Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12

published on 15/07/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Überflugs des „Camps Reddelich“ mit einem Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado am 05. Juni 2007 anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm.

2

Vom 06. bis 08. Juni 2007 fand der G8-Gipfel in Heiligendamm statt. Im Rahmen der Organisation von Gegendemonstrationen errichteten Gipfel-Gegner ab dem 29. Mai 2007 in der Gemeinde Reddelich ein Camp für die Unterkunft von bis zu 5.000 Personen. Das Camp Reddelich selbst wurde nicht als Versammlung(sort) im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet.

3

Die Klägerin war 2007 Bundessprecherin des Bundesverbandes der Grünen Jugend. Nach ihren Angaben wohnte sie vom 01. Juni bis 06. Juni 2007 im Camp Reddelich. Von dort aus nahm sie an einer Vielzahl von Veranstaltungen und Versammlungen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm teil. In dem Camp Reddelich unterhielt die Grüne Jugend gemeinsam mit der BUND-Jugend einen Treffpunkt, an dem auf morgendlichen Zusammenkünften andere Versammlungen und Veranstaltungen im und außerhalb des Camps geplant und vorbereitet wurden. Darüber hinaus fanden im Camp öffentliche politische Veranstaltungen auch der Grünen Jugend statt.

4

Das Innenministerium des beklagten Landes hatte in Vorbereitung des Gipfels beim Bundesministerium der Verteidigung Amtshilfe in Gestalt von Überflügen der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm beantragt. Solche Flüge wurden mit den Flugzeugen vom Typ RECCE Tornado des Bundeswehraufklärungsgeschwaders 51 „Immelmann“ (Standort: Jagel) im Zuge des G8-Gipfels durchgeführt. In der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6166 v. 30.07.2007) auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP (BT-Drs. 16/6010 v. 06.07.2007, zu Nr. 27) heißt es:

5

„Luftbilder wurden sowohl mit Infrarot- als auch optischen Kameras aufgenommen, die für den von der BAO Kavala identifizierten Aufklärungsbedarf, nämlich für die Erkennung möglicher Erddepots sowie die Erfassung von Manipulationen an wichtigen Straßenzügen, geeignet sind“.

6

Am 05. Juni 2007 überflog ein Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado gegen 10.30 Uhr von Westen aus das Camp in einer Höhe von ca. 150 m (500 Fuß) bzw. für eine Minute um 36 m abgesenkt. Während des Überfluges wurden Aufnahmen durch an dem Kampfflugzeug befestigte Kameras angefertigt.

7

Von den gefertigten Aufnahmen wurden 19 Luftbilder durch Bundeswehrmitarbeiter als für polizeiliche Zwecke relevant ausgewählt und als elektronische Daten an die Polizeidirektion Rostock - KAVALA via Internet versandt, von denen 15 Lichtbilder das Camp Reddelich betrafen. Dabei handelt es sich um Übersichtsaufnahmen und Ausschnittvergrößerungen; auf einem Einzelbild ist spiegelverkehrt das Banner „BUND-Jugend“ erkennbar (BA. B, Bl. 256). Auf dem Bildmaterial ist nach Angaben der Klägerin, die sich auf dem Lichtbild selbst nicht wiedererkennt, auch die Zusammenkunft der BUND-Jugend erfasst worden.

8

Nach den Angaben der Klägerin war die Geräuschentwicklung während des Überflugs des Camps „ohrenbetäubend“. Sie habe sich von dem tief fliegenden Flugzeug bedroht gefühlt, ihr erschien der Einsatz in unmittelbarer Nähe einer Zusammenkunft von mehreren tausend Campbewohnern als eine Einschüchterungsmaßnahme. Sie sei für den weiteren Verlauf der Versammlungen und Veranstaltungen zum G8-Gipfel davon ausgegangen, dass auch die Bundeswehr an den Operationen der Sicherheitsbehörden im Umfeld des Gipfels beteiligt sei und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch militärisches Kriegsgerät schwerster Art zum Einsatz gebracht werden könnte.

9

Die Klägerin hat am 23. August 2007 Klage erhoben.

10

Sie behauptet, sie sei durch die seitens der Bundeswehr angefertigten Bilder fotografisch in einer Qualität erfasst worden, welche die Gesichtserkennung erlaube, das Unterscheiden von Einzelpersonen und Gruppen ermögliche und eine nach Zeit und Ort präzise Auswertung des Verhaltens der Klägerin und der anderen Campbewohner im Überflugszeitraum ermögliche. Aus dem Einsatz der Tornadoflugzeuge des genannten Aufklärungsgeschwaders in Afghanistan sei bekannt geworden, dass dieses über Aufklärungstechnik verfüge, welche in der Lage sei, das überflogene Gebiet mit hoher Aufnahmefrequenz und dadurch lückenlos in gestochener fotografischer Schärfe und in Farbe abzubilden. Noch aus einer Flughöhe von über 1000 m seien mit dieser Technologie Kfz-Kennzeichen lesbar.

