Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Juli 2014 - 3 M 56/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über ihren Bauantrag zu verpflichten.
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Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage („WG 6 und 7") im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000.0000 „C.", der für den fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht (WA 1). In südwestlicher Richtung schließt sich an das WA 1 ein Mischgebiet an (MI 2), in südöstlicher Richtung ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe 1). Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen lautet: „Eine Nutzung der allgemeinen Wohngebiete darf aus Gründen des Lärmschutzes erst erfolgen, wenn innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete und der Mischgebiete eine geschlossene schallschützende Bebauung entsprechend den Festsetzungen des B-Plans realisiert worden ist. Eine abschnittsweise Realisierung (z.B. Nutzung des WA 1 nach Realisierung der Eckbebauung MI 2/GEe 1) unter Nachweis der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ist möglich."
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Den Bauantrag der Antragstellerin vom 21.01.2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.02.2014 mit der Begründung ab, die Bedingung gemäß Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen sei nicht erfüllt. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein.
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Sie hat ferner beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu entscheiden. Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans stehe lediglich der Wohnnutzung in den errichteten Wohngebäuden entgegen, nicht aber bereits den Bauarbeiten zur Errichtung dieser Gebäude. Allenfalls könne die Baugenehmigung mit der Auflage versehen werden, dass die Wohnnutzung erst nach Fertigstellung der sogenannten lärmschützenden Riegelbebauung aufgenommen werden dürfe.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. Die Antragstellerin erstrebe im Ergebnis nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern eine gerichtliche Eilentscheidung über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Bauanspruchs, der das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon lägen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei der Bauantrag zu Recht abgelehnt worden, weil das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die Regelung in Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen betreffe bereits die Errichtung des Gebäudes und nicht erst die Aufnahme der Wohnnutzung. Dies ergebe sich - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - aus der Begründung des Bebauungsplanes. Die Genehmigung dürfte nur dann unter einer entsprechenden Bedingung erteilt werden, wenn die Realisierung der schallschützenden Bebauung feststünde und in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Auf eine bisherige abweichende Genehmigungspraxis des Antragsgegners könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Eine Selbstbindung der Verwaltung komme nicht in Betracht, weil es um eine gebundene Entscheidung gehe.
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Gegen den am 24.04.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 21.05.2014 begründet.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.
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Ein Anordnungsanspruch ist nach Auffassung des Senats derzeit nicht gegeben. Eine Baugenehmigung für die Bebauung des WA 1 darf erst erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsaufnahme auch die Nutzung der errichteten Gebäude zulässig sein wird. Dies ist im Hinblick auf die Regelung in Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenwärtig nicht der Fall.
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Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sieht eine Abhängigkeit des Vorhabens der Antragstellerin von der Errichtung der schallschützenden Riegelbebauung im GEe 1 vor. Ihrem Wortlaut nach betrifft die Festsetzung die Zulässigkeit der „Nutzung der allgemeinen Wohngebiete“. Dieser Wortlaut dürfte darauf hinweisen, dass nicht lediglich die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme bei bereits errichteten Gebäuden geregelt werden soll, sondern die Zulässigkeit der baulichen Nutzung des Gebietes, was auch die Errichtung von Gebäuden umfasst. Hierfür sprechen auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Passagen der Planbegründung. Zwar formuliert die Begründung insoweit nicht einheitlich; sie dürfte aber auch nicht als unauflösbar widersprüchlich und deshalb unergiebig angesehen werden können. Andererseits dürfte die textliche Festsetzung Ziff. 7.1 darauf abzielen, den Schallschutz für die Bewohner der Wohngebäude sicherzustellen; vor der Nutzungsaufnahme dürfte ein Schallschutz nicht erforderlich sein. Einer abschließenden Klärung bedarf es insoweit jedoch nicht. Denn auch wenn man die textliche Festsetzung Ziff. 7.1 dahingehend verstehen wollte, dass erst die Aufnahme der Wohnnutzung in den Gebäuden das Vorhandensein des Schallschutzriegels voraussetzt, würde sich daraus gleichwohl kein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung einer Baugenehmigung ergeben.
