Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Aug. 2007 - 3 M 48/07

published on 13/08/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Aug. 2007 - 3 M 48/07
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.04.2007 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Beseitigung einer Werbeanlage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 11.04.2007 mit der Erwägung abgelehnt, die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

4

Die Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

5

Für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das fristgerechte Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebend. Danach ergibt sich, dass nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage, der eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zukommt, davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht die Beseitigung der Werbeanlage angeordnet hat, die angefochtene Verfügung jedoch insoweit an einem Ermessensfehler leidet, als die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinreichend dargelegt ist.

6

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - in der hier maßgebenden Fassung vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), die seit dem 01.09.2006 in Kraft ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

7

Voraussetzung ist zunächst, dass das Vorhaben nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt ist. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller - wenn auch nicht innerhalb der Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch Schriftsatz vom 27.06.2007 - geltend, die Werbetafel genieße Bestandschutz, weil die gesamte Anlage im Jahre 1990 vom Bauausschuss der Gemeinde W. genehmigt worden sei und seither mit zwei Werbetafeln betrieben werde. Er habe im Jahre 1996 eine Fläche von dem damaligen Betreiber einer anderen Gaststätte übernommen und seine Hinweistafel angebracht. Hiermit ist schon deswegen ein Bestandschutz nicht vorgetragen, weil durch den Wechsel der Hinweistafel ein etwaiger Bestandschutz erloschen ist. Nach der im Jahre 1996 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3 und 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz vom 26. April 1994 - GVOBl. M-V S. 518, 635 - im Folgenden: LBauO M-V 1996) galten die gleichen Vorgaben, wie sie nunmehr § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V normiert. Daraus folgt, dass der Austausch einer Werbetafel unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung in Hinblick auf Inhalt, Gestaltung, Standort und Bezug zum Betrieb bedarf und damit grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V (§ 62 Abs. 1 LBauO M-V 1996) darstellt (zur Genehmigungspflicht der Änderung einer Werbeanlage Senat, B. v. 13.09.2004 - 3 M 74/04 - zitiert nach juris.)

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, die Ansichtsfläche der Tafel sei kleiner als 1 m² und damit nicht baugenehmigungspflichtig (gewesen). Er übersieht dabei, dass während der Geltungsdauer nach § 65 Abs. 1 Nr. 46 LBauO M-V 1996 nur Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von 0,5 m² genehmigungsfrei waren, die hier in Streit stehende Tafel gemäß der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers vom 08.03.2007 aber eine Fläche von 0,975 m² aufweist. Allerdings ist seit dem 01.09.2006 nach § 65 Nr. 11 Buchst. a LBauO M-V eine Werbetafel bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei. Auch hieraus ergibt sich nicht die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Bei der Bestimmung der für die Genehmigungspflicht maßgebenden Größe einer Werbeanlage mit mehreren Werbeschildern ist nämlich auf das Gesamtmaß der sichtbar zusammenhängend zu Werbezwecken verwendeten Fläche abzustellen (vgl. BayObLG, B. v. 23.02.1987 - 3 Ob OWi 149/86 - BayVBl 1987, 442; Lechner in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Art. 63 Rn. 643). Damit wird die Flächebegrenzung von 1 m² durch das Schild des Antragstellers und das der Backstube deutlich überschritten.

9

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. Das Vorhaben war seit seiner Errichtung weder nach § 53 Abs. 3 und 4 LBau M-V 1996 noch nach dem gleichlautenden § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V genehmigungsfähig. Die Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift greifen insoweit nicht durch.

10

Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nicht nach § 10 Abs. 4 LBauO M-V richtet. Diese Vorschrift ist nur in den Bereichen einschlägig, in denen durch vorhandene Bebauung festgestellt werden kann, dass auf Grund Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder nach § 34 Abs. 2 BauGB eines der dort genannten Gebiete vorliegt. Da ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist somit Voraussetzung, dass das betroffene Grundstück in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegt (vgl. Senat, U. v. 06.12.1993 - 3 L 44/93 - BRS 56 Nr. 132).

11

Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 - zit. nach juris m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Standort der Werbetafel nicht im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Die Bebauung beiderseits der L 12 in diesem Bereich ist von der Straße erheblich abgerückt. Die Bebauung im Innenkreis des offenbar nicht befestigten Weges, der jedenfalls im Bereich der Waldfläche keine trennende Wirkung hat, vermittelt auch nicht den Eindruck, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu sein. Angesichts der umgebenden freien Fläche, die offenbar teilweise mit Wald bestanden ist, kann aus ihr für das betroffene Grundstück kein Maßstab für die Bebaubarkeit hergeleitet werden.

12

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anlage nicht nach § 10 Abs. 3 LBauO M-V genehmigungsfähig. Insoweit geht der Antragsteller zunächst zutreffend davon aus, dass allein Nr. 2 dieser Vorschrift als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommt. Danach sind zulässig einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen.

13

Im vorliegenden Fall handelt es sich schon nicht um ein Hinweisschild im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hinweisschild einen vornehmlich wegweisenden Charakter haben muss und sich nach Größe, Gestaltung, Farbgebung, Beschriftung und Beleuchtung auf das zu beschränken hat, was das Auffinden des Betriebes im Interesse des Verkehrs ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 09.02.1984 - 1 A 28/83 - BRS 42 Nr. 146; OVG Münster, U. v. 27.04.1979 - XI A 713/78 - BRS 35 Nr. 142). Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die hier in Rede stehende Werbetafel indes diesen Voraussetzungen nicht. Gemeint sind mit Hinweisschildern solche, die ähnlich von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung (vgl. Zeichen 386) eine Wegweisung zu dem Ziel geben. Ausmaß, Standort und Farbgestaltung einschließlich der Anbringung in dem reetdachgedeckten Unterstand erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Das Werbeelement tritt gegenüber der Hinweisfunktion in den Vordergrund.

