Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Feb. 2009 - 9 K 12/06

published on 11/02/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Feb. 2009 - 9 K 12/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ein Pauschsatz wird nicht erhoben. Das Verfahren ist nicht gebührenpflichtig.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ergebnisse des Flurneuordnungsverfahrens X..

2

Der Kläger macht geltend, er sei Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger nach der am 27.07.2004 verstorbenen Frau M.. Diese war Eigentümerin der Flurstücke 102/2 zur Größe von 1.859 m² und 104 zur Größe von 1.594 m² der Flur 2 Gemarkung X.. Inmitten des Flurstückes 102/2 lag das Flurstück 102/1, das im Eigentum der Beigeladenen steht und mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Flurstück 102/1 hatte somit keinen Zugang zu der davorliegenden D.straße. Zwischen dem Flurstück 102/2 und der D.straße befand sich das keilförmige Flurstück 103; vor dem an das Flurstück 102/2 angrenzende Flurstück 104 das keilförmige Flurstück 53.

3

Durch Beschluss vom 25.04.1996 wurde die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz angeordnet. Der Einleitungsbeschluss betraf die Flurstücke 102/1 und 102/2. Die Anordnungsverfügung wurde öffentlich bekannt gemacht. Dieser Beschluss wurde am 08.08.1996 bestandskräftig.

4

Der Bodenordnungsplan vom 06.05.1996, der das Ergebnis der Wertermittlung und den Bodenordnungsplan im engeren Sinne enthält, wurde im Termin am 28.08.1997 bekannt gegeben. Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse wurde wie folgt angeordnet: Vom Flurstück 102/2 werden durch Zerlegung zwei Teilflächen in der Gesamtgröße von 392 m² abgetrennt und mit den Flurstücksnummern 102/3 und 102/4 bezeichnet. Die Restfläche des Flurstücks 102/2 zur Größe von 1.466 m² erhält die neue Flurstücksnummer 102/5. Die neuen Flurstücke 102/3, das zwischen dem bisherigen Hausgrundstück 102/1 und der D.straße liegt, sowie das rückwärtige Flurstück 102/4 werden auf die Beigeladenen übertragen. Sie zahlen an Frau M. für die Mehrabfindung von 393 m² eine Abfindung in Geld. Für die Flurstücke 102/3 und 102/4 wird Frau M. wegen fehlender Ersatzflächen statt in Land vollständig in Geld abgefunden. Das neue Flurstück 102/5 verbleibt in ihrem Eigentum. Das selbständige Gebäude- und Anlageneigentum und das bisherige bestehende Nutzungsrecht der Beigeladenen werden aufgehoben. Gegen die Anberaumung des Termins am 28.08.1997 hatte Frau M. "Widerspruch" eingelegt. Zu dem Termin selbst erschien sie nicht.

5

Mit Bescheid vom 27.11.1997 wurde die Ausführungsanordnung erlassen und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes auf den 09.01.1998 festgesetzt. Die Ausführungsanordnung wurde Frau M. durch Einschreiben/Rückschein am 29.11.1997 zugestellt.

6

Mit Schreiben vom 26.01.1998 wurde Frau M. mitgeteilt, die Ausführungsanordnung sei seit dem 21.01.1998 bestandskräftig. Da sie nach dem Plantext für eine Teilfläche des Flurstückes 102/2 mit einer Abfindung in Höhe von 56.985,00 DM zu entschädigen sei und das Geld auf dem Verwahrkonto des Amts für Landwirtschaft zur Auszahlung bereit liege, werde sie nochmals aufgefordert, ihre Kontoverbindung anzugeben.

7

Die Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde im Grundbuch auf Grund Ersuchens des Beklagten vom 04.02.1998 am 01.02.2000 eingetragen.

8

Mit Urkunde vom 27.04.2001 wurde der Diplomsozialpädagoge (FH) K., befristet bis zum 25.10.2001, zum vorläufigen Betreuer von Frau M. bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste unter anderem die Vermögensfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden.

9

Mit Schreiben vom 23.05.2001 unterrichtete der Betreuer den Beklagten, dass er durch das Vormundschaftsgericht München für Frau M. unter anderem in Vermögensangelegenheiten zum vorläufigen Betreuer bestellt sei und sie daher in Vermögensangelegenheiten gesetzlich vertrete. Er bitte nunmehr um dringende Auszahlung der genannten Abfindung auf das näher benannte Konto von Frau M..

10

Bereits am 06.05.2001 hatte Frau M. dem Kläger eine Generalvollmacht ausgestellt, die sie mit Schreiben vom 05.02.2002 widerrief.

