Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 L 116/07

published on 14/08/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 L 116/07
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) in K. T. verpflichtet war.

2

Unter dem 23.04.1996 stellte die Klägerin bei dem Landrat des Landkreises Güstrow, dem Rechtsvorgänger des Beklagten (künftig: Beklagter) einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb einer WKA vom Typ ENERCON E-66/1.500 KW mit einer Nabenhöhe von 68 m auf den Flurstücken 154 und 157 der Flur 1 der Gemarkung K. T..

3

Mit Bescheid vom 09.07.1996 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Durch die vorgelegte Planung würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Als Außenbereichsvorhaben erfülle das Vorhaben regelmäßig die für Eingriffe in Natur und Landschaft anzusetzenden Kriterien. Das Vorhaben lasse sich mangels einer definitiv festzuschreibenden Ortsgebundenheit der Anlage auch auf andere Natur und Landschaft schonendere Art und Weise verwirklichen. In der Wirkzone der Anlage befänden sich zahlreiche zu schützende Biotope und die von der Anlage ausgehenden Negativwirkungen auf das Landschaftsbild seien gravierend. Das Gebiet um K. T. sei im Regionalen Raumordnungsprogramm als Fremdenverkehrsentwicklungsraum ausgewiesen. Für eine WKA der geplanten Größe sei ein VE-Plan erforderlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.1996 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 20.01.1997 begründete.

5

Mit Zwischenbescheid vom 05.03.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch abgeholfen werden könne, wenn weitere Unterlagen (naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und vollständige Schallimmissionsprognose) vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden würden.

6

Mit Schreiben vom 19.03.1997 vertrat der Beklagte gegenüber dem Amt Bützow-Land die Auffassung, dass hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB die Fiktionswirkung eingetreten sei. Am 01.04.1997 beschloss die Gemeindevertretung K. T. – die Gemeinde K. T. ist die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes. Das Amt stellte beim Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der WKA bis zum 31.12.1998.

7

Unter dem 04.04.1997 legte die Klägerin eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vor, nach der ein Kompensationsflächenbedarf von 1,7 ha bestehe. Ausweislich einer Schallimmissionsprognose der Fa. ENERCON vom 14.03.1997 sei die Lärmgrenze von 45 bzw. 44 dB(A) eingehalten.

8

Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten vertrat in einer Stellungnahme vom 25.04.1997 die Auffassung, dass eine Kompensationsfläche von 2,67 ha erforderlich sei und dem Vorhaben nur bei einer Reihe von näher bezeichneten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugestimmt werden könne.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe das erforderliche Einvernehmen versagt, woran die Baubehörde gebunden sei. Das Einvernehmen sei auch nicht rechtswidrig versagt worden, so dass dieses auch nicht ersetzt werden könne. Des weiteren habe die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan gefasst und einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen gestellt.

10

Am 19.03.1998 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die WKA erhoben.

11

Am 13.03.1999 trat die 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) in Kraft. Danach liegt das Eignungsgebiet Nr. 51 auf dem Gebiet der Gemeinde K. T.; das klägerische Vorhaben liegt außerhalb des Eignungsgebietes.

12

Der Teilflächennutzungsplan der Gemeinde K. T. trat am 13.05.2000 in Kraft, in dem (lediglich) zwei Sondergebiete für bereits bestehende WKA innerhalb des Eignungsraumes Nr. 51 ausgewiesen werden.

13

Im laufenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte unter dem 23.09.2003 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er den Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 ergänzt und neu gefasst hat. Der Widerspruch werde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorhaben nach der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB zwar privilegiert sei, ihm aber öffentliche Belange entgegenstünden. Die in der von der Klägerin eingereichten Eingriffs- und Ausgleichsbilanz vom 03.04.1997 ausgewiesene Kompensationsfläche sei zu gering und die Immissionsprognose leide unter erheblichen, im Einzelnen bezeichneten Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass durch die Errichtung der WKA schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und der Schutz des selben sei ein weiterer entgegenstehender öffentlicher Belang.

