Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 B 434/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.379,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Unterabteilungsleitung R II im Bundesministerium der Verteidigung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht die Antragsgegnerin über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
5Sie stellen nicht durchgreifend in Frage, dass es für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz an dem (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihn die Entscheidung der Antragsgegnerin, er müsse für die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens unter Leistungsgesichtspunkten hinter dem Beigeladenen zurückstehen, in seinem grundrechtsgleichen Recht (Art. 33 Abs. 2 GG) auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt hat.
6Der hiernach für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
8Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils aktuelle Regelbeurteilungen erstellt wurden, an dessen Ergebnissen die Auswahlentscheidung ausschlaggebend orientiert wurde, soweit sie zwischen den genannten Beamten erging (vgl. den Besetzungsvermerk vom 22. Oktober 2014, Gliederungspunkt III., Rn. 11). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei schon im Gesamturteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten des Beigeladenen aus. Letzterer erhielt das Prädikat „S – herausragend“; dabei handelt es sich um die Spitzennote in dem zur Anwendung gelangten (in Bezug auf die Leistungsbeurteilung und das Gesamturteil) siebenstufigen Bewertungssystem. Der Antragsteller wurde innerhalb dieses Systems demgegenüber (nur) mit der drittbesten Gesamtnote „2 – gut“ beurteilt.
9Dementsprechend rügt der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren vor allem Fehler bzw. aus seiner Sicht noch aufklärungsbedürftige Unklarheiten in Bezug auf das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilungsverfahren, welches in die über ihn und den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilungen von September 2014 mündete. Nachdem das Verwaltungsgericht die betreffenden Einwände im Rahmen des angefochtenen Beschlusses allesamt nicht für begründet oder durchgreifend erachtet hat, hat der Antragsteller seinen abweichenden Rechtsstandpunkt im Beschwerdeverfahren bekräftigt und vertieft. Die vorgebrachten Argumente führen allerdings nicht auf einen Erfolg des Rechtsmittels.
10Im Einzelnen :
11Es unterliegt zunächst keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass die erst aufgrund Erlass vom 8. Januar 2014 erfolgte Einbeziehung der Beamten der Besoldungsgruppen A 16 bis B 4 in das System der Regelbeurteilungen zur Folge hatte, dass sich der vom Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 zurückreichende Beurteilungszeitraum für diese Beamten – im Übrigen auf eine Zeitdauer von nur 13 Monaten begrenzt – in die Vergangenheit hinein erstreckte. Der Antragsteller beklagt, dass sich die Betroffenen wie auch die Beurteiler hierauf nicht zeitgerecht hätten einstellen können. Die zu Beurteilenden durften in diesem Zusammenhang aber nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine solche Regelung unterblieb. Dies galt namentlich für solche Beamte, wie den Antragsteller, welche eine höherwertige Verwendung bzw. ein höheres Statusamt anstrebten. Diesen musste von vornherein klar sein, dass sie sich hierfür nach Maßgabe der zu dem fraglichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen einem aktuellen Bewerbervergleich nach den Kriterien der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) stellen mussten. Insbesondere für den in diesem Rahmen erforderlichen Leistungsvergleich unter den (potenziellen) Bewerbern macht es dabei keinen bedeutsamen Unterschied, ob dieser Vergleich im Rahmen einer Regelbeurteilung oder aber als Bestandteil einer Anlassbeurteilung erfolgen würde. Es gelten in diesem Zusammenhang prinzipiell keine anderen Beurteilungsmaßstäbe. Das lässt zudem nicht erwarten, dass die Beurteiler durch die in Rede stehende Umstellung im Beuteilungssystem überrascht bzw. überfordert sein könnten.
