Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2012 - 1 M 59/11

published on 05/07/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2012 - 1 M 59/11
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2011 – 3 B 260/11 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 287,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in Gestalt des Flurstücks ## der Flur ## in der Gemarkung B### (W### Straße 10 in B###). B### ist ein Ortsteil der Gemeinde S###, die zum Amt Röbel-Müritz und zum früheren Landkreis Müritz, jetzt Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte zugehörig ist. Die Gemeinde S### ist Verbandsmitglied des Wasserzweckverbandes Strelitz.

3

Mit Bescheid Nr. #### vom 23. Dezember 2008 zog der Antragsgegner die Antragsteller jeweils zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 967,75 EUR netto zzgl. 19 % USt. in Höhe von 183,87 EUR, also insgesamt 1.151,62 EUR heran. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Miteigentümer den zu entrichtenden Betrag gemeinsam schuldeten, dieser aber nur einmal zu zahlen sei. Dagegen legten die Antragsteller am 12. Januar 2009 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2009 ablehnte.

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – teilweise stattgegeben, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR übersteigt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Als maßgeblich für die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Herstellungsbeitrag habe voraussichtlich nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden dürfen. Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung bestünden demgegenüber derzeit nicht, insbesondere sei diese wirksam bekannt gemacht worden.

5

Mit Beschluss vom 27. August 2009 – 1 M 91/09 – hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Umfang der Ablehnung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt angeordnet. Es liege ein Bekanntmachungsmangel vor, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der Annahme führe, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung - WAgS) vom 27. November 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Gebiet der Gemeinde S#### nicht wirksam bekannt gemacht worden sein dürfte. Die Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" habe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO i. d. F. vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V, S. 295; ber. in GVOBl. M-V, S. 306 und 431) genügt. Der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007 habe auf seinem Deckblatt am unteren Rand in einem abgesetzten Block angegeben, dass er "Amtliches Bekanntmachungsblatt“ für verschiedene Körperschaften sei, der Wasserzweckverband Strelitz finde danach jedoch keine Erwähnung. Folglich weise der "Müritz-Anzeiger" entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO i. d. F. vom 23. April 1999 nicht durch seine Bezeichnung darauf hin, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt gerade – auch – des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger öffentlicher Verwaltung handele.

6

Auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 03. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 27. August 2009 – 1 M 91/09 – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, soweit die Festsetzung im Bescheid vom 23. Dezember 2008 den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 in Gestalt der – rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen – 1. Änderungssatzung vom 02. Juni 2009. Die Satzung sei inzwischen insbesondere im „Müritz-Anzeiger“ am 13. Februar 2010 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der „Müritz-Anzeiger“ weise nunmehr auf seinem Deckblatt und in seinem Impressum – wie aus anderen gerichtlichen Verfahren bekannt sei – darauf hin, dass es sich auch um das amtliche Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger der öffentlichen Verwaltung handele. Die Satzung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Keine Bedenken bestünden gegen den in § 2 Satz 2 WAgS i. V. m. Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 geregelten Beitragssatz; er beruhe auf einer wirksamen Kalkulation. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf sein Urteil vom 08. September 2010 – 3 A 728/09 – (richtig: 3 A 729/09).

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 18. April 2011 zugestellten Beschluss, die mit dem am 29. April 2011 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 18. Mai 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.

8

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

9

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Beschwerde bleibt erfolglos, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und – soweit die entsprechenden Umstände bzw. rechtlichen Überlegungen bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren – den Beteiligten hierzu zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.

10

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –).

