Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 1 A 1226/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.873,92 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß bzw. entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens im Ergebnis nicht vor.
41. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen (Gegen-)Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, also nicht schon im Zulassungsverfahren, (hinreichend klar) beantworten lässt.
5Hier scheidet die vom Kläger begehrte Berufungszulassung jedenfalls deswegen aus, weil das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils – unabhängig von gewissen Unklarheiten bzw. Missverständlichkeiten in dessen tragender Begründung (vgl. dazu das Hinweisschreiben des Berichterstatters des Senats vom 3. November 2014) und deren evtl. gelungenen Infragestellung durch das Zulassungsvorbringen – schon aus anderen Gründen, die in dem Hinweisschreiben ebenfalls benannt und erläutert wurden (rechtliches Gehör), im Ergebnis Bestand haben muss. Letzteres zu beurteilen bedarf hier auch nicht der Beantwortung schwieriger bzw. komplexer Rechts- oder Tatsachenfragen. Folglich kann darüber bereits im Zulassungsverfahren entschieden werden. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens auch in solchen Fällen liefe dem Entlastungszweck des im zweiten Rechtszug dem Rechtsmittel vorgeschalteten Zulassungsverfahren erkennbar zuwider.
6Der Kläger kann die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO A für den streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 1. August 2010 schon deswegen nicht verlangen, weil es – als notwendige Voraussetzung hierfür – an einem festgestellten oder anhand der Akten feststellbaren Sachverhalt fehlt, demzufolge dem Kläger das zugehörige Statusamt eines Amtsinspektors m. Z. durch einen entsprechenden Verwaltungsakt übertragen worden wäre. Die Übertragung eines Dienstpostens und auch die Einweisung in eine Planstelle entsprechender Bewertung reichen als Grundlage für die Gewährung der in Rede stehenden Zulage nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob diesem Umstand – in diesem Fall rechtsfehlerhaft – in der Verwaltungspraxis des betroffenen Geschäftsbereichs seinerzeit möglicherweise keine Beachtung geschenkt worden ist, wie der Kläger – allerdings abweichend vom Vortrag der Beklagten – in seinen Schriftsätzen vom 21. November und 16. Dezember 2014 sinngemäß geltend macht. Denn die Besoldung folgt dem innegehabten beamtenrechtlichen Status nach, und dieser Status richtet sich nicht etwa umgekehrt nach der von dem Beamten besetzten haushaltsrechtlichen Planstelle oder dem bekleideten Dienstposten.
7Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage handelt es sich um statusrechtlich verschiedene Ämter. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes. Die bloße Übertragung eines entsprechend bewerteten Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltsrechtlichen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25.07 –, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 = juris, Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 14 BV 03.2465 –, ZBR 2008, 56 = juris, Rn. 18 ff.
9An einem solchen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt fehlt es hier aber gerade. Ein Anhalt dafür, dass es ihn gegeben hätte, ergibt sich weder aus entsprechenden Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So erwähnt der Tatbestand des Urteils nur die Einweisung in die Planstelle. Durch bestimmte Formulierungen in den Entscheidungsgründen könnte zwar ggf. der Eindruck vermittelt werden, bei der Vergabe einer Amtszulage bedürfe es schon gar keines statusändernden Akts, was unabhängig vom Begriffsinhalt einer Ernennung im Sinne des § 8 BBG so sicher nicht zutreffend wäre; auch auf die vom Verwaltungsgericht weiter thematisierte Frage der (fehlenden) Übergabe einer Ernennungsurkunde kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob – ggf. auch in anderer Form als durch Übergabe einer Urkunde – ein die betreffende Statusänderung verfügender (ernennungsähnlicher) Verwaltungsakt seinerzeit überhaupt ergangen ist. Dafür ist hier aber nicht das Geringste ersichtlich. Namentlich enthält die Personalakte des Klägers in dem betreffenden Zusammenhang nichts. Dort findet sich nur eine Verfügung über die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. August 2008. Jene Verfügung datiert vom 17. Oktober 2008; am 21. Oktober 2008 wurde sie dem Kläger lt. Empfangsbescheinigung bekanntgegeben. Bereits vorher – und zwar durch Verfügung vom 11. Oktober 2007 – war dem Kläger ausweislich seiner Personalakte lediglich ein mit Besoldungsgruppe A 9 m. Z. bewerteter Dienstposten beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Hamburg mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 übertragen worden. Auch das steht nach dem dazu oben Ausgeführten der Übertragung eines höherwertigen Statusamtes nicht gleich.