12Dass – möglicherweise auch der rückwirkenden Einbeziehung des o.g. Personenkreises geschuldet – für die in den Blick zu nehmende Beurteilungsrunde keine Berichterstattergespräche zu Beginn der Zusammenarbeit sowie erneut in der Mitte des Beurteilungszeitraums, wie sie in Nr. 3 BeurtBest BMVg vorgesehen sind, stattgefunden haben, ist unstreitig. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen erstellten dienstlichen Beurteilungen wegen des Fehlens derartiger Gespräche keinen Bestand haben könnten. Die Gründe hierfür hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Personalführungs- oder Beurteilungsgesprächen, die während eines laufenden Beurteilungszeitraums durchzuführen sind,
13vgl. hierzu etwa auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = juris, Rn. 29 ff., insb. 32, m.w.N.,
14also zu Gesprächen, um die es sich ihrer Art nach trotz der anderen Bezeichnung auch hier handelt,
15vgl. demgegenüber zu solchen „Berichterstattergesprächen“, die am Ende eines Beurteilungszeitraums zu Beginn des darauf bezogenen Beurteilungsverfahrens als Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz zu führen sind, OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 –, juris, m.w.N.,
16in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt; darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die vom Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang angesprochene Gefahr von Fehlbeurteilungen ist jedenfalls in ihrem Kern nicht hinreichend nachvollziehbar, da die angeführte Selbsteinschätzung des zu Beurteilenden für das vom zuständigen Beurteiler eigenverantwortlich abzugebende Werturteil (gleich ob der Beurteiler bzw. hier der Berichterstatter die Selbsteinschätzung kennt oder nicht) letztlich unmaßgeblich ist. Allerdings könnte der Betroffene beim Fehlen der in Rede stehenden Gespräche ggf. die Chance verpassen, Leistungen und dienstliches Verhalten den Erwartungen seiner Vorgesetzten anzupassen. Auch insoweit ist der Antragsteller aber jedenfalls gegenüber anderen vergleichbaren Beamten, mit denen in dem Beurteilungszeitraum ebenfalls keine Berichterstattergespräche in dem hier interessierenden Sinne geführt wurden, nicht benachteiligt worden.
17Der Antragsteller beanstandet bezüglich des Beurteilungsverfahrens weiter die in Nr. 18 BeurtBest BMVg vorgesehene, aus seiner Sicht für die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils maßgebliche Einbeziehung von Beurteilungskonferenzen in dieses Verfahren. In der praktizierten Rechtsanwendung komme diesen Gremien die Aufgabe zu, die in den jeweiligen Abteilungen des BMVg zur Beurteilung anstehenden Beamten nicht nur nach ihren miteinander verglichenen Leistungen zu reihen, sondern ihnen im Gefolge dessen auch schon konkrete Gesamturteile, die in der Regel abschließend sind, zuzuteilen. Diese einzelfallbezogen erfolgenden Festlegungen durch die Konferenz hätten Beurteiler und Berichterstatter im Anschluss lediglich noch vollziehend umzusetzen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Es entspreche der Sache nach einer Festlegung konkreter Beurteilungsergebnisse durch eine „Maßstabskonferenz“, wie sie etwa das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 – (RiA 2009, 179 = juris, Rn. 10 f.) als rechtswidrig qualifiziert habe.
18Diese Sichtweise weist der Beurteilungskonferenz nach Nr. 18 Abs. 1 BeurtBest BMVg eine maßgebende Bedeutung zu, welche sie auf der Grundlage der dafür einschlägigen Regelungen wie auch der Erläuterungen, welche die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise gegeben hat, hier letztlich nicht hat. In der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Hamburg ging es im Wesentlichen darum zu verhindern, dass die höchstpersönliche Bewertung der Leistung und Befähigung durch die Beurteiler in unzulässiger Weise durch eine Entscheidung der Maßstabskonferenz der Beurteiler ersetzt wird. Denn das hätte zur Folge, dass die Verantwortung für die Richtigkeit und Maßstabsgerechtigkeit der konkreten Beurteilung nicht mehr beim jeweils zuständigen Beurteiler liege. Vielmehr verschöbe sich diese Verantwortung letztlich auf ein Gremium, in dem Personen mitwirkten, die zu der konkreten Beurteilung nicht berufen seien und die auch nicht über die erforderlichen Kenntnisse über den zu Beurteilenden und seine Leistung und Befähigung verfügten (vgl. Rn. 11 der juris-Fassung). Nicht zu beanstanden sei dagegen, wenn der Beurteiler die durch eine Maßstabskonferenz gewonnenen (vergleichenden) Erkenntnisse selbst überdenke und aufgreife, um davon ausgehend die eigene Bewertung an das in der Konferenz entwickelte Bewertungsgefüge anzupassen (vgl. sinngemäß ebd., Rn. 12).
19Die hier konkret im Blick stehende Einbeziehung einer auf Abteilungsebene stattfindenden Beurteilungskonferenz (Nr. 18 Abs. 1 BeurtBest BMVg) in das Beurteilungsverfahren – zu der im Verfahren weiter vorgesehenen Abschlusskonferenz (Nr. 18 Abs. 3 BeurtBest BMVg) ist es hier wegen fehlenden weiteren Abstimmungsbedarfs nicht mehr bzw. nur noch im schriftlichen Verfahren gekommen – lässt sich der Sache nach am ehesten der letztgenannten Fallgruppe zuordnen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Einbindung dieser Konferenz in das Verfahren zu einer maßgebenden Verschiebung der Beurteilungskompetenz führt.
20Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest BMVg benennt als Ziel der in den Abteilungen/Stäben durchzuführenden Beurteilungskonferenzen, die zu beurteilenden Beamten ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert zu vergleichen. Dem korrespondiert der nachfolgende Satz 2, wonach die Beurteiler auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes hinzuwirken haben. Teilnehmer der Beurteilungskonferenzen sind nach dem nachfolgenden Satz 3: Der Beurteiler als Konferenzleiter; die nächsthöheren Vorgesetzten (soweit vorhanden); alle Berichterstatter, soweit Angehörige ihres Referats zu beurteilen sind; die Fachvorgesetzten, soweit ein Beurteilungsbeitrag nach Nr. 20 BeurtBest BMVg abzugeben ist; ein Vertreter der Abteilung P. Somit wirkt der zuständige Beurteiler (vgl. Nr. 15 Abs. 1 BeurtBest BMVg) in maßgeblicher Stellung – Konferenzleiter – an der Beurteilungskonferenz selbst mit. Davon abgesehen macht auch Nr. 13 Abs. 1 Satz 3 BeurtBest BMVg deutlich, dass die „Festlegung des Gesamturteils durch die Beurteilerin/den Beurteiler im Rahmen einer Abschlusskonferenz“ (Hervorhebung durch das Gericht) erfolgt. Der daneben in das Beurteilungsverfahren eingebundene Berichterstatter hat weder die Stellung noch die Verantwortung eines (Erst-)Beurteilers. Er ist vielmehr für die ihm obliegende Erstellung des Entwurfs zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie zum Eignungs‑ und Verwendungsvorschlags an die zeitlich vorangehende Festlegung des Gesamturteils gebunden (Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeurtBest BMVg). Seine Einbindung in das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt – nämlich als Teilnehmer der Beurteilungskonferenz – lässt allerdings darauf schließen, dass sich seine Funktion eben nicht in der bloßen nachträglichen Umsetzung einer von anderer Seite getroffenen Entscheidung erschöpft. Die bezogen auf die dem Referat zugehörigen Beamten vorgesehene Teilnahme aller Berichterstatter an der Beurteilungskonferenz der Abteilung erscheint vielmehr nur dann sinnvoll, wenn diese auch tatsächlich Gelegenheit erhalten, sich darstellend und ggf. zugleich einschätzend zur Leistung und Befähigung der ihnen zugeordneten Beamten zu äußern, bevor auf dieser Grundlage sodann näher in den Bewertungsprozess eingetreten wird und am Ende der Beurteiler für alle betroffenen Beamten der Abteilung voreinschätzende Gesamturteile vergibt.
21Dem im Wesentlichen entsprechend hat die Antragsgegnerin Inhalt und Ablauf der in Rede stehenden Beurteilungskonferenz, die für die Abteilung Recht, welcher der Antragsteller angehört, am 14. März 2014 stattgefunden hat, in dem vorliegenden Verfahren auch schriftsätzlich erläutert. Sie hat dazu ausgeführt: Im Verlauf dieser Veranstaltung seien die Beamten der Abteilung auf Grundlage der Vorträge der jeweiligen Berichterstatter ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert verglichen worden und es sei das vorgesehene Gesamturteil (Voreinschätzung vorbehaltlich der Abschlusskonferenz) durch den Abteilungsleiter Recht als Beurteiler festgelegt worden (Schriftsätze vom 10. März 2015, Seite 2 unten, und vom 12. Mai 2015, Seite 3 oben). Letzteres sei durch einen Akt wertender Erkenntnis des Beurteilers geschehen, dessen Gründe in keinem Protokoll festgehalten seien (Schriftsatz vom 10. Juni 2015, Seite 1). Lediglich das Gesamtergebnis für alle zu beurteilenden Beamten sei in einer Übersicht, die höchstpersönliche Daten enthalte und deshalb nicht vorgelegt werden müsse, zunächst schriftlich fixiert worden (Schriftsätze vom 12. Mai 2015, Seite 3 Mitte, und vom 10. Juni 2015, Seite 1). Soweit in der Beurteilungskonferenz durch den Beurteiler in Abstimmung mit dem teilnehmenden Vertreter der Abteilung Personal die vorgesehenen Gesamturteile unter Berücksichtigung der Richtwertvorgaben vergeben bzw. intern abgeglichen worden seien, habe dies Eingang in die Vorbereitung der Abschlusskonferenz gefunden; die diesbezüglichen internen Unterlagen seien aber zwischenzeitlich aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet worden, um die Vertraulichkeit von Beurteilungskonferenzen zu wahren (Schriftsatz vom 30. Juli 2015, Seite 2).
