Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 M 172/09

published on 23/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 M 172/09
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. September 2009 der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht München II entzog dem Antragsteller, einem deutschen Staatsangehörigen, mit sogleich rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2005 - 5 KLs 34 Js 23571/04 - die Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und ML und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von zwei Jahren. Die Maßnahme wurde in das Verkehrszentralregister eingetragen.

2

Beim Landrat des Landkreises N. beantragte der Antragsteller im März 2007 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Da es sich bei der gerichtlichen schon um die zweite Fahrerlaubnisentziehung nach einer solchen auf der Grundlage des Mehrfachtäter-Punktsystems handelte, forderte der Landrat ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Gutachter gab die Fahrerlaubnisakten ohne ein Gutachten zurück; der Antragsteller nahm seinen Neuerteilungsantrag nach seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung im Januar 2008 zurück.

3

Dem Antragsgegner, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller sich zwischenzeitlich angemeldet hatte, berichtete die Polizeiinspektion Waldsassen über die Überprüfung eines Vermittlers am 2. April 2008, bei dem Personaldokumente des Antragstellers und weiterer 28 Personen aufgefunden worden seien, die alle Führerscheinbewerber in Tschechien seien.

4

Der Polizei in S., die gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ermittelte, legte der Antragsteller einen vom Magistrat der tschechischen Stadt M. am 19. Januar 2009 ausgestellten, für zehn Jahre gültigen EU-Kartenführerschein der Fahrerlaubnisklassen A und B vor. Unter Nr. 8 (Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift) ist dort "M." eingetragen.

5

Der Antragsgegner erließ die angegriffene Verfügung vom 24. Juli 2009, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen feststellte, dass der Antragsteller aufgrund der in M. erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und zum anderen den Antragsteller zur Ablieferung des tschechischen Führerscheins zwecks Anbringung eines Aufklebe-Vermerks gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV aufforderte, ferner ihm ein Zwangsgeld androhte und ihm gegenüber eine Gebühr festsetzte. An einer Berechtigung des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fehle es gemäß §28 Abs.4 [Satz1] Nr.3 FeV; die sofortige Vollziehung sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur Klarstellung der Rechtslage und wegen des neuen Verkehrsverstoßes zwingend notwendig.

6

Hiergegen legte der Antragsteller am 5. August 2009 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat dessen aufschiebende Wirkung mit dem Antragsgegner am 8. Oktober 2009 zugestelltem Beschluss vom 30. September 2009 wiederhergestellt. Der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die gerichtlich verhängte Sperrfrist bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abgelaufen gewesen sei. §28 Abs.4 Satz 1 Nr.3 FeV sei aber im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit einschränkend auszulegen; mangels Äußerungen tschechischer Behörden zum Wohnsitz des Antragstellers bei Erteilung der Fahrerlaubnis reichten sonstige Anhaltspunkte für einen "Führerschein-Tourismus" für deren Nicht-Anerkennung nicht aus

II.

7

Die vom Antragsgegner im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgemäß erhobene und begründete und auch sonst zulässige Beschwerde vom 21. Oktober 2009 hat Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

9

Das Beschwerdevorbringen zeigt auf, dass dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben worden ist. Wie nämlich in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt worden ist, ist den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2009 nicht zu folgen; dem Widerspruch fehlt es bei summarischer Prüfung vielmehr an hinreichenden Erfolgsaussichten, um dem Interesse des Antragstellers an seiner aufschiebenden Wirkung gegenüber den vom Antragsgegner ordnungsgemäß dargelegten (§80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) öffentlichen Interessen den Vorzug zu geben.

