbeitrag nach Nr. 20 BeurtBest BMVg abzugeben ist; ein Vertreter der Abteilung P. Somit wirkt der zuständige Beurteiler (vgl. Nr. 15 Abs. 1 BeurtBest BMVg) in maßgeblicher Stellung – Konferenzleiter – an der Beurteilungskonferenz selbst mit. Davon abgesehen macht auch Nr. 13 Abs. 1 Satz 3 BeurtBest BMVg deutlich, dass die „Festlegung des Gesamturteils durch die Beurteilerin/den Beurteiler im Rahmen einer Abschlusskonferenz“ (Hervorhebung durch das Gericht) erfolgt. Der daneben in das Beurteilungsverfahren eingebundene Berichterstatter hat weder die Stellung noch die Verantwortung eines (Erst-)Beurteilers. Er ist vielmehr für die ihm obliegende Erstellung des Entwurfs zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie zum Eignungs‑ und Verwendungsvorschlags an die zeitlich vorangehende Festlegung des Gesamturteils gebunden (Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeurtBest BMVg). Seine Einbindung in das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt – nämlich als Teilnehmer der Beurteilungskonferenz – lässt allerdings darauf schließen, dass sich seine Funktion eben nicht in der bloßen nachträglichen Umsetzung einer von anderer Seite getroffenen Entscheidung erschöpft. Die bezogen auf die dem Referat zugehörigen Beamten vorgesehene Teilnahme aller Berichterstatter an der Beurteilungskonferenz der Abteilung erscheint vielmehr nur dann sinnvoll, wenn diese auch tatsächlich Gelegenheit erhalten, sich darstellend und ggf. zugleich einschätzend zur Leistung und Befähigung der ihnen zugeordneten Beamten zu äußern, bevor auf dieser Grundlage sodann näher in den Bewertungsprozess eingetreten wird und am Ende der Beurteiler für alle betroffenen Beamten der Abteilung voreinschätzende Gesamturteile vergibt.
21Dem im Wesentlichen entsprechend hat die Antragsgegnerin Inhalt und Ablauf der in Rede stehenden Beurteilungskonferenz, die für die Abteilung Recht, welcher der Antragsteller angehört, am 14. März 2014 stattgefunden hat, in dem vorliegenden Verfahren auch schriftsätzlich erläutert. Sie hat dazu ausgeführt: Im Verlauf dieser Veranstaltung seien die Beamten der Abteilung auf Grundlage der Vorträge der jeweiligen Berichterstatter ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert verglichen worden und es sei das vorgesehene Gesamturteil (Voreinschätzung vorbehaltlich der Abschlusskonferenz) durch den Abteilungsleiter Recht als Beurteiler festgelegt worden (Schriftsätze vom 10. März 2015, Seite 2 unten, und vom 12. Mai 2015, Seite 3 oben). Letzteres sei durch einen Akt wertender Erkenntnis des Beurteilers geschehen, dessen Gründe in keinem Protokoll festgehalten seien (Schriftsatz vom 10. Juni 2015, Seite 1). Lediglich das Gesamtergebnis für alle zu beurteilenden Beamten sei in einer Übersicht, die höchstpersönliche Daten enthalte und deshalb nicht vorgelegt werden müsse, zunächst schriftlich fixiert worden (Schriftsätze vom 12. Mai 2015, Seite 3 Mitte, und vom 10. Juni 2015, Seite 1). Soweit in der Beurteilungskonferenz durch den Beurteiler in Abstimmung mit dem teilnehmenden Vertreter der Abteilung Personal die vorgesehenen Gesamturteile unter Berücksichtigung der Richtwertvorgaben vergeben bzw. intern abgeglichen worden seien, habe dies Eingang in die Vorbereitung der Abschlusskonferenz gefunden; die diesbezüglichen internen Unterlagen seien aber zwischenzeitlich aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet worden, um die Vertraulichkeit von Beurteilungskonferenzen zu wahren (Schriftsatz vom 30. Juli 2015, Seite 2).