11

Am 30.03.2004 erließ der Beklagte die Schlussfeststellung im Bodenordnungsverfahren X.. Dieser Beschluss wurde im Bereich der Gemeinde durch drei Aushänge in der Zeit vom 12.05. bis 18.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Gemäß einem Vermerk vom 14.07.2004 ist die Schlussfeststellung am 13.06.2004 bestandskräftig geworden.

12

Der Kläger hat am 03.05.2006 zu Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er im Wesentlichen aus:

13

Die beteiligte, nicht vertretene Frau M. sei im Zeitraum von 1993 bis 1998 auf Grund Intelligenzdefekts nicht mehr beteiligungsfähig gewesen. Beweiszeichen würden nachgeliefert werden. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei nicht anwendbar gewesen. Der allein das Flurstück 102 betreffende Bodenordnungsplan schneide dem anstoßenden Flurstück 104 von Frau M. die Zuwegung an den öffentlichen Verkehrsweg ab und nehme dem Flurstück 104 dadurch die Qualität als Bauland und entwerte es gänzlich. Die anderen Beteiligten, die Beigeladenen dieses Verfahrens, hätten als Eigentümer des Flurstückes 102/1 keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung, sondern lediglich einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit. Das Flurstück 104 sei zuvor über das Flurstück 102/2 gegen Nordosten hinter dem Flurstück 103/1 über eine Zufahrt zur Länge von 13,1 m mit der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche verbunden gewesen. Das Flurstück 104 sei nunmehr nach Durchführung des Bodenordnungsplans ohne Zuwegung. Es sei mit einem Wohnhaus Baujahr 1912 bebaut, dessen Restnutzungsdauer gering und Beschaffenheit schlecht sei. Daher könne allein für den Grundstückswert die Qualität als Baugrundstück maßgebend sein. Die Flurstücke 102/2 und 104 seien nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein Grundstück anzusehen. Es könne nicht darauf ankommen, ob Frau M. es unterlassen habe, diese Grundstücke rechtlich zu vereinigen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass diese Grundstücksverbindung über das Flurstück 102/2 niemals benutzt worden sei, der Verkehr vielmehr den Weg vom und zum Flurstück 104 zu allen Zeiten über das offene Flurstück 53 genommen habe. Dies ergebe sich aus BGHZ 53, 166.

14

Schon die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen. Die Beigeladenen hätten auf dem Flurstück 102/1 keine Gebäude oder Anlagen, die in ihrem Eigentum gestanden hätten. Hinsichtlich der Versorgungsleitung habe kein Anspruch auf Bestellung von Dienstbarkeiten bestanden. Hinsichtlich des Flurstücks 102/1 sei eine Zusammenführung ausgeschlossen (Verweis auf OVG Greifswald VIZ 1999, 579). Auch die Abgrenzung des Verfahrensgebiets sei grob rechtswidrig. Das Problem der Zuwegung für das Flurstück 102/1 habe aus den genannten Gründen nur durch ein Servitut gelöst werden können, nicht durch eine Bodenneuordnung.

15

Die inhaltliche Sinnwidrigkeit des Bodenordnungsbeschlusses im engeren Sinne ergebe sich auch daraus, dass das Flurstück 102/1 eine Zuwegung erhalten und damit eine Wertsteigerung zu 100% zum Nachteil des Flurstücks 104 erhalten habe. Zu seinem Vorteil sei lediglich die Abfindungssumme anzusetzen. Insgesamt sei aber ein Wertverlust von 305.820,00 DM eingetreten. Er habe nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bei dem Beklagten beantragt, weil ihm dafür das Vertrauen in das Amt fehle.

16

Der Kläger beantragt sinngemäß,

17

festzustellen, dass die Anordnung zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens vom 25.04.1996, der Bodenordnungsplan (Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und Bodenordnungsplan im engeren Sinne) vom 06.05.1996, sowie die Ausführungsanordnung vom 28.11.1997 nichtig sind.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er führt aus: Das Bodenordnungsverfahren sei durch Schlussfeststellung bestandskräftig abgeschlossen. Anhaltspunkte für eine vom Kläger behauptete Geschäftsunfähigkeit der Frau M. lägen nicht vor. Die von ihr zur Zusammenführung damals verfassten Schreiben ließen einen solchen Schluss auch nicht zu. In der Sache selbst seien nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum im Sinne von § 64 LwAnpG gegeben. Die Wertermittlung orientiere sich am Maßstab des § 19 Sachenrechtsbereinigungsgesetz i.V.m. §§ 35 und 194 Baugesetzbuch.

