Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Okt. 2015 - 3 M 199/15

published on 28/10/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Okt. 2015 - 3 M 199/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen zur Hälfte die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und zur Hälfte der Antragsteller zu 3.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin „Östlich der Lindenstraße in Groß Schwansee“.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von in der Nachbarschaft zum Plangebiet liegenden Hausgrundstücken. Diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Am Park“ der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. steht das Grundstück X. Nach ihren Angaben handelt es sich um ihren Zweitwohnsitz. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. und dem Plangebiet liegen zwei weitere Hausgrundstücke. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Y, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Angaben zur Nutzung hat der Antragsteller nicht gemacht. Im Internet wird das Haus - wie weitere Häuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.2 - als Ferienhaus beworben („I.“). Die Straße Z ist in dem Bereich, an dem die Häuser der Antragsteller liegen, als Einbahnstraße ausgewiesen.

3

Der Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin sieht Sondergebiete für privat und touristisch genutztes Freizeitwohnen vor, in denen Ferienhäuser und Wochenendhäuser zulässig sind. Die Dauerwohnnutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ziff. I.1. der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundflächenzahl ist auf 0,20 und die maximale Grundfläche auf 120 qm festgesetzt. Die Traufhöhe ist auf 3,80 m und die Firsthöhe auf 9,50 m begrenzt; für Reetdächer sind abweichende Regelungen getroffen. Die Größe der Baugrundstücke ist mit mindestens 500 qm vorgeschrieben (Ziff. I. 5 der textlichen Festsetzungen). Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen ist je Einzelhaus und je Doppelhaushälfte auf maximal eine Wohnung begrenzt (Ziff. I. 7 der textlichen Festsetzungen). Nach der Planbegründung ist die Errichtung von 80 Häusern vorgesehen, wobei von durchschnittlich vier Betten je Wohneinheit auszugehen sei.

4

Das Planungsverfahren wurde bis zum Vorentwurfsstadium für zwei Teile des Plangebietes getrennt durchgeführt (Bebauungspläne 17.1 und 17.2). Die öffentliche Auslegung des sodann einheitlichen Planentwurfs wurde am 05.03.2014 in der Ostsee-Zeitung und vom 11.03.2014 bis zum 22.04.2014 durch Aushang bekanntgemacht und erfolgte vom 13.03.2014 bis zum 15.04.2014. Die Antragsteller erhoben am 15.04.2014 Einwendungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 21.05.2014 über die Abwägung der Einwendungen, fasste den Satzungsbeschluss und billigte die Planbegründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.12.2014 bekannt gemacht.

5

Die Antragsteller haben am 11.05.2015 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 200/15) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

6

Die Antragsteller begründen ihre Antragsbefugnis wie folgt: Es sei zu befürchten, das der Bebauungsplan im Falle seiner Realisierung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke und deren Nutzung haben werde, da die derzeit noch vorliegende ungestörte Wohnlage beseitigt würde. Bei der Erhaltung einer ungestörten Wohnlage handele es sich um einen abwägungserheblichen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c und e BauGB. Dieser sei im Rahmen der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

7

Nach Errichtung der geplanten 80 Ferienhäuser sei eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke insbesondere durch Geräuschimmissionen und das erhöhte Verkehrsaufkommen zu erwarten. Entgegen der Prognose der Antragsgegnerin sei nicht von vier Betten je Wohneinheit, sondern von sechs Betten je Wohneinheit auszugehen, so dass die Ferienanlage eine Bettenkapazität von fast 500 Betten aufweise. Da im Plangebiet auch Ferienhausnutzung zugelassen sei, seien dort lärmverursachende Freizeitaktivitäten - z.B. freizeitsportliche Aktivitäten wie Ballspiele - auch in den Abend- und Nachtstunden zu erwarten. Im Wohngebiet „Am Park“ liege eine entsprechende Lärmbelastung nicht vor.

8

Auch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Kraftfahrzeuge und Fußgänger führe zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des Wohngebietes „Am Park“. Für eine Bewältigung dieses erhöhten Verkehrsaufkommens seien die Straßen und Wege im Wohngebiet „Am Park“ nicht ausgelegt. Der Bebauungsplan sehe eine direkte Verbindung des nördlichen Teils des Gebietes mit dem Wohngebiet „Am Park“ vor. Es sei absehbar, dass die Nutzer des Plangebietes das Wohngebiet „Am Park“ durchquerten, wenn sie zur Ostsee gelangen wollten. Bei vollständiger Belegung der Ferien- und Wochenendhäuser würde es sich um mehr als 320 Feriengäste handeln.

