Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Nov. 2011 - 2 M 164/11

published on 02/11/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Nov. 2011 - 2 M 164/11
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 11. August 2011 wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu ergreifen, solange er kein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob aufgrund einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, insbesondere die Gefahr von suizidalen Handlungen besteht, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, ein Ehepaar mit seinen beiden sieben- bzw. neunjährigen Kindern, begehren vorläufigen Rechtsschutz, um die ihnen vom Antragsgegner bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) angekündigte Abschiebung nach Armenien zu verhindern.

2

Das Verwaltungsgericht hat es durch Beschluss vom 11.08.2011 abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat mit der im Entscheidungsausspruch aufgenommenen Maßgabe (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, Rn. 5, zit. nach juris) Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller haben Anspruch auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind im Sinne von §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

5

Die Antragsteller tragen zum Anordnungsgrund vor, dass ihnen die Abschiebung als unmittelbar bevorstehend angekündigt worden sei. Dass dies zutrifft, hat der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch aus der von den Antragstellern vorgelegten Ankündigung vom 07.04.2011.

6

Auch der Anordnungsanspruch liegt vor. Es besteht nach dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen die Gefahr, dass die beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin zu 2. ohne die vorherige Klärung der im Entscheidungsausspruch bezeichneten Fragen die Verwirklichung eines dieser Antragstellerin im Hauptsacheverfahren möglicherweise zustehenden Anspruchs auf weitere Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vereitelt.

7

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise oder als unmittelbare Folge davon wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtern wird. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen (vgl. Beschl. des Senats vom 27.11.2009 - 2 M 212/09 -, m.w.N.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 M 38/11 -, Rn. 5, zitiert nach juris).

8

Es ist zunächst Sache des Ausländers, das Bestehen der beschriebenen gesundheitlichen Gefährdung konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden ärztliche Bescheinigung. Dies ist hier geschehen, was auch ersichtlich weder vom Verwaltungsgericht noch vom Antragsgegner verkannt worden ist. Die Antragstellerin zu 2. verweist insoweit auf Stellungnahmen ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie, nach denen bei ihr wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung Reiseunfähigkeit vorliege. Die Abschiebung hat dann solange zu unterbleiben, wie nicht eine amtsärztliche Begutachtung das Fehlen der Suizidgefahr feststellt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 09.02.1995 - 2 BvQ 7/95 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats vom 14.07.2011 - 2 M 62/11 -, m.w.N.). An einer in diesem Sinne verwertbaren amtsärztlichen Begutachtung fehlt es hier.

9

Zwar hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eine amtsärztliche Stellungnahme vom 29.07.2011 vorgelegt. Diese reicht jedoch nicht aus, um das Fehlen der hier nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Gefahren festzustellen. Die Amtsärztin hat die Antragstellerin zu 2. nicht selbst im Hinblick auf die vom Facharzt diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung untersucht, sondern verweist lediglich darauf, dass „beweisend“ ein durch einen Facharzt für Psychiatrie erstelltes Fachgutachten einzuholen wäre. Dies deutet – was auch in der Beschwerdebegründung aufgegriffen wird – darauf hin, dass die Amtsärztin selbst keine solche Fachärztin ist. Außerdem beschränkt sich ihre Stellungnahme ersichtlich im Wesentlichen darauf „das Transportgeschehen an sich“ in den Blick zu nehmen und auf die Möglichkeit einer ärztlichen Begleitung und einer „medikamentösen Intervention“ zu verweisen, räumt aber gleichwohl ein, dass „mit einer Verschlechterung der Symptomatik bzw. dem Eintritt einer psychischen Krisensituation zu rechnen“ sei. Für das noch zu erstellende Gutachten ist anzumerken, dass der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin nicht selbst Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie sein braucht. Es würde genügen, wenn dem amtsärztlichen Gutachten ein fachärztliches Gutachten zugrunde liegen würde.

10

Die Antragsteller zu 1. sowie 3. und 4. können sich auf die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung der Antragstellerin zu 2. berufen. Eine getrennte Abschiebung der Familienangehörigen kommt unter Beachtung von Artikel 6 Abs. 2 GG und wegen des Gesundheitszustands der Antragstellerin zu 2. nicht in Betracht (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. vom 26.08.1998 - 10 CS 98.1797 -, Rn. 5, m.w.N., zit. nach juris) und wird – soweit ersichtlich – vom Antragsgegner auch nicht erwogen.

11

Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist anzumerken, dass die Antragstellerin zu 2. an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken hat. Dem Antragsgegner stünde es frei, die Abänderung der erstinstanzlichen Anordnung zu beantragen, sollte die Antragstellerin nicht mitwirken (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. vom 26.08.1998 - 10 CS 98.1797 -, Rn. 13, zit. nach juris). Umgekehrt haben die Antragsteller die Möglichkeit, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, sollte der Antragsgegner nach Vorliegen des Gutachtens an seiner Absicht, ihren Aufenthalt zu beenden, festhalten.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.