Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Jan. 2009 - 2 L 229/08
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.09.2008 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.445,04 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Er bekleidete seit dem 01.07.2003 das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde X.. Nach Zusammenschluss der Gemeinden X., Y. und Z. zu einer einheitlichen amtsfreien Gemeinde verfügte der Beklagte - der nach Neubildung der Gemeinde gewählte Bürgermeister - am 28.06.2005 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Das durch den Kläger verfolgte Rechtsschutzziel des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses könne mit der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage nicht erreicht werden, da der Kläger mangels einer dem Unterschriftenerfordernis genügenden Ernennungsurkunde nicht wirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden sei.
- 3
Der dagegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
- 4
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt, soweit er denn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt ist, nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers als nicht tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen (stdg. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 28.08.2008 - 2 L 34/08).
- 5
Dies zugrunde gelegt, begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 6
Gründe, wegen der der Kläger das mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassungsverfügung auch bei fehlender Begründung des Beamtenverhältnisses haben solle, sind nicht ersichtlich und mit dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt. Ist ein Beamtenverhältnis nicht begründet worden, so entfaltet die Entlassungverfügung mangels vorhandenem Bezugsgegenstand keine Rechtswirkungen, deren Beseitigung mit einer gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage erreicht werden könnte.
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Die des Weiteren mit seinem Zulassungsantrag vertretene Rechtsauffassung des Klägers, wonach die ihm ausgehändigte Ernennungsurkunde aufgrund der auch durch das Verwaltungsgericht festgestellten Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V wirksam sei, setzt sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 2 LBG M-V zu dem in § 38 Abs. 6 KV M-V geregeltem Unterschriftenerfordernis auseinander. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass sich die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ernennung eines Bürgermeisters ergänzend zu § 7 LBG M-V auch aus § 38 Abs. 6 KV M-V ergeben, wonach beamtenrechtliche Urkunden u.a. der handschriftlichen Unterschrift sowohl des (noch amtierenden) Bürgermeisters sowie eines seiner Stellvertreter bedürfen. Dem kann die durch den Kläger geltend gemachte Vorrangigkeit des Landesbeamtengesetzes gegenüber den kommunalrechtlichen Vorschriften nicht entgegen gehalten werden, denn weder § 7 Abs. 2 LBG M-V noch sonstigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes kommt eine die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 6 KV M-V verdrängende Wirkung zu. Das Wirksamkeitserfordernis einer den Aussteller erkennen lassenden Unterzeichnung folgt bereits aus dem Urkundsbegriff und ist damit auch durch § 7 Abs. 2 Satz 1 LBG M-V aufgestellt. Dies bedarf vorliegend keiner näheren Ausführung, zumal sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der Kläger eine gegenteilige Auffassung vertritt. Welche(r) Funktionsträger zur Vertretung der zuständigen Ernennungsbehörde durch Unterschriftenleistung berufen ist, ist dagegen im Landesbeamtengesetz nicht geregelt, sondern folgt aus den für die Ernennungsbehörde geltenden Vertretungsvorschriften. Als solche findet § 38 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 2 KV M-V Anwendung, wonach Ernennungsurkunden vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
- 8
Dem Zulassungsvorbringen des Klägers, dass die Gemeindevertretung durch ihre Anwesenheit bei der Übergabe der Ernennungsurkunde oder mit ihren Beschlüssen über die Gültigkeit der Wahl des Klägers die Ernennung gemäß § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V genehmigt habe, mangelt es ebenfalls an einer hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beschlüsse vom 16.03.2003 und 19.06.2003 lediglich die Gültigkeit der Wahl und nicht die der beamtenrechtlichen Ernennung betrafen und die Anwesenheit der Gemeindevertreter bei Übergabe der Ernennungsurkunde bzw. Entgegennahme der Amtseidleistung keine kommunalrechtliche Beschlussfassung war. Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass in seinem Amtseid eine Heilung bzw. Genehmigung der Ernennung durch den Gemeinderat liege, ist die ihm nicht zu folgen. Zum einen wird die Genehmigung des Gemeinderats damit aus einer Handlung des Klägers hergeleitet. Zum anderen fehlt dem Gemeinderat das Bewusstsein der Genehmigungsbedürftigkeit. Außerdem würde auch wohl die Genehmigung allein wegen der beamtenrechtlichen Besonderheiten zur Heilung nicht ausreichen (vgl. Darsow u.a. Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes M-V, 3. Aufl. § 38 Rn. 9).
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Für die mit dem Zulassungsantrag weiterhin geltend gemachte Heilung des Formmangels der Ernennungsurkunde besteht keine Rechtsgrundlage. Der durch den Kläger benannte § 7 Abs. 3 Satz 3 LBG M-V regelt in Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LBG M-V die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit Angabe der Zeitdauer, "auf Probe" oder "auf Widerruf" fehlen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend, dass auch andere Formmängel der Ernennungsurkunde überwunden werden könnten, lässt sich der speziellen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 LBG M-V nicht entnehmen.
- 10
Auch die mit dem Zulassungsantrag schließlich erhobene Einwendung des Klägers, wonach ein von den Beteiligten unerkannter Mangel der Ernennungsurkunde der Wirksamkeit der Begründung des Beamtenverhältnisses nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 242 BGB nicht entgegen gehalten werden dürfe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die für die Ernennung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LBG M-V erforderliche Aushändigung einer Ernennungsurkunde ist ein für die Begründung des Beamtenverhältnisses konstitutiver Rechtsakt. Ohne wirksame Urkunde besteht damit kein Beamtenverhältnis. In welchem Umfang zwischen den Parteien etwaige sonstige Rechtsbeziehungen entstanden sind, deren Umfang gegebenenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bestimmen ist, ist für die gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage nicht maßgeblich. Sollte der Kläger Ansprüche aus einem sogenannten faktischen Beamtenverhältnis herleiten können, würde dies an der Unwirksamkeit der Ernennung nichts ändern (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 18.12.1996 - 3 L 156/96 -, zit. nach juris).
- 11
Den weiterhin geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsantrag führt weder aus, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage die Rechtssache nach Auffassung des Klägers aufwerfe, noch werfen die Einwendungen des Klägers grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.