10

Rechtmäßig sprach die Verfügung unter Nr. 1 auf der Grundlage der Ermächtigung in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV feststellend aus, was nach §28 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und Satz 3 FeV kraft normativer Regelung der Fall ist: Die im Sinne von §2 Abs.11 Satz1 StVG für die Inhaber ordentlicher Wohnsitze im Inland (§7 FeV) in § 28 Abs. 1 FeV allgemein ausgesprochene Anerkennung bestimmter ausländischer Fahrerlaubnisse findet auf den Antragsteller wegen ihrer Einschränkung durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 FeV keine Anwendung, weil ihm nämlich die Fahrerlaubnis im Inland von einer Verwaltungsbehörde bestandskräftig entzogen wurde. Die Einschränkung gilt gemäß § 28 Abs.4 Satz3 FeV für den Antragsteller, da die im Verkehrszentralregister eingetragene Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht nach § 29 StVG getilgt ist (vgl. dort Abs.1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7).

11

Zu Unrecht nehmen Antragsteller und Ausgangsentscheidung in Übereinstimmung mit Teilen von Literatur und Rechtsprechung an, die Einschränkung der Anerkennung durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 FeV sei unzulässig, weshalb die Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden sei. Die sich auf den Normenbestand an EU-Richtlinien und die bisherige Rechtsprechung des EuGH hierzu beziehenden Argumente überzeugen den Senat nicht.

12

Die Rechtslage zur Zeit des Erlasses (maßgeblich nach Urt. des BVerwG v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn.16, BVerwGE132, 315 [316 m.w.Nachw.; zu einer Aberkennungsverfügung wegen nachträglich erwiesener Nichteignung]) der Feststellungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2009 ist in gleicher Weise wie zur Zeit der gegenwärtigen verwaltungsbehördlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit innerstaatlich geprägt durch die mit der Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) mit Wirkung ab dem 19. Januar 2009 eingeführte Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung in §28 Abs.4 Satz2 und 3 FeV, die u. a. auf die (seit 1998 unveränderte) Einschränkung der Anerkennung nach §28 Abs.4 [Satz1] Nr.3 i.V.m. Abs.1 FeV Bezug nimmt; die Vorschriften begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordneten innerstaatlichen Vorschriften.

13

An kodifiziertem sekundärem Gemeinschaftsrecht sind ebenfalls bei Erlass der angegriffenen Verfügung wie auch bei ihrer Überprüfung im Widerspruchsverfahren die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 v. 30.12.2006 S. 18) - 3. Führerschein-Richtlinie - und die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 v. 24.8.1991 S. 1), mittlerweile erneut geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 v. 26.8.2009 S. 26), - 2. Führerschein-Richtlinie - zu beachten.

14

Dem Antragsteller die Berechtigung vorzuenthalten, in Deutschland von der durch den Führerschein vom 19. Januar 2009 bescheinigten tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls mit der 3.Führerschein-Richtlinie vereinbar. Zwar werden nach deren Art.2 Abs.1 die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (und damit auch die hierdurch bescheinigten Fahrerlaubnisse) gegenseitig anerkannt. Indessen regelt §11 Abs.4 UAbs.2 derselben Richtlinie einschränkend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Letzteres geschieht beim Antragsteller durch die Vorschrift über die Anerkennungs-Einschränkung gemäß §28 Abs.4 Satz1 Nr.3 FeV.

15

Art.11 Abs.4 UAbs.2 der gemäß ihrem Art.18 Abs.1 am 19. Januar 2007 in Kraft getretenen 3.Führerschein-Richtlinie gehört auch zu dem auf den streitigen Anerkennungsfall anwendbaren sekundären Gemeinschaftsrecht.

