Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Sept. 2007 - 1 M 18/07

published on 04/09/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Sept. 2007 - 1 M 18/07
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Januar 2007 - 2 B 311/06 - (Ziffer 1.) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer unter Androhung eines Zwangsgeldes ergangenen naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung eines teilweisen Rückbaus hinsichtlich eines von ihm mit einem Aufwand von etwa 1.500,00 € erneuerten Holzstegs im bzw. am I. bzw. G. im Landkreis Güstrow.

2

Die nach Zustellung des angegriffenen - unter Ziffer 1. vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden - Beschlusses am 24. Januar 2007 unter dem 07. Februar 2007 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingelegte und mit am 26. Februar 2007 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der auf § 57 Abs. 1 LNatG M-V gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung des teilweisen Rückbaus des Antragsgegners bejaht. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend erfüllt sind.

6

Die maßgeblich auch gegen die Art und Weise der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung dringen nicht durch. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abzustellen, ist nicht zu beanstanden.

7

Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger - verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369) - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage einer Interessenabwägung.

8

Das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Adressaten einer belastenden naturschutzrechtlichen Verfügung einerseits (Suspensivinteresse, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) und des Staates andererseits bemisst sich nach den - grundsätzlich - summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und - vor allem, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - nach den voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits. Danach erweist sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers als umso gewichtiger, je mehr der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg verspricht. Umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je geringer dessen Erfolgsaussichten sind. Das Abstellen auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entspricht zum einen dem Bezug des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsacheverfahren und zum anderen dem Verfahren nach § 123 VwGO, das das Bestehen eines materiellen Anspruchs verlangt. Diese Prägung der Interessenabwägung durch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1998 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, 130; Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369).

9

Dass das Verwaltungsgericht die folglich im Rahmen der Interessenabwägung einzustellende summarische Rechtmäßigkeitskontrolle im Ergebnis fehlerhaft vorgenommen haben könnte, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten.

10

Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller veranlasste Erneuerung des Holzstegs so tiefgreifend war, dass keine Identität von alter und neuer Steganlage mehr vorhanden ist. Dieser Bewertung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen der Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - 1 M 38/05 - nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen selbst zeigt schon den wesentlichen Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall auf: Die im vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bauweise des Steges vollständig in Holz lässt sich mit der damals angetroffenen Stahlkonstruktion nicht vergleichen. Entsprechend bauartbedingte Unterschiede können insbesondere unter dem Blickwinkel der Dauerhaftigkeit der Konstruktion jeweils im Einzelfall auch zu entsprechend differierenden Konsequenzen bei der Beurteilung der Frage des Bestandsschutzes führen. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, wegen der Verwendung von Holz müsse - um gewissermaßen mit der bestandsgeschützten Nutzungsdauer eines Steges in Stahlbauweise gleichziehen zu können - der - womöglich mehrfache - vollständige Ersatz eines Holzstegs rechtlich zulässig bzw. bestandsschutzrechtlich erlaubt sein, geht deshalb fehl. Abgesehen davon hat der Senat es in der angesprochenen Entscheidung gerade offen gelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist bzw. insoweit auf eine im Hauptsacheverfahren ggfs. erforderliche Beweisaufnahme verwiesen.