11

Sie habe ein Feststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit der beschriebenen Maßnahme. Sie werde sich auch in Zukunft in vergleichbarer Weise bei politischen Groß-ereignissen von nationaler und internationaler Bedeutung betätigen. Die Anforderung und Leistung von Luftaufklärung durch die Polizei und die Erfassung der Klägerin sei daher jederzeit wiederholbar. Die beanstandete Maßnahme, nämlich die Anfertigung und Auswertung von Bildaufzeichnungen sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme seien nicht gegeben gewesen. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 SOG M-V, nach dem an öffentlich zugänglichen Orten offen mit technischen Mitteln Bildaufzeichnungen hergestellt werden dürften, lägen offenkundig nicht vor. Im Camp seien weder wiederholt Straftaten begangen worden, noch sei dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen gewesen und es handele sich nicht um einen gefährdeten Ort im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SOG M-V. Sie sei in ihrem Recht auf unbeobachtetes Auftreten in der Öffentlichkeit als Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Eingriffsintensität von Bildaufzeichnungen sei höher als die der bloßen Bildüberwachung, d.h. Beobachtungen in Echtzeit ohne Speicherung der Bilddaten. Es bestehe die Gefahr, dass Betroffene aufgrund der praktischen oder rechtlichen Möglichkeit, dass ihr Verhalten aufgezeichnet und zum Anlass für belastende Folgemaßnahmen genommen werde, von ihren bürgerlichen Freiheiten nur eingeschränkt Gebrauch machten.

12

Ihr grundrechtlicher Abwehranspruch gegen die beanstandete Maßnahme beruhe auch auf ihrem Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Das Camp sei zum Zeitpunkt des Überflugs vom 05. Juni 2007 Versammlungsort im verfassungsrechtlichen Sinne gewesen. Die Eingriffsschwelle des § 12a Abs. 1 Versammlungsgesetz sei nicht erreicht worden. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegen staatliche Informationseingriffe sei auch insoweit eingegriffen worden, als dadurch das Recht auf ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Versammlung betroffen werde.

13

Bei Verwendung digitaler Technologie ließen sich grundsätzlich auch an Hand von Übersichtsaufnahmen einzelne Personenversammlungen oder sonstige Menschenmengen identifizieren. Für eine Grundrechtsbetroffenheit sei bereits die Möglichkeit der Identifizierung auf flüchtigen Bildern ausreichend. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ergebe sich daraus, dass die Teilnehmer befürchten mussten, dass ihre Teilnahme an der Versammlung behördlich registriert werde und sich dadurch veranlasst sehen könnten, ihr Verhalten an die Überwachungssituation anzupassen.

14

Zudem habe eine gesetzliche Grundlage für die Amtshilfeleistung der Bundeswehr an das beklagte Land nicht bestanden. Nach der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6010 v. 06. Juli 2007 zu Nr. 15) sei verfassungsrechtliche Grundlage für die Amtshilfe allein Art. 35 Abs. 1 GG; ein Anwendungsfall des Art. 87a Abs. 2 GG liege nicht vor. Diese Ansicht treffe nach ihrer Auffassung nicht zu. Auch die Amtshilfe leistende Behörde sei auf ihren Befugniskreis beschränkt. Jede Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit bedürfe einer speziellen gesetzlichen Regelung. An einer solchen besonderen Ermächtigungsnorm fehle es hier, da die Befugnisse der Bundeswehr auf die Landesverteidigung beschränkt seien. Zuständigkeiten gleichsam aus der Natur der Sache dürften nicht abgeleitet werden. Der Einsatz von spezifischen Kriegswaffen zugunsten der Polizeikräfte der Länder zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben sei auch in besonderen Notlagen unzulässig, selbst wenn die Bewältigung der Notlage einen Waffeneinsatz erfordere. Ein Fall der Katastrophenhilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 2, 3 GG habe nicht vorgelegen. Artikel 35 Abs. 1 GG sei bei schlichter Amtshilfe keine Auffangvorschrift für beliebige Fälle. Ein Unglücksfall nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG wie im Fall der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege hier nicht vor.

15

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,

16

festzustellen, dass sie durch den Überflug des Camps Reddelich am 05. Juni 2007 durch einen Tornado der Bundeswehr einschließlich der Fertigung, Weitergabe und Verwendung von Bildaufnahmen in ihren Rechten verletzt wurde.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hat vorgetragen, in Anbetracht der Erkenntnisse und polizeilichen Erfahrungen im Vorfeld des G8-Gipfels als auch aus Castor-Transporten habe er befürchten müssen, dass die Gipfel-Gegner an wichtigen Transportstrecken während des G8-Gipfeltreffens Eingriffe vornehmen würden. Er sei davon ausgegangen, dass militante und gewaltbereite Störer bereits im Vorfeld von möglichen Aktionen Erddepots für Werkzeuge und Blockademittel anlegen würden, um die Kontrollen und Raumschutzmaßnahmen der Polizei für das Gipfeltreffen zu umgehen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass islamistische Terroristen Anschläge auf die Staatschefs der G8- Gipfel-Teilnehmerstaaten verüben könnten und dafür Waffen und Sprengstofflager anlegen oder Sprengsätze in der Nähe der Transportstrecken deponieren könnten. Zur Abwehr dieser Gefahren habe er Erkenntnisse darüber benötigt, ob im Bereich der Tagungs- sowie der Veranstaltungsorte, des Flughafens Rostock/Laage, der erforderlichen Transportstrecken und der Zeltlager von Gipfel-Kritikern Erddepots, Bodenveränderungen in Form von Unterspülungen und Unterhöhlungen sowie Veränderungen in der Bebauung vorgenommen würden, die auf die Vorbereitung strafbarer Handlungen schließen ließen bzw. eine Störung des Gipfelverlaufs zur Folge hätten.