16

Denn nach Art.18 Abs.2 "gilt" (u.a.) Art.11 Abs.4 seit dem 19. Januar 2009; die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller an diesem Tag erteilt. Bei Art.18 Abs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie handelt es sich um einen Fall des "aufgeschobenen Wirksamwerdens" von Teilen einer Richtlinie, welches dem späteren Inkrafttreten der bezeichneten Vorschriften im Sinne von Art.297 Abs.2 UAbs.2 Satz2 AEUV entspricht (vgl. auch Abschnitte 20.1, 20.2, 20.11 und 20.12 des Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, hrsg. vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2003; hierzu und zum Folgenden auch VGH München, Beschl. v. 22.02.2007 - 11 CS 06.1644 -, NZV 2007, 539 [541]). Von dieser Regelungstechnik zu unterscheiden sind Fristvorgaben für die Vorbereitung der tatsächlichen Durchführung (Umsetzung) von einzelnen Vorschriften der Richtlinien und für deren Beginn (Abschnitte 20.16 und 20.17 des Gemeinsamen Leitfadens), wie sie Art. 16 der 3.Führerschein-Richtlinie enthält; Art. 11 gehört aber nicht zu den dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen, die durch bis zum 19. Januar 2011 zu erlassende Vorschriften umzusetzen sind, welche zur Vermeidung von Umstellungsproblemen einheitlich erst ab dem 19. Januar 2013 anzuwenden sein dürfen und müssen (a.A. offenbar Hailbronner, NZV 2009, 361 [365f.], anders noch ders./Thoms, NJW2007, 1089 [1093]). Es ist daher nicht ersichtlich, dass Art.16 der 3.Führerschein-Richtlinie ein Hindernis darstellte, von der Geltung ihres Art.11 Abs.4 UAbs.2 bereits seit dem 19. Januar 2009 auszugehen (so aber wohl Will, NJ 2009, 448 [451]).

17

Gleiches gilt für Art. 17. Dass dessen Abs.1 die 2.Führerschein-Richtlinie, die durch die 3. Führerschein-Richtlinie als Neufassung ersetzt werden soll (s. die 1. Begründungserwägung), erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufhebt, ist ersichtlich mit zur Zeit des Inkrafttretens der 3. Führerschein-Richtlinie noch laufenden Umsetzungsfristen (s. Anhang VII Teil B) zu Regelungen der 2. Führerschein-Richtlinie sowie mit der Umsetzungsfrist für neu gefasste, v.a. technische Vorschriften aus der 3. Führerschein-Richtlinie gemäß deren Art.16 zu erklären. Er steht der Annahme nicht entgegen, dass schon seit dem 19.Januar 2009 Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie als für die Mitgliedstaaten zwingende Vorschrift kraft der Geltungsanordnung in Art.18 Abs.2 ältere Vorschriften desselben Regelungsthemas verdrängt (so zutreffend VGH München, Beschl. v. 10.11.2009 - 11 CS 09.2082 -, NZV2010, 48 [50]; Beschl. v. 21.12.2009 - 11 CS 09.1791 -, juris Rn. 26).

18

Auch Art.13 Abs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung steht, wie auch die Artikelüberschrift zeigt, im systematischen Zusammenhang allein mit der ab jenem Datum wirksamen, nach Maßgabe des Art.16 vorzubereitenden Umstellung der Fahrerlaubnisse auf eine befristete Geltung (Art. 7 Abs.2) sowie mit nicht in Art.6 geregelten Äquivalenzen zwischen Fahrerlaubnisklassen in Führerscheinen gemäß dem Muster nach Art. 1 und früheren Mustern. Dass Art.13 Abs.1 UAbs.2 in diesem Zusammenhang auch Art.11 Abs.4 der 3.Führerschein-Richtlinie aufführt, hat nur für die zuvor in UAbs. 1 geregelte Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, mit Zustimmung der Kommission Übergangsvorschriften zu schaffen, Bedeutung, da bei deren unterschiedlicher Gestaltung wohl Konfliktlagen zwischen der Ermächtigung in Art. 11 Abs.4 UAbs. 3 und der Besitzstandsklausel in Art.13 Abs.2 auftreten können. Letztere hat auf die Anwendbarkeit von Art.11 Abs.4 UAbs.2 keinen Einfluss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01. 2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn.9f.; mit gleichem Ergebnis argumentieren systematisch der VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.49 bzw. Rn.19, und Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801 [802f.], ähnl. OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010 - 16 B 814/09 -, juris Rn. 3, und Thoms, DAR 2007, 287 [288]; a. A. Geiger, DAR 2007, 126 [128], zweifelnd VGH Kassel, Beschl. v. 04.12.2009 - 2 B 2138/09-).

