Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – (Ziffer 1) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Mai 2017ergangene Beseitigungsverfügung bezüglich zweier an der Bundesstraße am Abzweig Richtung C ohne Genehmigung errichteten und mittels Seilen an den Bäumen befestigten Werbeschilder, die auf den Betrieb C hinweisen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – abgelehnt.
II.
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Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. Juli 2017 mit am 26. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 10. August 2017 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die inhaltlichen Angriffe der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil der Rechtsbehelf in der Hauptsache aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Das Verwaltungsgericht hat dabei mit zutreffenden Erwägungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) die Beseitigungsverfügung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 1 i. V. m. 10 Abs. 3 LBauO M-V als rechtmäßig beurteilt.
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Die dagegen gerichteten Rügen der Antragstellerin dringen nicht durch.
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Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass es sich bei einem mittels Seilen an Bäumen befestigten Werbeplakat um keine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 10 Abs.1 LBauO M-V handele, weil weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden hergestellt sei.
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Das in § 10 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V für Werbeanlagen geforderte Merkmal der Ortsfestigkeit geht über den Begriff der „baulichen Anlage“ gemäß § 2 Abs. 1 LBauO M-Vnoch hinaus, was sich bereits unmittelbar aus der beispielhaften Aufzählung von Werbeanlagen in § 10 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V ergibt. So umfasst der Begriff alles, was künstlich geschaffen wird und ortsfest ist (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 11, Rn. 4 – zu dem bezüglich der Legaldefinition der Werbeanlage vergleichbaren § 11 der LBO S-H). „Ortsfest“ sind dabei Einrichtungen, wenn sie selbst mit dem Erdboden fest verbunden sind, aufgrund eigener Schwere auf ihm ruhen oder mit anderen standortgebundenen Gegenständen verbunden sind (Domning/Möller/Bebensee, a.a.O.). Bäume sind selbstredend standortgebunden und die streitgegenständlichen Werbeplakate mittels Seilen mit diesen verbunden. Auf die Art der Verbindung kann es dabei nicht ankommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung. „Ortsfest“ meint hier nicht die Festigkeit einer Verbindung mit dem Erdboden oder standortgebundenen Gegenständen, sondern eine „Ortsgebundenheit“. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Werbeplakate physisch fest bzw. untrennbar mit dem Baum verbunden sind, sondern nur darauf, ob sie ihrer Funktion nach mit diesem fest verbunden sind. Maßgeblich ist dabei, ob mit den Werbeplakaten von diesem festen Standort aus geworben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 17. Juli 2017 – 2 B 30/17 –, Rn. 7, juris) und aus Sicht eines mit den Umständen vertrauten Beobachters erkennbar ist, dass diese sich an ihrem konkreten Platz und ihrer konkreten Funktion nach allein deshalb dort befinden, damit die Werbung wirken kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21. September 2004 – 1 A 1600/03 –, Rn. 22, juris). Die Plakate dienen vorliegend dem Zweck, dauerhaft auf den Betrieb C als touristischen Attraktionsort hinzuweisen, und zwar standortgebunden an der entsprechenden Einmündungsstelle an der Bundesstraße. Sie betreiben mithin von einem festen Standort aus Werbung, sodass das Merkmal der „Ortsfestigkeit“ bereits deshalb erfüllt ist, weil die Werbeplakate ihrem Verwendungszweck nach zu bestimmt sind, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Plakate aufgrund der Seilbefestigung dazu bestimmt und geeignet seien, an verschiedenen Orten aufgestellt zu werden, so vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn an sich nicht ortsfeste Objekte für längere Zeit oder immer wiederkehrend an bestimmten Stellen neben Straßen oder Straßenkreuzungen mit dem Hauptziel der Werbung abgestellt oder angebracht werden, sind sie als ortsfeste Einrichtungen anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. Juli 2003 – 10 B 890/03 –, Rn. 3, juris). Es kommt vorliegend also nicht darauf an, dass die Plakate grundsätzlich dazu geeignet sind auch an anderen Standorten bzw. Gegenständen befestigt zu werden, sondern nur darauf, dass sie konkret an dieser Stelle dauerhaft oder immer wieder zu Werbezwecken genutzt werden.
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Weiter trägt die Antragstellerin vor, sie habe bereits in der Vergangenheit in Abstimmung mit dem Straßenbauamt Stralsund an eben diesem Standort kurzfristige Werbebanner für Veranstaltungen angebracht. Dies kann schon insofern keine Bedeutung für die Frage einer Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Werbeplakate nach § 10 LBauO M-V und damit Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nach § 80 Abs.1 LBauO M-V haben, da kurzfristige Werbebanner für aktuelle Veranstaltungen gerade keine dauerhafte Werbung darstellen und mithin bezüglich der Frage der Ortsfestigkeit der Werbeanlage kein taugliches Vergleichs- bzw. Bezugsobjekt darstellen.
- 10
Als Werbeanlagen sind die Werbeplakate der Antragstellerin somit entsprechend § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V unzulässig. § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen freigehalten werden soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02. Juli 2012 – 3 L 78/12 –, Rn. 9, juris). Die Vorschrift will insbesondere das Entstehen eines Schilderwaldes im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll, verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in § 10 Abs. 3 LBauO M-V abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13. August 2007 – 3 M 48/07 –, Rn. 14, juris). Vortrag der Antragstellerin, der das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1-5 LBauO M-V rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 12
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 13
Hinweis:
- 14
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.