Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Mai 2010 - 1 L 90/06

published on 12/05/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Mai 2010 - 1 L 90/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. Februar 2006 - 3 A 1943/02 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.235,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren durch das beklagte Amt. Er ist Eigentümer von Waldflächen mit einer Größe von etwa 190 ha im Gebiet der Gemeinde X..

2

Der Beklagte setzte auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" vom 19. September 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. November 2001 mit (Dauer-) Bescheid vom 25. März 2002 gegenüber dem Kläger für das Jahr 2002 Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 973,62 fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2002 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage des Klägers (3 A 1943/02) sowie die mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbundene, gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2004 gerichtete Klage (3 A 1910/04) mit Urteil vom 8. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungen seien gültig, insbesondere verstießen sie nicht wegen einer fehlenden Sonderveranlagung von Waldflächen gegen das Äquivalenzprinzip, das Verursacherprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz. Ein Abschlag für Waldflächen sei nicht geboten. Die Satzungen seien auch nicht deshalb unwirksam, weil das ihnen zugrundeliegende Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) gegen das Wasserverbandsgesetz (WVG) oder Verfassungsrecht verstieße. § 2 GUVG mit seiner Regelung über die Mitgliedschaft der Gemeinden für die der Grundsteuer unterliegenden Flächen verstoße nicht gegen § 23 Abs. 1 WVG, wonach derjenige, der Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden habe, einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband habe. Ein solcher Anspruch bestehe bei anderweitiger landesrechtlicher Regelung nicht. Dem Einwand des Klägers, die Grundstückseigentümer hätten keinerlei Mitwirkungsrechte bei der Verbandsarbeit und keine Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung im Verband, sei nicht zu folgen. Darin liege kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden stehe auch mit § 28 Abs. 4 WVG im Einklang, wonach für Verbandsmitglieder eine Beitragspflicht nur insoweit bestehe, als diese einen Vorteil hätten, der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringe oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegne. Es treffe zwar zu, dass die Mitgliedsgemeinden keinen unmittelbaren Vorteil durch die Verbandstätigkeit hätten, es genüge jedoch ein mittelbarer Vorteil. Dieser bestehe darin, dass die Gemeinden bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes (LWaG) potentielle Trägerinnen der Unterhaltungslast gewesen seien. In der Befreiung von dieser potentiellen Unterhaltungslast liege der mittelbare Vorteil für die Gemeinden. Eine mangels eigenen Vorteils rechtsgrundlose Leistung ihrer Beiträge an den Wasser- und Bodenverband könne daher nicht angenommen werden. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 3 WVG scheide aus, weil die Bestimmung die Anhörung von Nichtmitgliedern zu Verbandsbeiträgen, nicht aber zu der in § 3 Satz 3 GUVG geregelten Gebührenerhebung durch die Gemeinde regele. Die Gebührensatzung der Gemeinde X. sei nicht deshalb unwirksam, weil die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes nicht wirksam beschlossen worden sei. Die in § 7 Abs. 1 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19. Dezember 2000 enthaltene Vertretungsregelung sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Satzungsanwendung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger im Hinblick auf seine forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst gesetzliches Mitglied des Verbandes sei. Forstwirtschaftliche Grundstücke unterlägen nach den Regelungen des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes als Bestandteile des forstwirtschaftlichen Betriebes der Grundsteuer. Steuerbefreiungstatbestände seien nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil mit am 20. März 2006 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung fristgerecht beantragt und diesen Antrag mit am 21. April 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz frist- und formgerecht begründet. Er macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ausgesetzt, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO. Das beklagte Amt ist der Auffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln, entgegengetreten.

II.

5

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg.