22Diesem Vorbringen, welches der Antragsteller nur pauschal mit Nichtwissen bestreitet, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Leiter der Abteilung Recht die Vergabe der voreinschätzenden Endurteile seiner Abteilung auch in Ansehung der durchgeführten Beurteilungskonferenz nicht letztlich selbst verantwortet hätte. In diese Richtung weisen zudem auch Schritte im weiteren Gang des Beurteilungsverfahrens. So nahm unter dem 7. Juli 2014 der Abteilungsleiter Personal in einem an die jeweils als Beurteiler fungierenden Abteilungsleiter des Hauses gerichteten Schreiben auf die „von Ihnen beabsichtigte(n) Vergabe für die in den Regelbeurteilungsdurchgang des höheren Dienstes …. einzubeziehenden Beamtinnen/Beamten“ (Hervorhebung durch das Gericht) Bezug, und bat um Mitteilung, ob noch bilateraler Erörterungs- oder Änderungsbedarf bestehe. Beigefügt war dem Schreiben ein Formblatt für eine Erklärung, welche sich sinngemäß dazu verhielt, den Beurteilungsdurchgang ohne Durchführung einer Abschlusskonferenz unter persönlicher Beteiligung der Beurteiler, vielmehr im schriftlichen Verfahren abzuschließen, indem die vorliegenden Voreinschätzungen als verbindliches Ergebnis des Beurteilungsdurchgangs festgestellt würden. Nachdem sich die Beurteiler nach Mitteilung des Abteilungsleiters Personal übereinstimmend in diesem Sinne geäußert hatten, wurde dann auch so verfahren; zugleich wurden die Beurteiler gebeten, die schriftlichen Beurteilungen auf dieser Grundlage zu erstellen (Schreiben des Abteilungsleiters Personal vom 21. Juli 2014).
23Dafür, dass das Verfahren der Durchführung der Beurteilungskonferenz evtl. in sonstiger Weise fehlerhaft oder defizitär abgelaufen wäre, wie hier vom Antragsteller lediglich allgemein vermutend in den Raum gestellt wird, gibt es nicht den geringsten objektiven Anhalt. Der insoweit begehrten Vorlage des/eines Protokolls über die Veranstaltung vom 14. März 2014 bedarf es unabhängig von der Frage, ob eine solche schriftliche Unterlage im konkreten Fall überhaupt (noch) existiert, nicht. Was die objektiv ordnungsgemäße Durchführung der Konferenz – etwa mit Blick auf den äußeren Ablauf und die Zusammensetzung der Beteiligten – betrifft, stellt sich die vom Antragsteller begehrte Beiziehung des Protokolls als ein das Gericht nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtendes allgemeines Ausforschungsverlangen dar, weil irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten insoweit nicht bestehen. Was den eigentlichen Bewertungsvorgang und namentlich die Voreinschätzungsergebnisse für alle in der Abteilung zu beurteilenden Beamten betrifft, sind gewichtige Interessen auch solcher Personen am Schutz ihrer höchstpersönlichen Daten betroffen, die an diesem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nicht beteiligt sind. Deren Interessen sind mit dem geschützten Interesse des Antragstellers an effektiver Rechtsschutzgewährung abzuwägen. Sie verdienen dabei hier im Ergebnis den Vorrang, weil es für das Rechtsschutzverfahren auch noch andere grundsätzlich taugliche Möglichkeiten zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gäbe, wie z.B. die Vernehmung des Beurteilers als Zeugen. Und noch ein Weiteres kommt hinzu: Die hier in Rede stehende Beurteilungskonferenz ist der Sache nach eine behördeninterne Gremiumsbesprechung, die erst der Vorbereitung der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen, genauer gesagt einer Gewinnung tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen im abteilungsweiten Vergleich dient. Dem Beurteiler sollen in diesem Zusammenhang über den Vortrag der jeweils zuständigen Berichterstatter tatsächliche Grundlagen für eine vergleichende und dabei möglichst maßstabsgerechte, soweit möglich freilich auch schon bestehende Richtwerte mit berücksichtigende Einstufung aller in der Abteilung zu beurteilenden Beamten vermittelt werden. Diesen prägenden Charakter verliert eine Beurteilungskonferenz nicht allein dadurch, dass sie wie hier am Ende bereits darauf führt, dass – in der Verantwortung des Beurteilers – konkrete Voreinschätzungen für die Gesamtbeurteilung der einzelnen betroffenen Beamten „festgelegt“ werden. Behördeninterne Gremiumsbesprechungen wie beispielsweise Beurteilungskonferenzen der hier interessierenden Art unterliegen grundsätzlich dem Vertraulichkeitsprinzip. Hierdurch soll ein offener („ungeschützter“) Gedankenaustausch der Teilnehmer gefördert und gewährleistet werden. Das hat zwar mittelbar Konsequenzen auch für die Tatsachenfeststellung in Verwaltungsstreitverfahren. Letzteres ist aber insofern auch unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung grundsätzlich hinnehmbar, als der zuständige und letztlich für die Richtigkeit verantwortliche Beurteiler in der Pflicht bleibt, die Gründe für die in jedem Einzelfall vorgenommene Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen der Plausibilisierung erforderlichenfalls näher zu erläutern.
