Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Feb. 2007 - 3 M 12/07
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.02.2007 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 23.01.2007 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:
1. Die Lärmemissionen sind auf das notwendige Maß zu reduzieren. Die Immissionsrichtwerte "Außen" gemessen an der dem K.- Haus zugewandten Außenwand des nächstgelegenen Wohnhauses werden festgesetzt auf tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2. Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen hat der Antragsgegner als untere Verkehrsbehörde eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zu treffen, nach der das Befahren der R.-Straße mit Kraftfahrzeugen am 03.02.2007 ab 22.00 Uhr bis zum 04.02.2007 um 8.00 Uhr untersagt wird.
3. Der Parkplatz bei der Veranstaltungsstätte darf durch Mitglieder und Mitarbeiter des Veranstalters, d.h. nicht durch Besucher, am 03.02.2007 bis 22.00 Uhr angefahren werden.
4. Es ist ein Ordnerdienst einzurichten, der den Zu- und Abgangsverkehr (PKW und Fußgänger) regelt und auf die Besucher des KKH dahingehend einwirkt, das verkehrsrechtliche Verbot zu beachten und unnötige Lärmbelästigung und Verunreinigung der Vorgärten etc. der Anwohner zu vermeiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2, der Antragsgegner zu 1/4 und die Beigel. zu 3. - 10. je zu 1/32. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. - 10. tragen diese zu 1/2 selbst; im Übrigen der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 23.01.2007 für eine vom Antragsteller im ehemaligen K.- Hauses W. in der Zeit vom 03.02.2007, 19.00 Uhr, bis zum 04.02.2007, 04.00 Uhr, geplante Veranstaltung abgelehnt. Das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung, da er im Widerspruchverfahren und einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren die Aufhebung der Verfügung nicht erreichen könne. Für die geplante Nutzung des Gebäudes bestehe keine bauaufsichtliche Zulassung und die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertige den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung. Auch wenn es sich bei der Veranstaltung um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG handeln sollte, könne diese nicht in einem für diesen Zweck baurechtlich nicht genehmigten Gebäude durchgeführt werden.
- 2
Die hiergegen gerichtete zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.
- 3
Zu Recht verweist das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebende Beschwerdevorbringen auf den nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Charakter der geplanten streitgegenständlichen Veranstaltung als Versammlung i.S.v. Art. 8 GG.
- 4
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - BVerfGE 104, 92 = DVBl 2002, 256). In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen und diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit der Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung eingesetzt werden. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen auch dann erfasst, wenn sie sich z.B. dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Andererseits wird eine solche Veranstaltung nicht allein dadurch zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, das bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, B. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 -, NJW 2001, 2459).
- 5
Bei Anwendung der o.g. Grundsätze spricht einiges dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung mit dem beschriebenen Inhalt um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG handelt.
- 6
Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung führt der Antragsteller die Versammlung eine Woche vor der Landratswahl mit den zwei Schwerpunkten "Freie Willensbildung zum Thema "Abbau der Freizeitangebote für jüngere Menschen"" und "Vorstellung des Landratskandidaten der A. - Partei" durch. Der Antragsteller will insbesondere auf die besondere Situation der Jugendlichen im Landkreis, namentlich das Fehlen des vorgesehenen Veranstaltungsorts als Treffpunkt für Jugendliche hinweisen. Er möchte hierzu während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Unterschriftenaktion durchführen. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung würden ausschließlich von Mitgliedern des Antragstellers erbracht und es werde kein Eintrittsgeld erhoben. Neben dem Landratskandidaten würden Mitglieder des Bundestages und des Landtages mit Wortbeiträgen an der politischen Willensbildung mitwirken und sämtliche Räume des K.- Hauses würden mit Fahnen, Plakaten und Flyern tapeziert.