6

Der Kläger vertritt zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst die Auffassung, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach das Gesetz über die Gewässerunterhaltungsverbände nicht gegen das Wasserverbandsgesetz verstoße, insbesondere die Bestimmung der Verbandsmitglieder in § 2 GUVG nicht mit § 23 Abs. 1 WVG kollidiere, sei unzutreffend. Da die einzelnen Grundstückseigentümer, deren Flächen der Grundsteuerpflicht unterlägen, nach § 2 Nr. 1 GUVG von der Mitgliedschaft im Verband ausgeschlossen seien, sei dort keine Organisationsstruktur vorgegeben, die gemäß den verfassungsgerichtlichen Anforderungen ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür treffe, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt würden. Die Gesamtheit der privaten Grundstückseigentümer werde durch die Struktur der Wasser- und Bodenverbände nicht hinreichend und angemessen geschützt. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

7

Der geltend gemachte Verstoß von § 2 Abs. 1 GUVG gegen § 23 Abs. 1 WVG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat. Nach der Grundnorm des § 2 Abs. 1 GUVG (in der Fassung des Gesetzes vom 04. August 1992, GVOBl. M-V S. 458, wie in der Neufassung vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) setzt sich der Kreis der Verbandsmitglieder zum einen aus den Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und zum anderen aus den Eigentümern der der Grundsteuerpflicht nicht unterliegenden Grundstücke zusammen. Verbandsmitglieder sind danach grundsätzlich nicht die Grundstückseigentümer als dingliche Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, sondern die Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Auch wenn der Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstückes nach § 23 Abs. 1 WVG grundsätzlich Inhaber eines Anspruches auf Aufnahme als Verbandsmitglied sein sollte, besteht zwischen dieser Bestimmung und § 2 Abs. 1 GUVG, wonach Verbandsmitglied nur der Eigentümer von der Grundsteuerpflicht nicht unterliegenden Flächen ist, jedoch kein Widerstreit. § 23 Abs. 1 WVG ist auf die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern insoweit nicht anzuwenden.

8

Nach § 80 WVG findet nämlich das Wasserverbandsgesetz auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, nur dann Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist. Solche Sonderverbände können auch auf landesgesetzlicher Grundlage gebildet werden (Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 31). Zweck der Vorschrift ist es, vom Bundesrecht abweichende Regelungen von Fall zu Fall durch besonderes Landesgesetz treffen zu können (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung zu § 80 WVG, BT-Drs. 11/6764, S. 21). Dies ist für die Unterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden geschehen, nachdem die Schaffung dieser Verbände zunächst auf der Grundlage des Landeswassergesetzes vorgesehen war (vgl. dazu, insbesondere zu den seinerzeitigen Regelungserfordernissen im Einzelnen den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1266, S. 105). § 3 GUVG ordnet die Geltung des Wasserverbandsgesetzes für die Unterhaltungsverbände mit an dieser Stelle nicht einschlägigen Maßgaben zwar an. Davon ausgenommen ist bei gebotenem, an Sinn und Zweck orientiertem Verständnis des Gesetzes jedoch jedenfalls § 23 Abs. 1 WVG. Anderenfalls liefe die Grundsatzbestimmung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach Verbandsmitglieder grundsätzlich (soweit die Flächen der Grundsteuerpflicht unterliegen) gerade nicht die Eigentümer der Grundstücke sind, leer. Bei einer der offenkundigen Regelungsabsicht des Gesetzes Rechnung tragenden und auch systematisch gebotenen Lesart von § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 GUVG kann daher § 23 Abs. 1 WVG nicht zur Anwendung kommen. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß von § 2 Abs. 1 GUVG gegen höherrangiges Recht scheidet jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt aus.

9

Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Struktur von Wasserverbänden als funktionale Selbstverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG verkannt, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (05.12.2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 ff.) entwickelt worden seien. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben die Organisationsform der Selbstverwaltung wähle, so dürfe keine Ausgestaltung vorgeschrieben werden, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits nicht vereinbar wäre. Daher müsse die Organisationsstruktur von Selbstverwaltungseinheiten gewährleisten, dass auch ausreichend institutionelle Vorkehrungen getroffen würden, die sicherstellten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt würden. Eine angemessene Interessenwahrnehmung der durch die Tätigkeit des Wasserverbandes Betroffenen sei im bundesrechtlichen Wasserverbandsgesetz vorgesehen. Danach seien Eigentümer der von der Verbandsarbeit betroffenen Grundstücke als mögliche Verbandsmitglieder schon in § 4 Nr. 1 WVG aufgeführt. Im Ausschluss der Eigentümer dieser Grundstücke von der Verbandsmitgliedschaft durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden liege ein Verstoß gegen die Anforderungen an die organisatorische Struktur solcher Verbände nach Art. 20 Abs. 2 GG.

