Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2013 - 1 A 692/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.400,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats.
3Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor.
41. Der in der Zulassungsbegründungsschrift vorrangig benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
5Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
6Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
7Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
8In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es – ungeachtet der sich aufdrängenden Frage hinreichender Darlegung – jedenfalls an der behaupteten Divergenz. Denn das Verwaltungsgericht hat dem in der Zulassungsbegründungsschrift angeführten Rechtssatz des Senats, wonach unter „Soldaten der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 solche Soldaten zu verstehen sind, „die nicht nur truppendienstlich dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet sind, sondern auch dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden“, in der angefochtenen Entscheidung nicht mit einem diese tragenden Rechtssatz widersprochen. Es hat seinem Urteil – ganz im Gegenteil – vielmehr genau diesen Rechtsatz zugrunde gelegt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der einschlägigen Wiedergabe der angewendeten Rechtssätze auf Seite 7 der Urteilsausfertigung. Dort heißt es unter entsprechender Berufung gerade auch auf die Fundstelle, an welcher sich der oben angeführte Rechtssatz des Senats befindet,
9vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 40 = NRWE, Rn 42,
10ausdrücklich:
11„Unter 'Soldaten der Luftwaffe' im Sinn der Zulagenregelung sind solche Soldaten zu verstehen, die aufgrund einer truppendienstlichen Verwendungsentscheidung dem Uniformträgerbereich der Luftwaffe zugeordnet sind, darüber hinaus dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe angehören und bei weiterbestehender Anbindung an den militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe verwendet werden, also Aufgaben wahrnehmen, die diesem Organisationsbereich allgemein zugeordnet sind“ (Hervorhebung durch das Gericht).
12Dementsprechend zeigt das Zulassungsvorbringen auch keinen divergierenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zu dem in BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ auf, sondern macht der Sache nach allein geltend, das Verwaltungsgericht habe „in der angegriffenen Entscheidung anders entschieden“, also die (zur eigenen Marschroute gemachten, s.o.) Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts nicht richtig umgesetzt. Die damit behauptete unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.
13Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 159, m.w.N.
142. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
15Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
16In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
17Die Beklagte macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Eigenschaft des Klägers als „Soldat der Luftwaffe“ i.S.d. hier in Rede stehenden Vorschrift zu Unrecht bejaht. Nach den Vorgaben der Senatsrechtsprechung sei insoweit notwendige Bedingung, dass der Soldat rein organisationsrechtlich der Luftwaffe angehöre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Dienststelle des Klägers (Austauschoffizier bei der V. B. G. ), der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos V1. /D. , sei dem Bundeswehrkommando V. /D1. unterstellt, welches wiederum zum Organisationsbereich der Streitkräftebasis, nicht aber zum Organisationsbereich der Luftwaffe gehöre.
18Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne auf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass der Kläger, welcher unstreitig auch die übrigen Voraussetzungen des Zulagetatbestandes (einschließlich des von der Beklagten verlangten, indes den Tatbestand rechtswidrig einengenden Merkmals „Transportflugzeugführer“) erfüllt (hat), bei seinem Einsatz als Austauschoffizier bei der V. B. G. „Soldat der Luftwaffe“ (gewesen) ist.
19Der Senat hat in seinem bereits angesprochenen Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 – den Rechtssatz aufgestellt, nach welchem unter “Soldaten der Luftwaffe” i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 solche Soldaten zu verstehen sind, die nicht nur truppendienstlich dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet sind, sondern auch dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden. Dieses Verständnis des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals hat er sodann maßgeblich mit dem systematischen Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung der Zulageregelung begründet, wonach der Soldat der Luftwaffe als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit Kommandantenberechtigung auf Flugzeugen verwendet werden muss, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Zur Begründung hat er insoweit ausgeführt: Hiermit werde die Zulageberechtigung ausdrücklich von der Verwendung in einer bestimmten Funktion abhängig gemacht (sog. konkreter Funktionsbezug). Die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit Kommandantenberechtigung sei aber dem Dienstbereich des Fliegerischen Dienstes, also einem originären Funktionsbereich der Teilstreitkraft Luftwaffe und damit dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe zuzuordnen, soweit – wie hier – eine Zuordnung des Soldaten zum Heer oder zur Marine außer Betracht bleibe. Über einen entsprechenden Dienstbereich verfügten die zwei verbleibenden, im Zuge der Bundeswehrreform 2000 geschaffenen militärischen Organisationsbereiche der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes nicht. Daher könne mit „Luftwaffe“ i.S.d. der fraglichen Norm nicht (allein) der Uniformträgerbereich Luftwaffe gemeint sein. Denn die Angehörigen der soeben angesprochenen beiden militärischen Organisationsbereiche, welche (zum Teil) ebenfalls dem Uniformträgerbereich Luftwaffe unterfielen, könnten die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, die nur im militärischen Organisationsbereich Luftwaffe (oder – hier nicht von Relevanz: Heer oder Marine) vorhanden sei, generell nicht ausüben. Dieses Verständnis des Begriffs „Luftwaffe“ entspreche zudem auch der Funktionsbezogenheit der Stellenzulage, weil mit dem Uniformträgerbereich Luftwaffe bezogen auf die militärischen Organisationsbereiche der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes keine Funktion bezeichnet werde, sondern allein die „Herkunfts-Teilstreitkraft“.
20vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 43 f. = NRWE, Rn 45 f.,
21Diese Ausführungen verdeutlichen ohne Weiteres die Zielrichtung des von dem Senat aufgestellten Rechtssatzes, nach welchem „Soldaten der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden müssen. Es ging ersichtlich darum, nur jene Soldaten aus der Definition der „Soldaten der Luftwaffe“ auszuscheiden, welche als den Organisationsbereichen „Streitkräftebasis“ oder „Zentraler Sanitätsdienst“ zugeordnete Soldaten zwar die Uniform ihrer „Herkunfts-Teilstreitkraft“ Luftwaffe tragen, aber mit Blick auf die in diesen Bereichen andere Aufgabenstellung der Bundeswehr als bloße Träger der Luftwaffenuniform die Funktion des verantwortlichen Luftfahrzeugführers generell nicht ausüben können. Den Ausführungen des Senats kann mithin entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht entnommen werden, ein Luftfahrzeugführer könne schon dann unter keinen Umständen mehr von dem Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ erfasst werden, wenn er truppendienstlich nicht dem Organisationsbereich Luftwaffe, sondern dem Organisationsbereich Streitkräftebasis unterstellt ist. Richtig ist insoweit vielmehr, dass ein Uniformträger der Luftwaffe gerade auch mit Blick auf den Zweck der Zulageregelung, der besonders verantwortungsvollen und deshalb herausgehobenen Position eines Kommandanten Rechnung zu tragen, dann das Tatbestandsmerkmal „Soldaten der Luftwaffe“ erfüllt, wenn er zwar aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften vorübergehend truppendienstlich einer Dienststelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zuzuordnen ist, die weitere Prüfung aber ergibt, dass er abgesehen von dieser truppendienstlichen Zuordnung der Sache nach weiterhin dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehört und dort verwendet wird. Die Prüfung, ob ein Soldat dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe zuzuordnen ist und dort verwendet wird, hängt – wie sich bereits aus dem inmitten stehenden Senatsurteil ergibt,
22vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 47, 49 ff. = NRWE, Rn 49, 51 ff. –
23maßgeblich von der organisatorischen Einbindung des ihm übertragenen Dienstpostens in diesen Organisationsbereich sowie von der (materiellen) Zugehörigkeit der auf diesem Dienstposten zusammengefassten Aufgaben zum Aufgabenbereich der Luftwaffe ab. Hierbei ist, wie der Senat ebenfalls schon an den soeben zitierten Stellen seines Urteils vom 30. Mai 2011 dargelegt hat, der Weite des Aufgabenspektrums der Luftwaffe Rechnung zu tragen. Gerade mit Blick auf die gegebenen Bündnisverpflichtungen setze, so der Senat weiter, die erforderliche Zuordnung nicht voraus, dass die dem Soldaten auf seinem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben unmittelbar – die räumliche/örtliche Einbindung in (nationale) Truppenteile und Kommandostrukturen betreffend – dem Organisationsbereich der Luftwaffe zuzurechnen seien. Vielmehr reiche es aus, wenn die konkrete Verwendung des Soldaten dem Organisationsbereich der Luftwaffe in der Weise zuzuordnen sei, dass sie in einem weiten, die internationalen Verflechtungen berücksichtigenden Sinne in deren Aufgabenbereich (als Teilstreitkraft) falle und damit – jedenfalls auch – der Erfüllung der Aufgaben der Luftwaffe diene. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht überzeugend und von dem Zulassungsvorbringen insoweit auch nicht in Zweifel gezogen festgestellt, dass der Kläger bei seinem Einsatz in den Vereinigten Staaten von Amerika „Soldat der Luftwaffe“ im Sinne der Zulageregelung (gewesen) ist; auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Namentlich hat es zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger
24- im Zusammenhang mit seiner Berufung in das Soldatenverhältnis aufgrund einer truppendienstlichen Entscheidung der Teilstreitkraft der Luftwaffe zugeordnet worden und auch im Organisationsbereich der Luftwaffe verwendet worden ist,
25- nach Art. 6 Nr. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem United States Department of the B. G. über den Austausch von Luftwaffenoffizieren vom 15. Januar/20. Februar 1986 auch nach seiner Kommandierung zur Dienstleistungserbringung in der V. B. G. Offizier der entsendenden Teilstreitkraft der Luftwaffe geblieben ist,
26- nach der deutschen Stellenaufgliederung auch während seiner Kommandierung bei der Luftwaffe geführt wird/worden ist (vgl. die dem Dienstposten „AusbPlStOffz“ zugewiesene, mit der Ziffer „5“ beginnende und damit auf den Organisationsbereich der Luftwaffe verweisende ATN „5090304“, Beiakte Heft 5, Blatt A III 115 und A III 115a),
27- auch während der Kommandierung der Personalplanung der Luftwaffe unterworfen (gewesen) ist sowie dienst- und besoldungsrechtlich von dieser betreut (worden) ist und
28- während seines Auslandseinsatzes solche Aufgaben erfüllt (hat), welche auch materiell zum Aufgabenbereich der Luftwaffe gehören/gehört haben.
293. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
304. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
31Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn 32..
32Hinsichtlich der insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage,
33„wer unter 'Soldaten der Luftwaffe' im Sinne der Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkung zu den BBesO A7B (BBesO A/B) fällt“,
34fehlt es bereits an einer hinreichend Darlegung, aus welchen Gründen die so formulierte Frage für entscheidungserheblich gehalten wird. Unabhängig davon ist sie aber in dieser Allgemeinheit auch nicht für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen.
35Die insoweit allenfalls sinngemäß und insofern den Darlegungsanforderungen nicht genügend aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Uniformträger der Luftwaffe, welcher zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften kommandiert wird und für die Zeit seiner Kommandierung einer Dienstelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zugeordnet ist, „Soldat der Luftwaffe“ i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 sei kann, könnte ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn sie kann, wie die obigen Ausführungen unter Punkt 2. belegen, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus), § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.