22Diesem Vorbringen, welches der Antragsteller nur pauschal mit Nichtwissen bestreitet, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Leiter der Abteilung Recht die Vergabe der voreinschätzenden Endurteile seiner Abteilung auch in Ansehung der durchgeführten Beurteilungskonferenz nicht letztlich selbst verantwortet hätte. In diese Richtung weisen zudem auch Schritte im weiteren Gang des Beurteilungsverfahrens. So nahm unter dem 7. Juli 2014 der Abteilungsleiter Personal in einem an die jeweils als Beurteiler fungierenden Abteilungsleiter des Hauses gerichteten Schreiben auf die „von Ihnen beabsichtigte(n) Vergabe für die in den Regelbeurteilungsdurchgang des höheren Dienstes …. einzubeziehenden Beamtinnen/Beamten“ (Hervorhebung durch das Gericht) Bezug, und bat um Mitteilung, ob noch bilateraler Erörterungs- oder Änderungsbedarf bestehe. Beigefügt war dem Schreiben ein Formblatt für eine Erklärung, welche sich sinngemäß dazu verhielt, den Beurteilungsdurchgang ohne Durchführung einer Abschlusskonferenz unter persönlicher Beteiligung der Beurteiler, vielmehr im schriftlichen Verfahren abzuschließen, indem die vorliegenden Voreinschätzungen als verbindliches Ergebnis des Beurteilungsdurchgangs festgestellt würden. Nachdem sich die Beurteiler nach Mitteilung des Abteilungsleiters Personal übereinstimmend in diesem Sinne geäußert hatten, wurde dann auch so verfahren; zugleich wurden die Beurteiler gebeten, die schriftlichen Beurteilungen auf dieser Grundlage zu erstellen (Schreiben des Abteilungsleiters Personal vom 21. Juli 2014).
23Dafür, dass das Verfahren der Durchführung der Beurteilungskonferenz evtl. in sonstiger Weise fehlerhaft oder defizitär abgelaufen wäre, wie hier vom Antragsteller lediglich allgemein vermutend in den Raum gestellt wird, gibt es nicht den geringsten objektiven Anhalt. Der insoweit begehrten Vorlage des/eines Protokolls über die Veranstaltung vom 14. März 2014 bedarf es unabhängig von der Frage, ob eine solche schriftliche Unterlage im konkreten Fall überhaupt (noch) existiert, nicht. Was die objektiv ordnungsgemäße Durchführung der Konferenz – etwa mit Blick auf den äußeren Ablauf und die Zusammensetzung der Beteiligten – betrifft, stellt sich die vom Antragsteller begehrte Beiziehung des Protokolls als ein das Gericht nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtendes allgemeines Ausforschungsverlangen dar, weil irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten insoweit nicht bestehen. Was den eigentlichen Bewertungsvorgang und namentlich die Voreinschätzungsergebnisse für alle in der Abteilung zu beurteilenden Beamten betrifft, sind gewichtige Interessen auch solcher Personen am Schutz ihrer höchstpersönlichen Daten betroffen, die an diesem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nicht beteiligt sind. Deren Interessen sind mit dem geschützten Interesse des Antragstellers an effektiver Rechtsschutzgewährung abzuwägen. Sie verdienen dabei hier im Ergebnis den Vorrang, weil es für das Rechtsschutzverfahren auch noch andere grundsätzlich taugliche Möglichkeiten zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gäbe, wie z.B. die Vernehmung des Beurteilers als Zeugen. Und noch ein Weiteres kommt hinzu: Die hier in Rede stehende Beurteilungskonferenz ist der Sache nach eine behördeninterne Gremiumsbesprechung, die erst der Vorbereitung der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen, genauer gesagt einer Gewinnung tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen im abteilungsweiten Vergleich dient. Dem Beurteiler sollen in diesem Zusammenhang über den Vortrag der jeweils zuständigen Berichterstatter tatsächliche Grundlagen für eine vergleichende und dabei möglichst maßstabsgerechte, soweit möglich freilich auch schon bestehende Richtwerte mit berücksichtigende Einstufung aller in der Abteilung zu beurteilenden Beamten vermittelt werden. Diesen prägenden Charakter verliert eine Beurteilungskonferenz nicht allein dadurch, dass sie wie hier am Ende bereits darauf führt, dass – in der Verantwortung des Beurteilers – konkrete Voreinschätzungen für die Gesamtbeurteilung der einzelnen betroffenen Beamten „festgelegt“ werden. Behördeninterne Gremiumsbesprechungen wie beispielsweise Beurteilungskonferenzen der hier interessierenden Art unterliegen grundsätzlich dem Vertraulichkeitsprinzip. Hierdurch soll ein offener („ungeschützter“) Gedankenaustausch der Teilnehmer gefördert und gewährleistet werden. Das hat zwar mittelbar Konsequenzen auch für die Tatsachenfeststellung in Verwaltungsstreitverfahren. Letzteres ist aber insofern auch unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung grundsätzlich hinnehmbar, als der zuständige und letztlich für die Richtigkeit verantwortliche Beurteiler in der Pflicht bleibt, die Gründe für die in jedem Einzelfall vorgenommene Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen der Plausibilisierung erforderlichenfalls näher zu erläutern.