14

Auf Grund Beschlusses vom 09.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die zu den von der Anlage zu erwartenden Lärmimmissionen, der Schattenwurfdauer und der Sonnenlichtreflektionen an den nächsten Wohngebäuden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fa. WIND-Consult. Die Beweiserhebung kommt zu dem Ergebnis, dass vom Schattenwurf der WKA 9 von 10 der untersuchten Immissionsorte betroffen sind. An zwei Immissionsorten werde die maximale jährliche und an acht Immissionsorten die maximale tägliche astronomische Gesamtbeschattung überschritten. Die Einhaltung bzw. eine Unterschreitung der Anhaltswerte sei durch die Installation geeigneter Abschaltvorrichtungen möglich. Die Immissionsrichtwerte würden an allen Immissionsorten eingehalten werden.

15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2006 hat die Klägerin nach den Hinweisen des Gerichts über die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung im Hinblick auf den angekündigten Hauptantrag (auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung) erklärt, den Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

festzustellen, dass der Beklagte zum Erlass einer Baugenehmigung unter Auflagen gem. der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 auf seinen (ihren) Bauantrag vom 23.04.1996 verpflichtet gewesen ist.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Mit dem auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde und der Klage im Übrigen mit dem o.g. Feststellungsantrag stattgegeben.

21

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig und begründet. Der Verwaltungsakt habe sich nach Klageerhebung spätestens mit Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999 erledigt, weil hierin ein Eignungsgebiet ausgewiesen sei, der Vorhabenstandort außerhalb des Gebietes liege und das Vorhaben damit unzulässig sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin angekündigten Amtshaftungsansprüche wegen der getätigten Aufwendungen (Gutachtenkosten) gegen den Beklagten bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung für die WKA sei rechtswidrig. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999, möglicherweise auch nur bis zur Verfestigung der Planung Mitte Juni 1998 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter den in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 festgelegten Auflagen gehabt. Dabei könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 72 LBauO M-V a.F. vollständig vorgelegen hätten. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 38 VwVfG M-V, weil der Beklagte im „Zwischenbescheid“ vom 05.03.1997 eine Zusicherung zur Erteilung der Baugenehmigung unter Auflagen erteilt habe, an die er gebunden sei.

22

Gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellt Urteil hat der Beklagte am 08.05.2007 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 25.11.2010 entsprochen hat. Die Berufung sei gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Beklagte ernstliche Zweifel in diesem Sinne im Hinblick auf die Frage dargelegt habe, ob es sich bei dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 um eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V handele.

23

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte an, ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung lasse sich aus dem der Klägerin erteilten Zwischenbescheid vom 05.03.1997 nicht herleiten, weil hierin keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG M-V zu sehen sei. Erklärungen einer Behörde, die nur hypothetischen Charakter haben, seien keine Zusicherungen. Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides ergebe sich, dass er, der Beklagte, keine verbindliche Zusage getroffen habe, die Baugenehmigung zu erlassen. Indem er sich nur dahingehend geäußert habe, dass dem Widerspruch abgeholfen werden „kann“, wenn die angeforderten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung „zur Beurteilung“ vorgelegt werden, habe er das Ergebnis offen gelassen und von der Beurteilung der Auswirkungen aus naturschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen abhängig gemacht. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen dem Widerspruch nicht abgeholfen werde und es so beim ablehnenden Bescheid bleibe. Der für die Zusicherung erforderliche Bindungswille habe bei Erlass des Zwischenbescheides nicht bestanden. Auch aus Sicht des Empfängerhorizonts habe man bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss kommen müssen, dass nach erfolgter Beurteilung der eingereichten Unterlagen auch eine für die Klägerin negative Entscheidung möglich gewesen sei. Die verlangten Gutachten könnten nicht als Bedingung für eine Zusicherung betrachtet werden. Sie seien vielmehr eine unabdingbare Voraussetzung für eine vorzunehmende Beurteilung der Auswirkungen der WKA in naturschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht gewesen, deren Ergebnis offen gewesen sei.