24Vgl. zur Frage der prinzipiellen Vertraulichkeit von Gremienbesprechungen wie namentlich Beurteilungskonferenzen etwa auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Juni 2015), Rn. 314, 314a und 315, m.w.N.
25Insbesondere die Vermutung des Antragstellers, der teilnehmende Vertreter der Abteilung Personal könnte im Rahmen der Beurteilungskonferenz in die Beurteilungsvorgänge der Abteilung Recht in sachwidriger Weise steuernd eingegriffen haben, und zwar mit dem Ziel, die Chancen des aus seiner Abteilung stammenden Bewerbers (des Beigeladenen) für das Besetzungsverfahren um die vorliegend streitige Unterabteilungsleiterstelle von vornherein zu verbessern, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Schlüssig wäre für jenen behaupteten Fall schon nicht, dass der ebenfalls der Abteilung Recht zugehörige weitere Mitbewerber um die Stelle (Ministerialrat T. ) durchaus – im Ergebnis wie der Beigeladene – eine Bewertung mit dem Spitzenprädikat erhalten hat. Auch die in dem Besetzungsverfahren abgegebene fachliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung Recht vom 22. August 2014 lässt inhaltlich nicht ansatzweise hervortreten, dass dieser als zugleich zuständiger Beurteiler den Antragsteller in Wirklichkeit für besser qualifiziert hält, als es dem Gesamturteil seiner Regelbeurteilung entspricht. Der Abteilungsleiter Recht hatte seinerzeit vielmehr den Mitbewerber Ministerialrat T. als Bestgeeigneten zur Besetzung vorgeschlagen. Auch nur diesen betreffend ist er in der genannten Stellungnahme in einen näheren, ausdifferenzierten Qualifikationsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten.
26Soweit der Antragsteller ferner die Rechtmäßigkeit der über den Beigeladenen erteilten Regelbeurteilung mit der Begründung in Frage stellt, in diese seien Leistungen mit eingestellt worden, welche außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums erbracht worden seien, gilt: Auch insofern hat der Antragsteller keinen Beurteilungsmangel glaubhaft gemacht. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob die Formulierung in der textlichen Begründung der Gesamtbewertung in der über den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilung, wonach dieser mehrere Gesetzgebungsvorhaben federführend verantwortet habe, auch konkret für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum zutrifft. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in dem betreffenden Zusammenhang nicht um eine reine Tatsachenbehauptung geht, die gewählte Formulierung schließt vielmehr in beachtlichem Umfang auch Wertungen ein. Dies berücksichtigend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch die Wahrnehmung der in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 10. März 2015 und vom 10. Juni 2015 beschriebenen gesetzesbegleitenden parlamentarischen Aufgaben noch mit unter die in der Beurteilung gewählte Formulierung gefasst wird, wobei für diese Aufgaben die Einbringung des Entwurfs in die für die Gesetzgebung zuständigen Gremien nachvollziehbar keine strikte zeitliche Grenze bildet. Davon abgesehen ist die in Rede stehende Formulierung nicht isoliert zu sehen, sondern in ihrem sachlichen Kontext. Danach handelt es sich um einen (wenn auch herausgehoben, letztlich beispielhaft bleibenden) Beleg für das dem Beigeladenen in der Begründung seiner Gesamtbewertung attestierte „Höchstmaß an parlamentarischer Erfahrung“. Die Herausbildung einer solchen Erfahrung muss aber zum einen nicht ausschließlich auf die Einbindung in Gesetzgebungsvorhaben beruhen (siehe Seite 4/5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. März 2015). Zum anderen ist gerade ein Höchstmaß an Erfahrung in aller Regel das Ergebnis einer fortschreitenden, nicht selten schon vor Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraums eingeleitet gewesenen und ggf. auch schon den aktuellen (Höchst-)Stand erreicht habenden Entwicklung. Anders als etwa bei den konkreten Arbeitsergebnissen ist deshalb in diesem Zusammenhang keine strikte Beschränkung des Blickwinkels des Beurteilers auf konkrete Ereignisse gerade und ausschließlich in dem aktuellen Beurteilungszeitraum zu fordern. Das ist letztlich nicht viel anders als bei der Bewertung der persönlichen Eignungs- und Befähigungsmerkmale, welche sich ab einem bestimmten Ausprägungsgrad aktuell (in der Regel) kaum noch ändern.