19

Ist hiernach Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie seit dem 19. Januar 2009 in Kraft, so ist jedenfalls bei einer seit diesem Zeitpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis allein nach dieser Vorschrift die Nicht-Anerkennung aus dem Grunde zu beurteilen, dass zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die an jenem Tag dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis fällt unproblematisch in ihren Anwendungszeitraum, denn die Vorschrift gilt entsprechend der allgemeinen Festlegung in Art. 4 Abs.2 UAbs.1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 v. 8.6.1971 S. 1) seit Beginn (0 Uhr) des 19. Januar 2009. Ob und inwieweit auf "ältere" Fahrerlaubnisse noch Art.8 Abs.4 UAbs.2 i.V.m. Abs.2 der 2. Führerschein-Richtlinie als Prüfungsmaßstab für das Handeln des mit der Anerkennungsfrage konfrontierten Mitgliedstaats Anwendung findet, ist daher im Streitfall nicht zu prüfen; diese Vorschrift ist jedenfalls unter dem "neuen Rechtsregime" seit dem 19. Januar 2009 durch Art. 11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie ersetzt (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010, a.a.O., Rn.5; zu einer früher erteilten Fahrerlaubnis OVG Greifswald, Beschl. v. 28.07.2009 - 1 M 100/09 -, juris [m. Datum 29.07.2009] Rn.11). Denn die genannte Vorgänger-Vorschrift stellte bei gleicher Sachlage die Anerkennung dem Aufnahme-Mitgliedstaat noch anheim und kann neben dem nunmehr geltenden zwingenden Verbot der Anerkennung keinen Bestand haben; die Konkurrenz ist durch Anwendung der lex-posterior-Regel zugunsten der 3.Führerschein-Richtlinie aufzulösen (OVG Münster, a.a.O., Rn.8; VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.50 bzw. Rn.26).

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Dies entspricht auch der Intention der Richtliniengeber, die mit den neuen Anerkennungs-Vorgaben der 3.Führerschein-Richtlinie nachweislich eine effektivere Bekämpfung des sog. "Führerschein-Tourismus" ermöglichen wollten, d.h. des Ausweichens von Personen, denen die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, der sie entzog, aufgrund Eignungsbedenken nicht gelang, in andere EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Umgehung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung im erstgenannten Mitgliedstaat. Gleichfalls führt es dazu, dass die auf dem Verhältnis von Art.8 Abs.4 UAbs.2 i.V.m. Abs.2 zu Art.1 Abs.2 der 2. Führerschein-Richtlinie beruhende und die Möglichkeit, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis zu verweigern, stark beschränkende Rechtsprechung des EuGH nicht als Maßstab für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung von Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie herangezogen werden kann.