24

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (hier des § 72 LBauO M-V a.F.) könnten nicht durch eine Zusicherung ausgehebelt werden. Die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen seien im Hinblick auf § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. unvollständig oder ungenau gewesen. Nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO a.F. sei in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Die vorgelegte Baubeschreibung sei unzureichend, da konkrete Angaben zu den vorgesehenen Baumaterialien fehlten. Dadurch sei u.a. eine Prüfung des Feuerwiderstandes nicht möglich. Die in der Baubeschreibung eingereichten Parameter der Emissionsquelle seien nicht verwertbar, weil die Messung für eine andere als die beantragte WKA mit einer Leistung von 500 kW, einer Nabenhöhe von 49,5 m und einem Rotordurchmesser von 40,3 m erfolgt sei. Deshalb sei die Vorlage einer Schallimmissionsprognose für die beantragte WKA erforderlich gewesen.

25

Die Bauzeichnung habe auch nicht den nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. erforderlichen Inhalt gehabt, weil nur die Ansicht dargestellt worden sei. Als Lageplan sei ein Auszug aus der Flurkarte mit der Einzeichnung des Vorhabens eingereicht worden, was nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. entspreche.

26

Dem Bauantrag fehle es ebenfalls an einem Standsicherheitsnachweis. Dieser müsse gem. § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO a.F. grundsätzlich eine Darstellung des gesamten statischen Systems und der erforderlichen Berechnungen enthalten. Zwar würden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 2 LBauO M-V a.F. die Nachweise über die Standsicherheit nicht geprüft. Entgegen dem Antrag der Klägerin werde über den Bauantrag für eine WKA jedoch nicht im vereinfachten Verfahren entschieden.

27

Zudem sei das sich aus § 6 LBauO M-V a.F. ergebende Abstandsflächenrecht völlig unberücksichtigt geblieben. Die Abstandsflächen würden auf dem Grundstück nicht eingehalten und es lägen auch keine eingetragenen Baulasten bzw. Erklärungen für die Nachbargrundstücke vor.

28

Schließlich sei zu prüfen gewesen, ob der als Zusicherung beurteilte Zwischenbescheid wegen Verstoßes gegen Bauordnungsrecht rechtswidrig sei und im Falle der Gesetzeswidrigkeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Möglicherweise sei die Bindungswirkung an die Zusage auch durch späteres konkludentes Handeln, nämlich durch den Widerspruchsbescheid, aufgehoben worden.

29

Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V vom 11.09.2003 seien die schalltechnischen Ermittlungen der ENERCON vom 14.03.1997 mit Mängeln behaftet, die auch im Jahre 1997 einer erheblichen Nachbesserung bedurft hätten. Darüber hinaus hätten ausweislich des neugefassten Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 dem Vorhaben öffentliche Belange entgegengestanden, die in der natürlichen Eigenart der Landschaft und in der Beeinträchtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründet seien. Die Klägerin habe auch kein aussagekräftiges Gutachten zum Schattenwurf und zu den Geräuscheinwirkungen beigebracht, so dass eine abschließende Prüfung der zu erwartenden Immissionen nicht habe vorgenommen werden können. Erst im Ergebnis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erteilung einer Baugenehmigung mit Auflagen nicht ausgeschlossen gewesen sei.