20

Da weder der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern noch den Polizeibehörden der Länder und des Bundes die erforderliche Technik zur Feststellung und Lokalisierung von Bodenveränderungen zur Verfügung gestanden habe, habe der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 21. März 2006 bei dem Bundesminister der Verteidigung einen Antrag auf Amtshilfe zur logistischen Unterstützung unter anderem in Bezug auf Aufklärungsmaßnahmen gestellt. Die Luftwaffe verfüge über derartige Aufklärungstechnik, mit welcher unter anderem die Aufklärungssysteme Tornado ausgerüstet seien. Diese verfügten über eine Kamerakassette, mit welcher deckungsgleiche Aufnahmen mittels optischer „Penta-Kamera“ und Infrarotwärmebildkameras gefertigt werden können.

21

Nach grundsätzlicher Zusage der Amtshilfe am 08. Mai 2006 sei mit Schreiben vom 28. November 2006 der konkrete Amtshilfebedarf formuliert und mit Schreiben vom 13. März 2007 präzisiert worden. Nach den ersten gewalttätigen Ausschreitungen am 02. Juni 2007 sei für den 04. Juni 2007 ein weiterer Aufklärungsflug vereinbart worden, der zur Erstellung und Verdichtung des polizeilichen Lagebildes erforderlich gewesen sei. Der Aufklärungsflug am 04. Juni 2007 habe aufgrund technischer Fehlfunktion bzw. schlechten Wetter nicht mit den erforderlichen Aufnahmen abgeschlossen werden können und sei deshalb am Folgetag, dem 05. Juni 2007 vervollständigt worden.

22

Bei dem Überflug am 05. Juni 2007 um 10.30 Uhr seien Lichtbilder des Lagers gefertigt und 19 digitalisierte Lichtbilder mit Dateigrößen von 136 bis 327 KB an den Beklagten weitergeleitet worden. Da die gesamte überflogene Fläche aufgenommen wurde, sei auch die Abbildung von Personen und Personengruppen erfolgt. Die Aufnahme von Personen sei nicht Ziel der Überflüge, sondern eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Die mit der Penta-Kamera erstellten optischen Bilder seien mangels entsprechender Auflösungskapazität nicht zur Identifizierung einzelner Personen geeignet. Das sei auch bei einer nachträglichen Bildbearbeitung nicht möglich. Die hierzu geeignete hochauflösende „Trilens-Kamera“, die im Einsatz in Afghanistan genutzt worden sei, sei bei den Aufklärungsflügen nicht mitgeführt worden. Auf den Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung vom 02. Juli 2007 zu Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm vom 06. bis 08. Juni 2007 und die Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen (BT-Drs. 16/6166 vom 30.07.2007, 16/6159 vom 26.07.2007, 16/6046 vom 11.07.2007, 16/6039 vom 10.07.2007, 16/6010 vom 06.07.2007, 16/5885 vom 04.07.2007) werde verwiesen. Es sei nicht Ziel der Aufklärungsflüge gewesen, personenbezogene Daten von Globalisierungskritikern zu erheben oder deren Verhalten an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufzuklären oder diese gar zu identifizieren. Ebenso wenig habe der Beklagte beabsichtigt, die Kläger in irgendeiner Form anzugreifen oder psychisch zu beeinträchtigen.

23

Auf den übermittelten Luftbildern könne eine Unterscheidung von Einzelpersonen und Gruppen möglich sein, eine Gesichtserkennung jedoch keinesfalls. Es könnten also keine Einzelpersonen identifiziert werden. Etwaiges Verhalten könne Einzelpersonen nicht zugeordnet werden. Weiterhin seien mit der einmaligen Momentaufnahme am 05. Juni 2007 auch keine Verhaltensauswertungen möglich. Zu diesem Zweck hätten mehrere Bilder in zeitlichen Abständen in Form einer Beobachtung über einen gewissen Zeitraum gefertigt werden müssen.

24

Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis. Sie könne nicht in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein. Das Zeltlager unterfalle nicht dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern diene der Infrastruktur für die an den Versammlung und Demonstrationen teilnehmenden Personen.

25

In der Fertigung von Übersichtsaufnahme oder bloßer Luftaufklärung liege keine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Die Wiederholung einer solchen Situation sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass ein G8-Gipfel oder ein vergleichbares Großereignis in absehbarer Zeit erneut in Mecklenburg-Vorpommern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stattfinden werde. Auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses liege nicht vor. Ein sonstiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

26

Die Klage sei auch unbegründet. Die Anfertigung und Auswertung der Luftbildaufnahmen sei rechtmäßig erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei handele es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gem. § 13 SOG M-V. Dem Beklagten obliege gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SOG M-V die Gefahrenabwehr. Bei der Fertigung der Übersichtsaufnahmen am 05. Juni 2007 habe es an der Erhebung personenbezogener Daten gefehlt. Bei den Aufnahmen handele es sich nicht um eine Beobachtung mittels Bildüberwachung sondern um eine Momentaufnahme. Es seien keinerlei Verhalten von Personen beobachtet oder aufgezeichnet worden. Die Aufnahmen ließen keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gruppenzugehörigkeit oder etwaiges Verhalten der Gruppen im Camp Reddelich oder außerhalb zu, um daran polizeiliche Maßnahmen anzuschließen. Der Beklage habe für die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Amtshilfe der Bundeswehr gem. Art. 35 Abs. 1 GG anfordern und entgegennehmen dürfen. Bei den Aufklärungsflügen habe es sich nicht um einen Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG, sondern um bloße Unterstützung unterhalb dieser Einsatzschwelle gehandelt. Soldaten selbst hätten keine Zwangsmittel anwenden können. Es habe sich weder um eine inszenierte Präsenz noch um eine abschreckende Machtdemonstration gehandelt. Die Aufklärungsflüge hätten weder subjektiv noch objektiv eine wie auch immer geartete abschreckende Wirkung erzeugen sollen und hätten dies auch nicht getan.