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Wie nämlich jüngst der VGH München (Beschl. v. 21.12.2009, a.a.O., Rn.23), das OVG Münster (a.a.O., Rn.9ff.) und der VGH Mannheim (a.a.O., Rn.17ff.) zutreffend anhand der Materialien dargestellt und belegt haben, stimmte das Europäische Parlament dem Kommissionsentwurf der 3.Führerschein-Richtlinie vom 21. Oktober 2003 - KOM(2003) 621 endg., 2003/0252/COD - auf Vorschlag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (s. den Bericht vom 3. Februar 2005 - A6-0016/2005 -, S.8 zu Änderungsantrag 7 und S.31f. zu Änderungsantrag 57) bei der Ersten Lesung mit am 23. Februar 2005 verabschiedeter legislativer Entschließung mit der Maßgabe zu, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten soweit wie möglich verpflichtet werden sollten, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über u. a. den Entzug einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat (Entwurf einer Erwägung 13); deshalb sollte der "Führerschein-Tourismus" u. a. dadurch unterbunden werden, dass Mitgliedstaaten die Erteilung von Führerscheinen an Personen, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ablehnten (statt ablehnen könnten) und ferner der Mitgliedstaat, der u. a. eine Fahrerlaubnis entzogen habe, die Gültigkeit des der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins ablehne (statt ablehnen könne). Aus der Begründung geht hervor, dass eine abweichende Verfahrensweise (im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf) nicht gestattet sei (vgl. die Änderungen zum Art.12 des Kommissionsentwurfs, Beschlussprotokoll P6_TA(2005) 0041). Die (dem widersprechende) gleichzeitige Einfügung einer Ermächtigung zur fakultativen Nichtausstellung des Führerscheins nach (u. a.) Entziehung in einem anderen Mitgliedstaat (Art.8 Abs.5 Buchst.b Satz2 des Entwurfs gemäß dem Änderungsantrag 54) wurde im Laufe der der Erarbeitung eines Gemeinsamen Standpunktes vorangehenden Verhandlungen aus dem Entwurf eliminiert (s. die vom Parlament in Zweiter Lesung am 14. Dezember 2006 beschlossene, Beschlussprotokoll P6_TA(2006)0587, und nachfolgend vom Rat angenommene Fassung von Art.7 Abs.5 Buchst.b gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt vom 18. September 2006 - 9010/1/06 -); alleinige sedes materiae blieb hierauf Art.11 Abs.4 der 3. Führerschein-Richtlinie. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die eingehenden, wichtige Passagen der Dokumente auch im Wortlaut zitierenden Darstellungen der genannten Obergerichte Bezug.