24Vgl. zur Frage der prinzipiellen Vertraulichkeit von Gremienbesprechungen wie namentlich Beurteilungskonferenzen etwa auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Juni 2015), Rn. 314, 314a und 315, m.w.N.
25Insbesondere die Vermutung des Antragstellers, der teilnehmende Vertreter der Abteilung Personal könnte im Rahmen der Beurteilungskonferenz in die Beurteilungsvorgänge der Abteilung Recht in sachwidriger Weise steuernd eingegriffen haben, und zwar mit dem Ziel, die Chancen des aus seiner Abteilung stammenden Bewerbers (des Beigeladenen) für das Besetzungsverfahren um die vorliegend streitige Unterabteilungsleiterstelle von vornherein zu verbessern, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Schlüssig wäre für jenen behaupteten Fall schon nicht, dass der ebenfalls der Abteilung Recht zugehörige weitere Mitbewerber um die Stelle (Ministerialrat T. ) durchaus – im Ergebnis wie der Beigeladene – eine Bewertung mit dem Spitzenprädikat erhalten hat. Auch die in dem Besetzungsverfahren abgegebene fachliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung Recht vom 22. August 2014 lässt inhaltlich nicht ansatzweise hervortreten, dass dieser als zugleich zuständiger Beurteiler den Antragsteller in Wirklichkeit für besser qualifiziert hält, als es dem Gesamturteil seiner Regelbeurteilung entspricht. Der Abteilungsleiter Recht hatte seinerzeit vielmehr den Mitbewerber Ministerialrat T. als Bestgeeigneten zur Besetzung vorgeschlagen. Auch nur diesen betreffend ist er in der genannten Stellungnahme in einen näheren, ausdifferenzierten Qualifikationsvergleich mit dem Beigeladenen eingetreten.
26Soweit der Antragsteller ferner die Rechtmäßigkeit der über den Beigeladenen erteilten Regelbeurteilung mit der Begründung in Frage stellt, in diese seien Leistungen mit eingestellt worden, welche außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums erbracht worden seien, gilt: Auch insofern hat der Antragsteller keinen Beurteilungsmangel glaubhaft gemacht. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob die Formulierung in der textlichen Begründung der Gesamtbewertung in der über den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilung, wonach dieser mehrere Gesetzgebungsvorhaben federführend verantwortet habe, auch konkret für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum zutrifft. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in dem betreffenden Zusammenhang nicht um eine reine Tatsachenbehauptung geht, die gewählte Formulierung schließt vielmehr in beachtlichem Umfang auch Wertungen ein. Dies berücksichtigend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch die Wahrnehmung der in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 10. März 2015 und vom 10. Juni 2015 beschriebenen gesetzesbegleitenden parlamentarischen Aufgaben noch mit unter die in der Beurteilung gewählte Formulierung gefasst wird, wobei für diese Aufgaben die Einbringung des Entwurfs in die für die Gesetzgebung zuständigen Gremien nachvollziehbar keine strikte zeitliche Grenze bildet. Davon abgesehen ist die in Rede stehende Formulierung nicht isoliert zu sehen, sondern in ihrem sachlichen Kontext. Danach handelt es sich um einen (wenn auch herausgehoben, letztlich beispielhaft bleibenden) Beleg für das dem Beigeladenen in der Begründung seiner Gesamtbewertung attestierte „Höchstmaß an parlamentarischer Erfahrung“. Die Herausbildung einer solchen Erfahrung muss aber zum einen nicht ausschließlich auf die Einbindung in Gesetzgebungsvorhaben beruhen (siehe Seite 4/5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. März 2015). Zum anderen ist gerade ein Höchstmaß an Erfahrung in aller Regel das Ergebnis einer fortschreitenden, nicht selten schon vor Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraums eingeleitet gewesenen und ggf. auch schon den aktuellen (Höchst-)Stand erreicht habenden Entwicklung. Anders als etwa bei den konkreten Arbeitsergebnissen ist deshalb in diesem Zusammenhang keine strikte Beschränkung des Blickwinkels des Beurteilers auf konkrete Ereignisse gerade und ausschließlich in dem aktuellen Beurteilungszeitraum zu fordern. Das ist letztlich nicht viel anders als bei der Bewertung der persönlichen Eignungs- und Befähigungsmerkmale, welche sich ab einem bestimmten Ausprägungsgrad aktuell (in der Regel) kaum noch ändern.