10Die Verfügung über die Einweisung in die Planstelle lässt sich nach ihrem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt auch nicht dahin (erweiternd) auslegen, dass mit ihr – konkludent – das der Planstelle zugehörige Statusamt ebenfalls mit übertragen worden wäre; ein etwaiger abweichender innerer Wille der Behörde wäre unbeachtlich. Denn es sind in diesem Zusammenhang, wie oben schon angeführt, unterschiedliche Regelungsbereiche (Statusrecht, Haushaltsrecht) betroffen, wobei überdies die Statusänderung vorrangig ist und die Vergabe der Planstelle nur vollziehenden Charakter hat. Außerdem würde der Zulassung der Möglichkeit einer lediglich konkludenten Änderung des Statusamtes der Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts entgegenstehen. Denn auch eine – mangels Änderung der Amtsbezeichnung – nicht notwendig durch einen förmlichen Ernennungsakt (Urkunde) zu bewirkende Statusänderung, wie sie die Gewährung einer Amtszulage kennzeichnet, verdient Schutz jedenfalls gegen eine noch weitergehende Lockerung der Anforderungen an den statusbegründenden Akt. Da auch in einem solchen Fall das übertragene Amt (Zwischenamt) nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden kann (vgl. § 42 Abs. 2 BBesG), besteht vielmehr auch dann nachvollziehbar das Bedürfnis, dass möglichst einfach und klar feststellbar ist, ob das Amt zuvor wirksam übertragen wurde.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25.07 –, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 = juris, Rn. 6; zur Einstufung der Amtszulage als „Zwischenamt“ auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 –, DÖD 2001, 86 = juris, Rn. 7.
12Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Verfügung über die Übertragung des Dienstpostens. Auch jene enthält bei objektiver Auslegung nicht zugleich eine Regelung in Richtung auf eine Übertragung des zugehörigen Statusamtes. Insoweit kommt hier noch hinzu, dass der Dienstposten an den Kläger schon im Oktober 2007 vergeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor der Einweisung in die Planstelle und Zahlung der Zulage lag.
13Ist dem Kläger damit das in Rede stehende Zulagenamt bereits seinerzeit nicht wirksam übertragen worden, erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wie auch des Antragsvorbringens des Klägers zu § 19a BBesG nicht mehr als entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die sich mit einem etwaigen Anspruchsverzicht und seiner Wirksamkeit befassenden Ausführungen.
142. Eine Zulassung der Berufung nach dem hier weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann ebenfalls nicht erfolgen.
15Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
16ob es sich bei der Vergabe eines Dienstpostens der Wertigkeit A 9 m. Z. gemäß Fußnote 3 zu § 9 (damit gemeint wohl: Besoldungsgruppe A 9) BBesO A um eine Beförderung bzw. beförderungsähnliche Maßnahme handelt mit der Folge, dass ein Beamter auf die Amtszulage nicht rechtswirksam verzichten kann
17und
18ob als tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 19a BBesG auch ein „Mitvertretenmüssen“ der Gründe ausreichend ist.
19Auf die Beantwortung dieser Fragen käme es nach den obigen Ausführungen unter 1. in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren aber nicht entscheidungserheblich an, so dass es für die angenommene grundsätzliche Bedeutung jedenfalls an der Voraussetzung der Klärungsfähigkeit fehlt. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Übrigen bezogen auf die sprachliche Fassung der ersten Frage darauf hingewiesen, dass nicht schon die Vergabe des Dienstpostens höherer Wertigkeit die in Rede stehende – als solche in Fällen der Amtszulage im Übrigen nicht ernstlich zweifelhafte – beförderungsähnliche Maßnahme darstellt, sondern erst die eigenständig zu verfügende Übertragung des neuen Statusamtes; beides muss dabei auch nicht notwendig zeitlich zusammenfallen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 (Teilstatus), 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
21Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.