11

Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes genügt das Beschwerdevorbringen teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis und weckt im Übrigen insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bzw. an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

12

1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 7 VwGO,

13

den Beschluss des OVG M-V vom 27.08.2009, Az. 1 M 91/09 zu ändern und die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Greifswald vom 06. Mai 2009, Az. 3 B 249/09 zurückzuweisen,

14

als sinngemäßen Antrag,

15

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2009 – 1 M 91/09 – zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers abzulehnen, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt,

16

ausgelegt hat. Dies entspricht ohne weiteres dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragsgegners und überschreitet nicht die durch § 88 VwGO vorgegebenen Grenzen. Der Antragsgegner wollte ausdrücklich eine Abänderung des betreffenden Senatsbeschlusses mit dem eindeutigen Ziel erreichen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wieder entfällt, soweit nicht schon das Verwaltungsgericht dem vorläufigen Rechtsschutzantrag im Verfahren Az. 3 B 249/09 stattgegeben hatte. Er hat lediglich die angestrebte einschlägige Tenorierung teilweise unzutreffend bezeichnet, weil das Verwaltungsgericht eine Beschwerde nicht zurückweisen kann und auch kein Beschwerdeverfahren mehr anhängig war. Der Sachverhalt ist auch in verschiedener Hinsicht anders gelagert, als er etwa dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2011 – 1 M 54/11 – (NVwZ-RR 2011, 959) zugrunde lag.

17

2. Die Antragsteller machen auch keinen Bekanntmachungsmangel geltend, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der – erneuten – Annahme führen könnte, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Zweckverbandes unwirksam sein könnte.

18

Eine Verletzung von § 5 KV-DVO a. F. (i. d. F. v. 04.03.2008, GVOBl. M-V, S. 85) dürfte nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht vorliegen. Die Antragsteller meinen zunächst, dem „Müritz-Anzeiger“ sei nicht zu entnehmen, dass der Wasserzweckverband Strelitz dessen Herausgeber sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. muss das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt sein. Der „Müritz-Anzeiger“ vom 13. Februar 2010 ist auf seinem Deckblatt im unteren Bereich als „Amtliches Bekanntmachungsblatt“ (auch) des Wasserzweckverbandes Strelitz benannt. Diese Bezeichnung des amtlichen Charakters ist zunächst ohne weiteres ausreichend, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. insoweit zu erfüllen. Die Ausführungen der Antragsteller dazu, dass der Name „Müritzer-Anzeiger“ und die räumliche Anordnung („Layout“) der Bezeichnung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht hinreichend auf dessen amtlichen Charakter hinweisen würden, sind abwegig. Der Wasserzweckverband Strelitz dürfte in Ansehung des amtlichen Teils des „Müritz Anzeigers“ auch hinreichend deutlich als Herausgeber im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. identifizierbar sein. Nach dessen Wortlaut muss das amtliche Bekanntmachungsblatt „durch seine Bezeichnung (auch) auf … den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen“. Durch die auf dem Deckblatt des „Müritz-Anzeigers“ vorgenommene Bezeichnung als (auch) amtliches Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz wird auf letzteren ohne weiteres als den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hingewiesen. Wenn Satzungen des Wasserzweckverbandes Strelitz in seinem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt gemacht werden, erscheint unzweifelhaft – auch – er selbst als der Träger öffentlicher Verwaltung, der den „Müritz-Anzeiger“ insoweit in dem Sinne herausgibt, als der Inhalt des amtlichen Teils von ihm herrührt. Zudem ist zu unterscheiden zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung, der im Selbstverlag Druck und Vertrieb des amtlichen Bekanntmachungsblattes übernimmt, und einem solchen, der Druck und Vertrieb einem Dritten überträgt. Dies zeigt die systematische Gegenüberstellung der Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KV-DVO a. F. Sofern der Druck und Vertrieb Dritten übertragen ist, ist nach der letztgenannten Vorschrift der Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeit auf Inhalt, Erscheinungsweise und Vertrieb einzuräumen, so dass es bei Bedarf jederzeit erscheinen kann und die Kenntnisnahme der Einwohner gewährleistet ist. In beiden Fällen ist jedenfalls für den amtlichen Teil des Bekanntmachungsblatts dennoch kommunalverfassungsrechtlich betrachtet der betreffende Träger öffentlicher Verwaltung „Herausgeber“, auf den durch seine Bezeichnung hingewiesen wird. Insoweit kommt es auf das presserechtlich vorgeschriebene Impressum nicht an und ist es unschädlich, wenn die Antragsteller darauf verweisen, im Impressum des „Müritz Anzeiger“ sei nur die Verlag + Druck #### als Herausgeber bezeichnet. Der entsprechenden Angabe liegt § 7 LPrG M-V (Impressum) zugrunde, nach dessen Abs. 1 auf jedem im Lande Mecklenburg-Vorpommern erscheinenden Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers (1. Alternative) genannt sein müssen, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers (2. Alternative). Presserechtlich hätte demnach nur im Falle des Selbstverlags, also wenn der Wasserzweckverband Strelitz selbst ein amtliches Bekanntmachungsblatt herstellen und verlegen würde, der Verband als Herausgeber bezeichnet werden müssen bzw. können. Da der Wasserzweckverband Strelitz den Druck und Vertrieb einem Dritten in Gestalt der Verlag + Druck #### übertragen hat, entspricht das Impressum § 7 Abs. 1, 1. Alt. LPrG M-V. Ist presserechtlich also für die beiden kommunalrechtlich eröffneten Möglichkeiten der Herausgabe eines amtlichen Bekanntmachungsblattes jeweils ein unterschiedliches Impressum vorgesehen, kann der Herausgeberbegriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a. F. nicht hieran anknüpfen, da sonst im Falle einer Übertragung nach § 5 Abs. 2 KV-DVO a. F. die entsprechende Voraussetzung nie erfüllt wäre. Dass im Übrigen die Anforderungen des § 5 Abs. 2 KV-DVO a. F. nicht erfüllt sein könnten, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung und des mit ihr vorgelegten „Fortführungsvertrages“ von den Antragstellern jedenfalls nicht dargelegt worden. Soweit mit Blick auf § 7 Abs. 2 LPrG M-V im Impressum „verantwortlich für den amtlichen Teil: Amtsvorsteher/Bürgermeister/Leitender Verwaltungsbeamter“ sind, ist dies für die kommunalverfassungsrechtlichen Bekanntmachungsanforderungen letztlich ohne maßgebliche Bedeutung.