10

Auch diese Einwendungen führen nicht zum Erfolg.

11

Soweit der Kläger danach in der Regelung des § 2 Abs. 1 GUVG, wonach im Grundsatz die Gemeinden Verbandsmitglieder sind, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WVG sehen will, ist zunächst zu beachten, dass es diese Regelung nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht ausschließt, dass Wasser- und Bodenverbände ausschließlich aus Gemeinden als nichtdinglichen Mitgliedern bestehen können, um etwa die Grundstücke ihrer Einwohner auf einfache Weise zu erfassen (vgl. BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, 66; BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 -, BVerwGE 27, 52, 54; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 143).

12

Weiter dringt der Kläger mit seiner unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips erhobenen Kritik an der Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände nicht durch.

13

Die Verbände greifen nicht in rechtlich geschützte Positionen der Eigentümer ein, sie tragen allein die ihnen selbst und nicht den Eigentümern nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG obliegenden Gewässerunterhaltungslasten. Die Unterhaltung der Gewässer dient nach § 61 Abs. 2 LWaG in dem in § 62 LWaG beschriebenen Umfang öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen von Grundstückseigentümern. Mitglieder der Verbände sind für die meisten, nämlich für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke die Gemeinden. Die Gemeinden haben Verbandsbeiträge zu leisten (§ 28 Abs. 1 WVG). Sie können diese Beiträge auf die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke umlegen (§ 3 Satz 3 GUVG). Damit beschränkt sich die Betroffenheit der Grundstückseigentümer auf ihre im Rahmen dieses zweistufigen Finanzierungssystems bestehende Verpflichtung zur Leistung von Abgaben an die Gemeinden, deren Höhe von den von der Gemeinde an den Verband zu leistenden Verbandsbeiträgen abhängt.

14

Vor diesem Hintergrund ist ein Defizit an demokratisch erforderlicher organisatorischer Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erkennen. Ein rechtliches Erfordernis, wonach derjenige, der für die Wahrnehmung von Aufgaben Abgaben zahlt, auch über die Aufgabenwahrnehmung müsse mitbestimmen können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein derartiger Grundsatz ist auch sonst im Abgabenrecht nicht bekannt (OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374, 376). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 316), der sich der Senat anschließt, lässt sich aus dem Demokratieprinzip nicht die Forderung ableiten, dass grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet werden müsse, nur weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems den Gemeinden als Abgabenschuldner hafteten. Die Binnenorganisation und die Aufgabenstellung der Unterhaltungsverbände erlaubten es, diese Körperschaften vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen. Die Mitgliedschaft der Besitzer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen, die neben die Mitgliedschaft der Gemeinden trete (§ 2 Abs. 1 GUVG), stelle die demokratische Legitimation der Unterhaltungsverbände nicht in Frage. Wenn im Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung gegebenenfalls Defizite der demokratischen Legitimation zu beobachten seien, lasse sich dieser Befund nicht unbesehen auf kommunale Zweckverbände übertragen, nur weil diese sonstige Rechtsträger organisatorisch in ihre Tätigkeit einbinden würden. Daran wäre nur zu denken, wenn diese Mitgliedschaft dem Partikularwillen bestimmter Gruppen von Privaten größere Einflussmöglichkeiten auf die Verbandstätigkeit einräumen würde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Rechtsträger, die aus steuerpolitischen Gründen nach § 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit seien (z.B. die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden), seien nicht als Private anzusprechen und verträten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedürfe deshalb keiner Kompensation nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln.