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Aus diesem Werdegang der untersuchten Vorschrift geht hervor, dass vom Europäischen Parlament und vom Rat der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse gegenüber dem früheren sekundären Gemeinschaftsrecht bewusst und gewollt zugunsten der Verkehrssicherheit abgeschwächt wurde. Dies geschah hier durch Änderung der Rechtsfolge, die der dem Antrag auf Neuerteilung vorangegangene Entzug der Fahrerlaubnis (ebenso wie die übrigen in der Vorschrift genannten beschränkenden oder aufhebenden Maßnahmen) zeitigt, nämlich in ein Verbot der Neuerteilung für den angegangenen Mitgliedstaat und ein Verbot der Anerkennung der gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis für den Mitgliedstaat, der zuvor die Maßnahme anwandte. Daher ist der bloße Hinweis auf den gegenüber Art.8 Abs.4 UAbs.1 und 2 der 2.Führerschein-Richtlinie in der Sache nicht geänderten Tatbestand zur Stützung der Behauptung, die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage habe sich nicht wesentlich geändert (etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 09.12.2009 - 10 B 11127/09 -, ergangen zu VG Koblenz, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 L 970/09 -, juris Rn.14; VGH Kassel, a.a.O.; Hailbronner, NZV2009, 361 [366]; ders./Thoms, NJW2007, 1089 [1093f.]; Will, NJ2009, 448 [451]), nicht überzeugend. Denn entscheidend ist, dass sowohl dem Aussteller-Mitgliedstaat als auch dem Maßnahme-Mitgliedstaat in Bezug auf die Verweigerung einer bzw. Nicht-Anerkennung der fehlerhaft doch erteilten neuen Fahrerlaubnis keine Entscheidungsfreiheit mehr zusteht. Die im Interesse der Verkehrssicherheit kraft nationaler Souveränität ergriffene Maßnahme unterliegt hiernach einem doppelten automatischen Schutz, nämlich außerhalb des Maßnahme-Mitgliedstaats durch das an die übrigen EU-Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, durch Erteilung einer Fahrerlaubnis die Maßnahme zu unterlaufen, insbesondere jedoch auch innerhalb durch das Verbot, eine Zuwiderhandlung gegen das erstgenannte Verbot durch einen anderen Mitgliedstaat zu dulden und sich damit zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch zu setzen. Wenn es sich auch bei diesem Zusammenspiel der nunmehr vom europäischen Richtliniengeber in gleicher Weise "in die Pflicht genommenen" Mitgliedstaaten nach wie vor um einen Ausnahme-Aspekt der sonst vom Grundsatz gegenseitiger Anerkennung erteilter Fahrerlaubnisse geprägten Beziehungen handelt, so ist doch festzuhalten, dass zum einen diesem Grundsatz das Gebot der unionsweiten Wirksamkeit und damit gegenseitigen Anerkennung im Interesse der Verkehrssicherheit getroffener Maßnahmen der "Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung" von Fahrerlaubnissen zur Seite gestellt wurde und dass zum anderen die jeweilige Entscheidungskompetenz des Mitgliedstaats in dieser Angelegenheit als Ansatzpunkt für eine einschränkende Auslegung seiner Handlungsbefugnisse entfallen ist. Damit geht auch der Senat davon aus, dass die 3.Führerschein-Richtlinie der äußerst restriktiven Handhabung der Befugnis eines EU-Mitgliedstaats zur Nicht-Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen durch den EuGH jedenfalls bezogen auf seit dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse die Grundlage entzogen hat. Diese knüpfte nämlich an die nur vor dem Hintergrund von Art.8 Abs.4 UAbs.2 der 2.Führerschein-Richtlinie statthafte Fragestellung an, ob ein Mitgliedstaat sich unter bestimmten Aspekten zur Nicht-Anerkennung entscheiden dürfe (grundlegend Rechtssache Kapper, Urt.v. 29.04.2004 - C-476/01 -, insbes. Rn.46ff., 76f.). Gegen eine Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung (vgl. zur Fortführung und Modifikation durch enge Ausnahmen etwa die systematisierende Aufzählung bei Janker, DAR 2009, 181ff.; nachfolgend noch Rechtssache Wierer, Beschl. v. 09.07.2009 - C-445/08 -) auch unter Geltung von Art.11 Abs.4 UAbs.2 der 3. Führerschein-Richtlinie spricht daher schon der absehbare Konflikt richterrechtlich begründeter Ausnahmen vom dort absolut ausgesprochenen Anerkennungs-Verbot mit den Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Auslegung (VGH München, Beschl. v. 10.11. und 21.12.2009, a.a.O., S.50 bzw. Rn.21; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 24 m.w. Nachw.). Weiter kommt es auf die vom EuGH bemängelten Vergewisserungen des mit der Anerkennungsfrage befassten Mitgliedstaats außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs und auf die hiermit verbundene auswärtige Kontrolle, ob sich der Aussteller-Mitgliedstaat u. a. nach seinem eigenen Recht rechtmäßig verhalten habe, nicht mehr an, insbesondere bezüglich der beim sog. "Führerschein-Tourismus" zumeist zentralen Frage der Begründung eines "ordentlichen Wohnsitzes". Konnte man insoweit den Bedenken des EuGH, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtssache Kapper (Rn. 47, 73) dazu als negatives Beispiel zitierten früheren Überprüfungspraxis der Niederlande (s. Urt. v. 10.07.2003 - C-246/00 -, dort insbes. Rn. 73ff.), noch folgen, die den Gerichtshof veranlassten, seinen Entscheidungen eine Stoßrichtung gegen hierdurch faktisch bewirkte Freizügigkeits-Hemmnisse zu verleihen und auch zum Schutz der Souveränität des Aussteller-Mitgliedstaats in inneren Angelegenheit einen "Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens" (so Hailbronner, NZV2009, 361 [364]) in den Vordergrund zu stellen, so ist bei der neueren Rechtslage von einer recht klaren Begrenzung und Entflechtung (Mosbacher/Gräfe, NJW2009, 801 [802]) der staatlichen Prüfungszuständigkeiten auszugehen. Die Notwendigkeit korrigierend-beschränkender Eingriffe durch den EuGH wäre hierbei nicht mehr einsichtig: Wesentlich geht es nämlich einzig um die Frage, ob bei der Beantragung der neuen Fahrerlaubnis ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme im Sinne von Art.11 Abs.4 UAbs.1 der 3. Führerschein-Richtlinie angewandt hatte; dieser Staat hat ein Interesse daran, der Maßnahme auch durch entsprechende Mitteilungen (Art.15 der Richtlinie) unionsweit Wirkung zu verleihen, und ist befugt (und verpflichtet), diese Wirkung auf seinem Staatsgebiet durch Nicht-Anerkennung fehlerhaft erteilter Fahrerlaubnisse durchzusetzen. Hierzu benötigt er keine Informationen über die interne Verfahrensweise des Aussteller-Mitgliedstaats. Seine Souveränität ist dadurch gestärkt, dass der Fehler des Aussteller-Mitgliedstaats, der seiner Verantwortung für die Wirksamkeit der Maßnahme nicht gerecht geworden ist, für ihn kraft zwingenden Rechts keine Auswirkungen hat.

