Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Dez. 2009 - 3 O 133/09
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Oktober 2009 wird geändert.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gründe
I.
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Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen das Land Berlin, den Staatsanwalt X. bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin sowie die Y. GmbH mit Sitz in Z. mit dem Ziel, diese zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch die Aussagen des Staatsanwalts X. vom 21.12.2007 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe ihm im Termin der Hauptverhandlung am 21.12.2007 in Anwesenheit der Pressevertreter in seinem Plädoyer mehrmals als kleiner Herrscher beleidigt und falsch verdächtigt. Ihm stehe das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, weil die Aussagen des Beklagten zu 2 insgesamt in allen türkischen Zeitungen in Deutschland veröffentlicht und im gesamten Bundesgebiet verbreitet worden seien. Er sei als eine Person der absoluten Zeitgeschichte im ganzen Bundesgebiet bekannt. Im ganzen Bundesgebiet gebe es Mosleme, die sich für ihn interessierten. Ferner würden die Äußerungen im Internet verbreitet werden.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 01.10.2009 abgelehnt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht gegeben, vielmehr müssten die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Verweisung an das zuständige Gericht scheide in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus.
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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15.11.2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die er nicht weiter begründet hat.
II.
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Auf die zulässige Beschwerde ist der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.
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Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die behaupteten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind. Soweit sie an die Äußerungen des Beklagten zu 1 sowie des Beklagten zu 2 in seiner Funktion als Staatsanwalt in der Hauptverhandlung am 21.12.2007 anknüpfen und gegen diesen persönlich wie gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, gerichtet sind, kommen alleine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß
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§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Für sie ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 3, eine Privatperson, Schadenersatzansprüche geltend machen will, ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.
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Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünde aus den genannten Gründen das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, trifft dies nicht zu. Zunächst ist der Rechtsweg zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten in § 13 GVG und § 40 VwGO abschließend geregelt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechtswegen nicht besteht, sondern er grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgegeben ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch sowohl auf eine zivilrechtliche wie auf eine öffentlich rechtliche Norm stützen lässt. In diesem Falle entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ein solcher Fall liegt nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Im Übrigen bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verweisung des vorliegenden isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens ausscheidet. Es folgt vielmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 17.04.2002 - 3 B 137/01 - NVwZ 2002, 992), wonach ein Prozesskostenhilfeantrag an das zuständige Gericht zu verweisen ist, damit hierüber das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entscheidet. Dagegen spricht nicht, dass im Rahmen eines (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahrens über den Rechtsweg in der Hauptsache nicht verbindlich entschieden wird (so etwa OVG Lüneburg, B. v. 07.02.2000 - 11 O 281/00 - zit. nach juris). Dies trifft zwar zu. Im Mittelpunkt steht aber die Frage des gesetzlichen Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen der zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit des Rechtswegs, weitere Zulässigkeitsfragen und ggf. die Begründetheit der Klage daraufhin zu überprüfen sind, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Prüfung wird nach einer Verweisung in die Hand des zuständigen Gerichts gelegt. Schließlich sprechen prozessökonomische Gründe für diese Ansicht: Bei der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen Unzuständigkeit des Gerichtes könnte der Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung, die in dem ablehnenden Beschluss geäußert wird, bei dem nunmehr zuständigen Gericht einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Schließlich kommt dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, dass der Kläger ausdrücklich eine Verweisung an das zuständige Gericht ausschließen will. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass dann, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Danach ist es ausgeschlossen, dass ein Kläger die Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht verhindert. Will er das zuständige Gericht mit dem Rechtsstreit nicht befassen, muss er die prozessualen Konsequenzen ziehen.
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Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.