11

Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen, der neue Steg sei mit dem alten nicht mehr identisch, mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen. Die in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobene Gehörsrüge geht fehl. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, die Fotodokumentation des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht erst am 02. Januar 2007 lediglich "zur Kenntnis" übersandt erhalten zu haben, ohne dass dabei eine Stellungnahmefrist gesetzt worden sei. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Antragsteller hatte nach Zugang der Fotodokumentation bis zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts ausreichend Zeit, um zu der - mit Kommentaren versehenen - Fotodokumentation Stellung zu nehmen. Wenn er zu ihr hätte Stellung nehmen wollen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, bedarf es hierzu keiner gerichtlichen Aufforderung. Soweit der Antragsteller rügt, die Fotodokumentation sei ihm nicht in Farbe übermittelt worden, legt er nicht dar, ob und inwieweit dadurch eine Gehörsverletzung begründet sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls vermag das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Soweit der Antragsteller auf eine zu späte Übermittlung der Schriftsätze des Antragsgegners vom 04. und 09. Januar 2007 verweist, scheidet eine Gehörsverletzung schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung nicht tragend auf diese gestützt hat. Im Übrigen kann eine Gehörsverletzung für sich betrachtet der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nur im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gründe, die wegen einer erstinstanzlichen Gehörsverletzung dort nicht vorgetragen werden konnten, können insoweit durchgreifen. Solche Gründe sind jedoch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere die mit der Beschwerde vorgelegten Skizzen des Antragstellers sind nicht geeignet, die auf die schon erwähnte Fotodokumentation gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem nunmehr vorhandenen Steg handele es sich im Wesentlichen um einen Neubau, zu erschüttern. Diese Bewertung drängt sich bei näherer Betrachtung des Bildmaterials bzw. des Alt- und Neuzustands vielmehr geradezu auf. Der Antragsteller hat auch - was nahegelegen hätte - keine Unterlagen - z.B. ggfs. Kostenvoranschlag, Rechnungen - der bauausführenden Firma bzw. eine Stellungnahme derselben zum Umfang der von ihr durchgeführten Baumaßnahmen vorgelegt, um das Gegenteil zu belegen.

12

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bestandsschutzrechtlich auf die Existenz einer wasserrechtlichen Genehmigung aus Zeiten der DDR oder darauf, dass der Bootssteg ursprünglich Ende der 50er bzw. Anfang der 60er Jahre als Teil der produktions-/versorgungstechnischen Infrastruktur des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs "V. B." errichtet worden sein soll, nicht mehr an. Ebensowenig ist folglich die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung und der entsprechend vom Antragsteller für das Hauptsacheverfahren angebotene Zeugenbeweis entscheidungserheblich. Zur Frage der Nutzung sei allerdings angemerkt, dass das vom STAUN Rostock anlässlich der Uferbereisung vom 01. April 2004 gefertigte Lichtbild zumindest zu diesem Zeitpunkt eine solche - gefahrlose - Nutzung als zweifelhaft erscheinen lässt: Deutlich ist der weitgehende Verfall des Steges und eine erhebliche Lücke zwischen eigentlichem Steg und Plattform zu erkennen.

13

Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf zulässige Handlungen nach Maßgabe von § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "G. M. und S." vom 05. Januar 2000 (GVOBl. M-V, S. 9 - NSG-VO) verweist, ist dies mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nachvollziehbar.

14

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 1 NSG-VO komme nicht in Betracht, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiell in Frage gestellt.

15

Das auf die Schwerbehinderung des Antragstellers Bezug nehmende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung offensichtlich nicht vorlägen, ohne dies im Einzelnen zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner darauf hinweisen müssen, dass er die Schwerbehinderung bei seiner Entscheidung über eine Befreiung berücksichtigen müsse, die angefochtene Entscheidung erweise sich als "ermessensfehlerhaft", führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NSG-VO vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich und wird nicht hinreichend vom Antragsteller dargelegt (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Es ist nicht dargetan, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a NSG-VO). Zur Frage der nicht beabsichtigten Härte sei angemerkt, dass das Vorbringen des Antragstellers, er wolle sich infolge der Schwerbehinderung nicht der Öffentlichkeit aussetzen, um auf seinem Grundstück ans Wasser zu gelangen, müsse er über einen "verkehrssicheren Steg" verfügen, ihm sei es nicht möglich, über andere, "nur schwer zugängliche" Badestellen ans Wasser zu gelangen, angesichts des Zustandes des Stegs im April 2004 wenig plausibel erscheint: Jedenfalls wird man vor der Erneuerung kaum von einem "verkehrssicheren" Steg, der dem Antragsteller einen einfachen Zugang zum Wasser hätte vermitteln können, sprechen können. Es ist auch nicht substantiiert dargetan oder für den Senat ersichtlich, dass der neue Steg bauliche Vorkehrungen, die der Schwerbehinderung des Antragstellers Rechnung trügen, und insbesondere eine entsprechend geeignete Einrichtung zum Einstieg ins Wasser aufwiesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre; dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 NSG-VO. Schließlich ist ein Ermessenfehler des Antragsgegners auch schon deshalb nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verneinen, weil sich der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 31. Mai 2006 mit dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung des Antragstellers auseinandergesetzt hat.