23

Nicht in der 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie geregelt ist allerdings die Frage der Dauer der zwingenden grenzübergreifenden Auswirkungen einer Maßnahme im Sinne von Art.11 Abs.4 UAbs.1 und 2. Der EuGH betonte (seit der Entscheidung Kapper, Rn.77) wiederholt, es wäre "die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst", der den Schlussstein des mit der 2.Führerschein-Richtlinie eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern; auf ein Antragsverfahren auf Anerkennung im Sinne von §28 Abs.5 FeV könne man den Führerscheininhaber nicht verweisen (dies betonen Hailbronner/Thoms, NJW2007, 1089 [1094] und Hailbronner, NZV2009, 361 [367], s. a. Morgenstern, NZV 2008, 425 [429]; a.A. Mosbacher/Gräfe, NJW2009, 801 [803]). Auf diesen Einwand der EuGH-Rechtsprechung ging die Dritte Verordnung zur Änderung der FeV durch die Beschränkung der deutschen Nicht-Anerkennung auf Zeiten der Eintragung der Maßnahme im Verkehrszentralregister mit dem neuen §28 Abs.4 Satz3 FeV ein (vgl. die amtliche Begründung, BR-Drs. 851/08, S.11f.). Es mögen allerdings jedenfalls in einer Übergangszeit der europaweiten Angleichung derartiger Fristen Zweifel daran veranlasst sein, ob die Befristung der Nicht-Anerkennung auf die Zeit der Eintragung im deutschen Verkehrszentralregister angesichts ihrer recht langen Dauer den Bedenken des EuGH hinreichend Rechnung trägt (s. Janker, DAR2009, 181 [185]). Dieser hat sich zur 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie bisher nicht geäußert. Es wäre möglich, dass er aufgrund einer Auslegung des Begriffs der "Entziehung des Führerscheins" und der anderen in Art.11 Abs.4 genannten Maßnahmen, die deren zeitliche Dauer einschließlich Sperrfristen und Beschränkungen der Wiedererlangung einbezieht (in diesem Sinne Hailbronner/Thoms, a.a.O., allerdings mit der Folge eines Ausschlusses ausgerechnet der Fahrerlaubnis-Entziehung aus den zulässigen Gründen für eine Nicht-Anerkennung), oder aber bei Vorgaben zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer (unionsweit geltenden) Fahrerlaubnis (s. etwa die "Regelfall"-Vorschrift in §4 Abs.10 Satz2 StVG) zu vermittelnden Lösungen gelangt. Die weitere Beschränkung der Möglichkeit, Wiedererteilung und Anerkennung ohne spätere eignungsrelevante Erkenntnisse zu verweigern, auf die Mindestdauer des innerstaatlichen Verbots, die Sperrfrist (so bisher der EuGH seit der Rechtssache Kapper, Rn. 76), griffe nunmehr jedenfalls angesichts der bei der Erarbeitung der entsprechenden Verbote in der 3. Fahrerlaubnis-Richtlinie hinreichend deutlich betonten wesentlichen Problematiken der Verkehrssicherheit und des "Führerschein-Tourismus" nämlich erst recht zu kurz (krit. bereits zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2010 - 16 B 814/09 -, juris Rn. 6ff.). Dies wird bei der Überprüfung zu berücksichtigen sein, ob eine Fortführung der bisherigen restriktiven Rechtsprechung dem Grundsatz der maßgeblich von den Motiven des Richtliniengebers geprägten praktischen Wirksamkeit mitgliedstaatlicher Richtlinien-Umsetzung ("effet utile") nicht zuwider liefe. Der Senat sieht jedenfalls bei einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende der Sperrfrist nach einer Fahrerlaubnisentziehung und der Neuerteilung in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Probleme, das Verbot der Anerkennung der trotz Entziehung wiedererteilten Fahrerlaubnis umzusetzen (zweifelnd hingegen - die Sperrfrist gehöre zum unverändert gebliebenen Tatbestand der Vorschrift über Nicht-Wiedererteilung bzw. Nicht-Anerkennung - OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR2009, 163 [165f.]).