- 7
Zweifel am Versammlungscharakter der Veranstaltung bestehen allerdings im Hinblick auf den geplanten Zeitrahmen der Veranstaltung von 19.00 Uhr bis 04.00 Uhr, für den sich der Anteil an Meinungskundgaben im Verhältnis zu Vergnügungsanteilen weder aus den Darlegungen des Antragstellers hinreichend deutlich ergibt noch im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufklären lässt. Erweist sich der Versammlungscharakter der Veranstaltung danach als offen, gebieten die o.g. Grundsätze, die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln.
- 8
Dies ist im Rahmen der auf § 80 Abs. 2 LBauO M-V gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung durch den Antragsgegner zu treffenden Ermessenentscheidung einzustellen, da er durch die Verfügung die konkrete Veranstaltung untersagt hat. Ob dies auch dann gelten würde, wenn der Antragsgegner eine allgemeine Nutzungsuntersagung ausgesprochen hätte mit dem Inhalt, dass eine typisierte Nutzung generell untersagt wird, kann dahinstehen, da er eine solche Anordnung nicht erlassen hat.
- 9
Auch wenn der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung insoweit zutreffend meint, dass dies nicht dazu führen könne, dass sämtliche anderen öffentlich-rechtlich geschützten Rechtsgüter Dritter hintan stehen müssten und Bestimmungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts nicht außer Kraft gesetzt werden könnten, müssen auch Maßnahmen ohne unmittelbaren Bezug zum Versammlungsrecht - soweit sie im Ergebnis zu Beschränkungen der Ausübung der Versammlungsfreiheit führen - inhaltlich auch mit Rücksicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit legitimiert werden können. Soweit Ermächtigungsnormen primär Ordnungscharakter haben, im konkreten Fall aber nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder andere wichtige Rechtsgüter dienen, reichen sie regelmäßig nicht als Rechtsgrundlage, um die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken zu können. Ist es aber möglich, die Modalitäten der Durchführung der Versammlung ohne Gefährdung des Versammlungszwecks zu ändern und den Normen dadurch Rechnung zu tragen, so treten sie nicht in ihrer Anwendung zurück (vgl. Hoffmann-Riem in Alternativ - Kommentar zum Grundgesetz für die BRD - AK -, Art. 8 Rn. 30 und 55).
- 10
Ob bei Anwendung dieser Grundsätze die streitgegenständliche Verfügung dem Schutzbereich des Art. 8 GG hinreichend Rechnung trägt, kann offen bleiben. Denn zum einen dient sie erkennbar nicht der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder anderer vergleichbarer Rechtsgüter, wirkt sich zum anderen aber als faktisches Versammlungsverbot aus, so dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung damit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis wenigstens als offen zu bezeichnen ist. Die in diesem Fall vom Gericht zu treffende Abwägung hat nach o.g. Grundsätzen zugunsten der Durchführung der Veranstaltung als Versammlung durch den Antragsteller auszugehen.
- 11
Allerdings sind nach o.g. Grundsätzen auch die Modalitäten der Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen, um dem Ordnungsrecht Rechnung zu tragen. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Auflagen für die Durchführung der Versammlung liegen dabei im Gestaltungsermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen sind dabei Aspekte des vom Verwaltungsgericht angeführten baurechtlichen Rücksichtsnahmegebots und hier insbesondere die Vermeidung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner. Denn insoweit hat das Baurecht hinter dem Versammlungsrecht jedenfalls dann nicht zurückzutreten, wenn letzteres durch die einschränkenden Auflagen nur am Rande berührt wird. Zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Veranstaltung im und am Gebäude selbst sind die sich aus der TA - Lärm ergebenden Grenzwerte gemäß Ziffer 1. der Auflagen im Beschlusstenor einzuhalten. Die unter Ziffern 2. bis 4. erteilten Auflagen sind zum Fernhalten der Lärmbeeinträchtigungen durch Park- und Parksuchverkehr in der R.-Straße zur Nachtzeit erforderlich. Diese Auflagen erscheinen für die Beteiligten auch zumutbar; sie entsprechen im Wesentlichen der Vereinbarung vom 27.12.2005. Durch die vorgesehene verkehrsrechtliche Anordnung sind sie notfalls auch hoheitlich durchsetzbar.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs.3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
- 13
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.