30

Der Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie hält der Berufung entgegen, dass das Zustandekommen des Zwischenbescheides und insbesondere die vorab geführten Gespräche der Parteien unberücksichtigt geblieben seien. Nach Zugang eines zunächst ablehnenden Bescheides hätten die Parteien am 31.07.1996 beim seinerzeitigen Baudezernenten des Beklagten ein Gespräch geführt, bei dem genaue Festlegungen dahingehend getroffen worden seien, bei Vorlage der geforderten Gutachten eine positive Bescheidung vorzunehmen, so denn die gutachterlichen Äußerungen diese zuließen. Beide Gutachten hätten deutlich gemacht, dass eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können. Die Gutachten hätten eine Zulässigkeit des Bauvorhabens ausgewiesen. Geringfügige Einschränkungen etwa durch kurzeitiges Abschalten der Anlage zur Einhaltung der Schallwerte habe die Klägerin hinnehmen müssen. Probleme hinsichtlich etwa des Schattenwurfs hätten nicht mehr bestanden. In Umsetzung der Absprache hätte der Beklagte dann eine positive Bescheidung vornehmen müssen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführte ablehnende Haltung der Gemeinde könne kein Grund für die Negativbescheidung sein.

35

Selbst wenn der Zwischenbescheid keine Bindungswirkung entfalte, hätte der Beklagte die Genehmigung erteilen müssen. Das gemeindliche Einvernehmen sei wegen Fristversäumnis als erteilt anzusehen. Gegen den im April 1996 gestellten Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren habe die Gemeinde keinerlei begründeten Widerspruch eingelegt. Der von der Gemeinde am 01.04.1997 beschlossene Flächennutzungsplan und die vom Amt beantragte Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung blieben unbeachtlich, weil ein Verlängerungsantrag nach § 245b BauGB a.F. nicht gestellt worden sei. Die untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme der Errichtung der Anlage zugestimmt. Sämtliche das Bauvorhaben erläuternden und begründenden technischen Ausführungen/Gutachten hätten die Errichtung der Anlage befürwortet. Die Einschränkungen, etwa zur Schallprognose, hätten mit einer einfachen nachvollziehbaren und überprüfbaren Auflage zu Abschaltzeiten umgesetzt werden können und die Errichtung des Vorhabens nicht gehindert.

36

Hinsichtlich der geltend gemachten Unvollständigkeit der Bauantragsunterlagen wird auf eine Aussage des Herstellers der WKA hingewiesen, wonach die vollständigen Unterlagen bis ins Detail nicht bereits vor Genehmigung der Anlage vorgelegt werden müssten. Diesbezüglich habe es auch keine Nachfragen des Beklagten gegeben. Es sei Usus, die Freigabe hinsichtlich der Statik direkt vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenbezeichnung beizufügen.

37

Die umliegenden Grundstücke stünden im Eigentum bzw. der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführerin der Klägerin, so dass wegen einer Eigentümergleichheit auf die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der Abstandsflächen verzichtet werden könne.

38

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet.

41

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig.

42

Die ursprünglich auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die WKA erhobene Klage hatte sich mit Inkrafttreten der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) am 13.03.1999 erledigt. Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des im RROP ausgewiesenen Eignungsraumes Nr. 51, so dass sich das Vorhaben als unzulässig erweist. Auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten insoweit nicht entgegengetreten sind, kann verwiesen werden.

43

Im Hinblick auf die Ankündigung der Klägerin zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte wegen der ihr im Baugenehmigungsverfahren entstandenen Gutachtenkosten hat diese auch ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse.

44

2. Die (nunmehr) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Klägerin bis zum 13.03.1999 keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.

45

a) Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung lässt sich nicht aus einer Zusicherung herleiten. Dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 kommt nicht die Bedeutung einer Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V zu.

46

Die Zusicherung ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob die Behörde einen bestimmten künftigen Verwaltungsakt rechtlich verbindlich verspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, U. v. 07.02.1986 – 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15, 17), wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (BVerwG, U. v. 26.09.1996 - 2 C 39/95 - BVerwGE 102, 81, 84). Der Wille zur materiellrechtlichen Bindung gegenüber dem Adressaten muss unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.01.1995 – 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323). Die Zusicherung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 38 Rn. 20a).