9

Für den Kfz-Verkehr sei zwar keine direkte Verbindung zwischen dem neuen Baugebiet und dem Wohngebiet „Am Park“ vorgesehen. Es sei aber zu erwarten, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen dennoch über die 1. Allee und sodann durch das Wohngebiet „Am Park“ fahren würden, um z.B. zur Ostsee oder zum Schlossgut zu gelangen. Nach der Verkehrslärmuntersuchung seien pro Tag mehr als 500 Kfz-Fahrten durch das Plangebiet zu erwarten, die dann durch das Wohngebiet „Am Park“ führen und eine erhebliche Lärmbelästigung mit sich bringen würde; die Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag und 45 bzw. 40 dB(A) in der Nacht würden nicht mehr eingehalten. Dass sich die Kfz-Fahrten überwiegend außerhalb des Wohngebietes „Am Park“ abspielen würden, sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Parkplätze der Gemeinde zum Strand und zum Schloss ausschließlich in räumlicher Nähe zum Wohngebiet „Am Park“ angeordnet seien. Auch ohne direkte Durchfahrtsmöglichkeit zum Wohngebiet „Am Park“ erscheine es unausweichlich, dass das Wohngebiet über andere Zufahrtsstraßen in Richtung Park tangiert werde.

10

Gegenstand der Untersuchung sei im Aufstellungsverfahren lediglich der von der Planstraße ausgehende Verkehrslärm gewesen, während Lärmbelästigungen durch die Nutzer des Plangebietes sowie in Folge des zu erwartenden Durchgangsverkehrs nicht berücksichtigt worden seien. Das Lärmschutzgutachten sei - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - auch in weiteren Punkten fehlerhaft.

11

Im Übrigen werde in Abrede gestellt, dass eine direkte Durchfahrtmöglichkeit zum Wohngebiet „Am Park“ nicht errichtet werde. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Zustand der fertig gestellten „Planstraße M“. Auf die eingereichten Lichtbilder wird Bezug genommen.

12

Auch durch die lärmverursachenden Bauarbeiten würden die Antragsteller erheblich beeinträchtigt.

13

Schließlich sei auch die Verschlechterung der Grundstückssituation der Antragsteller durch die Überbebauung und Versiegelung der benachbarten bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche abwägungserheblich und von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Dabei gehe es nicht um die Erhaltung der bisherigen Aussicht.

14

Die im Plangebiet vorgesehenen Straßen sind bereits gebaut worden; eine Parzellierung ist erfolgt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen ‎zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, ‎soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. ‎Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder ‎unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § ‎‎47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ‎dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ‎zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, ‎dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‎suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn ‎dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile ‎befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener ‎Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit ‎Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen ‎Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des ‎Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten ‎einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: ‎Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige ‎Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, ‎die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach ‎‎§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen ‎Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ‎überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ‎offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, B. v. ‎‎25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968; dem folgend bereits B. d. Senats v. 19.08.2015 - 3 M 54/14, S. 8 und 3 M 64/15, S. 5).

18

In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt.

19

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller überhaupt geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es genügt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (BVerwG, B. v. 08.06.2011 - 4 BN 42/10 - BauR 2011, 1641).

20

‎Nach diesen Grundsätzen können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf abwägungserhebliche private Belange berufen.

21

a) Soweit die Antragsteller den Gesichtspunkt der lärmverursachenden Freizeitaktivitäten in dem Plangebiet anführen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer abwägungserheblichen Weise betroffen sein könnten. In dem Plangebiet sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Sonstige Freizeiteinrichtungen oder Freiflächen hierfür, Sport- oder Bolzplätze sind nicht Gegenstand der Planung. Hinzu kommt, dass das Plangebiet durch einen 15 m breiten Ackerstreifen von der Allee getrennt angeordnet ist, jenseits derer das Baugebiet der Antragsteller liegt. Allgemeine Bedenken gegen die benachbarte Anordnung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Sondergebietes Ferien- und Wochenendwohnen bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf den höheren Schutzanspruch des Wochenend- und Ferienwohnens nach den Vorgaben der DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau hingewiesen. Danach entsprechen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung als wünschenswert angesehen wird, für Wochenend- und Ferienhausgebiete mit 50 dB tags und 40 bzw. 35 dB nachts denen für ein reines Wohngebiet und liegen damit niedriger als diejenigen für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB tags und 45 bzw. 40 dB nachts). Soweit Zweifel an der Vereinbarkeit von Dauerwohnen einerseits und Wochenend- bzw. Ferienwohnen andererseits diskutiert werden (vgl. BVerwG U. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 = Juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 – Juris Rn. 21; vgl. a. OVG Greifswald U. v. 19.02.2014 – 3 L 212/12 – Juris Rn. 49 f.) betreffen diese entsprechende Nutzungen in ein- und demselben Baugebiet, nicht aber zwei benachbarten Baugebieten.

22

b) Soweit die Antragsteller von erhöhtem Fußgängerverkehr durch ihr Wohngebiet verschont bleiben wollen, ist bereits nicht ersichtlich, welche Beeinträchtigungen dieser mit sich bringen soll. Eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung haben die Antragsteller nicht dargelegt; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin geht hinsichtlich der Durchquerung des Wohngebietes „Am Park“ durch Fußgänger nachvollziehbar davon aus, dass eine über einen Wert von 55 dB(A) hinausgehende Lärmeinwirkung sich nicht einstellen werde, weil der Pegel eines normalen Gesprächs in unmittelbarer Nähe bei 40 bis 55 dB(A), allenfalls gelegentlich 60 dB(A) liege, wobei der Spitzenpegel lediglich in einem kurzen Zeitraum erreicht werde, weil die Passanten den Einwirkungsbereich zeitnah wieder verließen.

