Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Dez. 2007 - 1 M 27/07
Gericht
Gründe
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Die Antragsteller haben um vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorbezeichneten Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nachgesucht. Sie sind Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks N.straße ... in 1.... B... (Gemarkung B..., Flur ..., Flurstück ... und ...). Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut und an die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung, Entsorgungszone II, angeschlossen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte erstinstanzlich Erfolg.
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 13. März 2007 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs.1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 30. März 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
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1. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit durchgreifenden Argumenten, die beide tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfassen, erfolgreich in Frage; die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nachdem auch keine unbillige Härte für die Antragsteller ersichtlich ist, ist folglich der erstinstanzliche Beschluss nach Maßgabe des Tenors abzuändern.
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a) Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass insbesondere mit Blick auf Mehrfachfunktionen von (Teil-)Einrichtungen der Umfang der jeweiligen verschiedenen und nebeneinander betriebenen öffentlichen Einrichtungen in der Abwasserentsorgungssatzung vom 23. Mai 2001 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 03. Dezember 2004 (nachfolgend: AES) nicht hinreichend bestimmt definiert sei und es deshalb der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Beitrags- und Gebührensatzung)" vom 03. Dezember 2004 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005 (nachfolgend: Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) an einer hinreichenden Regelung des Abgabentatbestandes und damit des Mindestinhalts einer kommunalen Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V fehle. Die Beitrags- und Gebührensatzung sei deshalb unwirksam, dem angegriffenen Bescheid ermangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
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Hinsichtlich der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, die das Verwaltungsgericht mit Blick auf die erforderliche Definition des Einrichtungsbegriffs für zu unbestimmt hält, enthält § 1 Abs. 1 bis 3 AES die Entscheidung, sieben getrennte öffentliche Einrichtungen zu betreiben, und lautet wie folgt:
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§ 1 Allgemeines, öffentliche Einrichtung
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(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, betreibt die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Schmutzwasser in seinem Gebiet als fünf öffentliche Einrichtungen, die durch ihre Belegenheit in den in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zonen abgegrenzt sind.
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(2) Der Verband betreibt daneben die öffentlichen Anlagen zur Entsorgung von Niederschlagswasser in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.
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(3) Daneben betreibt der Verband auch das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers in seinem Gebiet als eine öffentliche Einrichtung.
...
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Hinsichtlich des konkreten Umfangs dieser öffentlichen Einrichtungen bestimmt § 2 AES:
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§ 2 Umfang der öffentlichen Einrichtungen
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(1) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören:
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a) die gesamten öffentlichen Abwassernetze, bestehend aus Druck- und Freispiegelleitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) bzw. nur für eine Schmutzwasserleitung bei modifiziertem Trennsystem oder Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren) einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses,
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b) die Abwasserpumpstationen im öffentlichen Abwassernetz,
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c) die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,
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d) die öffentlichen Kläranlagen einschließlich aller technischen Einrichtungen,
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e) die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen bedient,
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f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des Verbandes,
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g) die vom Verband unterhaltenen Gräben und sonstigen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,
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h) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem Verband selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der Verband dieser Anlagen und Einrichtungen zur Einleitung der Abwässer bedient.
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(2) Die öffentlichen Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu der Netzstruktur der im Verbandsgebiet bestehenden Kläranlagen fünf öffentlichen Einrichtungen zugeordnet. Diese öffentlichen Einrichtungen sind als Zone I - Zone V bezeichnet. Die Zonen werden durch das Gebiet der nachfolgend genannten Verbandsmitglieder bestimmt:
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a) Zone I: Gülzow-Prüzen, Gutow, Lüssow, Mühl-Rosin, Tarnow
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b) Zone II: Bützow, Zepelin (außer Ortsteil Oettelin), Bernitt (nur Ortsteil Kurzen Trechow), Rühn, Steinhagen
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c) Zone III: Laage (außer Ortsteil Liessow), Wardow (außer Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow)
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d) Zone IV: Baumgarten, Bellin, Bernitt (außer OT Kurzen Trechow), Bibow, Blankenberg, Borkow, Diekhof, Dobbin-Linstow, Dolgen am See, Dreetz, Glasewitz, Groß Schwiesow, Hohen Pritz, Hohen Sprenz, Hoppenrade, Jürgenshagen, Klein Belitz, Klein Upahl, Krakow am See, Kuchelmiß, Kuhlen-Wendorf, Kuhs, Laage (nur Ortsteil Liessow), Langen Jarchow, Lohmen, Mistorf, Mustin, Neuendorf, Penzin, Plaaz, Recknitz, Reimershagen, Sarmstorf, Wardow (nur Ortsteile Alt Kätwin und Groß Ridsenow), Warin, Warnow, Weitendorf bei Brüel, Weitendorf bei Laage, Witzin, Zahrensdorf, Zehna, Zepelin (nur Ortsteil Oettelin)
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e) Zone V: Gemeinde Dabel
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(3) Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören die Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 9.