19

3. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung und die dazu ergangene Anlage seien nichtig, weil der Wasserzweckverband seine Satzungsbefugnis überschritten habe, als er von einem Umsatzsteuersatz von 19 % ausgegangen sei, vermag schon mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – (S. 7) nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen; diese Erwägungen werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann im Übrigen als geklärt gelten, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 8 C 33.85 –, BVerwGE 79, 266 – zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 u. a., juris). Der weitere Vortrag, jedenfalls habe der Antragsgegner lediglich einen Umsatzsteuersatz von 7 % zugrunde legen dürfen, ist nicht mehr nachvollziehbar, nachdem das Verwaltungsgericht eben unter diesem Blickwinkel einen Rechtsanwendungsfehler bejaht und dem Antrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – im entsprechenden Umfang stattgegeben hat. Diese Stattgabe wird von dem angefochtenen Beschluss nicht berührt.

20

Die weitere pauschale Rüge, der Antragsgegner habe – gemeint ist: im Rahmen der Kalkulation – nicht die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt, sondern das Anlagevermögen pauschal mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichgesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Zudem ist das Verwaltungsgericht diesem Vortrag in seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 – 3 B 249/09 – (S. 7 f.) entgegen getreten, ohne dass sich die Antragsteller hiermit in ihrem Beschwerdevorbringen auseinander setzen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt; auch letztere setzten sich mit den betreffenden Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinander bzw. wecken keine Richtigkeitszweifel.