21

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

22

In ihrer Stellungnahme schildern sie zunächst im einzelnen den Werdegang der Flurstücke 102/1, 102/3 und 104. Im Übrigen machen sie geltend, es habe zu keiner Zeit eine Zuwegung vom Flurstück 102 bzw. 102/3 auf das Flurstück 104 gegeben. Das Grundstück habe immer seinen eigenen Zugang bzw. eine eigene Zufahrt von der Landesstraße L 21 her gehabt. Das Flurstück 104 sei mit einem schilfgedeckten Zweifamilienhaus und einigen Stallungen bebaut. Soweit äußerlich erkennbar, sei es in einem sehr guten Zustand und werde in einem solchen von den Mietern erhalten.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

25

1. Die Schlussfeststellung ist weder nichtig noch unwirksam.

26

Die Schlussfeststellung vom 30.03.2004 ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge an drei Stellen im Gebiet der Gemeinde in der Zeit vom 12.05. bis 18.06.2004 öffentlich bekannt gemacht worden, indem der Bescheid des Beklagten ausgehängt worden war. Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch gegenüber Frau M. wirksam geworden unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt sie geschäftsfähig war, ob noch eine Bestellung eines Betreuers bestand oder zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge in dem Eigentum an den betroffenen Grundstücken eingetreten ist. Die öffentliche Bekanntmachung nämlich wird jedenfalls bei Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren auch gegenüber solchen Personen wirksam, die von der öffentlichen Verlautbarung des Verwaltungsaktes keine Kenntnis nehmen konnten, etwa weil sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 12 VwVfG handlungsunfähig waren. Das Flurbereinigungsgesetz lässt die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, die in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren ergehen, deswegen zu, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten festzustellen. Dass dabei die Rechte geschäftsunfähiger Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, dafür hat der Gesetzgeber in § 134 Abs. 2 FlurbG Sorge getragen. Demnach muss die Flurbereinigungsbehörde bei unverschuldeter Versäumung einer Frist nachträglich Erklärungen zulassen, wenn diese unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden (BVerwG, U. v. 07.05.1965 - IV C 24.65 = BVerwGE 21, 91 = NJW 1965, 1546 = RdL 1965, 245; vgl. grundsätzlich U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 7. Aufl. 2008 § 41 Rn. 137).

27

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

28

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schlussfeststellung ist nicht unverzüglich erfolgt. Am 30.03.2004 erließ der Beklagte die Schlussfeststellung. Sie wurde in der Zeit vom 12.05. bis 18.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger war nach eigenem Vortrag seit dem 27.07.2004 Alleinerbe und Rechtsnachfolger. Er hat aber erst am 03.05.2006 zu Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage erhoben. Er hatte sich auch nicht zuvor an die Behörden gewandt. Bei Prüfung der Frage, welche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen waren, muss zwar die Zeit berücksichtigt werden, die notwendig ist, damit der Kläger sich über die Verhältnisse unterrichten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 12.07.1960 - I C 249.58 - RzF Nr. 2 zu § 110 FlurbG). Für die Beurteilung der "Sittenwidrigkeit" bzw. der behaupteten Nichtigkeit des Bodenordnungsplans und der Ausführungsanordnung sind aber nicht nahezu zwei Jahre notwendig. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Kläger im Jahre 2001 auf Grund der seinerzeit bestehenden Generalvollmacht der Frau M. den Beigeladenen einen Teil des seinerzeitigen Flurstücks 102/5, das aus dem Bodenordnungsverfahren hervorgegangen war, veräußerte und somit mit den Verhältnissen bekannt war.

29

Damit ist die Schlussfeststellung gegenüber Frau M. bzw. ihrem Rechtsnachfolger gegenüber bestandskräftig geworden.