27

Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Sie sei zwar als Feststellungsklage statthaft, auch könne der Überflug eines Tornadoflugzeugs nebst Anfertigung von Luftaufnahmen Gegenstand einer solchen allgemeinen Feststellungsklage sein, da es sich um einen Realakt handele. Hier fehle es jedoch an einem berechtigten Feststellungsinteresse, das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorliegen müsse. Der Realakt sei ein Einzelereignis und liege in der Vergangenheit. In einem solchen Fall sei ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende abträgliche Wirkung in der Gegenwart äußere. Potenzielle Wirkungen des Überflugs seien bei der Klägerin gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Fortdauernde Rechtsbeeinträchtigungen seien nicht feststellbar und würden von der Klägerin auch nicht behauptet. Es fehle auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Eine Gefahr, dass sich in Mecklenburg-Vorpommern in naher Zukunft ein dem G8-Gipfeltreffen vergleichbares Großereignis bzw. ähnliche Anforderungen an die Vorbereitung von polizeilichen Maßnahmen stellende Einsatzlage ereignen könne und den Beklagten erneut zur Anforderung von Amtshilfe im Wege der Luftaufklärung veranlassen würde, liege angesichts der Singularität des damaligen Geschehens evident nicht vor. Auch könne sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Selbst wenn die Klage für zulässig gehalten würde, hätte sie keinen Erfolg. Durch den Überflug des Tornados und die Fertigung und Verwendung von Bildaufnahmen sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt worden. Der Aufenthalt in dem Camp unterfalle noch nicht dem Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das Zeltlager habe vielmehr lediglich als logistische Basis für Personen gedient, die während des mehrtägigen G8-Gipfels an Demonstrationen und Versammlungen andernorts teilnehmen wollten. Es liege auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –) sei nicht übertragbar, da eine Individualisierbarkeit der vom Flugzeug gefertigten Übersichtsbilder über dem Camp Reddelich aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen sei. Auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder in die Meinungsfreiheit liege nicht vor.

28

Das Urteil ist der Klägerin am 15. Dezember 2011 zugestellt worden. Am 12. Januar 2012 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und am 15. Februar 2012 ihren Zulassungsantrag begründet. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

29

Nachdem der Klägerin der Zulassungsbeschluss am 01. Dezember 2014 zugestellt worden war, hat sie am 30. Dezember 2014 ihre Berufung unter Antragstellung begründet.

30

Im Wesentlichen hat sie dazu vorgetragen, die angegriffene Maßnahme würden den Anschein einer Beobachtungsmaßnahme und zugleich eine einschüchternde Wirkung (militärisches Kampfflugzeug nur 116 m über den Aufenthaltsort) haben. Die gefertigten Aufnahmen würden ggfs. im Zusammenhang mit weiteren Daten (z.B. aus erkennungsdienstlicher Behandlung) bzw. weiterer technischer Aufbereitung der Lichtbilder eine Personenidentifizierung ermöglichen. Zudem reiche die durch sie subjektiv wahrgenommene Überwachungseignung der Maßnahme aus (Betroffenheit durch „Show of Force“). Schon die Möglichkeit einer Abschreckung von der Teilnahme an einer Versammlung und die mögliche Einschüchterung oder Verunsicherung der Teilnehmenden über eventuelle Folgen einer (Fortsetzung der) Teilnahme überschreite die Schwelle zum Grundrechtseingriff. Auch die Anwendung einer Scheinkamera würde daher in die Versammlungsfreiheit eingreifen, wenn der Anschein einer Aufzeichnungs- oder Identifizierungsmöglichkeit erzeugt werde.

31

Die Klägerin beantragt,

32

unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 festzustellen, dass der Überflug des Camps Reddelich am 05. Juni 2007 durch einen Tornado der deutschen Bundeswehr und die dabei erfolgte Fertigung und die sich daran anschließende Weitergabe von Bildaufnahmen rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

In seiner Begründung führt er u.a. sachverhaltsergänzend aus, das Camp Reddelich habe eine Ausdehnung von über 8 ha. Aufgrund der räumlichen Nähe zur technischen Sperre – die kürzeste Entfernung habe weniger als 5 km betragen – habe dieser Zeltstandort regen Zuspruch gefunden. Allein im Zeitraum von 05. bis zum 08.06.2007 hätten sich in diesem Zeltlager nahe zu 5.500, davon ca. 1.500 gewaltbereite, Personen aufgehalten.

36

Auch bei Annahme einer Vorwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit habe im konkreten Fall keine „andauernde Überwachung“, mithin kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorgelegen. Ein solcher werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann gesehen, wenn eine intensive, länger andauernde Maßnahme durchgeführt werde.