21

Dies gilt insgesamt in gleicher Weise für den Vortrag der Antragsteller, von den Investitionskosten sei ein prozentualer Abzug vorzunehmen, der – insbesondere hinsichtlich der Installation von Hydranten zur Brandbekämpfung – dem Vorteil der Allgemeinheit entspreche. Jedenfalls erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsteller insoweit in Spekulationen und wäre eine ggfs. notwendige Aufklärung der betreffenden Kalkulationsgrundlagen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

22

Die Beschwerdebegründung betreffend die Maßstabsregelungen der Wasserabgabensatzung (Ziff. VI des Schriftsatzes vom 18. Mai 2011) wiederholt – wie auch, außer zur Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung, schon zu den vorstehenden Gesichtspunkten – das erstinstanzliche Vorbringen im Verfahren Az. 3 B 249/09 des Verwaltungsgerichts und enthält infolge dessen auch keine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen im Beschluss vom 06. Mai 2009, wonach die Maßstabsregelungen nicht zu beanstanden seien; sie ist jedenfalls insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, soweit er noch streitgegenständlich ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2009 zum nachfolgenden Beschwerdeverfahren Az. 1 M 91/09 enthält hierzu ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung und kann folglich ebenso wenig derartige Zweifel begründen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die in Anlage 1 Ziff. 1 B c) WAgS normierte Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m rechtmäßig ist. Im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 18. Mai 2011 selbst wird diese Regelung der Sache nach nicht angegriffen. Lediglich in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Juni 2009 findet sich hierzu ein kurzer Absatz, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, „wie sich aber gerade aus der von dem Antragsgegner eingereichten Skizze ergibt, entspricht die Tiefenbegrenzungsregelung jedenfalls im Bereich des Ortes B### nicht der ortsüblichen Bebauung“, „vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass die wenigsten Grundstücke in einer Tiefe von 50 m Bauland darstellen“. Hierin kann kein hinreichend substantiierter Vortrag erblickt werden, der dem Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens handgreiflich Veranlassung bieten könnte, in eine auch nur summarische Überprüfung der Tiefenbegrenzungsregelung einzutreten. Soweit zur Begründung eines vorläufigen Rechtsschutzantrages die Rechtswirksamkeit von Satzungen als normative Rechtsgrundlagen einer angegriffenen Abgabenerhebung in Frage gestellt wird, ist für stattgebende gerichtliche Entscheidungen ein strenger Maßstab anzulegen. Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für solche einstweilige Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, juris; Beschl. v. 08.06.2005 – 4 M 16/05 –) nahe.

23

Die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Tiefenbegrenzung sich als ortsangemessen darstellt, den örtlichen Verhältnissen entspricht bzw. die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert und ob die normsetzende Körperschaft vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermittelt hat (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris), ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris).

24

Da der Senat nur die – fristgerecht – dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich die entsprechende Tiefenbegrenzungsregelung in der am 10. August 2011 beschlossenen Wasserabgabensatzung nach Maßgabe seines Urteils vom 07. September 2011 – 3 A 402/10 – als rechtswidrig betrachtet hat (anhängiges Berufungsverfahren Az. 1 L 289/11). Insoweit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die Tiefenbegrenzungsregelung – auch unter dem Eindruck des vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteils – verteidigenden Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, auf die die Antragsteller auch nicht erwidert haben.

25

Schließlich bleiben auch die gegen die Beitragskalkulation gerichteten Rügen der Antragsteller in einer Weise pauschal und bruchstückhaft, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hier keine durchgreifenden Bedenken bestehen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen auch nur die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation, ohne substantiell darzulegen, dass diese in einem konkreten Punkt tatsächlich und erheblich fehlerhaft sei. Die Überprüfung der Kalkulation ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 – 1 M 148/05 –, juris).

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

27

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

28

Hinweis:

29

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/10/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011 – 3 A 402/10 – wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil
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published on 14/09/2010 00:00

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published on 14/11/2013 00:00

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Juli 2011 - 3 B 616/11 - unter Ziffer 1. und 2. des Tenors wie folgt geändert: Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.