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Mit der Baugenehmigung ist über die Zulässigkeit der Errichtung des Baukörpers und die Zulässigkeit der Nutzung grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Die Baugenehmigung mit zum einen ihrem feststellenden Teil - soweit erklärt wird, dass dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. § 72 Abs. 1 LBauO M-V - und zum anderen ihrem verfügenden Teil - im Sinne der Beseitigung des gesetzlichen Bauverbots gemäß § 72 Abs. 7 LBauO M-V bzw. einer (ggf. sachlich beschränkten) Baufreigabe - (vgl. U. d. Senats v. 14.08.2013 - 3 L 116/07 - Juris Rn. 54) wird für ein konkretes, funktionsbezogenes Vorhaben erteilt, das sowohl den Baukörper als auch die vorgesehene Nutzung umfasst. Die Bausubstanz und die Nutzung lassen sich insoweit nicht voneinander trennen, sondern bilden eine Einheit. Gegenstand der baurechtlichen Prüfung ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (vgl Heintz in Gädtke ua BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 75 Rn. 19 mwN). Um mit dem feststellenden Teil der Baugenehmigung das Bauvorhaben für zulässig erklären zu können, müssen daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht nur für den Baukörper, sondern auch für die Nutzung geklärt sein. Erst recht gilt dies, um mit dem verfügenden Teil die Baufreigabe erteilen zu können. Anderenfalls würde die Errichtung eines Baukörpers ermöglicht, der gegebenenfalls keiner zulässigen Nutzung zugeführt werden könnte, so dass letztlich eine Bauruine entstehen könnte.
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Dass gegenwärtig die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wohnnutzung gemäß Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gegeben sind, zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
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Allerdings kann grundsätzlich auch bei einer Baugenehmigung durch eine (aufschiebende) Bedingung sicher gestellt werden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vollständig vorliegen, § 72 Abs. 4 LBauO M-V. Dabei ist aber auch der Zweck der Baugenehmigung zu berücksichtigen, die Erfüllung aller im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen umfassend sicher zu stellen. Diese Funktion der Baugenehmigung steht einer zu weit gehenden Ausklammerung von Genehmigungsvoraussetzungen und ihrem „Abschieben" in eine Nebenbestimmung entgegen (VGH München B. v. 15.09.1998 - 20 ZB 98.2402 - BauR 1998, 1221). Dies gilt um so mehr, soweit eine Bedingung nicht für die Realisierung des Vorhabens insgesamt, sondern für die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme formuliert werden soll. Eine solche Regelung läuft der aus den o.g. Gründen gewollten Einheitlichkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Errichtung des Baukörpers und die Zulässigkeit der Nutzung zuwider. Daher kann allenfalls dann in Betracht kommen, eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung für die Zulässigkeit der Nutzungsaufnahme zu verbinden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hinreichend geklärt ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit auch der Nutzung bis zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme eintreten werden.
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Im vorliegenden Fall können die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung derzeit jedoch auch bezogen auf den Zeitpunkt der zu erwartenden Nutzungsaufnahme nicht als geklärt angesehen werden. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sind die Bauvorlagen noch nicht vollständig beim Antragsgegner eingereicht worden, weil die Genehmigungsstatik für das im GEe 1 geplante Hostel noch nicht vorliegt. Auch nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 23.07.2014 hat sich daran nichts geändert. Die Statik gehört aber nach §§ 3 Nr. 4 und § 10 Bauvorlagenverordnung zu den notwendigen Bauvorlagen. Im übrigen würde auch das bloße Vorliegen einer Baugenehmigung für das Hostel noch nichts daran ändern, dass der Eintritt der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung der rückwärtigen Wohnbebauung nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann. Die Baugenehmigung erlaubt lediglich die Realisierung des Bauvorhabens; eine Verpflichtung des Bauherren zur Realisierung ist damit nicht verbunden.
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Die Erteilung der Baugenehmigung mit der Auflage, die Aufnahme der Wohnnutzung vor Errichtung der schallschützenden Bebauung zu unterlassen, ist aus den selben Gründen nicht möglich. Im übrigen kommt eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V nur in Betracht, wenn dem Adressaten eine eigenständige Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht aber um die Regelungswirkungen des Hauptverwaltungsaktes zu beschränken.
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Hat die Antragstellerin gegenwärtig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, so kann sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, einen Anordnungsanspruch auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegner sich durch die Erteilung anderer Baugenehmigungen in der Vergangenheit selbst gebunden habe.
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Auf die Fragen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, und ob der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache einem Erfolg des Antrags entgegensteht, kommt es nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.