37

Auf der Grundlage langjähriger polizeilicher Erfahrungen, d.h. konkreter Erfahrungssätze im Zusammenhang mit Versammlungslagen bundesweit und der sich konkret darstellenden Gesamtgefährdungslage, insbesondere auch auf Grund der gewalttätigen Ausschreitungen der Vortage, bei denen die gewalttätigen Teilnehmer eine Vielzahl von gefährlichen Gegenständen genutzt hätten, welche diese zuvor mitgebracht hätten, sei die Notwendigkeit der Durchführung derartiger Maßnahmen für unumgänglich angesehen worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Gipfel-Gegner in den Bereichen der Veranstaltungsorte, der Zeltlager und der Transportstrecken Erddepots für gefährliche Gegenstände und auch für Blockademittel anlegen bzw. bereits angelegt hätten. Das Camp habe unmittelbar an der vielseitig genutzten Bundesstraße B 105 und in der Nähe des Veranstaltungsortes Heiligendamm gelegen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2015 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

40

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. November 2014, der der Klägerin am 01. Dezember 2014 zugestellt worden ist, auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Innerhalb der Monatsfrist zur Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 VwGO hat die Klägerin am 30. Dezember 2014 ihre Berufung unter Antragstellung begründet.

II.

41

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil ihre Feststellungsklage zwar zulässig aber unbegründet ist.

1.

42

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – zulässig.

a.

43

Die Feststellungsklage richtet sich gegen mehrere polizeiliche Maßnahmen, nämlich den (bloßen) Überflug mit dem Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr, die Bildaufnahmen dabei mit der Bordkamera sowie die anschließende Bildauswertung. Alle drei Maßnahmen sind Realakte und keine Verwaltungsakte i. S. v. § 35 VwVfG M-V, sodass die gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nur subsidiär zulässige Feststellungsklage nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen, insbesondere nicht durch eine Anfechtungs- oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verdrängt wird.

b.

44

Mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Dabei darf Ziel des Klagbegehrens nicht bloß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage sein, vielmehr muss ein Sachverhalt vorliegen, der ein subjektives Recht des Klägers begründen kann. Erforderlich ist – zur Vermeidung einer Popularklage –, dass der Kläger an dem Rechtsverhältnis – das hinreichend konkret sein muss – unmittelbar beteiligt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

45

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19/94 –, BVerwGE 100, 262). Für ein Rechtsverhältnis ist danach hier ausreichend, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Berechtigung des Beklagten zur Durchführung der angegriffenen Maßnahmen bestehen.

46

Dieses Rechtsverhältnis ist im vorliegenden Fall auch hinreichend konkret, da sich die Klägerin während des Überflugs, bei dem Lichtbilder gefertigt wurden, die später ausgewertet wurden, selbst in dem überflogenen Camp Reddelich aufgehalten hat. Diese Anwesenheit der Klägerin wurde erstinstanzlich ausführlich erörtert und im Protokoll über die mündliche Verhandlung dokumentiert. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Urteilstatbestand ausgeführt, dass sich die Klägerin im Camp aufgehalten hat. Auch diese Sachverhaltsdarstellung hat der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren nicht gerügt.

47

Da bei dem Überflug eine Kamera mitgeführt wurde und Lichtbilder gefertigt und ausgewertet wurden, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit für die Frage der Konkretheit des Rechtsverhältnisses nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt auf den gefertigten Lichtbildern abgebildet ist. Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsverhältnisses ist, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Überfluges im Camp Reddelich aufgehalten hat.

48

Aufgrund der Aufnahmebreite der Kamera von 2.000 m (Aufnahmekorridor) spricht alles dafür, dass das Camp flächendeckend abgefilmt wurde. Das zeigen auch die in der Akte befindlichen Übersichtsaufnahmen. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich zum Zeitpunkt des Überflugs am Treffpunkt der Grünen Jugend/ BUND-Jugend aufgehalten habe. Von dieser Situation ist sogar eine Ausschnittvergrößerung vorhanden.

49

Auch, dass es sich nur um einen (sehr) kurzzeitigen Überflug gehandelt hat und dass keine fortdauernde Bildüberwachung (Videoaufnahmen), sondern (nur) einfache Lichtbildaufnahmen erfolgten, steht der Begründung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses nicht entgegen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich weiter, dass auch die Auswertung der Aufnahmen ein konkretes Rechtsverhältnis begründet hat.

c.

50

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit – wie die Klägerin wohl meint – das Rechtsverhältnis hinsichtlich der Speicherung der Lichtbilder andauert. Der Senat muss daher nicht mehr aufklären, ob die Lichtbilder außerhalb des noch anhängigen Verfahrens von dem Beklagten zu anderen Ermittlungszwecken aufbewahrt werden. Auch soweit das Rechtsverhältnis (nur) in der Vergangenheit liegt, besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Hierfür reicht es schon aus, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen um sich typischerweise kurzfristig erledigende hoheitliche Maßnahmen handelt. Für diese Fallgruppe bedarf es keiner anhaltenden Wirkung in der Gegenwart, insbesondere keiner fortdauernden Rechtsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 43 Rn. 25). Vielmehr reicht es aus, dass ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 22/12 –, juris Rn. 18 u. 21). Die Art des (möglichen) Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.04.2005 – 1 S 2362/04 –, juris Rn. 25). Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung – nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren – in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden, aber nicht hierauf beschränkt (VGH Mannheim, ebd., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, BVerfGE 104, 220, 233 und BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, 89 ff.; Kammerbeschl. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, 292; v. 22.02.2002 – 1 BvR 300/02 –, NJW 2002, 2225). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei es nach der neueren o. g. Rechtsprechung – wie oben ausgeführt – nicht mehr darauf ankommt, dass der Grundrechtseingriff „gewichtig“ sein muss.