27Jedenfalls für sich genommen würde eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Regelbeurteilung des Beigeladenen dem Antragsteller im Übrigen noch nicht zu einem Erfolg seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhelfen. Denn er bliebe auch in diesem Fall jedenfalls im Verhältnis zu dem weiteren, ebenfalls wesentlich besser beurteilten Mitbewerber Ministerialrat T. chancenlos, für den im Streit stehenden Beförderungsdienstposten ausgewählt zu werden. Die Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, wären für ihn daher nicht (wie erforderlich) als „offen“ zu bewerten.
28Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; ferner ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
29Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde des Weiteren nur ganz allgemein auf sein Vorbringen erster Instanz verweist bzw. jenen Vortrag „wiederholt“ (Seite 6 unten und 7 oben der Beschwerdebegründungsschrift), genügt dies nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 ergebenden Darlegungsanforderungen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
31Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (7. April 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
32– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
33Amt (B 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich unter Berücksichtigung der für die Beamten des Bundes zum 1. März 2015 erfolgten, damit für 10 Monate berücksichtigungsfähigen Besoldungserhöhung auf 109.560,74 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 27.379,19 Euro.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 B 434/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 B 434/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 B 434/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung,
3eine Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbezug der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Weder die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin noch die erhobene Verfahrensrüge greifen durch.
61. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen.
7Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass der getroffenen Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt worden ist. Denn die Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind bei der Erstellung dieser Beurteilung nicht vollständig eingehalten worden.
8Nach Ziffer 53 der ab dem 1. April 2011 geltenden Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) führen die Berichterstatter zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Einzelgespräche mit den Beschäftigen, in denen das Leistungsbild, das die Berichterstatter innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen haben, und die Einschätzung der Beschäftigten besprochen werden. Ähnliches formuliert Ziffer II. Unterpunkt 5 des Gesprächsleitfadens für das Berichterstattergespräch: „Gespräch über das gewonnene Leistungs- und Befähigungsbild im Beurteilungszeitraum“. Im Gesprächsleitfaden wird weiter verlangt, dass Stärken und Schwächen einzuschätzen sind, außerdem sind Ergänzungen oder Einwände der Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach Ziffer 54 der Beurteilungsrichtlinien sollen die Beschäftigten in dem Berichterstattergespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend anführt, ist dieses Gespräch Ausgangspunkt des Beurteilungsverfahrens.
9Sinn eines solchen Berichterstattergesprächs ist es, dem Beamten aufzuzeigen, wo aus der Sicht des Berichterstatters seine Stärken und Schwächen liegen, und vor einer abschließenden Bewertung diese Einschätzung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch hat u. a. den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (n. v., UA, S. 14, zu Beurteilungsrichtlinien des BGS), Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 –, juris, Rn. 26 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien u. a. der Lehrkräfte in NRW), und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161 = juris, Rn. 5 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 25, 27 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); siehe auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128).
11Dieser Zweck des Berichterstattergesprächs ist dabei nur dann erfüllt, wenn alle wesentlichen Punkte im Gespräch angesprochen werden. Um Stärken und Schwächen einschätzen sowie Ergänzungen oder Einwände berücksichtigen zu können, ist es notwendig, diese jeweils konkret zu benennen und nichts Wesentliches zu verschweigen. Je schlechter der Berichterstatter einen Beamten (auch im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten) einschätzt, desto mehr Schwächen muss er im Berichterstattergespräch ansprechen, damit der Beamte sich dazu äußern kann und etwaige Einwände berücksichtigt werden können.
12Auf der Grundlage dieses Gesprächs informieren die Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Ziffer 61 der Beurteilungsrichtlinien). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des Berichterstattergesprächs nicht schon dann erfüllt sind, wenn es überhaupt stattgefunden hat. Es muss vielmehr auch Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz sein. Damit der Beamte durch das Berichterstattergespräch die Möglichkeit hat, seine Beurteilung beeinflussen zu können, muss der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz entweder von einem selbst geführten Berichterstattergespräch ausgehen oder, falls ein anderer Berichterstatter das Gespräch geführt hat und der neue Berichterstatter die Einschätzung seines Vorgängers vollständig übernimmt, dieses Berichterstattergespräch mit den darin konkret besprochenen Stärken und Schwächen zur Grundlage seiner Information in der Beurteilerkonferenz machen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass etwaige Einwände und Anmerkungen des Beamten den Beurteiler, der die zu beurteilenden Beamten in der Regel nicht aus eigener Anschauung kennt, erreichen können, wenn auch vermittelt durch den Berichterstatter. Nur so ist im Übrigen auch mit Blick auf das einzuhaltende Verfahren eine Chancengleichheit zwischen den zu beurteilenden Beamten gewährleistet; diese wäre verletzt, wenn das Berichterstattergespräch für einen Teil der Beamten zur Grundlage der Beratung in der Beurteilerkonferenz würde, für einen anderen Teil jedoch nicht.