14

Das Schild ist auch deswegen nicht genehmigungsfähig, weil es nicht auf einen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Betrieb oder eine versteckt liegende Stätte aufmerksam macht. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Pension nicht "außerhalb der Ortsdurchfahrt" liegt, nicht in Frage. Er ist der Auffassung, dass es sich vielmehr um eine "versteckt liegende Stätte" handele. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Zielrichtung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 LBauO M-V zu beachten: Die Vorschrift will das Entstehen eines Schilderwalds im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in Abs. 3 abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken. § 10 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LBauO M-V sind hierbei in einem engen Zusammenhang zu sehen. Die Aufstellung von Hinweisschildern im Sinne von Sammeltafeln nach Nr. 3 vor der Ortsdurchfahrt sowie die Möglichkeit, einzelne Hinweiszeichen auf gewerbliche Betriebe außerhalb der Ortsdurchfahrt an der freien Strecke anzubringen nach Nr. 2, besteht, um im Interesse der Verkehrssicherheit Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Verbot zu schaffen. Einzelne Hinweiszeichen außerhalb der Ortsdurchfahrt zu gestatten, die das Interesse der Verkehrsteilnehmer auf innerörtliche, über die Ortsdurchfahrt ohne Weiteres erreichbare Gewerbebetriebe hinlenken sollen, widerspricht diesem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift. Der Betrieb des Antragsteller liegt innerhalb des als Ortsteil zu beurteilenden Bereiches zwischen der P.-reihe und der N.-straße. Er liegt weit ab von der Landesstraße 21. Es kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass er an versteckter Stelle liegt. Die von dem Antragsteller befürwortete Auslegung würde dazu führen, dass außerhalb der Ortsdurchfahrt eine Vielzahl von Hinweisschildern angebracht werden dürfte, die auf Betriebe in angrenzenden Ortsteilen verweisen, da sie - natürlicherweise - von der klassifizierten Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt aus nicht einsehbar sind (vgl. OVG Münster, U. v. 27.04.1979 a.a.O.).

15

Im vorliegenden Zusammenhang gewinnt der Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 10.11.1997 - V 650-550.1 - 4.7 ("Richtlinie zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Mecklenburg-Vorpommern - Hinweis-Z.RI -)" keine Bedeutung. Zum einen richtet sich er an die Straßenbaubehörde, nicht an die hier zuständige Bauaufsichtsbehörde. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall um die Auslegung von Rechtsbegriffen in § 10 LBauO M-V ohne Beurteilungsspielraum der Behörde, so dass dem Erlass Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt.

16

Da das Vorhaben formell und materiell baurechtswidrig ist, kommt es auf die weiter angesprochenen straßenrechtlichen Fragen nicht an.

17

Erweist sich somit die Anlage als formell und materiell baurechtswidrig, ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO M-V darüber zu treffen, ob die Beseitigung angeordnet werden soll.

18

Insoweit trägt der Antragsteller zunächst in der Beschwerdeschrift vor, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Werbeanlage zumindest bis zum 10.11.1997 zulässig gewesen sei. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall; § 58 Abs. 3 und 4 LBauO M-V 1996 trafen die inhaltlich gleichen Bestimmungen. Auch war - wie dargelegt - zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht baugenehmigungsfrei.

19

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Antragsgegner zu beachten. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller vor, dass hinsichtlich des Werbeschildes "W. Backstube", das sich ebenfalls an der Holzkonstruktion befindet, eine Beseitigungsverfügung nicht erlassen worden sei. Er weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner eine ca. 50 m vor dem hier streitigen Schild befindliche Werbeanlage der Kur- und Touristik GmbH unter anderem für die Betriebsstätte "Da." genehmigt habe. Unter diesen Umständen bedarf das Vorgehen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller einer besonderen Rechtfertigung.

20

Die Bauaufsichtsbehörde muss bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt allerdings nicht, daß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlaßbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So kann als rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360).

21

Derartige Erwägungen auf die genannten Fälle bezogen hat der Antragsgegner indessen weder in dem angefochtenen Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid angestellt. Der Antragsgegner hat auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeschrift in seiner Stellungnahme erwidert. Der Antragsteller hat sein Vorbringen zur Frage der Gleichbehandlung in seinem weiteren Schriftsatz vom 27.06.2007 vertieft, ohne dass der Antragsgegner auch hierauf eingegangen ist. Damit ist nicht dargelegt, dass die grundsätzlich vergleichbaren, eine Gleichbehandlung gebietenden Fälle unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt oder unter Beachtung sachgerechter Gesichtspunkte - derzeit - anders behandelt werden. Falls dies der Fall sein sollte, wäre es Sache des Antragsgegners Entsprechendes dazulegen.

22

Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; dabei geht der Senat von der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung des Schildes, nicht lediglich dem Substanzwert aus (vgl. Streitwertkatalog NVwZ 2004, S. 1327 Nr. 9.5 i.V.m. Vorbem. zu Nr. 9).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.