27Jedenfalls für sich genommen würde eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Regelbeurteilung des Beigeladenen dem Antragsteller im Übrigen noch nicht zu einem Erfolg seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhelfen. Denn er bliebe auch in diesem Fall jedenfalls im Verhältnis zu dem weiteren, ebenfalls wesentlich besser beurteilten Mitbewerber Ministerialrat T. chancenlos, für den im Streit stehenden Beförderungsdienstposten ausgewählt zu werden. Die Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, wären für ihn daher nicht (wie erforderlich) als „offen“ zu bewerten.
28Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; ferner ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
29Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde des Weiteren nur ganz allgemein auf sein Vorbringen erster Instanz verweist bzw. jenen Vortrag „wiederholt“ (Seite 6 unten und 7 oben der Beschwerdebegründungsschrift), genügt dies nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 ergebenden Darlegungsanforderungen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
31Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (7. April 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
32– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
33Amt (B 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich unter Berücksichtigung der für die Beamten des Bundes zum 1. März 2015 erfolgten, damit für 10 Monate berücksichtigungsfähigen Besoldungserhöhung auf 109.560,74 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 27.379,19 Euro.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 23.059,78 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3A. Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten […] bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und Klage des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen,
5in der Weise aus, dass der Antragsteller begehrt, die an den Beigeladenen bereits erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der […] vom 15. April 2015, mit dem die Bewerbung des Antragstellers auf den oben genannten Dienstposten abgelehnt worden ist. Denn der Beigeladene ist nach Aktenlage seit dem 15. Juni 2015 mit der Leitung […] beauftragt, und dem Antragsteller ist mit dem vorliegenden Eilverfahren auch daran gelegen, dass der Beigeladene keinen erheblichen Erfahrungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten gewinnt.
6Soweit der Antragsteller begehrt, dass der in Rede stehende Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen übertragen werden darf bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. die Klage gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 15. April 2015, und soweit der Antrag damit über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausreicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dafür besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist offen. Sollte der Antragsteller wieder unterliegen, steht es ihm frei, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und maßgeblichen Auswahlerwägungen zu entscheiden, ob er erneut einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen will.
7Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 ff.
8B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
9I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden ist (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.). Der Antragsteller hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
101. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil sie dessen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt. Denn die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind rechtswidrig. Die diesen Beurteilungen als Beurteilungsrichtlinie zugrunde liegende Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich von Mai 2011 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als dort entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nur ein Beurteiler vorgesehen ist.
11Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Mit dem gelegentlich auch als "Vier-Augen-Prinzip" bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ist statuiert, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es reicht also im Regelfall nicht aus, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das ergibt sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm. Denn eine Beurteilung "erfolgt" von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 51 ff., auch zum Folgenden; anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, "für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen" sein soll, "soweit (...) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt."
13Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-)Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
14Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 ("Mehrere Beurteiler") und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 ("Erstbeurteiler", "Zweitbeurteiler"); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 6 S 53/11 -, juris, Rn. 16.
15Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Dies ergibt sich aus den Ziffern 5.1 (Rn. 45), 5.4 (Rn. 61 f. und 66) und 5.6 (Rn. 71 ff.) der Beurteilungsrichtlinie. Dort ist von den „Beurteilenden“ im Gegensatz zu den „Berichterstatter/innen“ die Rede. Letztere sollen die Beurteilenden unterstützen (Rn. 45). Sie informieren die Beurteilenden über das Leistungsbild der Beschäftigten, erstellen einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“) (Rn. 61) und unterbreiten einen Vorschlag für die Gesamtbewertung (Rn. 62). Dagegen legen die Beurteilenden die Gesamtbewertung fest und fertigen die schriftliche Beurteilung aus (Rn. 71 f.). Dabei können die Beurteilenden die Berichterstatter beauftragen, den Entwurf der schriftlichen Beurteilung zu erstellen (Rn. 73). Die Tätigkeit der Berichterstatter in diesem Beurteilungsverfahren beschränkt sich demnach auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten. Das schließt nicht aus, dass sie faktisch einen gewissen Einfluss auf die Einstufung der Leistungen durch den Beurteiler haben; die Verantwortung für den Inhalt der Beurteilung trägt jedoch allein der Beurteiler (so auch die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 24. August 2015, dort Seite 6 unten, und vom 16. Oktober 2015, dort Seite 3: „Letztentscheidungsrecht“). Die sich aus der Beurteilungsrichtlinie ergebende Alleinverantwortlichkeit des Beurteilers wird dabei weder durch das Vorbringen der Antragsgegnerin in Frage gestellt, die Berichterstatter übten erheblichen Einfluss auf die Reihung der Beschäftigten aus und seien nicht nur „Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse“, noch durch den Umstand, dass der Berichterstatter nach dem Beurteilungsformular mit zu unterschreiben hat.