51

Der Senat kann offen lassen, ob (unabhängig davon) auch eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Für die Wiederholungsgefahr dürfte es ausreichen, dass sich ein solches Rechtsverhältnis wiederholen kann. Es kommt deshalb wohl nicht darauf an, ob ein G8-Gipfel oder ein ähnlicher Staatsbesuch sich in Mecklenburg-Vorpommern wiederholen wird, sondern allein darauf, ob das beklagte Land nochmals im Hinblick auf Demonstrationen Amtshilfe bei der Bundeswehr für Tornadoüberflüge (mit Bildaufnahmen) beantragen könnte. Das könnte auch zu anderen Anlässen, z. B. bei den sog. CASTOR-Transporten zukünftig in Betracht kommen; jedenfalls ist eine solche Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, da das Zwischenlager in Lubmin im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes nach wie vor vorhanden ist. Das beklagte Land nimmt im hiesigen Verfahren selbst im Zusammenhang mit der Begründung für den Tornado-Einsatz Bezug darauf, dass Gegner der CASTOR-Transporte im Wendland Straßen und Gleisanlagen mit sogenannten Wasserlanzen präpariert haben, um diese zu unterspülen und damit unbrauchbar zu machen.

d.

52

Der Klägerin steht auch die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35/13, DVBl. 2015, 636; so schon BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 32/94 –, BVerwGE 99, 64-69) zu.

53

Die Klägerin beruft sich auf subjektive Rechte, nämlich ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

54

Die Klage ist nach der Möglichkeitstheorie schon dann zulässig, wenn das Grundrecht möglicherweise verletzt sein könnte. Schon die bloße Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs – unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit oder der Verletzung des Grundrechts – reicht hierfür aus. Erst recht kommt es für die Frage der Zulässigkeit nicht darauf an, ob der Grundrechtseingriff tiefgreifend war. Würde bereits im Rahmen der Zulässigkeit die Frage eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufzuwerfen sein, würde sich ein Widerspruch dazu ergeben, dass bei typischerweise sich kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen bereits aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 GG) das berechtigte Interesse an der Feststellung zu bejahen ist.

55

Die Klägerin kann sich auf ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG stützen. Das Camp selbst ist zwar nicht als Versammlung geschützt (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.04.2005 – 1 S 2362/04 –, juris). Es ist dort weder eine Versammlung unter freien Himmel versammlungsrechtlich angemeldet worden, noch handelt es sich um einen öffentlichen Raum, da ein privat-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Frage, ob das Camp als solches als Versammlungsort einzuordnen ist, ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die Camp-„Bewohner“ für sich das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG geltend machen dürfen. Denn der Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst nicht nur den Aufenthalt am Versammlungsort selbst, sondern entfaltet auch einen Vorfeldschutz. So ist der Versammlungswillige auf der Anreise zur Demonstration ebenfalls geschützt. Von einer solchen „Anreise“ ist bei der beabsichtigten Teilnahme an Demonstrationen über mehrere Tage aufgrund einer ebenfalls mehrtägigen politischen bzw. staatlichen Veranstaltung auch der dauernde Aufenthalt in einer Unterkunft geschützt, insbesondere, wenn er wie hier in einem extra für diesen Zweck hergerichteten Camp stattfindet. Der Nutzungsvertrag wurde mit der Gemeinde Reddelich für die Errichtung eines „Anti-G8-Camps“ abgeschlossen. Zwar fällt nach der oben bereits zitierten Entscheidung des VGH Mannheim (U. v. 14.04.2005 – 1 S 2392/04 –, juris Rn. 36) eine feste Infrastruktur als solche nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; im Sachverhalt, der der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde lag, ging es jedoch um die Beschlagnahme von Fahrzeugen nach polizeilicher Räumung eines Zeltlagers. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch der Klägerin kein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zusteht, wenn sie im Vorfeld der Demonstrationen im Camp „wohnt“.

2.

56

Die Feststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn in den beanstandeten Maßnahmen liegt kein Eingriff in Grundrechte der Klägerin.

a.

57

Zwar ist der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, es fehlt jedoch an einem Eingriff in dieses Grundrecht durch die beanstandeten polizeilichen Maßnahmen.

58

Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG entfaltet auch einen Vorfeldschutz. Dieser umfasst zwar nicht das Fernhalten von jeglichen polizeilichen Maßnahmen, gewährleistet ist jedoch die Anreise oder der Anmarsch zu einer bevorstehenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (Depenheuer in: Maunz-Düring, GG, Art. 8 Rn. 75). Bei polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld von Demonstrationen ist mithin das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. So dürfen beispielsweise polizeiliche Personenkontrollen auf den friedlichen, potentiellen Demonstrationsteilnehmer nicht derart abschreckend wirken, dass er von seinem Vorhaben, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen, deshalb Abstand nimmt. Von diesem Vorfeldschutz wird auch – wie bereits unter 1.d. dargelegt – der Aufenthalt im Camp Reddelich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem G8-Gipfel erfasst.

59

Ein Eingriff in dieses grundrechtlich geschützte Verhalten läge dann vor, wenn das Grundrecht relevant beeinträchtigt ist, z. B. durch Behinderung von Anfahrten (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, 349) oder eine faktische Behinderung (Kunig in: von Münch/ Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 8 Rn. 19). Letztere muss jedoch von einem derartigen Gewicht sein, dass sie einer imperativen Maßnahme (die das geschützte Verhalten regelt) gleichkommt (vgl. Jarass in: Jarass/ Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 8 Rn. 13). Zwar kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin selbst im Ergebnis nicht von den Maßnahmen tatsächlich hat abschrecken lassen. Denn für einen Eingriff würde es auch genügen, wenn die Maßnahme auf eine Abschreckung von der Teilnahme an einer späteren Versammlung abzielte, hierfür objektiv geeignet war und der potentielle Teilnehmer sich abschrecken lassen durfte, wobei es nicht auf die subjektive Empfindung eines konkret betroffenen Einzelnen ankommt, sondern auf die eines sog. „verständigen Dritten“. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch vorliegend.

