Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Sept. 2009 - 2 O 84/09

published on 30/09/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Sept. 2009 - 2 O 84/09
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Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin und des Klägers wird der Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29. Juni 2009 geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerden der Klägerin und des Klägers sind zulässig. Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss nach § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO erfasst noch unterliegt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 30.04.2002 - 2 O 42/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, zit. nach juris Rn. 1).

3

Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Senat teilt die mit der Beschwerde angegriffene entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig, weil bereits der Widerspruch nach Erhebung der Untätigkeitsklage hier nicht sachgerecht, sondern entbehrlich gewesen sei, nicht.

4

Es ist im Rahmen der Entscheidung i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren selbst notwendig war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, a.a.O. Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 5; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, zit. nach juris Rn. 3). Dies gilt auch für den Fall, in dem die (Untätigkeits-)Klage bereits zulässig erhoben war, bevor die Kläger das Vorverfahren eingeleitet haben. Es ist ausreichend, dass das Widerspruchsverfahren nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig gewesen ist.

5

So verhält es sich hier.

6

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es ist für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob vor oder nach der Klagerhebung Widerspruch eingelegt worden ist. In Abgrenzung zu der Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V soll der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen durch das Gericht erfolgen, wenn ein Vorverfahren "geschwebt" hat.

7

Die Einlegung der Widersprüche unter dem 13. Juli 2004 gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse mit Bescheid vom 08. Juli 2004 war auch nicht wegen der Einbeziehung in das mit der Untätigkeitsklage eingeleitete gerichtliche Klagverfahren überflüssig. Denn die Widerspruchsbehörde ist trotz der Klage gehalten, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30/86 -, zit. nach juris Rn. 12). Damit wird dem Widerspruchsführer aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, eine seinem Begehren abhelfende behördliche Entscheidung noch vor einer Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zu erreichen. Hinzu kommt im zugrunde liegenden Fall, dass ausweislich der Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. Juli 2008 (Az. 6 A 819/04) eine Bescheidungs-, statt einer Verpflichtungsklage anzunehmen war, sodass in den Widerspruchsverfahren ein Mehr durch die Kläger nach entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde erreichbar war. Darüber hinaus ist auch der erweiterte Überprüfungsumfang im Widerspruchsverfahren, der auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes umfasst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ein weiterer Grund, der gegen die Überflüssigkeit der Widerspruchseinlegung spricht.

8

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Behörde mit der auf den Widerspruch als statthaftes Rechtsmittel hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko geschaffen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 6).

9

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auch i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier notwendig. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist in den hier zugrunde liegenden schwierigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel notwendig, weil der rechtsunkundige Ausländer nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst in ausreichender Weise wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite über ausreichendes Fachwissen verfügt, dass sie in die Lage versetzt hätte, im Verwaltungsvorverfahren selbst die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil bei stattgebender Entscheidung keine Gerichtsgebühren anfallen, Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 23/07/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Mai 2008 - 6 A 491/08 - unter Ziffer 2. geändert. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig
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published on 12/09/2016 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 12./20.09.2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen. Am 11.04.2012 erhob sie beim Verwaltungsgericht Untätigk
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.