13Wechselt der Berichterstatter nach einem Berichterstattergespräch und vor der Durchführung der Beurteilerkonferenz, gilt Folgendes: Der neue Berichterstatter ist nicht an die Bewertung seines Vorgängers gebunden, vielmehr kann er zugunsten oder zuungunsten des zu beurteilenden Beamten zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Insbesondere wenn diese zum Nachteil des Beamten ausfallen soll, erfordern die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien ihrem Sinn und Zweck nach aber die Durchführung eines neuen Berichterstattergesprächs. Denn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gespräch muss der Berichterstatter seine Einschätzung von den Leistungen des Beamten ansprechen. Ein Berichterstatter, der einen Beamten insgesamt mit einer Spitzennote bewertet, wird weniger negative Punkte ansprechen und in einem der Vorbereitung der Konferenz dienenden Vorentwurf niederlegen als einer, der insgesamt eine schlechtere Note für angemessen hält. Gerade in dem zuletzt genannten Fall soll der zu beurteilende Beamte in dem Berichterstattergespräch reagieren können. Daher richtet sich der Inhalt eines Berichterstattergesprächs auch danach, wie der Berichterstatter einen Beamten bewerten will, unabhängig davon, ob er die Note dem Beamten bereits mitteilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berichterstattergespräch nicht dazu dient, eine abschließende Bewertung zu treffen, solches vielmehr durch die Beurteilungsrichtlinien sogar ausgeschlossen wird (Ziffer 53 Satz 2). Denn die wesentlichen Einzelheiten als Grundlage für die Gesamtbewertung sind anzusprechen.
14Genügt das im Einzelfall durchgeführte Verfahren den eben beschriebenen Anforderungen nicht (vollständig), führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben kann.
15Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE (zu einem Gespräch, in dem entscheidende Informationen vorenthalten wurden); Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129) (zum Fehlen eines Gesprächs); zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Ergebnis der Beurteilung siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE; ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist allerdings das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraumes, die anderen Zwecken dienen als das hier in Rede stehende Berichterstattergespräch (Kennenlernen des zu Beurteilenden; Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; aktuelle Einschätzung der Leistungen während des Beurteilungszeitraumes, damit der zu Beurteilende ggf. sein Verhalten daran orientieren und seine Leistungen steigern kann), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 = juris, Rn. 29 ff.; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 A 283/14 – (n. v.) m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig. Das Beurteilungsverfahren wurde insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als ein mit der Antragstellerin durchgeführtes Berichterstattergespräch nicht Grundlage für die Information in der Beurteilerkonferenz war.
17Das Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin am 9. November 2011 hat Herr Dr. T. -X. geführt, der mit Ablauf des Monats November 2011 und damit noch vor der Beurteilerkonferenz am 23. April 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als neuer Berichterstatter hat Herr Dr. G. an der Beurteilerkonferenz teilgenommen. Dort hat er, ohne zuvor ein (neuerliches) Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin geführt zu haben, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2014 einen gegenüber der Einschätzung von Dr. T. -X. zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf eingebracht.
18Auf Grund dieser zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Bewertung durch den neuen Berichterstatter war es geboten, ein neues Berichterstattergespräch durchzuführen, unabhängig davon, ob die schlechtere Einschätzung ihre Ursache in einer ungünstigeren Bewertung des individuellen Leistungsbildes oder den von der Antragsgegnerin thematisierten Gründen der Maßstabswahrung hatte. Denn nur so hätte die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, Stellung zu ihrer Leistungsbewertung zu nehmen und damit den Berichterstattervorschlag und auf diese Weise auch die Beurteilung beeinflussen zu können.
19Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann Dr. T. -X. einen vollständigen, angesichts seiner positiven Bewertung der Antragstellerin u. U. sehr knappen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, ob Dr. G. diesen erhalten hat oder ob die Antragstellerin von diesem Kenntnis erlangt hat.
20Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung bei einem korrekten Verfahrensablauf anders, d. h. für die Antragstellerin besser ausgefallen wäre. Der Beurteiler, der Vizepräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kannte die Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung. Um eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen, war er auf die Berichterstattung in der Beurteilerkonferenz angewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn der sie betreffende Bericht auf der Grundlage eines neuen Berichterstattergesprächs erfolgt wäre.
21Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Beamter nach den Beurteilungsrichtlinien nicht angehört wird, bevor im Rahmen der Beurteilungskonferenz die Gesamtnote herabgesetzt wird. Dies betrifft einen anderen Fall. Der Zweck eines Berichterstattergesprächs ist es, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Die Beurteilerkonferenz dagegen dient dazu, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzustreben und die Gesamtbewertungen unter Einhaltung der Richtwerte festzulegen (Ziffer 58 und 71 der Beurteilungsrichtlinien). Dass dabei nicht in jedem Fall die Notenvorschläge der Berichterstatter übernommen werden können, liegt auf der Hand.