16

Inwieweit der angeordnete teilweise Rückbau betreffend den Bohlenbelag eine nicht beabsichtigte Härte zu Lasten des Antragstellers darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar.

17

Wenn schließlich das Beschwerdevorbringen sinngemäß darauf verweist, eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers setze voraus, dass überhaupt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse existiere, ist dies im Ansatz zwar zutreffend. Ein derartiges besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt aber mit Blick auf die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, die im Übrigen auch dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

18

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (Satz 2; vgl. näher zu den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Beschl. des Senats v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -, NordÖR 2005, 416; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06 - betreffend einen Holzsteg).

19

Eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält die Verfügung vom 31. Mai 2006, wenn auf die von der Nutzung des Stegs ausgehenden Störungen verwiesen wird. Insoweit ist ohne weiteres von einer Identität von allgemeinem und besonderem Vollzugsinteresse auszugehen. Auch - schon - während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens besteht jedenfalls ein - besonderes - öffentliches Interesse, den genannten Beeinträchtigungen zu begegnen. Angesichts des Umstandes, dass einerseits der - zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erfolgende - Wegfall der Nutzungsmöglichkeit und die Verpflichtung zur teilweisen Aufnahme des Steges im Uferbereich insbesondere von geringem wirtschaftlichen Gewicht für den Antragsteller sind, andererseits aber ein Rechtsverstoß vorliegen dürfte und negative Auswirkungen für die Natur entgegen dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung durch eine Stegnutzung zwangsläufig sind, erfordert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier keine weitergehenden Ausführungen. Die Errichtung eines Stegs unterscheidet sich insoweit in vielfältiger Hinsicht grundlegend von dem besonders gelagerten Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - (NordÖR 2005, 416) zugrundelag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06). Abgesehen davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch der Unterbindung von Bedürfnissen, weitere Steganlagen im Naturschutzgebiet zu errichten, diene und damit den Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung angesprochen. Der Senat hat bereits in seinem vorerwähnten Beschluss ausgeführt, es liege auf der Hand und erscheine ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein mit überschaubarem finanziellen Aufwand herstellbarer Steg schon hinsichtlich seiner ggfs. nur vorübergehenden Nutzungsmöglichkeiten auch für einen überschaubaren Zeitraum während eines anhängigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - und sei es auch nur für eine "Badesaison" - hinreichend "attraktiv" erscheinen könnte, um Nachahmer auf den Plan zu rufen.

20

Nach alledem ist dem formalen Begründungserfordernis Genüge getan und auch materiell das erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse gegeben. Soweit der Antragsteller den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung anführt, enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); diese sind auch in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, dass der Antragsgegner auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 M 17/07) eine entsprechende Nutzungsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt hat.

21

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt, eine erforderliche Anhörung sei unterblieben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob eine solche Anhörung erforderlich ist, nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 82), ist zwischenzeitlich jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese Anhörung nachgeholt und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt worden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80 Rn. 82; OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99 -, NordÖR 1999, 284, 285).

22

Selbst wenn man abschließend unterstellte, der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache sei als offen zu betrachten, ginge die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus; die möglichen irreparablen Beeinträchtigungen der Natur haben als öffentliches Vollziehungsinteresse jedenfalls deutlich höheres Gewicht als die zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und zudem - angesichts des schon erwähnten Zustandes des Stegs im April 2004 - auch bereits vor der Erneuerung eingeschränkten privaten Nutzungsinteressen des Antragstellers.

23

Gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet sich die Beschwerdebegründung nicht mit selbständiger Begründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG. Für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Vorliegend geht es um die Nutzungsmöglichkeit eines Holzstegs, die mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Bestimmung des Streitwerts im vorstehenden Sinne erlaubt, so dass auf § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525; auch abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) geht unter Nr. 51.2.3 davon aus, dass für Streitigkeiten betreffend Steganlagen (incl. eines Bootliegeplatzes) in Gewässern der Auffangwert (5.000,00 €) zugrundezulegen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.2006 - 3 O 86/06, juris; Beschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris). Dieser ist mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der S
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.