60

An einer solchen Abschreckungswirkung fehlt es hier schon deshalb, weil der Überflug selbst nur etwa eine Minute dauerte. Der Senat verkennt nicht, dass sich auch ein verständiger Dritter bei einem solchen Tiefflug eines Kampfflugzeuges in nur ca. 150m (550 Fuß) Höhe oder bei einem „Tiefst-Tief-Flug“ von nur 114 m Höhe erschrickt, schon wegen des „ohrenbetäubenden Lärms“. Daraus allein kann jedoch keine Abschreckung im grundrechtsrelevanten Sinn abgeleitet werden. Jedenfalls einem verständigen Dritten ist nach Ansicht des Senats klar gewesen, dass es sich nicht um einen Kampfeinsatz des Tornados handelte und dass ein solcher auch zukünftig nicht drohte. Auch soweit der Überflug bei verständiger Betrachtung als – polizeitaktische – Machtdemonstration („show of force“) gewertet werden dürfte, geht davon keine solche Abschreckungswirkung aus, weil das Tornado-Kampfflugzeug nicht als vorhandenes „Einsatz“mittel für einen Kampfeinsatz gezeigt wurde. Allenfalls kann daraus ersehen werden, dass die Bundeswehr die Polizei bei ihrem Einsatz anlässlich des G8-Gipfels unterstützt. Das reicht für eine grundrechtsrelevante Abschreckungswirkung jedoch nicht aus. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Demonstrationswilliger allein wegen der Beteiligung der Bundeswehr am Polizeieinsatz von der Teilnahme an zukünftigen Demonstrationen Abstand nehmen würde.

61

Ein verständiger Dritter durfte einen solchen Überflug zwar dahingehend verstehen, dass Aufklärungsmaßnahmen – in welchem Umfang auch immer – im Hinblick auf den bevorstehenden Beginn des G8-Gipfels am Folgetag betrieben werden sollten, zumal es sich um den Anreisetag der G8-Gipfelteilnehmer handelte, für den von Seiten der G8-Gipfelgegner Aktionen angekündigt waren. Diese Aufklärungsmaßnahmen wirkten jedoch, schon weil es sich bei dem Tornado-Überflug nur um eine sehr kurzzeitige Maßnahme handelte, nicht derart abschreckend auf einen verständigen Dritten, dass er sich davon abhalten lassen würde, sein Versammlungsrecht wahrzunehmen. Bei einem derartig sicherheitsrelevanten Anlass wie dem G8-Gipfeltreffen, dem sog. Weltwirtschaftsgipfel mit den Staats- und Regierungschefs der acht führenden Wirtschaftsnationen, ist offensichtlich gewesen, dass die Polizei weitreichende Aufklärungsmaßnahmen vornehmen werden wird. Zumal es in den Jahren zuvor anlässlich der Gipfel zu Straßenschlachten zwischen Polizei und gewalttätigen Aktivisten gekommen war, besonders heftig – was allgemein bekannt ist – im Jahr 2005 in Gleneagles (Schottland). Auch dass in die Aufklärungsmaßnahmen die Camps einbezogen werden, in denen sich die Gipfel-Gegner während der Tagungszeit konzentrierten, lag für jeden auf der Hand und war deshalb für alle, die sich (dennoch) im Camp aufhielten vorhersehbar. Dass danach von dem einmaligen, kurzzeitigen Überflug als solchem mit dem Tornado eine ernstzunehmende Abschreckungswirkung ausging, vermag der Senat nicht zu erkennen.

62

Auch von dem Anfertigen von Lichtbildern bei dem Überflug ging – bei verständiger Würdigung – keine ernsthafte Abschreckungswirkung aus.

63

Im Grundsatz besteht zwar durchaus die Möglichkeit, dass sich ein Demonstrationswilliger von der Teilnahme an bevorstehenden Demonstrationen durch Aufklärungsmaßnahmen mittels Lichtbildaufnahmen abhalten lässt. Zur Einschüchterungswirkung von Übersichtsaufnahmen, die von Teilnehmern während einer laufenden Versammlung gefertigt werden, hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes entschieden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –, NVwZ 2009, 441, 446, juris Rn. 131):

64

„Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“

65

Dadurch kann die „innere Versammlungsfreiheit“ der potentiellen Demonstrationsteilnehmer beeinträchtigt sein. Denn der Einsatz von Beobachtungstechnik vermag (möglicherweise) bei den potentiellen Demonstrationsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 – 5 A 2288/09 –, juris zur Videobeobachtung einer Versammlung; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14 –, DVBl. 2015, 583).