15

Dem Zulassungsvorbringen ist an dieser Stelle auch aus einem anderen Grunde nicht zu folgen. Wenn sich der Kläger zur Frage der Organisationsstruktur funktionaler Selbstverwaltung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 (BVerfGE 107, 59 ff.) und einen hierin aufgestellten Grundsatz eines "wirksamen Mitspracherechts" beruft, so dürfte er die in dieser Entscheidung getroffenen gerichtlichen Aussagen missinterpretieren. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der von ihm zu bewertenden besonderen Sachverhaltsumstände entschieden, das demokratische Prinzip erlaube dem Gesetzgeber, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dadurch dürfe ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen geschaffen und verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. Diesen Ausführungen wird die der Berufung auf einen - vermeintlichen - "Grundsatz" zugrundeliegende Vorstellung nicht gerecht, auch bei kommunalen Zweckverbänden müsse der Gesetzgeber, wenn und weil das Finanzierungssystem - auf der zweiten Stufe - eine Abwälzung der Verbandslasten auf Private zulässt, diesen "sachnahen Betroffenen" notwendig eine organisierte Beteiligung an der Verbandstätigkeit einräumen. Eine Pflicht des Gesetzgebers, kommunale Zweckverbände in dieser Weise "demokratischer" auszugestalten, kennt das Grundgesetz nicht (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316). Sie ist insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Dezember 2002 nicht zu entnehmen.

16

Auch der Auffassung des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte nicht, dass § 3 GUVG gegen § 28 Abs. 4 WVG verstoße, folgt der Senat nicht. Der Kläger trägt vor, die Mitgliedsgemeinden hätten durch die Verbandstätigkeit keine - wie von § 28 Abs. 4 WVG vorausgesetzt - eigenen Vorteile. Eine von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen sei unzulässig. Auch die Gleichsetzung des in § 28 Abs. 4 WVG verwendeten Vorteilsbegriffs mit dem Begriff des Vorteils aus dem Kommunalabgabenrecht sei unzulässig. Selbst wenn eine derartige Gleichsetzung zulässig wäre, entstünden den Gemeinden hinsichtlich der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke keine mittelbaren Vorteile. Vorteile erwüchsen allein den dritten Grundstückseigentümern. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Problem seien nicht nachvollziehbar. § 63 Abs.1 Nr. 3 LWaG begründe keine Befreiung der Gemeinden von einer potentiellen Unterhaltungslast nach § 29 WHG. Selbst wenn hierin ein Vorteil zu sehen wäre, wäre dieser nicht aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes entstanden, sondern durch das Inkraftsetzen des Landeswassergesetzes.

17

Die geltend gemachte Gesetzeskollision liegt nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht für die Verbandsbeiträge nach § 28 Abs. 1 WVG insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Diese Regelung steht § 3 Abs. 1 GUVG nicht entgegen. Danach gilt gemäß § 80 WVG das Wasserverbandsgesetz und somit auch § 28 Abs. 4 WVG mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Eine Kollision der beiden genannten Vorschriften scheidet damit von vornherein aus. Da das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden in § 2 Abs. 1 im Wesentlichen die Gemeinden als nichtdingliche Verbandsmitglieder festlegt, setzt es selbst voraus, dass die Gemeinden durch die Verbandstätigkeit Vorteile haben können. Diese Vorteile sind für die Umlage der Verbandsaufwendungen auf die einzelnen Gemeinden des Verbandes (vgl. zu dem Charakter dieser Umlage: BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316; zum Vorteilsbegriff: BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 214; Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Juli 2009, § 6, Anm. 13.1.4) neben der Beteiligung der Gemeinde am Verbandsgebiet (Anteil der gemeindlichen Fläche an der Verbandsfläche) ausschlaggebend. Worin die Vorteile bestehen und worin sie sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können (vgl. dazu die Veranlagungsregel in Anlage 1 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband "Müritz" v. 18.12.2000, Müritzkreis aktuell, Nr. 01/2001, 14, 17), ist für den hier geltend gemachten - bei näherer Betrachtung nicht vorliegenden - Verstoß des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegen die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