16Diese Abweichung von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ist rechtswidrig. Nach Aktenlage liegen die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel nicht vor. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z. B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so fehlt es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen. Die Antragsgegnerin hat dazu unter Berufung auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2012 - OVG 6 S 62/11 -, juris, Rn. 17 (dieser Beschluss betrifft die für das Auswärtige Amt maßgebliche Beurteilungsrichtlinie) vorgetragen, die Bundesnetzagentur verfüge über eine Vielzahl an zu beurteilenden Beschäftigten an verschiedenen Standorten und Außenstellen. Das gewählte und in den Beurteilungsrichtlinien niedergelegte Beurteilungsverfahren, nach dem die letztgültige Entscheidung einigen wenigen zentralen Beurteilern übertragen sei, gewährleiste, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab zur Anwendung komme. Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt seien, sei es sachgerecht, die Beurteilungskompetenz zu konzentrieren, um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen.
17Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die bisherigen Berichterstatter als Erstbeurteiler und die bisherigen Beurteilenden als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass einer etwaigen Tendenz der Berichterstatter, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten "zu gut" zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der Erstbeurteiler und durch Beurteilungskonferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass den Berichterstattern möglicherweise nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes bzw. der gleichen Vergleichsgruppe unterstellt sind, ihnen also vielleicht keine oder nur wenige "Vergleichsmöglichkeiten" zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert.
18Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 55.
19Das Bedürfnis nach Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen durch gegenseitige Kontrolle von Beurteilern zeigt sich im Übrigen deutlich im vorliegenden Fall. Hier hat der Berichterstatter, der entsprechend Ziffer 5.4 (Nr. 61) der Beurteilungsrichtlinie einen Beurteilungsentwurf verfasst hat, einzelne Leistungsmerkmale für die Beurteilung des Antragstellers ausdrücklich anders, nämlich besser eingeschätzt als der Beurteiler. Dies ergibt sich aus dessen Schreiben an den Beurteiler vom 22. Januar 2015.
202. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird. Da noch keine rechtmäßigen Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen vorliegen, lassen sich die Chancen des Antragstellers, im erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht verneinen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Beurteilung besser und der Beigeladene schlechter bewertet wird.
213. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass der Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Dies gilt auch in Ansehung der im Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 – 1 B 812/15 – dargelegten Gründe für einen vorläufigen Verbleib des Beigeladenen auf dem Dienstposten. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden hat, weil zunächst rechtmäßige Beurteilungsrichtlinien zu schaffen und anschließend fehlerfreie Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen zu erstellen sind.
22II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers droht bei Fortdauer der – rückgängig zu machenden – Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen dadurch vereitelt zu werden oder wesentlich schwieriger verwirklicht werden zu können, dass letzterem die Möglichkeit eröffnet wird, den bereits erlangten Bewährungsvorsprung noch zu vergrößern.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat den Wert des unzulässigen Teils der Beschwerde mit einem Fünftel des Streitgegenstandes bewertet. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
24Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: B 3) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 7.548,21 Euro + 10 x 7.714,27 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Antragsgegnerin dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
4In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten (Hinweis: Hier und im Folgenden wird lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet) 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller.
5Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren zum Stichtag 1. April 2012 erstellt worden, und zwar nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR; dies war seinerzeit Herrn Ministerialdirigent L. ). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine „hinreichende Bewertungsgrundlage“ oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse „zur Einschätzung der Leistung und Befähigung“, so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen („Beurteilungsbeitrag“ im Sinne der BR). Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote „A“ abfallend bis zu Note „E“) der einzelnen Leistungsmerkmale und – unter Berücksichtigung der Richtwerte – die Gesamtnoten (von „Herausragend [1]“ bis „Genügt nicht den Anforderungen [7]“) fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
6Die Gesamtnote der für den Antragsteller unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung lautete auf „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Nachdem eine Stellungnahme des Antragstellers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note „2“ abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. November 2013 (sinngemäß) Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
7In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Antragsgegnerin 96 Beamte aus, und zwar die mit den Noten „1“ oder „2“ benoteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem „A“, zwei „B“ und drei „C“) erhalten haben.
8Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat dieses entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensan-spruchs ergebe sich aus Folgendem: Der getroffenen Auswahlentscheidung liege mit der für den Antragsteller erstellten, den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 1. April 2012 erfassenden dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 2013 eine fehlerhafte Regelbeurteilung zugrunde. Für diese Regelbeurteilung wie auch für die Regelbeurteilungen der übrigen betroffenen Beamten fehle es nämlich systembedingt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn die vom zentralen Beurteiler in Anwendung der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 regelmäßig allein heranzuziehenden (und auch im Falle des Antragstellers – unstreitig – allein herangezogenen) Beurteilungsbeiträge („Beurteilungsbericht“ und „Zweitbeurteilungsbericht“) reichten nicht aus, um sich ein zutreffendes Bild des Leistungs- und Befähigungsstandes der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen und diese sodann in Relation zu den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten. Die Beurteilungsbeiträge könnten den ihnen zugedachten Zweck nicht erreichen, weil die Beurteilungsrichtlinie nicht sicherstelle, dass der Beurteiler die textlich zu treffenden, nicht mit Noten zu versehenden Einschätzungen der Berichterstatter zutreffend erfassen könne. Denn es fehle insoweit an der Vorgabe eines festen, einheitlichen Maßstabes, etwa in der Form eines Notensystems oder einer die Verwendung von Begriffen steuernden Anleitung. Letztlich sei es dem Beurteiler völlig freigestellt, die im Kern bewertenden Ausführungen der Berichterstatter einer konkreten Notenstufe zuzuordnen, ohne dass Gewissheit bestehe, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der Formulierung mit dem des jeweiligen Berichterstatters überhaupt übereinstimme. Hinzu trete, dass die Beurteilungsrichtlinie im Unklaren lasse, ob und in welchem Umfang in den Berichten überhaupt vergleichende Bewertungen („überdurchschnittlich“, „hervorragend“) zulässig oder erwünscht seien. Die Schwierigkeit, den Inhalt der Berichte in eine Bewertung zu übersetzen, werden auch nicht durch die Vorgabe der Richtlinie beseitigt, für die zu begründende Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten wo möglich konkrete Beispiele anzuführen. Denn eine Bewertung müsse sich immer auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen und nicht lediglich auf einzelne, u.U. die dienstliche Tätigkeit nicht prägende Beispielsfälle stützen. Außerdem seien viele der vom Berichterstatter anzusprechenden Unterpunkte der Kompetenzfelder nicht oder nur mit viel Aufwand durch Beispiele zu unterfüttern, so etwa „konzeptionelles und analytisches Denken“. Von dem Antragsteller könne nicht die Glaubhaftmachung verlangt werden, dass seine Beurteilung ohne die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes besser ausgefallen wäre, weil eine solche Glaubhaftmachung faktisch unmöglich sei.
10Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie im Kern wie folgt begründet: Das früher beim Auswärtigen Amt praktizierte Beurteilungssystem dezentraler Beurteilung sei nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert. Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen – von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht beanstandeten – System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppen B 6 oder B 9 übergegangen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung einen fundierten Überblick über Anforderungen und Posten aus eigener Anschauung hätten. Dieses Beurteilungsverfahren stehe entgegen der die gerichtliche Kontrollbefugnis überspannenden Annahme des Verwaltungsgerichts mit den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung im Einklang.
11Das von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip sei schon deshalb gewahrt, weil neben dem Beurteiler auch die Berichterstatter an den Beurteilungen mitwirkten. Zudem erlaube das Rotationsprinzip auch ein Absehen von dem Regelerfordernis. Das Beurteilungssystem verlasse auch nicht den Gestaltungsspielraum, welcher dem Dienstherrn insoweit zukomme. Die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf zentrale Beurteiler sei nicht zu beanstanden. Das Beurteilungssystem versetze den Beurteiler in die Lage, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Hierzu sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kenne. Es sei deshalb unerheblich, dass dezentrale Beurteiler diese Kenntnisse hätten, zumal sie wegen des Auseinanderfallens von Beurteilungszeiträumen und Rotationsrhythmus bis zum Stichtag bezogen auf die zu beurteilenden Beamten häufig nur auf eine schmale Erkenntnisgrundlage zurückgreifen können würden. Es sei ferner zulässig, eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen zu erstellen; dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –. Das gelte auch dann, wenn diese Beiträge nicht mit konkreten Benotungen versehen seien. Denn eine Rechtspflicht zur Notenvergabe durch Berichterstatter bestehe, wie auch das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, nicht, und reine Notenbewertungen seien außerdem ohne Erläuterung ohnehin wenig aussagekräftig und schlechter geeignet als verbale Leistungseinschätzungen, das erforderliche anschauliche und vollständige Bild zu zeichnen. Entscheidend sei allein, dass die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet seien, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beamten im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Dies sei hier sichergestellt. Die dem Beurteiler zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere die gegliederten und sorgfältig erstellten Beurteilungsberichte, bei denen die allgemeinen und dabei auch wertenden Leistungsbeschreibungen und die nur plausibilisierenden Beispiele zu einer „untrennbaren Bewertungseinheit“ verschmölzen –, die Bewertungsvorschläge des Personalreferats sowie der Dialog des Beurteilers mit