Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Feb. 2007 - 2 M 174/06
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem Dienstposten des Schulleiters eines bestimmten Gymnasiums einen anderen Bediensteten zu verwenden, solange nicht über die Versetzung des Antragstellers auf diese Stelle bestandskräftig entschieden ist.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller beruft sich in erster Linie darauf, es läge bereits eine wirksame Versetzungsentscheidung zu seinen Gunsten vor. Seine Auffassung, er sei durch das Schreiben des Staatlichen Schulamts Schwerin vom 12.06.2006 auf die besagte Gymnasialleiterstelle gemäß § 30 LBG M-V versetzt worden, trifft jedoch nicht zu. Dem Verwaltungsgericht ist in diesem Punkt zumindest im Ergebnis zu folgen.
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Eine Versetzung ist - wie vom Antragsteller auch nicht verkannt wird - die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. Beschl. des Senats v. 02.02.2005 - 2 M 165/04 -). Die Bezeichnung des Amtes ergibt sich aus den einschlägigen Besoldungsordnungen; die Ämter sind jeweils einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet und weisen zum Teil auch auf eine bestimmte Laufbahn hin (vgl. Nr. I 1. Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG)). So ist etwa für den Leiter eines Gymnasiums einer bestimmten Größe die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" (Besoldungsgruppe A 16) und bei kleineren Gymnasien die Amtsbezeichnung "Studiendirektor" (Besoldungsgruppe A 15) vorgesehen. Ein Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene führt (wie der Antragsteller) die Amtsbezeichnung "Schulrat" (Besoldungsgruppe A 14), während Lehrer mit bestimmten Befähigungen als Studienräte oder Oberstudienräte (Besoldungsgruppen A 13 bzw. A 14) bezeichnet werden. Ist die Versetzung - wie hier - mit einem Laufbahnwechsel verbunden, kommt dies auch in der Übertragung des anderen strukturrechtlichen Amtes zum Ausdruck.
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Wie eine Personalmaßnahme dienstrechtlich einzuordnen ist, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil des Senats v. 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass keine Versetzung vorliegt. In dem Schreiben vom 12.06.2006 ist weder ausdrücklich noch sinngemäß von Versetzung oder Amtsübertragung die Rede. Auch ein Hinweis auf die neue Amtsbezeichnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBG M-V) findet sich nicht. Vielmehr ist sowohl im Betreff wie auch im Text des Schreibens lediglich von der "Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" an einem bestimmten Gymnasium die Rede. Diese Wortwahl orientiert sich ersichtlich an der konkreten Funktion, die der Antragsteller ausüben soll(te) und nicht an dem dienstrechtlichen Statusamt. Dass insoweit bewusst etwas offen bleibt, ergibt sich auch daraus, dass es im letzten Absatz des Schreibens heißt, der Antragsteller werde "die entsprechende Urkunde zum gegebenen Zeitpunkt erhalten". Aber auch damit wird nicht deutlich, um welches Statusamt (Studienrat, Studiendirektor, Oberstudiendirektor) es gehen sollte.
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Allein deshalb kann auch nicht von einer Zusage einer mit einem Laufbahnwechsel und der Übertragung eines anderen Statusamts verbundenen Versetzung ausgegangen werden.
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Außerdem hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache, dass der Bewerbung des Antragstellers lediglich die Ausschreibung "einer Funktionsstelle im Mitteilungsblatt des Antragsgegners" zugrunde liegt, dafür spricht, dass mit dem Schreiben vom 12.06.2006 nur ein Auftrag "zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters" erteilt werden sollte. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Ob dem Verwaltungsgericht in seinen - vom Antragsteller kritisierten - Ausführungen zu der Frage, ob eine Versetzung auch deshalb zu verneinen ist, weil für den Antragsteller kein Behördenwechsel stattfinden würde, zu folgen ist, kann danach offen bleiben. Auch die Erwägungen des Antragstellers zur Frage, ob die (vermeintliche) Versetzungsverfügung vom 12.06.2006 aufgehoben oder widerrufen worden oder inzwischen eine "Neuversetzung" erfolgt ist, sind für die Beschwerdeentscheidung nicht erheblich. Diese Überlegungen gehen ins Leere, weil sie auf der - wie ausgeführt - unzutreffenden Annahme des Antragstellers basieren, er sei durch das Schreiben vom 12.06.2006 wirksam versetzt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG (halber Auffangwert).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.
(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.