18

Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass der Beitragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes kein wirksamer Satzungsbeschluss zugrundeliege. In den Verbandsversammlungen ließen sich zwischen dreißig und fünfzig Prozent der Mitgliedsgemeinden nicht durch die Bürgermeister oder deren Stellvertreter vertreten, sondern durch "dauerhaft beauftragte" Bürger. Dies sei unzulässig. Anders als das Verwaltungsgericht meine, könnten sich die Bürgermeister als gesetzliche Vertreter der Gemeinden nicht nach § 48 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG i.V.m. § 14 Abs. 1 VwVfG M-V in der Verbandsversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vielmehr sei nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG klar, dass für die Vertretung nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes und daher auch die entsprechende Bestimmung der Kommunalverfassung (§ 156 Abs. 4 KV) anzuwenden sei, wonach die Bürgermeister im Verhinderungsfall nur durch ihren Stellvertreter vertreten und für die weiteren Vertreter der Gemeinde Stellvertreter gewählt werden können. Die Beitragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes sei damit nicht wirksam beschlossen und mithin nichtig. Dies könne der Kläger auch zur Anfechtung des ihm von dem beklagten Amt erteilten Gebührenbescheides geltend machen.

19

Diesem Vortrag folgt der Senat im Ergebnis nicht.

20

Zwar ist es richtig, dass sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband, also die erste Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems betreffende Einwände, wie hier die monierte Unwirksamkeit der Beitragssatzung des Verbandes, berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden kann (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006, a.a.O., 376). Den Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Satzungen des Wasser- und Bodenverbandes ist aber nicht zu folgen. Der Senat sieht die Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunktes, für das Stimmrecht der Verbandsmitglieder und ihre Vertretung gelte nach § 48 Abs.3 i.V.m. § 15 Abs. 2 WVG das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (hier § 14 Abs. 1 VwVfG M-V), durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der argumentative Ansatz des Klägers, § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG ordne die Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder und infolgedessen auch die Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften wie der der Kommunalverfassung und nicht der des Verwaltungsverfahrensgesetzes an, wie es demgegenüber in § 48 Abs. 2 WVG zum Ausdruck komme, ist nicht überzeugend. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WVG um eine "möglicherweise ungenaue", jedenfalls nicht im buchstäblichen Sinne zu verstehende Formulierung handelt. Die von dem Kläger in der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermisste Begründung dafür, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG mit dem Verweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht gleichwohl auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht auf speziellere Verfahrensvorschriften des Landes verweist, findet sich in den Materialien zum Wasserverbandsgesetz, mit dem die Regelungen der Wasserverbandsverordnung abgelöst werden sollten. Diese belegen in für den Senat eindeutiger Weise die Absicht des Gesetzgebers, in § 15 des Wasserverbandsgesetzes die Anwendung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuordnen. In der Begründung zu dieser Bestimmung (BT-Drs. 11/6764, S. 27) heißt es:

21

"... Für die Vertretung von Beteiligten war im bisherigen Recht keine Form vorgeschrieben. Künftig gelten für die Vertretung Beteiligter die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sinngemäß."

22

Hiernach unterscheidet das Wasserverbandsgesetz - anders als der Kläger meint - nicht eindeutig zwischen dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Verwaltungsverfahrensrecht der Länder. Im Gegenteil wäre in dem von dem Kläger angenommenen Fall einer inhaltlich unterschiedlichen Inbezugnahme landesrechtlicher Bestimmungen eine eindeutige gesetzliche Anordnung zu erwarten gewesen, wenn abweichend von in demselben Gesetz verwendeten Verweisungen für die Vertretung von Verbandsmitgliedern die Anwendung spezieller kommunalrechtlicher Vertretungsregelungen hätte angeordnet werden sollen. Dies gilt umso mehr, als die fragliche Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 WVG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Gegenstand redaktioneller Änderungen bei gleichgebliebener Gesetzesbegründung gewesen ist (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BT-Drs. 11/8301, S. 13).