47

Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides, wonach dem „Widerspruch abgeholfen werden kann, wenn folgende Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden“ (Unterstreichungen durch den Senat), ergibt sich, dass sich der Beklagte vor Erteilung einer Genehmigung die Beurteilung der Unterlagen vorbehalten hat. Es wurde also keine Genehmigungserteilung bei bloßer Vorlage der genannten Unterlagen in Aussicht gestellt. Die angeforderten Unterlagen werden nicht als Bedingung für die Zusicherung, sondern vielmehr als unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung des Bauantrages angesehen; in der Sache wollte der Beklagte nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass er den Bauantrag nach vollständiger Vorlage von genehmigungsfähigen Unterlagen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen prüft. Der Zwischenbescheid kann nach objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. zu diesem Ansatz auch OVG M-V, B. v. 27.11.2002 – 2 L 90/01 -, Rn. 27 a.E., juris) insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass die Genehmigung nach Vorlage der Unterlagen (unabhängig von deren Inhalten) erteilt wird.

48

Aus den gleichen Gründen kann die Erklärung vom 05.03.1997 auch nicht so verstanden werden, dass zwar die vorgelegten Unterlagen noch zu beurteilen seien, weitere Genehmigungsvoraussetzungen aber als „erledigt“, d.h. erfüllt angesehen werden. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte solche Gesichtspunkte wie etwa die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V a.F. vor Abgabe der Erklärung vom 05.03.1997 geprüft hätte. Unter diesen Umständen eine bindende Erklärung abzugeben, wonach weitere zu prüfende Gesichtspunkte der Versagung der Genehmigung nicht mehr entgegen gehalten werden würden, würde bedeuten, dass der Beklagte sehenden Auges das Risiko eingegangen wäre, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln ist nur gewährleistet, wenn die Erklärung vom 05.03.1997 so verstanden wird, dass sie mitteilt, welche Unterlagen auf jeden Fall noch vorgelegt werden müssen, um die Genehmigung erteilen zu können.

49

Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände, die der Auslegung des Schreibens vom 05.03.1997 zu Grunde zu legen sind, kann sich auch nichts Anderes aus etwaigen Gesprächen mit Bediensteten des Beklagten im Vorfeld ergeben, zumal schriftliche Unterlagen hierüber nicht vorliegen.

50

b) Es bestand kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil der Bauantrag unvollständig war.

51

Die Klägerin hatte einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gestellt. Tatsächlich handelt es sich bei der WKA aber nicht um eines der in § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F. (v. 26.04.1994, GVOBl. M-V S. 518 und gleichlautend v. 06.05.1998) genannten Gebäude, so dass eine Vollprüfung nach §§ 72, 69 LBauO M-V a.F. durchzuführen war.

52

Nach § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Bestimmung wird durch die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO - v. 03.04.1998 - GVOBl. M-V S. 413) konkretisiert. Nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V a.F. soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

53

Der Beklagte beruft sich bei der Ablehnung des Genehmigungsanspruchs zu Recht auf das Fehlen des Standsicherheitsnachweises nach § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO (Statik und Baugrund). Die Klägerin meint unter Berufung auf den Hersteller ENERCON und eine entsprechende Praxis, dass es ausreiche, die Freigabe (des Vorhabens) hinsichtlich der Statik vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenprüfung beizufügen. Damit sei gewährleistet, dass unmittelbar vor Baubeginn der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden könne. Dies könne durch eine Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden, wonach eine ergänzende Vorlage der aktuellen Angaben zu erfolgen habe. Dem folgt der Senat nicht.