30

2. Mit der Schlussfeststellung ist die Geltendmachung der Nichtigkeit des Bodenordnungsplans ausgeschlossen.

31

Die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Diese Verfahrensstufung hat zur Folge, dass die in den einzelnen Verfahrensabschnitten ergangenen Regelungen einer selbständigen Anfechtbarkeit unterliegen und Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt gegen eine konkrete Regelung hätten vorgebracht werden müssen, in einem späteren Stadium regelmäßig unbeachtlich sind, sofern nicht eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1975 - 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <178>). Die Schlussfeststellung hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die "im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen". Vorher geltend zu machen und nach Bestandskraft der Schlussfeststellung regelmäßig ausgeschlossen sind somit solche Ansprüche, die unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst geltend zu machen sind (BVerwG, B. v. 12.06.2007 - 9 B 28/07, 9 B 28/07 (10 B 28/07) - RdL 2007, 245). Die unanfechtbare Schlussfeststellung steht somit der Zulässigkeit von Klagen gegen den Bodenordnungsplan entgegen. Die Unanfechtbarkeit einer Schlussfeststellung schließt jede Möglichkeit des Eingriffs in den Bodenordnungsplan aus. Diese Ausschlusswirkung verhindert, dass die Regelungen des Bodenordnungsplans noch verändert werden könnten (VGH München, U. v. 23.06.2005 - 13 A 03.948 - zit. nach juris).

32

Diese Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung läßt auch einen Eingriff des Flurbereinigungsgerichts in die Regelungen des Bodenordnungsplanes im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht zu. Dies folgt aus der Regelung in § 149 Abs. 2 FlurbG. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden den Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse, durch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung aus der Welt schaffen zu können. Ist die Schlussfeststellung unanfechtbar geworden und ist innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 141 Abs. 1 FlurbG) kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind. Dieser Vertrauensschutz der Beteiligten gebietet die entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 FlurbG auf Feststellungsklagen gemäß § 43 VwGO. Auch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann deshalb nicht zum Erfolg führen, wenn sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung erhoben wurde (vgl. VGH München, U. v. 26.05.1994 - 13 A 92.746 = RdL 1994, 240 = AgrarR 1995, 224). Dies gilt auch dann, wenn - was aus den nachfolgenden Gründen allerdings zu verneinen ist - zeitliche Rücksichten bei Rechtsbehelfen gegen den Bodenordnungsplan oder die Ausführungsanordnung hätten genommen werden müssen: Auch sie können in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle spielen, als der Anspruch auf Nachsichtgewährung nur bis zur Schlussfeststellung geltend gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 21.03.1978 - 5 C 57.76 = RdL 1979, 38).

33

3. Nach alledem kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, die im Laufe des Bodenordnungsverfahrens erlassen worden sind, nicht an. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

34

Gründe für die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bodenordnungsplans und der Ausführungsanordnung im Sinne des § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich.

35

a) Der Bodenordnungsplan, der das Ergebnis der Wertermittlung und den Bodenordnungsplan im engeren Sinne enthält, wurde im Termin am 28.08.1997 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 27.11.1997 wurde die Ausführungsanordnung erlassen und Frau M. durch Einschreiben/Rückschein am 29.11.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.01.1998 wurde Frau M. mitgeteilt, die Ausführungsanordnung sei seit dem 21.01.1998 bestandskräftig. Jedenfalls in dem Zeitraum vom 16.05.2001 bis 05.02.2002, in dem der Kläger Generalvollmacht von Frau M. hatte, bestand für ihn Gelegenheit, die Bedenken gegen die genannten Verwaltungsakte unverzüglich geltend zu machen. Das etwaige Hindernis einer Geschäftsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Betreuung eigener Vermögensangelegenheiten seitens Frau M. war im übrigen schon durch die Bestellung des Betreuers Dipl. Sozialpädagoge (FH) K. seit dem 27.04.2001 beseitigt. Er war zur Vermögensbetreuung und zur Vertretung vor Behörden bestellt. Indem er mit Schreiben vom 23.05.2001 die Auszahlung der Abfindung in Geld bei dem Beklagten begehrte, hat er zu erkennen gegeben, dass er um das Bodenordnungsverfahren wusste und davon ausging, dass diese Handlungsweise dem Wohl von Frau M. entsprach (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB). Hat er dies - wie er nunmehr erklärt - ohne Kenntnis der Einzelheiten des Verfahrens getan, lässt dies jedenfalls nicht das Verschulden entfallen, das eine "unverzügliche" Geltendmachung der Einwendungen entgegensteht.

36

b) Nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061; B. v. 11.05.2000 - 11 B 26/00 - NVwZ 2000, 1039).

37

Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen nach § 64 LwAnpG hinsichtlich der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke vorlagen. Der Kläger dürfte zutreffend der Auffassung sein, dass auf dem Flurstück 102/1 kein getrenntes Gebäudeeigentum der Beigeladenen mehr bestand, weil die Beigeladenen das Grundstück erworben hatten. Selbständiges Eigentum am Gebäude ist aber Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 08.04.1997 - C 8 S 1/96 - RzF Nr. 4 zu § 64 LwAnpG). Ob auf dem Flurstück 102/2 ein Zusammenführungsfall vorlag, erscheint fraglich. Ziel der Verfahrens war in erster Linie offenbar die Lösung des durch die Insellage des Flurstücks 102/2 entstandenen Erschließungsproblematik.