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(4) Ebenfalls nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören Grundstückskläranlagen und abflusslose Gruben (auch als Abwasser- oder Sammelgruben bezeichnet). Die Regelung ihrer Entsorgung ist einer gesonderten Satzung (Abwassergruben- und Grundstückskläranlagensatzung) vorbehalten.
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§ 1 BGS lautet schließlich:
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§ 1 Anschlussbeitrag; Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse
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(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, nachstehend Verband genannt, erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zur Schmutzwasserentsorgung Anschlussbeiträge.
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(2) gestrichen
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(3) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung
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a) der Kläranlagen,
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b) von Freigefällesammlern, Druckrohrleitungen, Pumpwerken und Sonderbauwerken,
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c) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen (wie Be- und Entlüftungsanlagen), die zur Ableitung der Schmutzwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen, nicht jedoch die Grundstücksentwässerungsanlagen.
...
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Das Verwaltungsgericht meint, die Regelungen der §§ 1 und 2 AES bzw. § 1 BGS ermöglichten den Rechtsunterworfenen nicht die notwendige Bestimmung des Umfangs jeder öffentlichen Einrichtung, da unklar sei, welcher der verschiedenen öffentlichen Einrichtungen die Anlagen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis h AES zuzuordnen seien. Sofern diese Anlagen von mehreren öffentlichen Einrichtungen genutzt würden oder könnten, bleibe der Umfang der jeweiligen Nutzung und die damit notwendige Aufteilung der Anlagen offen; ein Rückgriff auf die Kalkulation sei insoweit rechtlich unzulässig.
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Dem Verwaltungsgericht ist zwar in seinem - insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des 1. und 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - formulierten Ausgangspunkt zuzustimmen, dass eine Abgabensatzung den ihr zugrunde liegenden Einrichtungsbegriff definieren muss, wobei dieser Begriff ein rechtlicher ist (vgl. z.B. Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114 - juris; Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559 - juris). Wenn es aber hiervon ausgehend mit Blick auf die konkreten, vorstehend wiedergegebenen Satzungsbestimmungen meint, die entsprechenden Definitionen gingen nicht weit genug, überspannt dies - nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - die an die satzungsmäßige Definition des Einrichtungsbegriffs zu stellenden Anforderungen. Dies verdeutlichen folgende Überlegungen:
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Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts wäre es z.B. für die Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstige Einrichtungen des Verbandes (§ 2 Abs. 1 Buchst. f AES) erforderlich, diese im Hinblick auf ihre aktuell-konkrete bzw. zukünftig-prognostizierte technische Nutzung ideell mit einem bestimmten Prozentsatz einer der verschiedenen vom Zweckverband betriebenen Einrichtungen zuzuordnen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche ideelle, technisch-bedingte Aufteilung wirklichkeitsgetreu erfolgen müsste, das heißt, die entsprechenden Werte nicht lediglich "gegriffen" werden dürften. Um diesem Erfordernis wirklichkeitsgetreuer Abbildung gerecht werden zu können, wäre es erforderlich, dass die rechtsetzende Körperschaft entsprechende Ermittlungen im Sinne einer Inventaraufnahme und Nutzungsanalyse zur jeweiligen teilweisen technischen aktuellen und künftigen Nutzung der Betriebsgrundstücke, -gebäude und sonstigen Einrichtungen des Verbandes durch die verschiedenen Einrichtungen anstellt. Erst im Ergebnis dieser Ermittlungen könnte sie die vom Verwaltungsgericht geforderte ideelle Aufteilung und Zuordnung vornehmen, indem sie eine Gewichtung der Nutzungsanteile vornimmt. Im Rahmen dieser Gewichtung liegt es nahe, diese Nutzungsanteile wertmäßig zu bestimmen.
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Diese Überlegungen zeigen deshalb Folgendes deutlich: Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts verlangte von der rechtsetzenden Körperschaft bereits auf der Satzungsebene zur Definition des Einrichtungsbegriffs kalkulatorische Prozesse und Rechenoperationen, also eine teilweise und nicht unerhebliche Vorwegnahme der prinzipiell der Definition des Einrichtungsbegriffs erst nachfolgenden Beitragskalkulation. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht aber selbst darauf hin, dass die Definition der öffentlichen Einrichtung die Grundlage der Kalkulation ist, nicht umgekehrt. Es führt ebenso aus, dass der Begriff der öffentlichen Einrichtung kein technischer sei, also nicht an technische Gegebenheiten oder Anlagenzuordnungen angeknüpft werden könne: Genau dies wäre aber - widersprüchlich - die Folge der vom Verwaltungsgericht verlangten Definition.