54

Allerdings ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Dauer der Genehmigungsverfahren und sich möglicherweise anschließender Gerichtsverfahren einerseits und die Schnelllebigkeit der technischen Entwicklungen bei WKA andererseits nachvollziehbar. Solche Praktikabilitätserwägungen finden aber im Gesetz keine Stütze; dies verlangt vielmehr die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises, wobei eine Erleichterung für die Verwendung bestimmter Bautypen nach § 69 Abs. 3 LBauO M-V a.F. und § 5 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. durchaus besteht. Zwar wird die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde (zu Gunsten eines Nachbarn), bereits im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet wird, sei nicht begründet. Die Baubehörde könne sich dementsprechend damit begnügen, in der Baugenehmigung darauf hinzuweisen, dass die Baufreigabe erst erteilt werde, wenn die Nachweise über die erforderlichen Unterfangungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, der Straße und den Nachbargrundstücken "geprüft vorliegen" (so VGH Mannheim, B. v. 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr 107). Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Vor ihrer Zustellung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden (§ 72 Abs. 6 LBauO M-V a.F.). Die Baugenehmigung enthält damit einen feststellenden und einen verfügenden Teil, mit dem die Schranke des Bauverbots aufgehoben wird. Eine Baugenehmigung muss daher auch die Feststellung treffen, dass das genehmigte Vorhaben statisch sicher ist und ohne nachteilige Auswirkungen auf seine Umgebung errichtet werden kann (§ 12 LBauO M-V a.F.). Ohne diese Prüfung kann die Feststellung, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, von der Bauaufsichtsbehörde (noch) nicht getroffen werden. Damit würde der verfügende Teil (Aufhebung der präventiven Schranke des Bauverbots) zu Unrecht ergehen. Eine solche Baugenehmigung könnte sogar an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden, der sich aus der Baugenehmigung selbst ergibt und damit auch offenkundig ist (vgl. VGH Kassel,. U. v. 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6). Um den oben genannten Belangen Rechnung zu tragen, steht der Weg des Bauvorbescheids offen. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V). Die aus der Sicht des Vorhabenträgers kritischen Genehmigungsfragen können daher vorab geklärt werden, ohne dass bereits vor ihrer Beantwortung aufwändige technische Fragen untersucht werden müssen.

55

c) Wegen der vom Beklagten dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltenen mangelnden Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nach § 6 LBauO M-V a.F. (dazu Urteil des Senats vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 - NordÖR 2007, 78 = BRS 70 Nr. 106) führt die Klägerin an, dass die umliegenden Grundstücke im Eigentum ihrer Geschäftsführerin stünden bzw. zum Zeitpunkt der Bauantragstellung im Eigentum der Miteigentümer der Klägerin gestanden haben. Diese ist aber nicht mit der Klägerin identisch und es liegt keine Eigentümergleichheit vor, so dass es einer Baulast nach § 7 Abs. 1 LBauO M-V a.F. bedarf, an der es gefehlt hat. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein (Senatsurteil vom 20.06.2006 – a.a.O.).

56

d) Die Klägerin stellt schließlich darauf ab, dass die von der Beklagten nunmehr dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltene Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen zu keinem Zeitpunkt vor Ablehnung der Genehmigung geltend gemacht worden sei.

57

Anders als nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V in der derzeit geltenden Fassung enthielt § 69 LBauO M-V a.F. keine Verpflichtung der Behörde, den Bauherrn unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Bauvorlagen aufzufordern. Es bestand vielmehr die Verpflichtung des Bauherrn nach § 66 Abs. 2 LBauO M-V a.F., mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Möglichkeit der Gestattung des nachträglichen Einreichens von Bauunterlagen (§ 66 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 1998 und § 68 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 2006) sah § 66 LBauO M-V 1994 noch nicht vor und eine solche wurde von der Klägerin weder beantragt noch vom Beklagten ausgesprochen. Im übrigen begründet das Unterlassen des (fristgerechten) Hinweises auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen keinen Genehmigungsanspruch, sondern begründet allenfalls Schadenersatzansprüche nach Amtshaftungsrecht. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion in einem solchen Fall ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

58

3. Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

59

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/02/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten de
published on 24/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.