23

c) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer erhöhten Lärmbelastung ihrer Grundstücke durch Kraftfahrzeugverkehr.

24

Allerdings stellt das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar. Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein Planungsträger sicherzustellen, dass durch eine geplante Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, wenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Festsetzung angelegt wird. § 41 BImSchG i.V.m. der zu ihrer Durchführung erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, als die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Das bedeutet nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Vielmehr gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Es bedarf jeweils einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes (vgl. BVerwG B. v. 24.05.2007 – 4 BN 16.07, 4 BN 1.07, 4 VR 164 VR 16.07 und 4 VR 1.4 VR 1.07 – Juris Rn. 5 mwN).

25

Entgegen der Auffassung der Antragsteller erreicht das Risiko einer erhöhten Verkehrsbelastung hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs im vorliegenden Fall nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz.

26

Das gesamte Plangebiet ist für den Kraftfahrzeugverkehr über die Planstraßen A2 und A1 nebst als Sackgassen ausgebildeten Seitenstraßen an die Lindenstraße angebunden; die Einmündung befindet sich in etwa 400 m Entfernung von den Grundstücken der Antragsteller. Die Planstraße A2 endet innerhalb des Plangebietes in einer Wendeschleife. Eine Verbindung für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen der Wendeschleife und dem gegenüber auf der anderen Seite der sog. „1. Allee“ gelegenen Wohngebiet der Antragsteller sieht der Bebauungsplan nicht vor. Als Verbindung ist in diesem Bereich vielmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für einen Geh- und Radweg sowie für den Havariefall für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge festgesetzt. In der Planbegründung heißt es, zur Sicherung der Umsetzung solle z.B. ein versenkbarer Poller eingesetzt werden (Begründung S. 40; Ordner C3 Bl. 285). Aus einer etwa abweichenden Bauausführung können Einwände gegen den Bebauungsplan nicht hergeleitet werden.

27

Soweit die Antragsteller offenbar befürchten, ein erhöhtes Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr und damit eine entsprechende Lärmbelastung für ihr Wohngebiet könne sich daraus ergeben, dass die Bewohner des Plangebietes den Planstraßen nicht bis zur Einmündung in die Lindenstraße folgen würden, sondern nur bis zu deren Querung der sog. „1. Allee“ etwa 75 m südlich ihres Wohngebietes, um sodann die „1. Allee“ als Abkürzung in Richtung Strand und Schlossgut zu benutzen, fehlt es hierfür an einer hinreichenden Grundlage. Bei der sog. „1. Allee“ handelt es sich nach der Bestandsdarstellung zum B-Plan-Vorentwurf Nr. 17.1 um einen nicht- oder teilversiegelter Wirtschaftsweg (Ordner A1 Bl. 107). Nach den von den Antragstellern eingereichten Fotos des nunmehrigen Zustandes nach (teilweiser) Herstellung der Verbindung der Wendeschleife mit der Straße Z („Planstraße M“) (Bl. 467 GA) geht der Senat davon aus, dass das nördliche Stück der „1. Allee“ - zwischen den beiden Enden der Straße Z - asphaltiert ist. Eine Nutzung nur des befestigten Teils der „1. Allee“ durch Bewohner des Plangebietes ist jedoch mangels mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Verbindung zwischen diesem Teil und den Planstraßen nicht möglich. Die Nutzung der „1. Allee“ würde daher voraussetzen, dass auch deren unbefestigter Teil befahren wird. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen Grund Bewohner des Plangebietes haben sollten, mit Kraftfahrzeugen diesen Weg zu nutzen. Eine Abkürzung dürfte die Strecke nur zum Schlossgut bzw. zu den Parkplätzen im Bereich des Strandzugangs Nr. 7 darstellen. Dass diese Ziele relevanten Kfz-Verkehr aus dem Plangebiet auslösen könnten, ist angesichts der Nähe von nur bis zu etwa 500 m und damit der fußläufigen Erreichbarkeit von den Grundstücken des Plangebietes nicht ersichtlich. Dass die durchgeführte Verkehrslärmuntersuchung nur den Bereich des Abzweigs der Planstraße A2 von der Lindenstraße betrifft, nicht aber den Bereich des Wohngebietes „Am Park“, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

28

d) Die ruhige Wohnlage, die einem an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommt, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Lage gibt es nicht (BVerwG U. v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = Juris Rn. 17). Die Antragsteller werden nur so gestellt, wie wenn von vornherein ein Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung auf der anderen Seite der „1. Allee“ entstanden oder geplant worden wäre.

29

e) Die Belästigung durch Baustellenverkehr im Falle der Errichtung von Neubauten in der Nachbarschaft ist vorübergehender Natur und deshalb nicht als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen (vgl. OVG Koblenz U. v. 14.09.2005 - 8 C 10455/05 - Juris Rn. 15).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Je betroffenes Grundstück geht der Senat für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 10.000 Euro aus (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird die Hälfte dieses Betrages angesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

31

Hinweis:

32

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die die
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.