23

Damit kann dahinstehen, ob bei Richtigkeit der Auffassung des Klägers, die Verbandsversammlung, die über die Verbandsumlagen auf die Verbandsmitglieder beschlossen habe, sei nicht dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend zusammengesetzt gewesen, dieser Fehler nach § 3a der nunmehrigen Fassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden geheilt ist. Nach dieser Bestimmung sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Diese Bestimmung sowie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Verfassungsrechts ist Gegenstand von Entscheidungen des Senates gewesen (vgl. ausführlich Beschluss v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 -, NordÖR 2008, 315). Auf die dort gemachten Ausführungen, von denen abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, wird Bezug genommen.

24

Auch soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteiles zur Satzungsanwendung und hier gegen die Auffassung wendet, dass auch Grundstücke, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten, der Grundsteuerpflicht unterlägen, ist seinem Zulassungsvorbringen nicht zu folgen. Er meint, Flächen, die der Grundsteuerpflicht unterliegen (§ 2 Nr. 1 GUVG), seien nicht die zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Diese unterlägen auch nicht mittelbar der Grundsteuerpflicht, weil Steuergegenstand nach § 2 GrStG der sie bewirtschaftende Betrieb oder die Nutzungseinheit nach der Definition des § 33 BewG i.V.m. § 40 GrStG und § 145 BewG sei. Nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden müssten die Flächen vielmehr unmittelbar der Grundsteuerpflicht unterliegen. Dafür spreche der klare Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.

25

Mit dem Begriff der "Grundstücke, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen" zielt § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG allein auf die Grundstücke, die nach §§ 3 und 4 GrStG von der Grundsteuer befreit sind. Das ist eindeutig den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 10.09.2008, LT-Drs. 5/1771, Punkt 1., 2. sowie Begründung B., 1. zu § 2 Abs. 1). Die Grundsteuerbefreiung nach dem Grundsteuergesetz knüpft an öffentlich-rechtliche Zweckbindungen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Nutzungen an. Diese Zweckbindungen bzw. Nutzungen von Grundstücken werden als geeignet angesehen, die direkte Mitgliedschaft ihrer Eigentümer im Verband zu rechtfertigen, denn die mit den Zweckbindungen verbundenen Belange können so von den Eigentümern direkt in die Verbandsversammlung eingebracht werden (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reese und Schnur, LT-Drs. 5/1971, S. 2). Es geht bei der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer unterliegt oder nicht, um die Frage der Befreiung (vgl. Antwort der Landesregierung, a.a.O.) von der Grundsteuer, nicht um die Unterscheidung, ob ein Grundstück "direkt" oder nur "mittelbar", wie womöglich ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, der Grundsteuer unterliegt.

26

Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 GUVG ("der Grundsteuer unterliegende Grundstücke/Flächen") ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein anderes Ergebnis. Nach § 2 Nr. 1 GrStG ist Steuergegenstand der Grundsteuer der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dazu rechnen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu wiederum gehört nach § 33 Abs. 2 BewG der Grund und Boden. Steuergegenstand ist damit die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, zu der insbesondere Grund und Boden gehören. Dabei sind Bewertungsgegenstand nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, sondern deren Gesamtheit (Falterbaum, Barthel, Hübner, Bewertungsrecht, Vermögenssteuer, 11. Aufl., S. 249). Wenn damit Steuergegenstand mithin die Gesamtheit der betrieblichen Wirtschaftsgüter ist, so "unterliegen" der Steuer logischerweise auch die einzelnen Wirtschaftsgüter als Bestandteile dieser Gesamtheit (vgl. mit demselben Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08, 12 B 31.06 -, LKV 2009, 85 ff.).

27

Mit Blick auf das Vorstehende kommt der Rechtssache weder eine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

31

Hinweis

32

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/06/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 (3 B 1158/08) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Bes
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published on 18/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di
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Annotations

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Von der Grundsteuer sind befreit

1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;
1a.
(weggefallen)
2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;
3.
Grundbesitz, der von
a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;
4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden.
6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

(1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

(1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Von der Grundsteuer sind befreit

1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;
1a.
(weggefallen)
2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;
3.
Grundbesitz, der von
a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;
4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden.
6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

1.
Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
2.
Bestattungsplätze;
3.
a)
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;
b)
auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;
c)
die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;
4.
die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;
5.
Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
6.
Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.