Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Jan. 2009 - 3 L 124/08

published on 15/01/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Jan. 2009 - 3 L 124/08
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24.01.2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24.01.2008 bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelschrift vom 30.06.2008 keine Gründe dargelegt, derentwegen die Berufung zuzulassen ist. Sie hat keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe benannt. Die Ausführungen setzen sich vielmehr in Art einer Berufungsschrift mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin in diesem Schriftsatz an zwei Stellen um richterlichen Hinweis bittet, falls das Gericht eine andere rechtliche Würdigung ihres Vorbringens in Betracht zieht. Aufgabe der Zulassungsschrift muss es demgegenüber sein, unter Benennung mindestens eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe darzulegen, warum sie vorliegen. Dies folgt aus § l24a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

3

2. Im Übrigen hat die Klägerin - wenn man die Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterstellt - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar schon dann vor, wenn die Zulassungsschrift begründeten Anlass gibt, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung noch einmal zu überdenken, weil es möglich erscheint, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte. Dies wird in der Rechtsmittelschrift nicht aufgezeigt.

5

a) Hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung sind keine ernstliche Zweifel dargelegt. Der Senat tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Ergänzend ist in Hinblick auf die Zulassungsschrift auszuführen:

6

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Genehmigung, soweit in den §§ 64, 65, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. bedarf die geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden, sofern die Standsicherheit nicht berührt wird, keiner Genehmigung. Gleiches gilt nach § 65 Abs. 1 Nr. 59 a.F. für Außenwandverkleidungen, Verblendungen und den Verputz baulicher Anlagen. § 65 Abs. 4 LBauO M-V a.F. sieht vor, dass Instandhaltungsarbeiten und die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedürfen. In § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V a.F. ist überdies bestimmt, dass die Nutzungsänderung baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedarf, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen als für die bisherige Nutzung.

7

An diesen Vorschriften ist auch die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin zu messen. Für eine erleichterte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter dem Gesichtspunkt eines darüber hinausgehenden, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutzes ist kein Raum (mehr) (vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 e 5.98 - BRS 60 Nr. 83 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190). Der Bestandsschutz endet, wenn die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB bzw. § 62 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V a.F. erreicht (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 - BRS 64 Nr. 73; vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2005 - 3 M 236/04).

8

Die Frage der Baugenehmigungspflicht ist nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen. Maßgebend ist das Vorhaben insgesamt (vgl. VGH München, B. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 - BRS 60 Nr. 143; OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 - BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr 189).

9

Instandsetzungsarbeiten dienen dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (VGH München, B. v. 26.04.2005 - 2 CS 05.992). Sie sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Zustands einer Anlage oder Einrichtung sowie die Wiedererrichtung schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Schäden. Solche als Reparaturen bezeichneten Maßnahmen können nur solche sein, welche den Bestand eines Gebäudes durch Beseitigung von Mängeln unter Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert erhalten (vgl. hierzu VGH Mannheim, U. v. 26.02.1981 - 3 S 735/80). Sie umfassen daher alle Arbeiten, die dem Verfall einer Anlage entgegenwirken, ohne deren Identität zu verändern (vgl. hierzu VGH Mannheim, U. v. 27.01.1987 - 8 S 3427/86).

10

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, das Gebäude sei noch zu Erholungs- und Ferienzwecken genutzt worden und daraus sei zu schließen, dass es die objektive Gebrauchsfähigkeit noch aufgewiesen habe, so ist dies bereits tatsächlich unzutreffend. Es kommt auch hier nicht auf eine Einzelbetrachtung von Bauteilen an. Das Gebäude war mit Giebel und Dach versehen. Fehlen diese, so kann objektiv nicht von einer Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes gesprochen werden, selbst - was zu bezweifeln ist - das Untergeschoss nutzbar gewesen sein sollte.

11

Zudem kommt es hierauf nicht entscheidend an. Auch wenn die Gebrauchsfähigkeit noch vorgelegen hätte, sind die baulichen Maßnahmen nicht mehr als Instandsetzung anzusehen. Schon die vollständige Neuerrichtung des Daches einschließlich des Dachstuhls und Teilen der Giebelwände sowie der Einbau von Dachgaupen geht über Instandhaltungsmaßnahmen hinaus (vgl. OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - a.a.O.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf abgestellt, dass das Gebäude im Ergebnis einem im Rohbau fertig gestellten Gebäude entsprach. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den von dem Geschäftsführer der Klägerin überreichten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Bilder Bl. 60 der Gerichtsakte des Verfahrens 1 B 1385/02.

12

b) Auch hinsichtlich der Versagung der Baugenehmigung sind keine ernstliche Zweifel dargelegt. Auch hier tritt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Ergänzend ist in Hinblick auf die Zulassungsschrift auszuführen:

13

Die Klägerin trägt vor, die Umgestaltung des ursprünglichen Ferienhauses in ein Haus mit vier Ferienwohnungen stelle keine Nutzungsänderung dar und berühre als Nutzungsintensivierung die Genehmigungspflicht nicht.

14

Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur um einen Nutzungsintensivierung, sondern - auch - um eine bauliche Umgestaltung.

15

Bauliche Änderungen sind nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn sie, wie Reparaturen, auf eine Erhaltung des Bestands eines Gebäudes und zur Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks gerichtet sind. Sie dürfen, um noch als unwesentlich zu gelten, nicht von solchem Umfang und solcher Qualität sein, dass sie die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Kann mithin eine bauliche Maßnahme, die auf den vorhandenen, baurechtlich bedeutsamen Zustand einer baulichen Anlage einwirkt, die im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit und Denkmalschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen, so liegt regelmäßig eine verfahrenspflichtige wesentliche Änderung vor. Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn in die vorhandene Bausubstanz erheblich eingegriffen und das Erscheinungsbild wesentlich beeinflusst wird. Für die Abgrenzung der wesentlichen Änderung wird regelmäßig entscheidend sein, ob die Änderungen die Standsicherheit der Anlage berühren, so dass die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den eines Neubaues erreicht oder gar übersteigt bzw. wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 21.03.2001 - 4 B 18/01 - NVwZ 2002, 92 = BRS 64 Nr. 90; BVerwG, U. v. 18.10.1974 - 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 = BRS 28 Nr. 114).

16

Die Änderung des Gebäudes durch Einrichtung von vier statt bislang einer Ferienwohnungen ist danach nicht unwesentlich und löst für sich die Genehmigungspflicht aus. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die intensivere Nutzung zumindest die Frage der Erschließung neu aufwirft. Es sind aber auch die Anforderungen an abgeschlossene Wohnungen, etwa in Hinblick auf § 45 LBauO M-V a.F. (§ 48 LBauO M-V n.F) zu prüfen.

17

Der Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin auf die Genehmigungsfähigkeit eines Hauses mit einer Wohnung hinzuweisen. Hier handelt es sich um eine neues anderes Vorhaben, nicht lediglich um ein "minus". Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist der gestellte Bauantrag. Im übrigen müsste die Genehmigungsfähigkeit in einem eigenen Verfahren geprüft werden.

18

Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Verpflichtungsklage zur Genehmigung des jetzigen Vorhabens fehle es an einem Vorverfahren. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass ein Gebäude, das nicht eine Ferienwohnung, sondern vier Ferienwohnungen enthalten soll, ein baurechtliches aliud darstellt.

19

c) Die Beurteilung der Ermessensentscheidung, die der Beklagte in Hinblick auf die Anordnung der Baustilllegung zu treffen hatte, hat die Klägerin mit der Behauptung, es liege keine Ermessensentscheidung, sondern Willkür vor, nicht substantiiert in Frage gestellt.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.