dem Referat oder (nicht verpflichtend aufgegeben, aber in der Praxis häufig) auch mit den Berichterstattern vermittelten dem Beurteiler ein vielschichtiges Gesamtbild. Eine nachträgliche Einbeziehung der Berichterstatter in den Beurteilungsvorgang sei deshalb nicht erforderlich und wegen des weltweiten Arbeitsfeldes auch nicht praktikabel. Insbesondere aufgrund der vielfältigen Einbeziehung der zu Beurteilenden in das Verfahren sei dieses auch transparent. Die in den Beurteilungsberichten enthaltenen wertenden Begriffe wie „hervorragend“ wiesen nicht auf einen Quervergleich oder eine Notengebung hin, sondern würden nur im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, drückten also nur die besondere Zufriedenheit der Berichterstatter mit der Arbeit ihrer Untergebenen aus. Aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde zudem verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten. Insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Das zentrale Beurteilungsverfahren gewährleiste auch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Abweichendes ergebe sich nicht aus der Verwendung wertender und zugleich vergleichender Begriffe in den Berichten, weil diese nicht auf die Vergleichsgruppe, sondern nur auf das Blickfeld des Berichterstatters bezogen sein könnten. Schon im Ansatz verfehlt sei es, feste Formulierungsvorgaben für die Berichterstatter zu fordern. Denn auch den Berichterstattern komme bei ihrem Akt wertender Erkenntnis ein eigener Spielraum zu, der nicht ausgehöhlt werden dürfe. Zudem könnten Berichterstatter, denen feste wertende Begriffe vorgegeben seien, eine bestimmte Bewertung durch den Beurteiler gezielt herbeiführen und das Ziel der Einhaltung der Richtwerte konterkarieren. Der zentrale Beurteiler habe im konkreten Fall sein Ermessen bei der Beurteilung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die „Übersetzung“ der Berichte in Noten ein geistiger Vorgang wertender Betrachtung sei, könne sie sich lediglich im Ergebnis ausdrücken. Es sei daher Sache des jeweiligen Beamten bzw. Eilantragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses Ergebnis Ausdruck von Willkür oder sachfremder Erwägungen sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall.
12Die mithin in Anwendung einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie erstellte dienstliche Beurteilung sei auch einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Sie sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt 3. der 47seitigen Begründungsschrift) zeigten, entgegen der unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch der Gesamtwürdigung. Schließlich sei die Nichtauswahl des Antragstellers aufgrund seines Leistungsrückstandes, der in der Beurteilung dokumentiert werde, nicht zu beanstanden; auch bei einem neuen Auswahlverfahren wäre er chancenlos.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 15 L 1796/13 – abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen,
17und führt, den erstinstanzlichen Beschluss verteidigend, bekräftigend insbesondere aus: Mangels Vorgabe eines Bewertungssystems für die Berichterstatter sei es jedem Berichterstatter überlassen, ob und welche wertenden Begriffe er verwende. Es sei deshalb nicht möglich einzuordnen, wie denn der jeweilige Berichtsverfasser seine Bewertung meine, ob er sich also z.B. noch eine bessere Leistung vorstellen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die Berichte keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung sein. Das demnach zu beanstandende Beurteilungssystem sei entgegen den – rechtlich ohnehin irrelevanten – Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht ohne Alternative; insbesondere könne die Einhaltung der Richtwerte auch in einem System mit Erst- und Zweitbeurteilern sichergestellt werden.
18Die Beigeladenen haben sämtlich keinen Antrag gestellt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag,
22der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern,
23hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
241. Hinsichtlich der (nicht mit einer Begründung versehenen) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Unabhängig davon erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen aber auch der Sache nach als zutreffend.
252. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass dieser bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (b)).
27a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidung zugrundegelegte Regelbeurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
28Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen im Einklang stehen.
29Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 f., m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f.
30aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den – dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen – Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
31Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
33Allerdings ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
35Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den – hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen – Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
37In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
39Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
41In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende – hier nicht erfolgte – Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
42Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: „hinreichende Bewertungsgrundlage“, „Einschätzung der Leistungen und Befähigung“; ferner Ziffer 6.1: „Einschätzung“, „wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können“), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: „ausgemachter Teamplayer“, „sehr gute Auffassungsgabe“) gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
43Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012– OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: “Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.”
44Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters – getrennt nach Kompetenzfeldern und „zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials“ – enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der – von der Antragsgegnerin hervorgehobenen – Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
45Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
46In diesem Sinne – ebenfalls zu einem „einstufigen“ Beurteilungssystem – schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die– deutlichen – Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren – ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: „Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise.“
47Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern „in vielen Fällen Gebrauch gemacht.“ Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
48Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
49Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
50Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder – für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig – zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er – obwohl ebenfalls objektiv nötig – an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche – den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen – Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3/12 –, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, „dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige“, und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: „Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt.“
51Die vergebenen Noten in der in Rede stehenden, dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung sind auch keiner Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren zugänglich. Ist nämlich die Regelbeurteilung bereits auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt worden, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, welches Ergebnis sie bei rechtsrichtiger Erstellung überhaupt gehabt hätte. Es wäre hier ein Frage bloßen Zufalls, ob entsprechende nachträgliche Bemühungen – etwa durch ein klärendes Gespräch zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern – gerade auf die festgelegten Einzelnoten und die festgesetzte Gesamtnote führen würden.
52Im Übrigen würde eine Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers nichts an dem für die Auswahlentscheidung erheblichen Befund ändern, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind, da sie – soweit erkennbar – wie die des Antragstellers allein auf der Grundlage der Beurteilungsberichte (und, sofern eingeholt, der Beurteilungsbeiträge) erstellt worden sind.
53bb) Erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nach alledem (ebenso wie vermutlich die Mehrzahl der übrigen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen) vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das von der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung auch gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstößt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Allerdings spricht viel dafür, dass ein solcher Verstoß hier vorliegt.
54Mit dem soeben angesprochenen, gelegentlich auch als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dürfte statuiert sein, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es dürfte also im Regelfall nicht ausreichen, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das dürfte sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Denn eine Beurteilung „erfolgt“ von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
55Anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 10. Februar 2015– 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, „für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen“ sein soll, „soweit (…) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt.“
56Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird wohl nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-) Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
57Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 („Mehrere Beurteiler“) und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 („Erstbeurteiler“, „Zweitbeurteiler“); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012– OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16.
58Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Ob diese Abweichung gleichwohl rechtmäßig ist, also das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme angenommen werden kann, ist mindestens zweifelhaft. Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z.B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so dürfte es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen fehlen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16, angenommen, der rechtfertigende Grund liege vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl von an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzten und verschiedenen Vorgesetzten unterstellten Beamten zu beurteilen sei, in der sachgerechten Erwägung, die Beurteilungskompetenz zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe auf einen zentralen Beurteiler zu konzentrieren. Diese Annahme überzeugt schon unabhängig davon nicht, dass ihr die nach den obigen Ausführungen unter Punkt 2. a) aa) dieses Beschlusses nicht tragfähige Annahme zugrundeliegt, das in der Beurteilungsrichtlinie festgelegte Verfahren stelle eine vollständige Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (durch den Beurteiler) sicher. Denn es wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler und der bisherige zentrale Beurteiler als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Tendenz der unmittelbaren Vorgesetzten, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten „zu gut“ zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der (ihrerseits regelmäßig zu beurteilenden; vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 BR) Erstbeurteiler und durch Beurteilungs(video)konferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund zu gelten haben, dass den unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere in kleineren Auslandsvertretungen häufig nur ein zu beurteilender Beamter oder nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes unterstellt sein dürften, ihnen also „vor Ort“ keine oder nur wenige „Vergleichsmöglichkeiten“ zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert. Im Übrigen dürfte die im Auswärtigen Amt bekanntermaßen praktizierte „Rotation“ tatsächlich regelmäßig bewirken, dass ein Erstbeurteiler über breitere Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und die Befähigung von Beamten verfügt, aus deren Reihen er aktuell ggf. nur einen oder nur wenige zu beurteilen hat.
59b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich.
60Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
61Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dienstliche Beurteilungen von Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
63Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW
64vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.,
65in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
66– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
67Amt (A 11) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 46.001,02 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 11.500,25 Euro.
68Einer Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es hier (nur) deswegen nicht, weil sich die bei der Berechnung erfolgten Fehler – Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes statt auf die erreichte Erfahrungsstufe; Ansatz der erst ab dem 1. August 2013 geltenden Bezüge für das gesamte Jahr 2013 – im Ergebnis nicht auswirken. Denn der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert (11.935,23 Euro) fällt in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der insoweit zutreffende berechnete Streitwert von 11.160,29 Euro (25.911,13 Euro [= 7 x 3,701,59 Euro] zuzüglich 18.730,05 Euro [= 5 x 3.746,01 Euro] = 44.641,18 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4).
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.