22Da nicht auszuschließen ist, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn die Beurteilungsbestimmungen vollständig eingehalten worden wären, ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn die Gesamtbewertungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind jeweils nur eine Note besser.
232. Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die H. nicht beigeladen hat. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der insoweit gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist –, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann.
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, zur Rüge des dortigen Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine andere Behörde zu Unrecht nicht beigeladen.
25Denn die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 7 f. = NRWE (zu einer „Gehörsrüge“ des Antragstellers im Beschwerdeverfahren).
27Unabhängig von dem Vorstehenden ist ein etwaiger Verfahrensfehler, dessen Annahme nur bei dem Unterlassen einer hier wohl nicht gebotenen notwendigen Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen dürfte, jedenfalls durch die Beiladung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 5 bis Ende Mai 2014, Stufe 6 ab Juni 2014) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([5.472,39 Euro x 5 + 5.638,39 Euro x 7] = 66.830,68 Euro dividiert durch 2 = 33.415,34 Euro) ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d. h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 16.707,67 Euro. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der generalisierenden Betrachtungsweise des Streitwerts nicht zu einer weiteren Reduzierung.
30Eine Änderung des Streitwertes für das Verfahren erster Instanz, den das Verwaltungsgericht nach dem nicht länger anwendbaren § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nach dem angestrebten Endgrundgehalt berechnet und damit zu hoch angesetzt hat, hält der Senat nicht für angezeigt. Denn auch dann bliebe es bei einem Streitwert, welcher in die Streitwertstufe bis 19.000 Euro fällt.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.530,72 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt in Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat für ihren (sinngemäßen) Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2013/2014 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen zu 1) bis 7) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zu befördern, bis über eine Beförderung der Antragstellerin in ein solches Amt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
7Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
8Gemessen hieran kann das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Dabei kommt es auf eine etwaige Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht an. Denn die Antragstellerin wäre bei einer erneuten im vorliegenden Verfahren zu treffenden Auswahlentscheidung chancenlos, weil sie die von der Antragsgegnerin geforderte Verwendung im Ausland nicht aufweist.
9Vgl. dazu, dass es sich hierbei um ein zulässiges Auswahlkriterium für den allgemeinen Auswärtigen Dienst handelt und der Dienstherr befugt ist, Bewerber, die dieses Kriterium nicht erfüllen, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens vom weiteren Verfahren auszuschließen, den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de.
10Die Antragstellerin weist in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn keine reguläre Auslandsverwendung im Rahmen der sog. Rotation auf und entspricht deswegen dem von der Antragsgegnerin diesbezüglich festgelegten Anforderungsprofil (u.a.) für das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. nicht. Dem eindeutigen Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin (vgl. S. 50 und 53 der Beschwerdebegründungsschrift; ferner schon Seite 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18. März 2014) ist Letztere nicht entgegengetreten. Insofern kommt den – in diesem Punkt offenbar fehlerhaften – Angaben zur Antragstellerin in den Anlagen (Tabellen) zum Auswahlvermerk vom 11. Dezember 2013 keine maßgebliche Bedeutung zu. Es besteht ferner nicht der geringste Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin für eine etwaige zweite Auswahlentscheidung auf die konstitutive Eignungsanforderung einer bereits erfolgten Auslandsverwendung als konstitutives Ausschlusskriterium verzichtet. Denn sie hat diese Anforderung wesentlich aus einer allgemeinen Grundlage, dem Personalentwicklungskonzept aus dem Jahre 2002, hergeleitet.
11Vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de.
12Der Umstand der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obgleich er in den die Antragstellerin betreffenden schriftlich fixierten Auswahlerwägungen nicht erwähnt wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass die schriftlichen Auswahlerwägungen nicht mehr in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (des vorläufigen Rechtsschutzes) ergänzt werden dürfen, der Dienstherr also keine Gründe für seine Entscheidung nachschieben darf.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 22.
14Demnach kann der Dienstherr eine z.B. durch ursprünglich fehlerhafte oder unzureichende Auswahlerwägungen eingetretene Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten nicht im gerichtlichen Verfahren heilen. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass ein Bewerber unabhängig von den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen bei einer erneuten Auswahlentscheidung deshalb nicht zum Zuge kommen kann, weil er ein vom Dienstherrn in dem betreffenden Auswahlverfahren rechtmäßig aufgestelltes Auswahlkriterium nicht erfüllt und realistischerweise auch nicht bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung erfüllen kann. Dieser Umstand ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, denn die gerichtliche Gewährleistung der Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem betreffenden Beamten die Möglichkeit seiner Berücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren (dies wird häufig eine Beförderung sein) offen zu halten.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen jeweils keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
16Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (23. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
17– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
18Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 58.122,86 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.530,72 Euro.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.