38

Die Beigeladenen hatten in ihrem Zusammenführungsantrag vom 20.01.1993 aber auch darauf verwiesen, dass ihnen ein Nutzungsrecht an den Flächen zwischen der D.straße und dem Flurstück 102/1 und einem Streifen hinter diesem Flurstück zugewiesen worden sei und sie auf diesen Flächen durch Herstellung einer Zufahrt und Anpflanzungen Investitionen getätigt hätten. Der Beklagte ist ausweislich eines Schreibens an Frau M. vom 11.02.2003 davon ausgegangen, dass gem. Art. 231 § 5 EGBGB an diesen Anlagen getrenntes Eigentum entstanden war, das die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens rechtfertigte. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, was auch daraus deutlich wird, dass der Kläger erst 2006 diesen Punkt rügt, zuvor aber in Kenntnis der Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens Teile des entstandenen Flurstücks 102/5 an die Beigeladenen veräußert hat.

39

Die Bestimmung des Umfang des Bodenordnungsgebiets liegt im Ermessen der Bodenordnungsbehörde. Sie ist grundsätzlich durch das Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft ist. Allerdings spricht einiges dafür, dass eine sachgerechte Lösung, die der Beklagte anstrebte, jedenfalls diejenigen Flurstücke hätte einbeziehen sollen, die zwischen der Straße und den angrenzenden Grundstücken liegen, möglicherweise auch das Flurstück 104. Ein in dieser Richtung etwaig vorliegender Ermessensfehler würde jedoch keine offensichtliche und schwerwiegende Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses bedeuten.

40

Zweifelhaft ist weiterhin, ob Frau M. offenbar ohne ausdrückliche Erklärung ihres Einverständnisses entgegen § 58 Abs. 2 LwAnpG statt in Land Geld abgefunden werden durfte (dagegen BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 11 C 5/97 - BVerwGE 108, 202 = RdL 1999, 93 = AgrarR 1999, 253). Diese Frage war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bodenordnungsbeschlusses noch nicht höchstrichterlich geklärt; der Senat hatte zunächst eine abweichende Position eingenommen (vgl. OVG Greifswald, U. v. 04.07.1996 - 9 K 5/94 - AgrarR 1997, 59 = RdL 1997, 298). Von daher kann von einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler nicht gesprochen werden (vgl. BVerwG B. v. 11.05.2000 - a.a.O.), zumal dieser Gesichtspunkt weder von Frau M. noch von ihrem Betreuer und nunmehr dem Kläger geltend gemacht worden ist.

41

Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Ergebnis des Bodenordnungsverfahrens habe dazu geführt, dass das Flurstück 104 über das Flurstück 102/2 nicht mehr erschlossen werde und daher eine wesentliche Wertminderung erfahren habe, so kann offen bleiben, ob hierin die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gesehen werden muss. Die Beigeladenen haben in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme zu der Klage wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass das Flurstück 104 seit jeher über das Flurstück 53 erschlossen wird. Dies räumte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.02.2009 auch ein, wenn er auch in Hinblick auf die von ihm angestrebte Erschließung über das Flurstück 102 diesen Gesichtspunkt für rechtlich unerheblich hält. Dies wird auch aus dem Foto Bl. 12 der Gerichtsakte deutlich.

42

Aus diesem Grunde sind die Überlegungen des Klägers zu dem behaupteten Wertverlust des Flurstückes 104 nicht nachvollziehbar. Auf die von dem Kläger behauptete Wertsteigerung des Grundstücks des Klägers (Flurstücks 102/1) kommt es bei der Frage einer wertgleichen Abfindung nicht an.

43

Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 16.02.2009, bei Gericht eingegangen am 18.02.2009 kann nicht mehr berücksichtigt werden, da das Urteil durch Verkündung am 11.02.2009 wirksam geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 03.01.1989 - 9 B 103/88 - NVwZ 1989, 750).

44

Die Klage ist daher abzuweisen.

45

Der Ausspruch über die Kosten richtet sich nach § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht wurde nicht angeordnet. Von der Festsetzung eines Pauschsatzes wurde abgesehen. Der Kläger hat damit keine Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

46

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 07/03/2016 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren nunmehr letztlich d
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Annotations

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.