24

Dabei besteht keine Notwendigkeit, dieses Verbot auf Fälle einzuschränken, in denen zusätzlich ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über die durch den ordentlichen Wohnsitz begründete Zuständigkeit des Aussteller-Mitgliedstaats festgestellt werden darf (in diesem Sinne aber Morgenstern, a.a.O.). Diese spezielle Form des meist durch sog. "Führerschein-Tourismus" begründeten Verstoßes gegen die Erteilungsvoraussetzungen erfuhr in der 3. Führerschein-Richtlinie erneut keine gesonderte Erwähnung, da der "Führerschein-Tourismus" schon durch zwingende Anknüpfung an die im Interesse der Verkehrssicherheit ausgesprochene "Negativ-Maßnahme" bekämpft werden sollte. Deswegen war es konsequent, die auf den "Wohnsitzverstoß" Bezug nehmende Ermächtigung zur Nicht-Anerkennung, wie sie Art. 12 Abs.4 des Entwurfs i. d. F. der Ersten Lesung des Europäischen Parlaments enthielt, im weiteren Richtliniengebungsverfahren zu tilgen und durch die allgemeine Verpflichtung des Ausstellungs-Mitgliedstaats zur "Rückabwicklung" seines Fehlers in Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 (i.V.m. Abs.1 Buchst.2) der Richtlinie zu ersetzen. Die Frage von Wohnsitz und Zuständigkeit dürfte damit in der Tat ebenso wie die hierum kreisende "Missbrauchs-Rechtsprechung" ein Großteil ihrer Bedeutung bei der Bekämpfung des "Führerschein-Tourismus" eingebüßt haben (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn.29ff.).

25

Die unter Nr. 2 der Verfügung des Antragsgegners getroffene Regelung zur Ablieferungspflicht des Antragstellers ist auf § 3 Abs. 2 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 FeV in entsprechender Anwendung i. V. m. §16 SOG M-V zu stützen (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O., S.50 m.w.Nachw.).

26

Die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sind wegen der Beschränkung der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Antragstellung auf die Regelungen zu

27

Nr. 1 und 2 der Verfügung nicht Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens.

28

Für das nach Ablehnung des in der ersten Instanz erfolgreichen Hauptantrags gemäß §80 Abs.5 Satz1 VwGO in der Beschwerdeinstanz anfallende Hilfsantragsbegehren auf einstweilige gerichtliche Feststellung "in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung des Antragsgegners", dass der Antragsteller einstweilen berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, mag sich allenfalls in § 123 Abs.1 VwGO eine Rechtsgrundlage finden; dessen Anwendung ist aber nach §123 Abs.5 VwGO nicht statthaft, da angesichts der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung ein Fall des §80 VwGO vorliegt.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.1 und 46.3 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

31

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/01/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2009 - 7 K 3123/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 29/07/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juni 2009 - 4 B 364/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Der Streitwert wird
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published on 22/09/2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 d
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Annotations

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.