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Im Ergebnis spricht deshalb nach dem Maßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon aus diesem Grunde Überwiegendes dafür, dass die in der Abwasserentsorgungssatzung enthaltene Bestimmung, derzufolge bestimmte technische Anlagen als solche zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören, zur Definition der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich hinreichend bestimmt und ausreichend ist, um den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V - hier die Regelung des Abgabentatbestandes - zu genügen. Wie im einzelnen bzw. zu welchen Anteilen diese technischen Anlagen den verschiedenen Einrichtungen zuzuordnen sind, dürfte demgegenüber originär Gegenstand der Kalkulation der Beitragssätze für die jeweiligen Einrichtungen sein. Ob in diesem Rahmen im Einzelfall eine zutreffende und vorteilsgerechte Aufteilung vorgenommen worden ist, muss an Hand einer Auslegung der Abwasserentsorgungssatzung insbesondere orientiert am Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit überprüft werden. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine entsprechende Überprüfung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine solche Prüfung bleibt deshalb ggfs. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Zu berücksichtigen ist - die vorstehenden Erwägungen unterstützend - zudem, dass der Entscheidung der rechtsetzenden Körperschaft über die Definition der öffentlichen Einrichtungen die Kalkulation nachfolgt, diese jedoch ihrerseits bei der Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührensatzung vorliegen muss und in die in ihr festgelegten Beitragssätze mündet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- und Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen in die alleinige Kompetenz des Rechtsetzungsorgans der rechtsetzenden Körperschaft. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- und Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174 - juris). Demnach hat die rechtsetzende Körperschaft im Rahmen der letztgenannten Entscheidung die Pflicht, die Verteilung des Aufwandes, wie sie in der Kalkulation vorgenommen wird, auch dahingehend zu überprüfen, ob diese wirklichkeitsgetreu die ideelle Aufteilung vornimmt, wie sie vom satzungsrechtlichen Einrichtungsbegriff der Sache nach vorgegeben bzw. diesem immanent ist, und ob im Ergebnis der aus dieser kalkulatorischen Verteilung resultierende Beitragssatz in diesem Sinne richtig ermittelt worden ist. Folglich dürfte sich das vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Legitimationsproblem in dieser Hinsicht nicht stellen.
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b) Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Regelungen zum Flächenansatz in § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz verstießen, weil die Anordnung einer Tiefenbegrenzung von 45 m in der streitgegenständlichen Entsorgungszone II den örtlichen Verhältnissen widerspreche. Mehr als 10 % - nämlich 24 % - der als repräsentativ bezeichneten Grundstücke wiesen eine bauliche Nutzung über die gewählte Tiefenbegrenzung hinausgehend auf.
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Nach § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 45m dazu verlaufenden Parallelen, soweit keine gemeindliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB rechtskräftig besteht, welche vorrangig Anwendung findet.
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Das Verwaltungsgericht bezieht sich bei seiner rechtlichen Bewertung dieser Tiefenbegrenzungsregelung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Dieser gestattet der rechtsetzenden Körperschaft, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119 - zitiert nach juris). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 - zitiert nach juris).
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Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Vorschrift am Maßstab des Vorteilsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit hat sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tatsachengrundlage entscheidungserheblich mit der Folge verändert, dass vorliegend nicht mehr die Annahme gerechtfertigt ist, die Tiefenbegrenzungsregelung sei bezogen auf die Zone II gleichheitswidrig und folglich unwirksam.
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Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren eine Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung überreicht. Diese ist - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen, obwohl die Vorlage erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Dies folgt daraus, dass sich der Antragsgegner bereits mit seiner fristgerecht übersandten Beschwerdebegründung gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung gewandt hat. Diese fristgerecht geltend gemachten Gründe konnte er deshalb - auch unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines ggfs. weiteren Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wie mit der Übersendung der Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung geschehen - auch nach Ablauf der Begründungsfrist - vertiefen.
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Die Überarbeitung des Gutachtens zur Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung durch die COMUNA ergibt nunmehr für die Zone II, in der das Grundstück der Antragsteller belegen ist, dass 91 % (= 559 von 613) der betrachteten Grundstücke eine Nutzungstiefe von bis zu 45 m aufweisen, also weniger als 10 % über diese Grenze hinausgehend tatsächlich baulich genutzt werden; die erhebliche Veränderung gegenüber der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Berechnung beruht dabei offenbar auf einer erheblich verbreiterten Basis hinsichtlich der betrachteten Grundstücke.
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Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass insoweit § 4 Abs. 3 Buchst. c BGS jedenfalls für die selbständige Einrichtung der Zone II einen wirksamen Maßstab zur Verfügung stellt; ob dies in der Zone V nicht der Fall ist, bleibt wegen der rechtlichen Konstruktion des Betriebs mehrerer selbständiger öffentlicher Einrichtungen nebeneinander vorliegend außer Betracht.
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c) Hinsichtlich der Rüge der Antragsteller, die Beitrags- und Gebührensatzung sei unwirksam, weil sie auch sogenannte altangeschlossene Grundstücke wie ihres zu Anschlussbeiträgen heranziehe, wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die der ständigen Senatsrechtsprechung entsprechen, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.