66

Hinsichtlich der Abschreckungswirkung ist jedoch zu berücksichtigen, welchen Erkenntniswert die Lichtbildaufnahme – nach Kenntnis eines verständigen Dritten – haben konnte. Das Camp ist am 05. Juni 2007 einmal für etwa eine Minute überflogen worden. Allein aufgrund der Kurzzeitigkeit scheidet eine Video“überwachung“ aus. Es konnte sich daher nur um eine Momentaufnahme handeln. Diese Kurzzeitigkeit ist ein wesentlicher Unterschied zu in der bisherigen Rechtsprechung streitigen Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen. In all diesen Fällen handelte es sich um Kameras, die während der gesamten Dauer der Versammlung eingesetzt wurden. Zudem war den „Bewohnern“ des Camps Reddelich bekannt, dass sie angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles des G8-Gipfeltreffens und der zahlreichen, auch gewalttätigen Aktionen der Gegner dieses G8-Gipfelstreffens unter besonderer Beobachtung der Sicherheitsbehörden standen. Unter diesen Umständen vermag der Senat einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit in Form einer Abschreckungs- oder Einschüchterungswirkung nicht zu erkennen. Der Erkenntniswert eines solchen Momentes ist bezogen auf die Person eines Grundrechtsträgers allenfalls, dass sich bestimmte Personen (zusammen) im Camp aufgehalten haben. Diese Erkenntnis geht nicht über die hinaus, die bei zu erwartenden und zulässigen Personenkontrollen anlässlich des Verlassens des Camps bzw. bei polizeilicher Beobachtung des Marsches der Campbewohner zu einer konkreten Demonstration erzielt werden können. Deshalb kommt es im Hinblick auf eine Abschreckungswirkung nicht darauf an, ob die Bildaufnahmen (möglicherweise) gespeichert bzw. speicherbar sind (auch langfristig und außerhalb der eigentlichen Aufklärungsmaßnahme).

67

Der Senat kann deshalb auch dahinstehen lassen, ob ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit überhaupt schon bei einer flüchtigen Beobachtung oder erst bei einer intensiven länger andauernden vorliegt (offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14 –, DVBl. 2015, 583).

68

Schließlich verletzt die Auswertung der Aufnahmen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG, weil die Klägerin auf diesen Lichtbildern selbst nicht erkennbar ist. Eine solche Tiefenschärfe gibt die Datensatzgröße von 136 bis 327 Kilobyte (KB) nicht her. Auch insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Klägerin. Eine bloße theoretisch mögliche Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus. Die in der Akte vorhandenen Lichtbilder weisen keine derartige Schärfe auf, dass überhaupt eine konkrete Person erkennbar ist. Zu sehen sind lediglich Personengruppen sowie Banneraufschriften. Gleiches gilt für die als Datei übersandten Lichtbilder.

69

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder die Bundeswehr mit eigenen – anderen – technischen oder personellen Hilfsmitteln die flächendeckenden Übersichtsaufnahmen oder die Ausschnittvergrößerungen noch derartig auswerten könnte, dass eine Personenidentifizierung möglich ist, hat der Senat nicht. Der Beklagte hat solche von der Klägerin pauschal und nur „ins Blaue hinein“ behauptete Möglichkeiten mehrfach verneint und erklärt, dass die am 04. und 05. Juni durch Angehörige des Aufklärungsgeschwaders übermittelten Bilder im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme keinerlei Relevanz hatten und hier keiner weiteren Auswertung unterzogen worden seien. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als fehlend gerügten Infrarotbilder der Wärmebildkamera sind in Bezug auf eine Personenidentifizierung nicht hilfreich. Gleiches gilt für etwaige Berichte der Bundeswehr über den Einsatz. Soweit die Klägerin auf die Bildqualität von Lichtbildaufnahmen bei dem Einsatz der Tornado-Kampfflugzeuge in Afghanistan verwiesen hat, mit der aus einer Flughöhe von über 1000 m noch KFZ-Kennzeichen lesbar seien, folgt daraus nichts anderes, da bei diesem Einsatz eine andere Kameratechnik, nämlich die hochauflösende sog. „Trilens“-Kamera, verwendet wurde, während bei dem streitgegenständlichen Flug die sog. „Pentalens“-Kamera eingesetzt wurde. Der Senat war demnach nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.

b.

70

Aus diesen Gründen ist auch das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt.

71

Das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 – 5 A 2288/09 –, juris; VG A-Stadt, Urt. v. 05.07.2010 – 1 K 905.09 –, NVwZ 2010, 1442 = juris) wäre nur betroffen, wenn sie auf einem Lichtbild auch erkennbar wäre. Daran fehlt es bereits wie oben ausgeführt. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –) sei nicht übertragbar, da eine Individualisierbarkeit aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen sei.

c.

72

Auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG liegt aus den genannten Gründen nicht vor.

d.

73

Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob es auf das Amtshilfeersuchen für den Einsatz am 05. Juni 2007 ankommen würde und ob dieses rechtmäßig war. Daran bestehen Zweifel schon deshalb, weil es ein konkretes formelles Ersuchen für den Überflug vom 04. Juni 2007 und seine Fortsetzung am 05. Juni 2007 nicht gab und nach der Aktenlage und den Erklärungen des Beklagten selbst sich ein Bedürfnis für einen erneuten Überflug erst kurzfristig aufgrund der gewaltsamen Ausschreitungen am 02. Juni 2007 in Rostock ergeben habe und deshalb ein weiterer Überflug „nachträglich nach erneuter Lagebeurteilung vereinbart“ worden sei. Zudem erscheinen die Ausschnittvergrößerungen, die vornehmlich auf Personengruppen und Banneraufschriften abzielen, nur schwerlich mit dem Zweck des früheren Amtshilfeersuchens, Erddepots auszumachen, in Einklang zu bringen.

3.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

76

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 2013 wird festgestellt, dass die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzuges vom 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler mittels Bildau
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.